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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_518/2012 
 
Urteil vom 5. Februar 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Betrug, Urkundenfälschung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 8. Mai 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der Anklageschrift vom 30. Dezember 2010 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: X.________ veranlasste A.________ mit falschen Angaben und unter Verwendung eines falschen Namens, ihm insgesamt Fr. 3'600.-- (Fr. 100.-- anfangs Oktober 2006, Fr. 3'000.-- am 11. Oktober 2006 und Fr. 500.-- am 29. Oktober 2006) sowie EUR 28'000.-- (EUR 3'000.-- am 14. Oktober 2006, EUR 7'000.-- am 14. November 2006 und EUR 18'000.-- am 30. November 2006) als Darlehen zu übergeben. Bezüglich der EUR 3'000.-- gab er als Zahlungsgrund an, sein verunfallter Onkel benötige das Geld dringend für eine Operation in Mazedonien. Für die Übergabe der EUR 7'000.-- machte er geltend, er müsse in Mazedonien ins Gefängnis, wenn er diesen Betrag nicht bezahle. Hinsichtlich der EUR 18'000.-- erklärt er, ein Albaner verlange wegen eines Streits Geld von ihm, ansonsten dieser ihn umbringe. In Wirklichkeit wollte X.________ das Geld für seine persönlichen Bedürfnisse erhältlich machen. Entgegen seinen Versprechen hatte er nie die Absicht, die Darlehen zurückzuzahlen. A.________ lernte X.________ anfangs Oktober 2006 über die Bekannte B.________ kennen, welcher sie bereits mehrfach Geld geliehen und - wenn auch in einem Fall nur mittels Betreibung - immer zurückerhalten hatte. B.________ stellte ihr X.________ als guten Freund vor, dem sie vertrauen könne. Zwischen A.________ und X.________ entwickelte sich rasch eine enge Beziehung. A.________ war in X.________ verliebt. Dieser täuschte ihr vor, sie ebenfalls zu lieben. Er setzte sie unter massiven Druck. Ihre Bemühungen, die Darlehen zu belegen, unterlief er durch Liebesbeteuerungen und Zerreden von Zweifeln, später durch Drohungen und Liebesentzug. 
 
B. 
Das Kreisgericht Rheintal sprach X.________ am 4. Mai 2011 des mehrfachen Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig. Im Sachverhaltskomplex betreffend die Übergabe der EUR 18'000.-- gelangte es zu einem Freispruch. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Gegen dieses Urteil legten X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung ein. 
 
C. 
Das Kantonsgericht St. Gallen erklärte X.________ am 8. Mai 2012 bezüglich der Übergabe der Fr. 3'000.-- vom 11. Oktober 2006 des Betrugs schuldig und auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.--. Hinsichtlich der anfangs Oktober 2006 ausgehändigten Fr. 100.-- stellte es das Verfahren ein. In den übrigen Anklagepunkten sprach es X.________ frei. 
 
D. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 8. Mai 2012 aufzuheben und die Strafsache zwecks Schuldspruchs bezüglich der übergebenen EUR 3'000.--, EUR 7'000.-- sowie EUR 18'000.-- und angemessener Bestrafung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
E. 
Das Kantonsgericht und X.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Vorinstanz hält für erwiesen, dass die Privatklägerin dem Beschwerdegegner am 11. Oktober 2006 ein Darlehen über Fr. 3'000.-- gewährte und ihm Ende Oktober 2006 Fr. 500.-- zum Geburtstag schenkte (Urteil S. 7 ff. und 10 f.). Ob sie diesem auch die EUR 3'000.--, EUR 7'000.-- und EUR 18'000.-- übergab, lässt die Vorinstanz offen. Sie verneint ein Vertrauensverhältnis, da die Privatklägerin den Beschwerdegegner erst Tage zuvor kennengelernt habe (Urteil S. 10). Ihre Gefühle für diesen hätten sie nicht davon abgehalten, seine Angaben teilweise zu überprüfen (Urteil S. 12). In ihrer Stellungnahme vor Bundesgericht (S. 2) argumentiert die Vorinstanz zudem, die Privatklägerin habe bestritten, in den Beschwerdegegner verliebt gewesen zu sein. 
Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich der EUR 3'000.-- und EUR 7'000.--, die Privatklägerin hätte sich durch Überprüfen der falschen Angaben mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst schützen können bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht vermeiden können. Die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist sei nicht erfüllt (Urteil S. 9 f. und 11 f.). Bezüglich der EUR 18'000.-- spricht sie den Beschwerdegegner mit der Begründung frei, er habe die Privatklägerin über seinen Rückzahlungswillen nicht getäuscht. Auch sei ungeklärt, ob hinsichtlich der Verwendung des Geldes eine Täuschung vorliege. Fest stehe, dass die Privatklägerin, welche um die finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdegegners wusste, nicht damit gerechnet habe, dass dieser das Geld werterhaltend anlegen würde. Dass die Einbringlichkeit der Forderung stark gefährdet gewesen sei, habe ihr bekannt sein müssen. Damit liege kein Vermögensschaden vor, der auf eine Täuschung zurückzuführen sei (Urteil S. 13). 
 
1.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Art. 146 Abs. 1 StGB. Aufgrund der unwahren Liebesbeteuerungen des Beschwerdegegners habe ein Vertrauensverhältnis bestanden. Die Privatklägerin habe bestritten, in den Beschwerdegegner verliebt gewesen zu sein, weil sie sich geschämt habe (Beschwerde S. 6-8). Die Vorinstanz lege den Begriff der Arglist falsch aus (Beschwerde S. 8-14) und verneine für die EUR 18'000.-- zu Unrecht eine Täuschung (Beschwerde S. 12 f.). 
 
1.3 Der Beschwerdegegner schliesst sich in seiner Vernehmlassung der Argumentation der Vorinstanz an. 
 
2. 
2.1 Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 
 
2.2 Ob eine Täuschung arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist, beschlägt eine Rechtsfrage. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). 
 
2.3 Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen, wobei auch gegenwärtige innere Tatsachen täuschungsrelevant sein können (BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b). Wer einen Darlehensvertrag abschliesst und bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gewillt ist, der Rückzahlungspflicht nachzukommen, täuscht über seinen Leistungswillen. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet indes aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung klarerweise nicht fähig ist. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig ist, kann auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben (BGE 118 IV 359 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 6S.414/2004 vom 28. Februar 2005 E. 2.2). Auf das Fehlen des Erfüllungswillens kann unter Umständen auch geschlossen werden, wenn die betreffende Person in der Vergangenheit schon wiederholt die von ihr eingegangenen Pflichten nicht erfüllt hat, z.B. bei derselben Unternehmung mehrmals Waren bestellt hat, ohne je zu zahlen (BGE 118 IV 359 E. 2). 
 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie hinsichtlich der EUR 18'000.-- eine Täuschung über den Leistungswillen verneint (Beschwerde S. 13). Der Beschwerdegegner unterzeichnete bezüglich der Fr. 3'000.-- ein Schreiben vom 11. Oktober 2006 mit dem falschen Familiennamen "Berischa". Die Vorinstanz anerkennt, dass er sich dadurch der Identifizierung sowie der Rückverfolgbarkeit durch die Privatklägerin entziehen wollte. Sie schliesst daraus, dass er keinen Rückzahlungswillen hatte. Zwar sei der Privatklägerin im Zeitpunkt der Geldübergabe bekannt gewesen, dass dieser arbeitslos war und Geld brauchte. Trotzdem habe sie darauf vertrauen dürfen, dass er ihr das Geld zurückgebe, da er jung und grundsätzlich arbeitsfähig war (Urteil S. 8). Die Privatklägerin habe auch bei späteren Geldübergaben darauf vertraut, dass sie ihr Geld zurückerhalten werde (Urteil S. 10). Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass der Beschwerdegegner dieser versprochen haben soll, bei der nächsten Gelegenheit arbeiten zu gehen, einen Kredit von ca. Fr. 50'000.-- aufzunehmen und sämtliche Darlehen zurückzuzahlen (Urteil S. 11). Er nahm in der Folge tatsächlich eine Erwerbstätigkeit auf. Wer solchen unwahren Beteuerungen eines in Wirklichkeit von vornherein nicht zahlungswilligen Täters Glauben schenkt, unterliegt einem Irrtum, der für die schädigende Vermögensdisposition (Gewährung des Darlehens) entscheidend sein kann. Eine andere Frage ist, ob die Täuschung auch arglistig war. Hierfür wäre nach der Rechtsprechung u.a. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zur Rückzahlung auch zu einem späteren Zeitpunkt ganz offensichtlich nicht fähig war und die Privatklägerin hätte erkennen müssen, dass dieser keinen ernsthaften Erfüllungswillen hatte (vgl. BGE 118 IV 359 E. 2). Davon kann unter den erwähnten Umständen nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Zumindest eine Teilrückzahlung erschien nicht ausgeschlossen. Vom Wissen um die bloss mögliche Uneinbringlichkeit der Forderung muss folglich nicht zwingend auf den fehlenden Leistungswillen geschlossen werden, da der Darlehensgeber damit lediglich das Insolvenzrisiko akzeptiert. Eine Täuschung und ein Vermögensschaden sind hingegen auch zu bejahen, wenn der Täter das Darlehen unabhängig von seinen späteren finanziellen Möglichkeiten nicht zurückzahlen will. 
 
3.2 Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Beschwerdegegner die Privatklägerin nicht nur über seinen Leistungswillen, sondern auch über das Vorliegen der Zwangssituationen getäuscht haben soll (Anklageschrift S. 5 und 23). Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie bezüglich der EUR 18'000.-- nur den Irrtum über den Leistungswillen prüft und ohne weitere Begründung als ungeklärt bezeichnet, ob der Beschwerdegegner die Privatklägerin auch hinsichtlich der Verwendung des Geldes täuschte (vgl. Urteil S. 12). Der Beschwerdegegner will von der Privatklägerin nie ein Darlehen von EUR 18'000.-- erhalten haben. Die Vorinstanz lässt diese Frage offen und geht für die Prüfung der arglistigen Täuschung von der Hypothese aus, die Geldübergabe habe tatsächlich stattgefunden. Der Beschwerdegegner machte erwiesenermassen verschiedentlich falsche Angaben. Er bestritt zudem, dass ein Onkel von ihm im Oktober 2006 operiert wurde, und stellte die Probleme mit dem serbischen Polizisten in Abrede (kant. Akten, Urk. E/4 S. 6 und 10). Einen Streit mit einem Albaner machte er zu seiner Entlastung soweit aktenkundig nicht geltend. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz bei dieser Sachlage offen lässt, ob sich dieser tatsächlich in einer bedrohlichen Situation befand und die Privatklägerin über das Motiv der Geldübergabe folglich nicht täuschte. 
 
3.3 
3.3.1 Dem Beschwerdegegner wird vorgeworfen, er habe der Privatklägerin bewusst vorgetäuscht, sie zu lieben, um sie emotional an sich zu binden und Geld von ihr verlangen zu können. Sowohl der Beschwerdegegner als auch B.________ gaben an, die Privatklägerin sei in den Beschwerdegegner verliebt gewesen. Die Privatklägerin weigerte sich im Berufungsverfahren anfänglich, Fragen betreffend ihre Beziehung zum Beschwerdegegner zu beantworten. Sie gestand in der Folge jedoch ein, sie hätten etwas miteinander gehabt. Es sei auch einmal zum Geschlechtsverkehr gekommen. Der Beschwerdegegner habe ihr immer wieder gesagt, er liebe sie. Sie habe ihm wahrscheinlich geglaubt. Das Geld habe sie ihm aber nicht gegeben, weil sie etwas mit ihm gehabt habe, sondern weil sie helfe, wenn jemand in Not sei (kant. Akten, B/20 S. 7). Sie gab weiter an, es sei möglich, dass sie den Beschwerdegegner auch "Schatz" genannt habe, wofür sie sich heute schäme. Vielleicht habe sie irgendwann Gefühle entwickelt, auch wenn sie nicht verliebt gewesen sei. Sie betonte auch in diesem Zusammenhang, dass sie sich heute dafür schäme (kant. Akten, Urk. B/20 S. 8). Auch B.________ soll der Privatklägerin den Eindruck vermittelt haben, sie könne dem Beschwerdegegner vertrauen. Die vorinstanzliche Würdigung basiert auf den Aussagen der Privatklägerin. 
3.3.2 Die Privatklägerin durfte dem Beschwerdegegner unter den von ihr geschilderten Umständen grösseres Vertrauen entgegenbringen. Liebesbeteuerungen sind geeignet, jemanden zur Annahme zu verleiten, die betreffende Person sei ihm gutgesinnt. Die Vorinstanz stellt zu Unrecht auf die Dauer der Beziehung ab und darauf, ob die Privatklägerin in den Beschwerdegegner "verliebt" und diesem "geradezu hörig" war. Entscheidend ist, ob eine enge persönliche oder gar intime Beziehung vorlag und es der Privatklägerin aufgrund der emotionalen Einbindung schwerer fiel, dem Beschwerdegegner zu misstrauen. Die Beschwerdeführerin wendet zudem zutreffend ein, dass der Beschwerdegegner die Privatklägerin auch mit den falschen Liebeserklärungen täuschte (vgl. Beschwerde S. 6). Wohl gab die Privatklägerin an, sie habe dem Beschwerdegegner nicht Geld gegeben, weil sie eine Liebesbeziehung mit diesem gehabt habe, sondern weil dieser in Not gewesen sei. Für die Frage der Täuschung sind die gesamten Umstände relevant. Entscheidend ist, dass die Privatklägerin in Kenntnis der wahren Verhältnisse (kein Rückzahlungswille, keine Notsituation, vorgetäuschtes Liebesverhältnis) das Insolvenzrisiko nicht auf sich genommen und dem Beschwerdegegner kein Darlehen gewährt hätte. 
3.4 
3.4.1 Bei der Prüfung der Arglist ist nach der Rechtsprechung nicht darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass der Geschädigte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet werden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Je grösser mit anderen Worten der vom Täter betriebene Täuschungsaufwand ist, umso weniger kann dem Geschädigten vorgeworfen werden, er hätte die Täuschung erkennen müssen (Urteil 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3). Ein erheblich naives Verhalten führt nicht zwingend zur Straflosigkeit des Täters (BGE 135 IV 76 E. 5.3; Urteile 6B_1076/2009 vom 22. März 2010 E. 6.4; 6P.133/2005 vom 7. Juni 2006 E. 15.4.5). Richtet sich dieser gezielt an geschäftsunerfahrene und schutzbedürftige Personen, sind an die Opfermitverantwortung keine hohen Anforderungen zu stellen (Urteil 6B_609/2011 vom 23. Februar 2012 E. 4.3.3). Auch lassen Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen (Urteile 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 6.4; 6B_872/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.3; 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3). Dem ist insbesondere Rechnung zu tragen, wenn der Täter eine besondere Notlage vortäuscht sowie an die Hilfsbereitschaft des Getäuschten appelliert und es folglich nicht um ein lukratives Geschäftsangebot geht, das dieser annehmen oder bei Zweifeln besser ablehnen sollte. 
3.4.2 Die Begründung der Vorinstanz, weshalb bezüglich der EUR 3'000.-- und EUR 7'000.-- eine arglistige Täuschung zu verneinen ist, hält vor Bundesrecht nicht stand. Sie lässt unberücksichtigt, dass der Beschwerdegegner die Privatklägerin gemäss der Anklage intensiv und in mehrfacher Hinsicht täuschte, und dass es ihm gelang, ihre Zweifel zu zerstreuen. Nicht ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin daraus, dass Halter des vom Beschwerdegegner benutzten Fahrzeugs ein gewisser C.________ war, zwingend auf einen fehlenden Zahlungswillen und einen Betrug hätte schliessen müssen (Urteil S. 12). Gleiches gilt für die Erkenntnis, dass sich keine Person mit dem Namen "Berischa" im Spital Rorschach befand (Urteil S. 9 f.; Beschwerde S. 8 f.). Die Vorinstanz wirft der Privatklägerin vor, sie hätte den Irrtum durch minimale Vorsichtsmassnahmen vermeiden können, wenn sie beispielsweise einen Ausweis des Beschwerdegegners oder ein schriftliches Rückzahlungsversprechen eingefordert hätte (Urteil S. 10 und 12). Damit hätte sie vor allem die Zwangsvollstreckung ihrer Forderung erleichtern können. Hingegen weist die Vorinstanz selber darauf hin, dass die Kenntnis des richtigen Familiennamens die Privatklägerin nicht von der Geldübergabe abgehalten hätte, da sich beide Namen neutral auf ihr Vertrauen ausgewirkt hätten. Keiner der beiden Namen sei geeignet gewesen, falsche Vorstellungen oder Erwartungen in Bezug auf den Rückzahlungswillen oder die Rückzahlungsfähigkeit zu erwecken (Urteil S. 8). Dass die Privatklägerin die Ausweispapiere des Beschwerdegegners erst anlässlich der Übergabe der EUR 18'000.-- verlangte und kein schriftliches Rückzahlungsversprechen einforderte, begründet noch keine Leichtfertigkeit. Welche weiteren Abklärungen sie in der konkreten Situation mit ihren Fähigkeiten und Kenntnissen zwecks Vermeidung des Irrtums hätte vornehmen können, legt die Vorinstanz nicht dar. Ebenso wenig zeigt sie auf, weshalb die Privatklägerin die Täuschung über das Vorliegen einer Notlage und den Rückzahlungswillen aufgrund der konkreten Umstände unabhängig davon hätte erkennen müssen. Die Vorinstanz geht zu Recht nicht davon aus, die Gewährung eines ungesicherten Darlehens an eine befreundete Person in Not und das Vertrauen auf die (später objektiv mögliche) Rückzahlung seien generell leichtfertig und verdienten keinen strafrechtlichen Schutz. 
 
3.5 Die Rügen der Beschwerdeführerin sind begründet. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht - abgesehen von den offengelassenen Punkten und der Frage, ob die Privatklägerin in den Beschwerdegegner verliebt war oder nur Gefühle für diesen hatte - scheinbar auf den Anklagesachverhalt ab. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdegegners betrafen die Einwände der Beschwerdeführerin in erster Linie Rechtsfragen, welche das Bundesgericht frei prüft (Art. 95 BGG). Die Vorinstanz wird für die abschliessende Würdigung den rechtserheblichen Sachverhalt neu feststellen müssen. In diesem Zusammenhang wird sie sich auch mit den tatsächlichen Einwänden des Beschwerdegegners zu befassen haben. An dieser Stelle braucht darauf nicht eingegangen zu werden. 
 
4. 
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. Mai 2012 bezüglich der Freisprüche in den Anklagesachverhalten 2.2.1 lit. c, lit. e und lit. f aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2. 
Dem Beschwerdegegner werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Februar 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld