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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.82/2005/zga 
 
Urteil vom 23. August 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Hatzinger. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat 
Hans Binggeli, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Oberzolldirektion, 
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, 
Eidgenössische Zollrekurskommission, 
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Zollkontingent; Überschreitung; Steuerpflicht, 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission 
vom 7. Januar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Schreiben vom 3. bzw. Verfügung vom 17. März 2003 forderte die Zollkreisdirektion Basel von der X.________ AG eine Abgabedifferenz von Fr. 18'553.45 nach. Das Transportunternehmen hatte nach Auffassung der Zollbehörde im Jahr 1999 für die A.________ AG Schnittblumen aus dem Ausland eingeführt und diese beim Zollamt jeweils zur Verzollung zum Kontingentszollansatz angemeldet. Die Blumenhändlerin, die 2001 in Konkurs ging, hatte indes ihr Einfuhrkontingent von Juni bis Oktober 1999 um 772 kg überschritten; für die Nachforderung - Differenz zwischen Kontingents- und Ausserkontingentszollansatz - wurde die X.________ AG als Spediteurin zollzahlungspflichtig erklärt. Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies die Oberzolldirektion am 28. Juli 2004 ab. 
B. 
Gegen diesen Entscheid gelangte die X.________ AG an die Eidgenössische Zollrekurskommission, welche die Beschwerde am 7. Januar 2005 abwies und die angefochtene Verfügung bestätigte. 
C. 
Am 8. Februar 2005 hat die X.________ AG beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragt, den Entscheid der Zollrekurskommission und denjenigen der Oberzolldirektion sowie die Verfügung der Zollkreisdirektion aufzuheben. Eventuell sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Nachforderung nicht schulde, bzw. die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Oberzolldirektion beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Zollrekurskommission hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid der Zollrekurskommission stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes und unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; die Voraussetzungen von Art. 97 ff. OG sind grundsätzlich erfüllt und insbesondere ist keine Ausnahme nach Art. 100 Abs. 1 lit. h OG gegeben. Soweit sich die Beschwerde indes auch gegen die Verfügungen der Zollkreisdirektion und der Oberzolldirektion richtet, ist darauf nicht einzutreten; das Urteil der Zollrekurskommission hat die vorausgegangenen Entscheide ersetzt und bildet allein noch Anfechtungsgegenstand (Devolutiveffekt; BGE 129 II 438 E. 1 S. 441 mit Hinweisen; Urteil 2A.507/2000 vom 7. Juni 2001, E. 1b). Ebenso unzulässig ist der Feststellungsantrag, wonach die Nachforderung nicht geschuldet sei; ein solches Feststellungsinteresse besteht nicht, da diesem Verfahren eine Leistungs- und keine Feststellungsverfügung zugrunde liegt. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. Das Bundesgericht prüft hier die richtige Anwendung des Bundesrechts und die Sachverhaltsfeststellung (Art. 104 lit. a und b OG). Als Vorinstanz hat eine richterliche Behörde entschieden; insofern ist das Bundesgericht aber an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Eine Abgabe ist ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden ist (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]). Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR); dieser haftet selbst dann, wenn er nichts von der falschen Deklaration wusste. Ein Verschulden und eine Strafverfolgung sind nicht Voraussetzung der Nachleistungspflicht; es genügt, dass sich der unrechtmässige Vorteil - infolge Nichtleistung der Abgabe - in einer entsprechenden Widerhandlung im objektiven Sinn begründet (ASA 70 330 E. 2a; Urteile 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004, E. 3.3; 2A.507/2000 vom 7. Juni 2001, E. 2a, je mit Hinweis auf BGE 107 Ib 198 E. 6c S. 201; vgl. auch BGE 129 II 160 E. 3.2 S. 167 mit Hinweisen). Eine solche Zollübertretung begeht unter anderem, wer den Zoll dadurch verkürzt oder gefährdet, dass er zollpflichtige Waren zu niedrig deklariert oder bei der Zollrevision verheimlicht (Art. 74 Ziff. 6 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG; SR 631.0]). 
2.1.1 Zu den Nachleistungspflichtigen gehören der Zollzahlungspflichtige im Sinne von Art. 13 ZG, das heisst derjenige, der die Ware über die Grenze bringt, und der Auftraggeber (Art. 9 ZG), sowie derjenige, für dessen Rechnung die Waren eingeführt worden sind. Diese Personen haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag; sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung nicht persönlich profitiert haben (Urteile 2A.220/2004 und 2A.199/2004 vom 15. November 2004, je E. 2.1.1; 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004, E. 3.3.1, je mit Hinweis). 
2.1.2 Warenführer im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZG ist derjenige, der die Ware persönlich über die Grenze bringt. Ob er dies aus eigenem Antrieb tut oder auf Veranlassung eines anderen, auf eigene oder fremde Rechnung, spielt keine Rolle; es ist unerheblich, ob er die Ware als Eigentümer, Besitzer, aufgrund eines Auftrags (als Frachtführer) oder eines Arbeitsvertragsverhältnisses über die Grenze schafft. Insofern kann zwar eine juristische Person kein Warenführer im Sinne dieser Bestimmung sein (Urteile 2A.458/2004 vom 3. Dezember 2004, E. 3.1; 2A.585/1998 vom 7. Juli 1999, E. 4c, je mit Hinweisen). Jedoch hat der Gesetzgeber den Kreis der Zollzahlungspflichtigen weit gezogen. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch der Begriff des Auftraggebers weit zu fassen: Als solcher gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (Urteile 2A.220/2004 und 2A.199/2004 vom 15. November 2004, je E. 2.1.2 u. 2.1.3; 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004, E. 3.3.2; 2A.507/2000 vom 7. Juni 2001, E. 2a, je mit Hinweisen; siehe auch Urteile 2A.242/2004 vom 15. November 2004, E. 4.1; 2A.585/1998 vom 7. Juli 1999, E. 4d u. 10a; 2A.34/1993 vom 12. Oktober 1994, E. 3). Im Übrigen ist der Arbeitgeber grundsätzlich verantwortlich für die Handlungen, die seine Angestellten in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen vornehmen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ZG). 
2.2 Als Zollkontingent gilt eine gewisse Menge eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die zu einem bestimmten Zollansatz eingeführt werden kann. Die entsprechende Regelung erlaubt den Import inner- wie ausserhalb eines Zollkontingents. Innerhalb des Kontingents unterliegt die Einfuhr einem geringeren Zollansatz, ausserhalb muss aber regelmässig ein bedeutend höherer Zoll bezahlt werden (BGE 129 II 160 E. 2.1 S. 163; 128 II 34 E. 2a u. b S. 37 f.; Urteil 2A.65/2003 vom 29. Juli 2003, E. 2, je mit Hinweisen; siehe auch Urteile 2A.53/2004 vom 2. August 2004, E. 2.2; 2A.1/2004 vom 31. März 2004, E. 2.1). Im Agrarbereich hat der Bundesrat die Verteilung der Zollkontingente in Art. 10 ff. der Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV; SR 916.01) geregelt. Über die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen können die Berechtigten untereinander Vereinbarungen abschliessen; diese haben vor Annahme der Zolldeklaration zu erfolgen und sind dem Bundesamt für Landwirtschaft vor der Einfuhrabfertigung zu melden (vgl. Art. 14 AEV). 
3. 
3.1 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin als Spediteurin Blumen über die Grenze gebracht und diese zum ermässigten Kontingentszollansatz deklariert; sie tat dies, obwohl das Kontingent der Importeurin A.________ AG erschöpft war und deshalb der höhere Ausserkontingentszollansatz hätte angewendet werden müssen. Darin liegt objektiv eine Zollübertretung im Sinne von Art. 74 Ziff. 6 ZG. Die Beschwerdeführerin ist für die nicht erhobene Zollabgabe nach Art. 12 Abs. 1 VStrR nachleistungspflichtig: Sie ist als Frachtführerin (Art. 9 ZG) bzw. Auftraggeberin des Frachtführers und dessen Arbeitgeberin zollmeldepflichtig sowie als solche gemäss Art. 13 Abs. 1 ZG zollzahlungspflichtig (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Ein Verschulden ihrerseits ist nicht erforderlich; deshalb kommt es entgegen ihren Ausführungen nicht darauf an, ob sie die Kontingentsüberschreitung erkannt hat oder hätte erkennen sollen. 
3.2 Auch wenn sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht strafbar gemacht hat, richtet sich die Verjährung entgegen ihrer Ansicht nach Art. 12 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 VStrR (vgl. dazu BGE 106 Ib 218 E. 2d S. 221 f.; 110 Ib 306 E. 3 S. 311 f.; ASA 70 330 E. 2a; Urteil 2A.199/2004 vom 15. November 2004, E. 3.2.2 mit Hinweisen): Danach verjähren Leistungs- und Rückleistungspflicht nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. Besteht die Übertretung in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre; sie kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden (diese Frist wurde inzwischen verlängert; vgl. die revidierte Fassung von Art. 333 Abs. 5 lit. d StGB, in Kraft seit 1. Oktober 2002; siehe dazu BGE 129 IV 49 ff.). Dass die Verjährung nach diesen Bestimmungen eingetreten sei, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. 
3.3 Schliesslich macht sie geltend, dass Kontingentsüberschreitungen "geheilt" werden dürften, indem nachträglich Kontingente anderer Blumenimporteure übernommen würden; solche Heilungen seien auch regelmässig praktiziert worden; sie habe dazu Beweise angeboten, die zu Unrecht nicht abgenommen worden seien. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin aber, dass die Inhaberin des Kontingents zu keinem Zeitpunkt eine Kontingentsübernahme verlangt bzw. gemeldet hat; deshalb kann offen bleiben, ob eine solche Übertragung damals zulässig gewesen wäre und tatsächlich geduldet worden ist. Im Übrigen hätte diese allenfalls vor der Einfuhr zu erfolgen (vgl. den klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 AEV, E. 2.2). 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Oberzolldirektion und der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. August 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: