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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1P.36/2003 /zga 
 
Urteil vom 11. August 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT, Präsident Erwin Kessler, Im Büel 2, 9546 Tuttwil, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Jean-Rodolphe Spahr, Walchestrasse 27, Postfach 564, 8035 Zürich, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld, 
Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse 9, Postfach 339, 9220 Bischofszell. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsbeschwerde, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss 
der Anklagekammer des Kantons Thurgau 
vom 5. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT, vertreten durch seinen Präsidenten Dr. Erwin Kessler, reichte am 14. Februar 2001 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau gegen Unbekannt Strafanzeige ein wegen Anstiftung zu Tierquälerei im Internet. Die Staatsanwaltschaft leitete die Anzeige an das Bundesamt für Polizei weiter. Mit Schreiben vom 28. März 2001 teilte dieses dem Anzeiger mit, dass sich der Tatort in dieser Angelegenheit in den USA und nicht in der Schweiz befinde. Es liege im Ermessen der Justizbehörden der USA, die Echtheit der inkriminierten Internet-Site zu überprüfen und - falls sie gegen das amerikanische Gesetz verstosse - entsprechende richterliche Massnahmen zu verfügen. 
 
Mit Schreiben vom 5. Juli 2001 beschwerte sich der VgT beim Vorsteher des Departementes für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau darüber, dass die Staatsanwaltschaft in amtspflichtverletzender Weise kein Strafverfahren eröffnet und die Anzeige auch nicht der zuständigen Thurgauer Strafuntersuchungsbehörde weitergeleitet habe. Das Departement betrachtete dieses Schreiben als Aufsichtsbeschwerde, übermittelte dieses der Anklagekammer des Kantons Thurgau als der in dieser Sache zuständigen Aufsichts- und Beschwerdeinstanz und orientierte den Verein gegen Tierfabriken am 9. Juli 2001 über dieses Vorgehen. 
 
Von der Anklagekammer zur Vernehmlassung eingeladen, nahm die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 16. Juli 2001 zur Aufsichtsbeschwerde Stellung und beantragte, der Verein gegen Tierfabriken sei in geeigneter Form zu rügen und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, alles unter Kostenfolge. Mit Beschluss vom 11. September 2001 trat die Anklagekammer auf die Beschwerde nicht ein (Ziffer 1) und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr von Fr. 500.-- (Ziffer 2). 
B. 
Gegen diesen Entscheid gelangte der VgT mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil 1P.792/2001 vom 22. März 2002 wurde die staatsrechtliche Beschwerde gutgeheissen, weil die Anklagekammer den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hatte. 
 
 
In der Folge liess die Anklagekammer dem VgT die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zum Aufsichtsbeschwerdeverfahren zukommen und setzte ihm eine zehntägige Frist zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 21. August 2002 bestritt der VgT, dass seine Eingabe an den Vorsteher des Departementes für Justiz und Sicherheit als Aufsichtsbeschwerde zu betrachten sei. 
 
Die Anklagekammer trat hierauf mit Entscheid vom 5. November 2002 wiederum nicht auf die Beschwerde ein (Ziff. 1) und auferlegte dem VgT eine Verfahrensgebühr von Fr. 500.-- (Ziff. 2). 
C. 
Mit Eingabe vom 15. Januar 2003 erhebt der VgT staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 2 des Urteils der Anklagekammer vom 5. November 2002. Eventualiter seien Ziff. 1 und 2 aufzuheben. 
 
Die Anklagekammer und die Staatsanwaltschaft stellen je Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 127 I 92 S. 93). 
1.2 Gemäss § 5 Abs. 1 des thurgauischen Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 30. Juni 1970/5. November 1991 (Strafprozessordnung, StPO TG) ist die Anklagekammer oberste Aufsichts- und Beschwerdeinstanz im Untersuchungsverfahren. Der angefochtene Beschluss ist somit ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, gegen den kein anderes eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung steht. 
1.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Entscheid einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Dem Aufsichtsmassnahmen ablehnenden Beschluss fehlt der Verfügungscharakter, da er keinen Akt darstellt, der ein Verhältnis zwischen der Verwaltung und einem Bürger verbindlich regelt. Zugleich geht dem Aufsichtsbeschwerdeführer das nach Art. 88 OG vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse ab, da die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde keinen Anspruch auf materielle Prüfung und Erledigung vermittelt (BGE 121 I 42 E. 2a S. 45; 87 E. 1a S. 90). 
 
Die Anklagekammer des Kantons Thurgau behandelte den Brief des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2001 als "Aufsichtsbeschwerde" im Sinne der §§ 71 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 (VRG). Die Aufsichtsbeschwerde kann erhoben werden bei ungerechtfertigter Verweigerung oder Verzögerung einer vorgeschriebenen Amtshandlung (§ 71 Ziff. 1 VRG), bei Missbrauch der Amtsgewalt (§ 71 Ziff. 2 VRG) oder bei willkürlicher Ausübung von Befugnissen (§ 71 Ziff. 3 VRG). Im Gegensatz zu der in §§ 74 f. VRG geregelten Anzeige, die jedermann offen steht und bei welcher dem Anzeiger im entsprechenden Verfahren keine Parteistellung zukommt, stellt die "Aufsichtsbeschwerde" gemäss § 71 VRG keine Aufsichtsbeschwerde im üblichen Sinne des Wortes dar, sondern ein (ausserordentliches) förmliches Rechtsmittel, zu welchem nur legitimiert ist, wer ein direktes rechtliches Interesse nachweist. Im entsprechenden Verfahren sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze zu beachten (Urs Haubensak/Peter Litschgi/Philipp Stähelin, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, S.149 ff.). Da es sich bei der "Aufsichtsbeschwerde" im Sinne von § 71 VRG um ein förmliches Rechtsmittel handelt, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren Parteistellung zukommt und er über einen Erledigungsanspruch verfügt. Auch wenn die Anklagekammer dem Beschwerdeführer die Legitimation zur "Aufsichtsbeschwerde" im Sinne von § 71 VRG abgesprochen hat, ändert das nichts daran, dass sie dessen Eingabe in einem entsprechenden Verfahren behandelt und ihm dafür eine Verfahrensgebühr von Fr. 500.-- auferlegt hat. Der Beschluss der Anklagekammer ist demzufolge grundsätzlich mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht indes geltend, seine Eingabe an das Departement für Justiz und Sicherheit sei gar nicht als Aufsichtsbeschwerde, sondern als Petition oder Anzeige im Sinn von § 74 VRG zu qualifizieren. Die Auslegung des Briefes stelle einen verfassungs- und menschenrechtswidrigen Eingriff in die Meinungs- und Petitionsfreiheit dar und sei willkürlich. 
 
 
Vorab ist deshalb zu prüfen, ob die kantonalen Instanzen zu Recht davon ausgegangen sind, bei der Eingabe des Beschwerdeführers handle es sich um eine Aufsichtsbeschwerde gemäss § 71 VRG. 
2.1 Die Petitionsfreiheit nach Art. 33 BV gestattet es jedermann, ungehindert Bitten, Vorschläge, Kritiken oder Beschwerden an die Behörden zu richten, ohne deswegen Belästigung oder Rechtsnachteile irgendwelcher Art befürchten zu müssen. Die Behörde ist verpflichtet, von der Petition Kenntnis zu nehmen und sie einzusehen. Der Petitionär soll aufgrund seiner Petition die Möglichkeit haben, von der Behörde gehört zu werden. Es wäre verfassungswidrig, wenn sich eine Behörde gegen Petitionen verschliessen wollte oder eine solche nicht an die Instanz überwiese, für die sie bestimmt ist (ZBl 99/1998 S. 421 E. 7a S. 426; BGE 119 Ia 53 E. 3 S. 55). 
2.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 33 BV (Art. 57 aBV) ist die Petitionsfreiheit ein blosses Freiheitsrecht, das keinerlei positiven Anspruch verleiht. Der Petitionär kann weder verlangen, dass seine Petition materiell behandelt, noch dass sie beantwortet und ihr entsprochen werde. Solches müsste der Gesetzgeber vorsehen. In der Literatur wird allerdings die Meinung vertreten, die Beschränkung des Petitionsrechts im oben erwähnten Sinn befriedige nicht; nur wenn die zuständige Behörde sich mit dem Inhalt der Petition auseinandersetze und diese beantworte, könne die Petition ihre Funktion als Kommunikationsmittel zwischen dem einzelnen und staatlichen Organisationen erfüllen (ZBl 99/1998 421 E. 7a S. 426 mit Hinweisen). Ob dieser Meinung gefolgt und in zeitgemässer Auslegung des Art. 33 BV die schon weit verbreitete Praxis, Petitionen auch zu behandeln und zu beantworten, zur verfassungsmässigen Pflicht erklärt werden soll, kann hier offen bleiben. 
 
Bereits im den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid 1P.105/1991 vom 16. Juli 1991 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass die an die Behörde gerichtete Eingabe so auszulegen ist, wie sie die Behörde nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen durfte und verstehen musste (Urteil 1P.105/1991 vom 16. Juli 1991 E. 1b mit Hinweis). Eingaben an Behörden enthalten meist in irgendeinem Sinn eine Willenserklärung des Absenders, weshalb sie auch wie eine Willenserklärung auszulegen sind. 
 
Der Beschwerdeführer gelangte am 5. Juli 2001 schriftlich an den Vorsteher des Departementes für Justiz und Sicherheit. Das Schreiben trägt den Titel "Staatsanwaltschaft/Bonsai-Katzen". Der Beschwerdeführer führt darin unter anderem aus, die Staatsanwaltschaft habe in amtspflichtverletzender Weise kein Strafverfahren eröffnet und die Anzeige auch nicht der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft habe die Amtspflicht eklatant verletzt. Weiter heisst es, solche Zustände könnten nicht geduldet werden und sollten disziplinarisch untersucht werden. 
 
Der unbefangene Leser interpretiert ein solches Schreiben als Forderung nach Einleitung eines Disziplinar- oder aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen die Staatsanwaltschaft. Zu diesem Schluss gelangte auch das Departement für Justiz und Sicherheit, teilte es doch dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2001 mit, die Eingabe vom 5. Juli 2001 werde als Aufsichtsbeschwerde an die Anklagekammer weitergeleitet, da diese als administrative Aufsichtsbehörde zuständig sei. Der Beschwerdeführer hat zum damaligen Zeitpunkt nichts gegen diese Interpretation seines Schreibens eingewandt, sondern dem Verfahren seinen Lauf gelassen. Erst nachdem das Bundesgericht den ersten Entscheid der Anklagekammer wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben hatte, brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. August 2002 vor, er habe gar keine Aufsichtsbeschwerde erheben wollen. Die Anklagekammer hält in ihrem Entscheid dagegen, diese Stellungnahme stehe in direktem Widerspruch zum Schreiben vom 5. Juli 2001. Der Beschwerdeführer habe explizit die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Staatsanwaltschaft verlangt. Spätestens nach der Mitteilung des Departementes vom 9. Juli 2001, dass die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde an die Anklagekammer weitergeleitet werde, hätte der Beschwerdeführer nach Meinung der Anklagekammer intervenieren müssen. 
 
Diese Haltung der Anklagekammer ist durchaus vertretbar. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Behörden das Schreiben vom 5. Juli 2001 als Aufsichtsbeschwerde ausgelegt haben, selbst wenn die Entgegennahme als Anzeige auch denkbar gewesen wäre. Weder die Petitions- noch die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers wurden dadurch verletzt. 
3. 
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ihm die Anklagekammer - als Konsequenz daraus, dass das Schreiben vom 5. Juli 2001 als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen wurde - die Verfahrenskosten überbunden hat. Er erachtet dies, wie gesehen, als Verstoss gegen die Meinungs- und Petitionsfreiheit und macht geltend, es fehle die Rechtsgrundlage für die willkürliche Kostenerhebung. Dies stelle einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip dar. 
3.1 Das in Art. 5 Abs. 1 BV mitumfasste Legalitätsprinzip ist ein Verfassungsgrundsatz, jedoch - von seiner spezifischen Bedeutung im Abgaberecht abgesehen - kein verfassungsmässiges Individualrecht, dessen Verletzung selbständig mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann. Hingegen kann die Verletzung des Legalitätsprinzips im Zusammenhang mit der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung oder eines speziellen Grundrechts sowie im Rahmen der Verletzung des Willkürverbots und der Rechtsgleichheit geltend gemacht werden. Die Rüge, das Legalitätsprinzip - verstanden als Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung - sei verletzt, hat damit keine selbständige Bedeutung (BGE 127 I 60 E. 3a S. 67 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer erachtet die Kostenauflage jedoch überdies als willkürlich. 
3.2 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar erscheint, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn der Entscheid nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 125 I 166 E. 2a S. 168, je mit Hinweisen). 
3.3 Wie gesehen, durfte die Anklagekammer das Schreiben des Beschwerdeführers als Aufsichtsbeschwerde entgegen nehmen. Da die Anklagekammer in der Folge nicht auf die Aufsichtsbeschwerde eingetreten ist, hat sie dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt. Für die Kosten der Aufsichtsbeschwerde finden die Bestimmungen von §§ 76 f. VRG Anwendung, weil sie ein eigentliches Rechtsmittel ist (Haubensak/Litschgi/Stähelin, S. 157). § 76 Abs. 1 VRG sieht vor, dass für Amtshandlungen der Behörden die vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten und die anfallenden Barauslagen zu ersetzen sind. Ebenso hält § 1 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden vom 13. Mai 1992 fest, dass die Kosten vor den Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden die Verfahrensgebühr und die Barauslagen umfassen. Die Verfahrensgebühr ist innerhalb des vorgesehenen Rahmens nach dem Aufwand der Behörde zu bemessen. Zu berücksichtigen sind die Bedeutung des Falles, die Vermögensverhältnisse der kostenpflichtigen Partei und der Streitwert (§ 3 der Verordnung über die Gebühren der Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden). Gemäss § 6 der zitierten Verordnung können für einen Beschluss der Anklagekammer Gebühren in der Höhe von Fr. 300.-- bis 3'000.-- erhoben werden. 
 
Wenn die Anklagekammer im vorliegenden Fall für ihren Entscheid Fr. 500.-- erhoben hat, bewegt sie sich im unteren Bereich des zulässigen Gebührenrahmens. Die Kostenauflage ist mithin weder willkürlich noch ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Ziff. 2 des Entscheides vom 5. November 2002 ist demzufolge nicht aufzuheben. 
4. 
Eventualiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der gesamte Entscheid vom 5. November 2002 sei aufzuheben. Nach seiner Auffassung ist das angefochtene Urteil wegen willkürlicher Rechtsanwendung aufzuheben. Dem VRG lasse sich keine von der Anklagekammer behauptete Beschränkung der Aktivlegitimation entnehmen. Zu Anzeigen und Aufsichtsbeschwerden sei - zumindest beim Fehlen abweichender gesetzlicher Regelungen - jedermann ohne weiteres berechtigt. 
4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Anklagekammer könne sich auf keine Rechtsgrundlage für die Verneinung seiner Aktivlegitimation stützen, rügt er wiederum eine Verletzung des Legalitätsprinzips im Zusammenhang mit einem Verstoss gegen das Willkürverbot. 
 
Die Anklagekammer legt in ihrem Entscheid zunächst sinngemäss dar, dass dem Beschwerdeführer im strafprozessualen Verfahren keine Parteistellung zukomme. Parteistellung könne einem Anzeigeerstatter nur haben, wenn er als Opfer im Sinne der Opferhilfegesetzgebung gelte oder Geschädigter gemäss § 53 Abs. 2 StPO TG sei. Diese Eigenschaft gehe dem Beschwerdeführer ab. Weiter erachtet die Anklagekammer den Beschwerdeführer als nicht zur Aufsichtsbeschwerde legitimiert, weil sich aus dem Aufbau der Aufsichtsbeschwerde ergebe, dass sie von vornherein nur Personen zustehen könne, die ein direktes rechtliches Interesse nachweisen könnten. Legitimiert sei mithin nur, wer entweder an einem Verfahren beteiligt oder vom Entscheid betroffen sei. Mit anderen Worten stehe die Aufsichtsbeschwerde nur denjenigen Personen zur Verfügung, denen im strafprozessualen Verfahren Parteistellung zukomme. Da dies beim Beschwerdeführer wie aufgezeigt nicht der Fall sei, sei auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. 
4.2 Die Anklagekammer übernimmt ihre Ausführungen zu den Legitimationsvoraussetzungen der Aufsichtsbeschwerde zum Teil wörtlich dem Kommentar zum VRG ( Haubensak/Litschgi/Stähelin, S. 149). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Wie gesehen handelt es sich bei der Aufsichtsbeschwerde nach Thurgauischem Recht um ein (ausserordentliches) förmliches Rechtsmittel, weshalb ein direktes rechtliches Interesse des Beschwerdeführers vorausgesetzt wird. Dazu darf die Anklagekammer willkürfrei an die Parteistellung im Strafverfahren anknüpfen, da sich diese nachgerade aus dem rechtlichen Interesse der Betroffenen ergibt. Dass ihm im von ihm angestrengten Strafverfahren gegen den unbekannten Betreiber der Internetseite Parteistellung zukomme, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Die Anklagekammer durfte somit die Legitimation des Beschwerdeführers zur Aufsichtsbeschwerde willkürfrei verneinen. 
5. 
Die Anklagekammer hat trotz ihres Nichteintretens zum Inhalt der Aufsichtsbeschwerde Stellung genommen und aufgezeigt, dass der Beschwerde selbst bei materieller Behandlung kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Nach der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers sind diese Ausführungen der Anklagekammer willkürlich. 
5.1 Die Legitimation zur Willkürbeschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung nur gegeben, wenn die willkürliche Anwendung einer Bestimmung gerügt wird, welche dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt oder den Schutz seiner Interessen bezweckt (BGE 123 I 279 E. 3c/aa S. 280; 122 I 44 E. 3b/bb S. 47; 121 I 252 E. 1a S. 255, 267 E. 2 S. 269 mit Hinweisen). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan, welches verfassungsmässige Recht des Beschwerdeführers die Anklagekammer durch die materielle Prüfung der Aufsichtsbeschwerde verletzt haben soll. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). 
Soweit der Beschwerdeführer die materiellen Erwägungen der Anklagekammer zur Aufsichtsbeschwerde als willkürlich rügt, vermag seine Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. 
6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, sofern darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem obsiegenden Kanton ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. August 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: