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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.220/2006 
6S.491/2006 /rom 
 
Urteil vom 25. Januar 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Ferrari, Mathys, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Parteien 
R.S.-K.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Arnold, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
6P.220/2006 
Einstellungsverfügung; Verletzung des rechtlichen Gehörs, usw., 
 
6S.491/2006 
Einstellungsverfügung (Freiheitsberaubung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.220/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.491/2006) gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 31. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 22. März 2006 wurde der 90jährige A.S.________ wegen eines Thromboseverdachts in das Spital Hirslanden eingeliefert, das er am 6. April 2006 wieder verlassen konnte. Seine Ehefrau R.S.‑K.________ plante seine Überführung in ein Hotel in Bad Ragaz. Doch kam dies nicht zustande, da er in ein anderes Hotel in Bad Ragaz und von dort in das Hotel W.________ in Zürich übersiedelte und seither jeden Kontakt mit seiner Frau verweigert. Stattdessen verkehren nun seine beiden Töchter aus erster Ehe wieder regelmässig mit ihm. 
 
R.S.-K.________ behauptet, ihr Mann sei am 6. April 2006 aus dem Spital Hirslanden entführt worden, und liess deswegen im April und Mai 2006 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Freiheitsberaubung erstatten. 
 
B. 
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich stellte am 6. Juni 2006 die Strafuntersuchung nach einigen Abklärungen ein. Die Untersuchung habe ergeben, dass sich A.S.________ freiwillig im erwähnten Hotel in der Ostschweiz aufhalte und es ihm dort gut gehe. Ferner habe die Untersuchung - insbesondere der Bericht vom 27. Juni 2006 des Zürcher Stadtarztes, der A.S.________ am Vortag persönlich untersucht habe - gezeigt, dass A.S.________ bezüglich seines Aufenthaltsortes urteilsfähig sei. Gemäss Arztzeugnis könne mit Sicherheit festgehalten werden, dass aus ärztlicher Sicht nicht davon gesprochen werden könne, A.S.________ lebe zur Zeit gegen seinen Willen getrennt von seiner Ehefrau in einem Kurhotel. 
 
Am 17. Juli 2006 erhob R.S.-K.________ beim Einzelrichter für Strafsachen am Bezirksgericht Zürich Rekurs gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Am 31. August 2006 trat der Einzelrichter auf den Rekurs nicht ein mit der Begründung, es fehle der Rekurrentin an der Rekurslegitimation. 
 
C. 
R.S.-K.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 
Die Vorinstanz hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP und der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG
 
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe das Opferhilfegesetz oder einzelne Bestimmungen des Zivilgesetzbuches falsch angewendet, macht sie eine Verletzung von Bundesrecht geltend, was mit Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen ist (Art. 269 Abs. 1 BStP). Auf die entsprechenden Rügen ist an dieser Stelle nicht einzutreten. 
 
3. 
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58 mit Hinweis). 
Die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht gestützt auf Art. 9 BV grundsätzlich nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür, d.h. es kann nur eingreifen, wenn die Auslegung nicht nur unrichtig, sondern schlechthin unhaltbar ist (BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182; 116 Ia 102 E. 4a). 
Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 492 E. 1b). 
3.1 
3.1.1 Die Vorinstanz hält zunächst fest, es sei klar und unbestritten, dass die unmittelbare Geschädigtenstellung dem Ehemann der Beschwerdeführerin zukomme. Denn gemäss Strafanzeige sei er es gewesen, der Opfer einer Freiheitsberaubung oder Entführung im Sinne von Art. 183 StGB geworden sein solle. Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, sie dürfe wegen Urteilsunfähigkeit des Geschädigten als Ehefrau insbesondere gestützt auf Art. 166 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB einen Rekurs im Namen und im Interesse ihres Ehemannes erheben, so könne davon keine Rede sein. Nicht nur habe sie den Rekurs in eigenem Namen erhoben, sondern sie habe sich zudem auch ausdrücklich für ihre eigenen Rechte gewehrt. 
3.1.2 Die Beschwerdeführerin wendet an sich zurecht ein, dass sie im kantonalen Verfahren in eigenem Namen, zudem aber auch als Vertreterin des Geschädigten Rekurs erhoben und sich diesbezüglich sowohl auf § 395 Abs. 2 StPO/ZH als auch auf Art. 166 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB berufen hat. Insoweit ist die Rüge der Beschwerdeführerin berechtigt. Wie noch zu zeigen sein wird, lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. 
3.2 
3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil sich die Vorinstanz nicht mit der Frage der Urteilsunfähigkeit des Geschädigten auseinandergesetzt habe. Diese spiele deshalb eine Rolle, weil sie dazu geführt habe, dass die Vollmacht an den Rechtsvertreter nichtig gewesen sei und dieser deshalb die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht gültig habe entgegennehmen können. Die Beschwerdeführerin sei deshalb die einzige Person gewesen, welche die Interessen ihres Ehemannes habe wahrnehmen können. 
3.2.2 Für die Frage der Rekurslegitimation ist nicht von Bedeutung, ob der Geschädigte fähig war, eine Vollmacht auszustellen und damit einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen. Selbst bei einer ungültigen Zustellung der Einstellungsverfügung erleidet die Beschwerdeführerin keinen Nachteil. Soweit sie ein eigenes Recht zum Rekurs geltend macht, wird sie darin nicht beeinträchtigt, und als Vertreterin des Geschädigten wäre sie nicht benachteiligt, weil die Rekursfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hätte. Die Beschwerdeführerin ist deshalb nicht beschwert. Dass sich der Einzelrichter - wenn auch aus anderen Gründen - zur Frage der Urteilsfähigkeit des Geschädigten in diesem Zusammenhang nicht weiter geäussert hat, ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
 
3.3 Gestützt auf § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH sind zur Ergreifung des Rekurses Personen befugt, welchen durch die der gerichtlichen Beurteilung unterstellten Handlungen unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte (Geschädigte). Als solche gelten auch die Personen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes, sofern sie gegen den Angeschuldigten eigene Zivilansprüche geltend gemacht haben. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung steht der Rekurs gegen Verfügungen der Untersuchungsbehörden sowie Beschlüsse der Gerichte überdies allen Personen zu, die durch eine darin getroffene Anordnung in ihren Rechten betroffen werden. 
3.3.1 Die Beschwerdeführerin hatte im Rekursverfahren geltend gemacht, sie sei selber zum Rekurs legitimiert, da ihr Anspruch auf Schutz der ehelichen Gemeinschaft und des Familienlebens verletzt sei. Diese Argumentation habe die Vorinstanz nicht geprüft und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 
3.3.2 Der Einwand, die Vorinstanz habe sich nicht ausdrücklich mit der Anwendbarkeit von § 395 Abs. 2 StPO ZH auseinandergesetzt, ist berechtigt. Sinngemäss hat sie jedoch die Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung ausgeschlossen. Deren Anwendung setzt nämlich voraus, dass der Dritte unmittelbar betroffen ist; eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 17 zu § 395). Die Vorinstanz hält fest, Art. 183 StGB schütze nicht das Familienleben, sondern die Fortbewegungsfreiheit. Damit bringt sie sinngemäss zum Ausdruck, dass eine bloss mittelbare Betroffenheit nicht ausreicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist deshalb nicht gegeben. 
 
3.4 Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin, wenn sie aufgrund einer "mit Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK in Einklang stehenden Auslegung von § 395 Abs. 2 StPO/ZH" die Rekurslegitimation herleiten will. 
Eine Straftat wirkt sich regelmässig auf weitere Personen aus. Inwieweit diese als Betroffene in das Strafverfahren einbezogen werden, ist eine gesetzgeberische Grundsatzentscheidung, die aufgrund einer Interessenabwägung zu fällen ist. Dabei geht es namentlich um die Frage, ob über das eigentlich geschützte Rechtsgut hinaus weitere Beeinträchtigungen strafrechtlich von Bedeutung sein sollen. Massgeblich ist dabei, dass die zentralen und unverzichtbaren Minimalgarantien der betroffenen Personen sichergestellt sind, die ihnen aufgrund der Menschenwürde und des Schutzes der Persönlichkeitsrechte zustehen. Die Regelung von § 395 Abs. 1 StPO/ZH trägt diesen Anforderungen offensichtlich ausreichend Rechnung. Soweit die Beschwerdeführerin einen über diese Bestimmung hinausgehenden verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruch geltend macht, ist sie nicht zu hören. Wenn sie sich überdies auf Abs. 2 der erwähnten Bestimmung beruft, verkennt sie deren Sinn. Der Zürcher Gesetzgeber hat vorgesehen, dass der Rekurs auch allen Personen zusteht, die durch einen Entscheid der Untersuchungsbehörden bzw. der Gerichte in ihren Rechten betroffen sind. Gemeint sind dabei etwa Zwangsmassnahmen wie Einziehung nach Art. 58 f. StGB bzw. Beschlagnahme (Donatsch/ Schmid, a.a.O., N 17 zu § 395 StPO). Es liegt auf der Hand, dass die erwähnte Bestimmung einen anderen Adressatenkreis betrifft und nicht als Ergänzung zu Abs. 1 Ziff. 2 von § 395 StPO/ZH herangezogen werden kann. 
Die entsprechende Rüge ist deshalb unbegründet. Ob der Staat allenfalls auf anderem Weg verpflichtet ist, Massnahmen zu ergreifen, um einen rechtswidrigen Zustand zu beenden, muss hier nicht beantwortet werden. 
 
4. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 
 
5. 
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe den Rekurs gegen die Einstellungsverfügung gestützt auf Art. 166 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB in Vertretung ihres Ehemannes eingereicht, geht an der Sache vorbei. Die fragliche Bestimmung regelt nicht die gegenseitige Vertretung der Ehegatten, sondern die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft im Interesse der Bedürfnisse der Familie. Daraus lässt sich nicht herleiten, die Beschwerdeführerin sei von Gesetzes wegen im Namen des Geschädigten zum Rekurs berechtigt. 
 
6. 
6.1 Die Vorinstanz hält fest, dass bei Freiheitsdelikten im Sinne von Art. 180 ff. StGB dem Geschädigten unter Umständen auch die Opfereigenschaft zukommen kann. Diese sei zu bejahen, wenn die Tat beim Opfer eine Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität bewirke. Entscheidend dafür sei der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. Die Integrität sei verletzt, wenn sich der körperliche oder seelische Zustand des Opfers nach der Straftat und durch dieselbe nachträglich verändert habe. Von einer solchen Betroffenheit bzw. von einer Verletzung der psychischen Integrität könne im Falle des Ehemannes der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Entweder sei er, wie sie behaupte, im Zeitpunkt der "Entführung" dement. In diesem Fall realisiere er nicht oder kaum, was mit ihm geschehen sei, und sein seelischer Zustand habe sich durch die "Entführung" nicht verändert. Seine psychische Integrität sei also nicht beeinträchtigt. Oder dann sei er urteilsfähig gewesen, wie dies der Zürcher Stadtarzt festgestellt habe. In diesem Fall sei nicht nur die psychische Integrität nicht beeinträchtigt gewesen, sondern es habe ohnehin keine Straftat vorgelegen. Denn der Ehemann der Beschwerdeführerin habe seine Verlegung vom Spital Hirslanden nach Bad Ragaz ausdrücklich gebilligt, weshalb seine Verlegung auch nicht als Entführung qualifiziert werden könne. Sei er demnach nicht Opfer einer Freiheitsberaubung, so könne seine Ehefrau keine Verfahrensrechte gestützt auf Art. 2 Abs. 2 OHG geltend machen und folglich auch gegen die Einstellung der Strafuntersuchung nicht Rekurs erheben. Damit sei auch die Frage gegenstandslos, ob der Beschwerdeführerin Zivilansprüche gegen den Täter zustehen würden (wie es das Opferhilfegesetz verlange) und ob sie diese gegen den Angeschuldigten auch geltend gemacht habe (wie es die Strafprozessordnung verlange). 
 
6.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz gehe von einem falschen Opferbegriff aus, wenn sie annehme, dass bei einer Demenz keine Verletzung der psychischen Integrität vorliegen könne. Aufgrund der Akten bestünden zahlreiche Anhaltspunkte, dass ihr Ehemann durch die Entführung/Freiheitsberaubung, welche nach wie vor andauere, sehr wohl in seiner psychischen Integrität verletzt worden sei und nach wie vor verletzt werde, indem sich sein seelischer Zustand vor und nach der Entführung krass verändert habe. Im Zusammenhang mit der Frage der Legitimation zur Geltendmachung von Verfahrensrechten genüge es, dass die Opfereigenschaft möglich sei. Eine Vorwegnahme der materiellen Beurteilung sei in diesem Zusammenhang unzulässig. Indem der Beschwerdeführerin als Ehefrau des Opfers die Rekurslegitimation abgesprochen werde, verletze die angefochtene Verfügung Art. 2 Abs. 2 OHG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG
 
6.3 Nach Art. 2 Abs. 1 OHG gilt als Opfer einer Straftat, wer in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein: Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu qualifizieren ist. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 125 II 265 E. 4 a/aa S. 268 mit Hinweisen). 
Der Begriff der Integrität wird in der Rechtsprechung und Literatur offensichtlich als klar vorausgesetzt. Diskutiert werden lediglich Fragen über deren Schädigung und der damit zusammenhängenden rechtlichen Folgen (Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, N 27 zu Art. 2 mit Hinweisen). Nach dem allgemeinen (juristischen) Wortgebrauch kann Integrität u.a. mit Unverletzlichkeit gleichgesetzt werden (vgl. Duden, Das Fremdwörterbuch, 7. Auflage, S. 448). In Art. 124 der neuen Bundesverfassung wurden teilweise die Begriffe des Opferhilfegesetzes übernommen, wobei das Wort "Integrität" durch "Unversehrtheit" ersetzt wurde, was als rein redaktionelle Anpassung betrachtet werden kann (Luzius Mader, St. Galler Kommentar, N 1 zu Art. 124 BV). Mit dem Begriff der Integrität ist somit die Unversehrtheit im Sinne des Zustandes vor der Straftat gemeint. Die Integrität ist verletzt, wenn sich der körperliche oder seelische Zustand des Opfers nach der Straftat und durch diese nachteilig verändert hat (Zehntner, a.a.O., N 28 zu Art. 2 mit Hinweisen). 
 
6.4 Die Vorinstanz begründet nicht näher, weshalb die psychische Integrität des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Falle einer Demenz nicht beeinträchtigt sein soll. Der Hinweis, der Geschädigte habe nicht oder kaum realisiert, was mit ihm geschehen sei, genügt einerseits nicht und ist anderseits in dieser allgemeinen Art unzutreffend. Dafür müsste sich der Richter auf weitere Erkenntnisse stützen können, was sich aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht ergibt. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Möglichkeit nicht ausschliesst, der Geschädigte habe den Vorfall teilweise bewusst erlebt, wenn sie erwägt, dieser habe es "kaum" realisiert. Auf jeden Fall ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht zwingend, dass dem Geschädigten die Opfereigenschaft fehlt. Die entsprechende Schlussfolgerung ist deshalb nicht haltbar. Soweit die Vorinstanz im Weiteren ausführt, dass im Falle der Urteilsfähigkeit die psychische Integrität (auch) nicht beeinträchtigt sei und ohnehin keine Straftat vorliege, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Verlegung ausdrücklich gebilligt habe, so wird die materielle Beurteilung mit der formellen Frage der Rekurslegitimation vermischt. Ob überhaupt eine strafbare Handlung vorliegt, ist Gegenstand der Untersuchung, deren Einstellung angefochten wird. Dabei liegt auf der Hand, dass im Bereiche des Schutzes und der Rechte des Opfers im Strafverfahren nach den Art. 5 ff. OHG nicht verlangt werden kann, dass die Tatbestandsmässigkeit und die Rechtswidrigkeit einer Tat erstellt sind, damit das Opfer seine Rechte nach dem OHG wahrnehmen kann. Es reicht aus, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE 122 II 211 E. 3c S. 216). Der für die Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderliche Anfangsverdacht muss genügen (Sabine Steiger-Sackmann, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, N 5 zu Art. 8 OHG). Dies bedeutet, dass das - mutmassliche - Opfer eine Einstellungsverfügung, welche das Vorliegen einer Straftat und damit die Opferstellung verneint, anfechten kann, andernfalls das ihm gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG zustehende Recht illusorisch würde (vgl. BGE 120 IV 44 E. 7 S. 57). Somit ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Opfereigenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint hat. 
 
6.5 Dementsprechend hätte sich der Einzelrichter mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Beschwerdeführerin ihrerseits gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b OHG dem Opfer gleichgestellt ist. Um nach dieser Bestimmung Verfahrensrechte (Art. 8 OHG) geltend machen zu können, wird vorausgesetzt, dass dem Ehegatten des Opfers Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen. Angesichts der zu Beginn einer Untersuchung oft bestehenden Ungewissheit über die Opferqualität sind im Zweifelsfalle den Personen, die als Opfer in Frage kommen, die Rechte gemäss Opferhilfegesetz zu gewähren (so auch Steiger-Sackmann, a.a.O., N 8 zu Art. 8 OHG mit Hinweis). Nachdem sich die Vorinstanz zur Frage, ob der Beschwerdeführerin in diesem Sinne Zivilansprüche zustehen bzw. sie diese anmelden könnte, offengelassen hat, lässt sich die Gesetzesanwendung nicht nachprüfen. Der angefochtene Entscheid leidet deshalb an einem Mangel im Sinne von Art. 277 BStP
 
6.6 Aus diesem Grund ist die Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 277ter Abs. 1 BStP). 
 
 
III. Kosten 
 
7. 
Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Soweit sie obsiegt, ist sie angemessen zu entschädigen. Dem öffentlichen Ankläger werden keine Kosten auferlegt (Art. 278 Abs. 2 und 3 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutheissen, die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 31. August 2006 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt (staatsrechtliche Beschwerde). 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt (Nichtigkeitsbeschwerde). 
 
5. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Januar 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: