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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_783/2008 
 
Urteil vom 10. Dezember 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi, Dufourstrasse 181, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
Unia Arbeitslosenkasse, Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) den von A.________, geborenen 1943, ab 30. Oktober 2006 erhobenen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneinte (Verfügung vom 21. März 2007) und daran mit Einspracheentscheid vom 24. April 2007 festhielt, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die hiegegen am 28. März 2008 erhobene Beschwerde nicht eintrat (Beschluss vom 31. Juli 2008), weil es die 30-tägige Beschwerdeschrift nach Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht als gewahrt erachtete, 
dass A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt und gleichzeitig um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 13. November 2008 abgewiesen hat, 
dass das kantonale Gericht in Würdigung der gesamten Umstände festgestellt hat, dass die Zustellung an den Beschwerdeführer im April 2007 ordnungsgemäss erfolgt sei und demgegenüber dessen Darstellung, er habe erstmals am 15. Februar 2008 vom Einspracheentscheid vom 24. April 2007 Kenntnis erhalten, unglaubhaft sei, 
dass insbesondere dessen Behauptung, er habe die Erfüllung der Kontrollvorschriften "einzig aus dem Grund eingestellt", weil er infolge des angeblich am 23. März 2007 erlittenen Unfalles voll arbeitsunfähig geworden sei, unzutreffend ist, wie aus der danach im Verlauf des Monats April 2007 bis zur Einspracheerhebung dokumentierten Korrespondenz (u.a. die Einreichung des eigenhändig am 11. April 2007 unterzeichneten Meldeformulars für den Monat März 2007) erhellt, 
dass es sich bei der Frage, wann dem Beschwerdeführer der Einspracheentscheid vom 24. April 2007 zugestellt worden ist, um eine Tatfrage handelt, welche vom Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG geprüft werden kann (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), 
 
dass der Wirkungsbereich des erforderlichen vollen Beweises auf Tatsachen beschränkt, welche für die Rechtzeitigkeit im Prozess ausschlaggebend sind, Tatsachen somit, welche nicht im Rahmen der Massenverwaltung von Bedeutung sind (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6), 
dass das Einspracheverfahren zwar nicht mehr zur Massenverwaltung im wörtlichen Sinn gezählt werden kann, das ordentliche Verwaltungsverfahren indessen erst mit dem Einspracheentscheid abgeschlossen wird (siehe BGE 131 V 407 E. 2.1.2.2 S. 413), 
dass mit der Zustellung einer Verfügung noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet wird, sondern erst mit der Einreichung einer Beschwerde (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6), was nach dem Gesagten auch für den Fall gilt, wo an Stelle der Verfügung der Einspracheentscheid das Verwaltungsverfahren abschliesst, 
dass bezüglich Tatsachen, welche hier für die Zustellung des Einspracheentscheides erheblich sind, somit der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (Urteil 9C_639/2007 vom 25. Februar 2008), 
dass der fragliche Einspracheentscheid zwar nicht mit eingeschriebenem Brief eröffnet wurde, 
dass indessen die auf einer überzeugenden und plausiblen Würdigung der Umstände beruhenden Feststellungen der Vorinstanz, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Zustellung des Einspracheentscheides Ende April 2007 schliessen lässt, weder offensichtlich unrichtig sind noch auf einer Rechtsverletzung beruhen und daher für das Bundesgericht verbindlich bleiben (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), weshalb auf die Begründung des angefochtenen Entscheides verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Dezember 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli