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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_49/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Februar 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Rapperswil-Jona.  
 
Gegenstand 
Kostenrechnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 10. Januar 2014 (AB.2013.29). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. In der auf Begehren der X.________ AG gegen die A.________ AG angehobenen Betreibung Nr. xxx erstellte das Betreibungsamt Rapperswil-Jona nach Zustellung des Zahlungsbefehls eine Kostenrechnung im Betrag von Fr. 103.--.  
 
A.b. Die X.________ AG gelangte an das Kreisgericht See-Gaster als untere Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen und verlangte die Herabsetzung der Kostenrechnung auf Fr. 100.--. Die Beschwerde wurde am 19. November 2013 abgewiesen. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 150.-- festgesetzt. Zudem drohte das Kreisgericht der X.________ AG bei einer erneuten Beschwerde in dieser Art eine Busse bis zu Fr. 1'500.-- an.  
 
B.   
Am 10. Januar 2014 wies das Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung die von der X.________ AG gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 400.-- festgelegt. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 ist die X.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides sowie die Herabsetzung der für die Zustellung des Zahlungsbefehls in Rechnung gestellten Posttaxe von Fr. 8.-- auf Fr. 5.--. 
In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Betreibender steht der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG).  
 
2.   
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Kostenrechnung für die Zustellung eines Zahlungsbefehls. 
 
2.1. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt durch einen Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Dem Betriebenen steht kein Anspruch auf Erhalt einer vorgängigen Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl zu. Ebensowenig ist dieser verpflichtet, den Zahlungsbefehl auf dem Amt entgegenzunehmen. Der Versuch, den Zahlungsbefehl mittels einer Abholungseinladung auf dem Amt zuzustellen, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Auf welche Weise das Amt bei der Zustellung des Zahlungsbefehls vorgehen will, entscheidet es im konkreten Fall. Es hat eine Amtshandlung beförderlich vorzunehmen und dabei auch die Interessen der Gläubiger zu wahren (BGE 138 III 2 E. 2.1 S. 26; 136 III 155 E. 3.1 S. 156). Bedient sich das Amt für die Zustellung des Zahlungsbefehls (und weiterer Betreibungsurkunden) des besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die dadurch entstehenden Auslagen allerdings nur dann auf die verursachende Partei überwälzt werden, wenn zuvor ein erfolgloser Zustellversuch unternommen wurde (Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG; Urteil 5A_426/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2).  
 
2.2. Die Kostenrechnung des Amtes setzt sich im vorliegenden Fall zusammen aus einer Grundgebühr von Fr. 90.-- für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG), aus der Zustelltaxe von Fr. 8.-- sowie der Auslage für die Rücksendung des Gläubigerdoppels von Fr. 5.-- (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG). Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage, dass die Auslagen des Amtes zu decken sind (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG). Strittig ist einzig die Zustelltaxe der Schweizerischen Post von Fr. 8.--. Das Amt hat sich für die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post entschieden und dabei die Dienstleistung "Betreibungsurkunde" gewählt. Diese Auslage beträgt Fr. 8.-- und kann vom Amt überwälzt werden, wie dies der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz und vom Bundesgericht bereits erörtert worden ist (BGE 138 III 25 E. 2.2.1 S. 27; Urteil 5A_715/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin vermengt die im konkreten Fall gewählte postalische Zustellung "Betreibungsurkunde" mit dem besonderen Zustelldienst der Schweizerischen Post. Nur letzterer setzt zuvor einen erfolglosen Zustellversuch voraus (vgl. E. 2.1). Damit ist die angefochtene Kostenrechnung im Ergebnis nicht zu beanstanden.  
 
3.   
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei auf ihre Argumente nicht eingetreten, macht sie sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Aufgrund dieses allgemein gehaltenen Vorwurfs lässt sich anhand des einlässlich begründeten Entscheides keine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts erkennen (vgl. E. 1.2; BGE 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677). Ebenso wenig wird aus der Beschwerde erkennbar, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ungenügend abgeklärt haben sollte. Nicht eingetreten werden kann schliesslich auf den Vorwurf der Gehörsverletzung gegenüber dem Betreibungsamt und der Betriebenen, da die Beschwerdeführerin durch eine allfällige Verletzung dieses verfassungsmässigen Rechts nicht in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Schliesslich wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten durch die kantonalen Aufsichtsbehörden. Entgegen ihrer blossen Behauptung beurteilte die Vorinstanz das Prozessverhalten der Beschwerdeführerin angesichts der klaren Rechtslage als mutwillig. Inwiefern dies nicht der Fall sein sollte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Zudem geht aus dem Wortlaut der massgeblichen Bestimmung hervor, dass bei mutwilliger Prozessführung Bussen sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Daraus folgt, dass die Entscheidgebühr nicht notwendigerweise mit einer Busse verbunden sein muss, wie die Beschwerdeführerin wohl meint. 
 
5.   
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anlass (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Rapperswil-Jona und dem Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Februar 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante