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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.10/2005 
6S.23/2005 /bri 
 
Urteil vom 4. Mai 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Zünd, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Parteien 
O.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentral-strasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hir-schengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
6P.10/2005 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Strafverfahren; Willkür) 
 
6S.23/2005 
Nichtgewähren des Vortritts, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.10/2005) und Nichtig-keitsbeschwerde (6S.23/2005) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 20. Oktober 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
O.________ fuhr am 10. November 2001 mit seinem Personenwagen von Rothenburg in Richtung Hildisrieden. Zwischen Sandblatten und Hildisrieden, als er nach links in eine Zufahrtsstrasse abbiegen wollte, kam es auf der Gegenfahrbahn zu einer Kollision mit einem entgegen-kommenden Fahrzeug. 
B. 
Das Amtsgericht Sursee büsste O.________ am 13. Februar 2004 wegen Nichtgewährens des Vortritts beim Linksabbiegen mit Fr. 300.--. 
 
Eine Kassationsbeschwerde des Gebüssten wies das Obergericht des Kantons Luzern am 20. Oktober 2004 ab. 
C. 
O.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtig-keitsbeschwerde. Mit beiden Beschwerden beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, mit der Nichtigkeitsbeschwerde überdies, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-rückzuweisen, damit sie ihn freispreche. 
 
Das Obergericht beantragt Abweisung der beiden Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es habe den Sach-verhalt widersprüchlich und willkürlich festgestellt, wenn es davon ausgehe, die Sicht des Beschwerdeführers sei verdeckt gewesen bzw. er habe das entgegenkommende Fahrzeug in einer Entfernung von 134 m gesehen. 
1.1 Zunächst ist klar zu stellen, dass dem Obergericht als Kas-sationsinstanz lediglich eine beschränkte Kognition zustand. Es konnte die Sachverhaltsfeststellungen des Amtsgerichts bloss auf Willkür hin überprüfen. Um mit der staatsrechtlichen Beschwerde Erfolg zu haben, müsste der Beschwerdeführer demnach aufzeigen, dass das Obergericht zu Unrecht Willkür verneint hat. 
1.2 Das Amtsgericht hatte einen Augenschein vorgenommen und fest-gehalten, aufgrund der Begebenheiten vor Ort dürfe dort überhaupt nur dann auf die Nebenstrasse abgebogen werden, wenn die Sicht durch gar nichts, insbesondere durch keine vorausfahrenden Fahrzeuge be-einträchtigt werde. Der Grund bestehe in der strassengeometrischen Begebenheit der ansteigenden Fahrbahn mit einer leichten Rechts-kurve in Richtung Kuppe, womit einem Fahrzeugführer am Abbiegeort aufgrund seines tieferen Standortes die Sicht nach vorne und ins-besondere auf den Gegenverkehr erheblich eingeschränkt wird, so-lange sich auf seiner Strassenseite Fahrzeuge vor ihm befinden. 
 
Der Beschwerdeführer und das weisse Fahrzeug unmittelbar vor ihm seien nach einem praktischen Stillstand gleichzeitig angefahren, wobei der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr angehalten habe. Er sei im ersten Gang gefahren und mit Rücksicht auf seine Mitinsassen in einem sehr langsamen Beschleunigungsvorgang zwischen 0 - 10 km/h. Bis zur Abbiegestelle habe er noch eine Wegstrecke von zwei Autolängen (zuzüglich Fahrzeugabstand) zurücklegen müssen. Da die Sicht auf die Gegenfahrbahn durch das geradeaus fahrende weisse Fahrzeug beeinträchtigt gewesen sei, habe er versucht, durch sein langsames Anfahren Distanz zum weissen Fahrzeug zu erlangen. Dadurch sei die Übersicht auf die Gegenfahrbahn zwar möglicherweise verbessert worden, aufgrund der kurzen Zeit (ca. 2 Sekunden) jedoch nicht uneingeschränkt. Die Beschleunigung des weissen Fahrzeugs und die unterschiedlichen Geschwindigkeiten hätten keinesfalls dazu führen können, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er sich definitiv zum Linksabbiegen entschieden habe, absolut freie Sicht auf die Gegenfahrbahn gehabt habe. Zwischen ihm und dem heran-nahenden Fahrzeug habe sich immer noch das weisse Fahrzeug befunden, welches in Richtung Hildisrieden gefahren sei. 
1.3 Insbesondere gestützt auf die Aussagen der Zeugen H._______, die unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers fuhren und einen guten Überblick über das Geschehen hatten, beurteilte das Obergericht die erstinstanzlichen Feststellungen als nicht willkürlich. Die Aussagen des Beschwerdeführers hingegen bewertete es als wenig überzeugend, weil dessen Distanzangaben im Laufe des Verfahrens mehrmals von ihm selbst korrigiert werden mussten, und er entgegen den Feststellungen des Gutachtens behauptet hatte, das entgegenkommende Fahrzeug habe das Licht nicht eingeschaltet gehabt. 
 
Im Anschluss an die fragliche Abzweigung steigt die Strasse nach Hildisrieden an und beschreibt eine leichte Rechtskurve in Richtung Kuppe. Bei dieser Ausgangslage ist problemlos nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer rechts am voranfahrenden weissen Fahrzeug vorbei das entgegenkommende Fahrzeug 134 m entfernt auf der Kuppe erkennen konnte, dass dieses auf seiner Weiterfahrt für ihn jedoch von der Silhouette des weissen Fahrzeugs verdeckt wurde. Hinsichtlich des gerügten Widerspruchs hat das Obergericht somit zu Recht Willkür verneint. 
 
Dass der Beschwerdeführer beim eigentlichen Abbiegen keine uneingeschränkte Sicht auf die Gegenfahrbahn hatte, bestreitet er lediglich damit, er habe bei mehreren Gelegenheiten betont, dass er durchaus freie Sicht gehabt habe. Eine solche Argumentation genügt den Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht. Dazu hätte der Beschwerdeführer zumindest die entgegen-stehenden obergerichtlichen Annahmen bezüglich seiner Aussagen und derjenigen der Zeugen H._______ entkräften müssen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 113 E. 2.1). 
2. 
Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers stehen alle im Zusam-menhang mit der (übersetzten) Geschwindigkeit des Unfallgegners. Wie in den Erwägungen zur Nichtigkeitsbeschwerde zu zeigen sein wird, ist diese Frage für die Beurteilung der strafrechtlichen Verant-wortlichkeit des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung. 
3. 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
4. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht damit rechnen müssen, dass das Fahrzeug aus der Gegenrichtung mit derart übersetzter Geschwindigkeit herannahen würde, und beruft sich damit auf den Vertrauensgrundsatz. Nach diesem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Grundsatz darf jeder Strassen-benützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 118 IV 277 E. 4a mit weiteren Hinweisen). 
 
Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht. Denn es wäre zirkelschlüssig, in einem solchen Fall den Vertrauensgrundsatz nicht anzuwenden mit der Begründung, der Täter habe eine Verkehrsregel verletzt. Dies hängt ja gerade davon ab, ob und inwieweit er sich auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen darf. 
 
Auch der Wartepflichtige kann das Vertrauensprinzip anrufen. Erlaubt die Verkehrslage dem Wartepflichtigen das Einbiegen ohne Behin-derung eines Vortrittberechtigten, so ist ihm auch dann keine Vor-trittsverletzung vorzuwerfen, wenn dadurch ein Vortrittsberechtigter in seiner Weiterfahrt behindert wird, weil dieser sich in einer für den Wartepflichtigen nicht vorhersehbaren Weise verkehrswidrig verhält. Im Interesse einer klaren Vortrittsregelung wird jedoch nicht leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Vorbeifahrt eines Vortrittsberechtigten bzw. mit dessen Behinderung rechnen müssen. Nach der Rechtsprechung darf nach dem Vertrauensprinzip der vortrittsbelastete Fahrzeuglenker, der in die Hauptstrasse einbie-gen will, auf Hauptstrassen ausserorts davon ausgehen, dass keine Motorfahrzeuge mit einer 80 km/h erheblich überschreitenden Ge-schwindigkeit herannahen (BGE 120 IV 252 E. 2d/aa; 125 IV 83 E. 2 je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung muss gleichermassen gelten für einen Fahrzeuglenker, der ausserorts nach links abbiegen will, weil er in Bezug auf den Gegenverkehr vortrittsbelastet ist (Art. 36 Abs. 3 SVG). 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, als er den entgegen-kommenden Wagen in einer Entfernung von 134 m gesehen habe, habe es für ihn nicht den geringsten Zweifel gegeben, dass er das Abbiegemanöver für alle Verkehrsteilnehmer problemlos würde ausführen können, weil das entgegenkommende Fahrzeug selbst bei Tempo 90 fünfeinhalb Sekunden benötigt hätte, um die Strecke bis zur Verzweigung zurückzulegen. Deshalb könne er sich auf den Ver-trauensgrundsatz berufen. 
 
Diese Argumentation lässt mehrere wesentliche Gesichtspunkte aus-ser Betracht. 
4.2 Als sich der Beschwerdeführer entschloss, das Abbiegemanöver durchzuführen, war seine Sicht auf die Gegenfahrbahn durch den weissen unmittelbar vor ihm fahrenden Personenwagen erheblich eingeschränkt. Bei dieser Sachlage gefährdete er mit dem beschlossenen Abbiegemanöver zumindest abstrakt allfällige Ver-kehrsteilnehmer, die sich für ihn nicht einsehbar in der langgezogenen Rechtskurve hinter dem weissen Fahrzeug befanden, und zwar auch wenn sie mit angemessener Geschwindigkeit unterwegs gewesen wären. Schon von daher trifft ihn der Vorwurf, auf den Gegenverkehr zuwenig Rücksicht genommen zu haben. 
4.3 Der Beschwerdeführer legte dann noch - sehr langsam beschleu-nigend - zwei Fahrzeuglängen zuzüglich einen Fahrzeugabstand zu-rück, bevor er begann, die Gegenfahrbahn zu queren. Auch zu diesem Zeitpunkt war seine Sicht auf die Gegenfahrbahn noch zumindest teilweise eingeschränkt, weshalb er diese nicht ohne Gefährdung allfälligen Gegenverkehrs befahren konnte. 
 
Das weisse Fahrzeug stellte für ihn kein festes Hindernis dar. Vielmehr gab es, je weiter es sich von der Verzweigung entfernte, die Sicht auf die Gegenfahrbahn frei. Ein Sicherheitsstopp von ein paar Sekunden hätte ausgereicht, damit der Beschwerdeführer die Gegenfahrbahn in einer Distanz hätte überblicken können, die ein gefahrloses Abbiegen erlaubt hätte. Mit anderen Worten wäre es für den Beschwerdeführer bei eigenem regelkonformem Verhalten vorhersehbar gewesen, dass sein geplantes Abbiegemanöver das Vortrittsrecht des Unfallgegners verletzen würde. Insoweit liegt der hier zu beurteilende Fall anders als diejenigen Fälle, bei welchen das regelwidrige Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer gerade nicht vorhersehbar war (vgl. BGE 120 IV 252; 118 IV 277). 
4.4 Da der Beschwerdeführer trotz eingeschränkter Sicht auf den Gegenverkehr nach links abbog und damit sich selbst verkehrsregelwidrig verhielt, hat ihm die Vorinstanz die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz zu Recht verwehrt. Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet. 
 
 
III. Kosten 
5. 
Bei diesem Ausgang der beiden Verfahren hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-zutreten ist. 
2. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Be-schwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kam-mer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Mai 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: