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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_164/2011 
 
Urteil vom 23. Dezember 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin 1 
2. Gemeinsame Einrichtung KVG, vertreten durch Fürsprecher Dr. Jürg Rieben, 
Beschwerdegegnerin 2. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. November 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ war als Mitglied der Geschäftsleitung Direktor Finanzen & CIT der Krankenkasse B.________, welche im Jahr 2001 mit über 90'000 Versicherten und einem Prämienvolumen von über 160 Mio. Franken zu den 20 grössten Krankenversicherern der Schweiz gehörte. Im Verlauf der Diskussion des Budgets für das Jahr 2000 entwickelten X.________ und die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung den Plan, in den Versichertenbestand der Krankenkasse B.________ fiktive ältere Versicherte aufzunehmen, um durch die Meldung des erhöhten Versichertenbestandes mit älteren Versicherten an die Stiftung für die gemeinsame Einrichtung gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (nachfolgend GemE KVG) für die B.________ unberechtigte Risikoausgleichszahlungen für das Jahr 2000 und die folgenden Jahre zu erwirken. Für die Umsetzung dieser Idee installierten sie ein komplexes und undurchschaubares System ("Vertrag 1163"), mit dem sie verhinderten, dass die Mitarbeiter der GemE KVG, der B.________ sowie deren Revisionsstellen entdeckten, dass fiktive Versichertenverhältnisse in den Datenbestand der B.________ aufgenommen und der GemE KVG gemeldet wurden. In der Folge erfassten die Mitglieder der Geschäftsleitung über die von X.________ kontrollierte C.________ Management AG als Vermittlerin per 1. Januar 2000 1'540 und per 1. Januar 2001 weitere 500 fiktive Versicherte mit Alter über 66 Jahre. Entsprechend ihrem Plan generierten sie fiktive Schadenfälle (Behandlungskosten), liessen Zahlungen der B.________ für die Schadenfälle der Versicherten auf ein Kontokorrentkonto bei der Bank D.________, bei welcher der Vorsitzende der Geschäftsleitung der B.________ Verwaltungsratspräsident war, und transferierten im Gegenzug fiktive Prämienzahlungen der Versicherten zurück auf die Konten der B.________. Durch die Meldung der fiktiven Daten (Versichertenmonate, Kosten und Kostenbeteiligung nach Kanton, Alter und Geschlecht) für den Risikoausgleich an die GemE KVG erzielten X.________ und seine Mittäter für die Jahre 2000 bis 2002 zum Nachteil des Stiftungsvermögens einen unrechtmässigen Vorteil für die B.________ von insg. Fr. 27'506'175.--, um welchen Betrag die GemE KVG aufgrund der fiktiven Daten die Zahlungen der B.________ in den Risikoausgleich zu tief festgesetzt hatte. 
 
Zwischen dem 22. August 2000 und dem 29. Januar 2002 bezogen X.________ und seine Mittäter in der Folge vom Kontokorrentkonto der C.________ Management AG bei der Bank D.________ Beträge von insg. Fr. 9'540'000.--, von denen sie je Fr. 2'138'750.-- für sich persönlich entgegen nahmen und für ihre privaten Bedürfnisse verwendeten. 
 
Schliesslich begab sich X.________ am 30. Juni 2003 zusammen mit dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung zur Bezirksanwaltschaft Winterthur und erhob Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Sachentziehung mit der Begründung, es sei festgestellt worden, dass im Archiv der B.________ die Unterlagen von rund 2'000 Versicherten fehlten. 
 
B. 
Das Bezirksgericht Winterthur erklärte X.________ mit Urteil und Beschluss vom 17. Oktober 2008 schuldig des mehrfachen Betruges, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Irreführung der Rechtspflege sowie der mehrfachen Geldwäscherei und verurteilte ihn, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Pfäffikon vom 31. Mai 2002, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von zwei Jahren bedingt auf, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren; im Übrigen erklärte es die Freiheitsstrafe als vollziehbar. In den Anklageziffern III und VIII sprach es ihn in Bezug auf die Jahresrechnungen 2001 und 2002 sowie die Jahresabschlüsse 2001 und 2002 von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung frei. Auf die Anklage betreffend Geldwäscherei, soweit diese Einzelhandlungen betrifft, die vor dem 17. Oktober 2001 ausgeführt wurden, trat es nicht ein. Das Bezirksgericht verpflichtete ferner X.________ und seine Mittäter, der Geschädigten GemE KVG unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz in der Höhe von Fr. 27'506'175.-- zuzüglich Zins zu 5 % zu bezahlen. Im übersteigenden Betrag verwies es die Forderung auf den Zivilweg. Ebenfalls auf den Zivilweg verwies es die Schadenersatzforderungen der Geschädigten B.________ in Liquidation. Schliesslich entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und die Erhebung einer Ersatzforderung. 
 
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft, der B.________ in Liquidation sowie von X.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. November 2010 fest, das erstinstanzliche Urteil sei in Bezug auf den Schuldpunkt und in Bezug auf den Freispruch von der Anklage der Urkundenfälschung bezüglich der Jahresrechnungen 2001 und 2002 sowie der Jahresabschlüsse 2001 und 2002 in Rechtskraft erwachsen. Von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung in Anklageziffer III sprach es X.________ frei. Auf die Anklage betreffend Geldwäscherei trat es nicht ein, soweit sie Geldwäschereihandlungen betrifft, welche vor dem 1. Oktober 2002 ausgeführt wurden. Hinsichtlich des Strafpunktes bestätigte das Obergericht das erstinstanzliche Urteil. Ferner verwies es die Schadenersatzforderung der GemE KVG in der Höhe von Fr. 27'506'175.-- zuzüglich 5 % Zins auf den Weg des Zivilprozesses. Ebenfalls auf den Zivilweg verwies es die von der B.________ in Liquidation gegen X.________ erhobenen Schadenersatzforderungen, soweit es darauf eintrat. Schliesslich entschied es über die beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände. Von der Erhebung einer Ersatzforderung sah es ab. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Beschwerdegegnerin 2 sei kein strafrechtlich relevanter Schaden entstanden und es komme ihr daher keine Geschädigtenstellung zu. Zwar sei richtig, dass die Ausbezahlung der Restguthaben in den korrigierten Risikoausgleichen der Jahre 2000 bis 2002 im Betrag von Fr. 27'506'175.-- durch die Beschwerdegegnerin 2 aus dem von ihr verwalteten Insolvenzfonds eine Vermögensminderung darstelle. Doch verkenne die Vorinstanz, dass die fragliche Zahlung vom 26. Januar 2007 erst aufgrund des mit Revision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) vom 26. April 2006 neu geschaffenen Art. 19b KVV und nach teilweiser Aufhebung eines ablehnenden Entscheids des Stiftungsrates am 19. April 2005 durch das EDI erfolgt sei. Damit fehle es an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen den in den Jahren 2000 bis 2002 begangenen strafbaren Handlungen und diesem Vermögensschaden (Beschwerde S. 4 ff.). Ausserdem hätten die betrügerischen Handlungen zwar dazu geführt, dass die Forderungen an die B.________ für den Risikoausgleich zu tief angesetzt und demgemäss die Risikoausgleichszahlungen der anderen der Beschwerdegegnerin 2 angeschlossenen Krankenkassen zu hoch festgesetzt worden seien. Die Geldflüsse betreffend den Risikoausgleich stellten aber keine Vermögensbestandteile der Beschwerdegegnerin 2 dar. Der durch die betrügerischen Handlungen bewirkte Vermögensschaden sei daher ausschliesslich bei den übrigen der Beschwerdegegnerin 2 angeschlossenen Kassen eingetreten. Indem die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin 2 als Geschädigte betrachte und von einem Betrug zu deren Nachteil ausgehe, verletze sie Bundesrecht (Beschwerde S. 6 ff.). 
 
1.2 Die erste Instanz gelangte in dieser Hinsicht zum Schluss, die Risikoausgleichsabgaben der Krankenversicherer würden von der Beschwerdegegnerin 2 nicht bloss weitergeleitet bzw. treuhänderisch verwaltet, sondern gingen mit ihrer Überweisung in deren Vermögen über. Andernfalls wäre seitens der Krankenkassen bei der Überweisung ein entsprechender Vorbehalt notwendig gewesen. Damit sei der Beschwerdegegnerin 2 durch die entgangenen bzw. zuviel ausbezahlten Risikoausgleichszahlungen ein unmittelbarer Schaden entstanden (erstinstanzliches Urteil S. 27). 
 
Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, der Beschwerdeführer und seine Mittäter hätten die Organe der Beschwerdegegnerin 2 durch das Einreichen unrichtiger Daten für die Berechnung des Risikoausgleichs getäuscht. Die aufgrund des dadurch bewirkten Irrtums veranlassten Vermögensverfügungen hätten zu einem Schaden bei der Beschwerdegegnerin 2 geführt, da die verantwortlichen Personen gestützt auf die falschen Daten einen zu tiefen Risikoausgleich berechnet hätten. Die Abgaben, welche die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen des Risikoausgleichs von den Krankenkassen entgegennehme, bildeten Teil ihres Stiftungsvermögens und unterständen ihrer Verfügungsbefugnis. Soweit diese aufgrund der täuschenden Angaben der Geschäftsleitungsmitglieder der B.________ zu tiefe Abgaben eingefordert oder der B.________ zu hohe Beiträge ausgerichtet habe, sei ihr eigenes Vermögen geschmälert worden. Die entsprechenden Vermögensdispositionen hätten somit zumindest vorübergehend zu einer Verminderung der Aktiven und Erhöhung der Passiven geführt. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdegegnerin 2 nach einem festgelegten Schlüssel Auszahlungen an andere Krankenversicherer vorzunehmen habe, zumal die Auszahlungen nicht zeitgleich erfolgt seien. Die Krankenversicherer, welche aufgrund der falschen Angaben der B.________ zu tiefe Beiträge aus dem Risikoausgleich erhalten bzw. zu hohe Abgaben in den Risikoausgleich geleistet hätten, hätten lediglich einen mittelbaren Schaden erlitten, weshalb ihnen im Verfahren keine Geschädigtenstellung zukomme. Im Übrigen stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Guthaben der Versicherer aufgrund der Neuberechnung der definitiven Risikoausgleiche der Jahre 2000 bis 2002 aus dem Insolvenzfonds habe auszahlen müssen (angefochtenes Urteil S. 74 ff.; vgl. auch S. 153 f.). 
 
2. 
2.1 Die Beschwerdegegnerin 2 ist eine in Form einer Stiftung geführte gemeinsame Einrichtung der Krankenkassen gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10). Hauptaufgabe der Einrichtung bildet - abgesehen von den Verpflichtungen aus den bilateralen Verträgen - die Übernahme der Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern (Art. 18 Abs. 2 KVG; GEBHARD EUGSTER, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], 2010, N 2 zu Art. 18 KVG). Zur Erfüllung dieser Aufgabe wurde ein Insolvenzfonds geäufnet (vgl. Gemeinsame Einrichtung KVG, Kostenübernahme anstelle zahlungsunfähiger Versicherer). Gemäss Art. 19b KVV umfassen die gesetzlichen Leistungen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 KVG, deren Kosten die Beschwerdegegnerin 2 anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern übernimmt, u.a auch die Risikoabgaben in den Risikoausgleich (lit. c). 
 
Die Beschwerdegegnerin 2 fungiert ferner als Ausgleichsfonds zur Durchführung des Risikoausgleichs unter den Krankenversicherern (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung vom 12. April 1995 [VORA; SR 832.112.1]). Dieser bezweckt einen Ausgleich der Unterschiede in der Struktur der Versichertenbestände, welche zu unterschiedlichen Krankenpflegekosten und damit zu unterschiedlichen Prämien führen. Die Risikoausgleichszahlungen sollen einen Ausgleich zwischen Krankenversicherern mit vorwiegend "schlechten Risiken" und Krankenversicherern mit vorwiegend "guten Risiken" herbeiführen und damit den Anreiz für die Krankenversicherer vermindern bzw. beseitigen, sich durch gezielte Anwerbung guter Risiken bzw. Abwerbung schlechter Risiken (Risikoselektion) gegenüber der Konkurrenz einen Vorteil zu verschaffen (vgl. Urk. 133/2, Ziff. 2; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., S. 766 f. N 1077 ff.). Gesetzliche Grundlage für die Durchführung des Risikoausgleichs bildet Art. 105 KVG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung müssen Versicherer, welche unter ihren Versicherten weniger Frauen und ältere Personen haben als der Durchschnitt aller Versicherer, der gemeinsamen Einrichtung zugunsten von Versicherern mit überdurchschnittlich vielen Frauen und älteren Personen Abgaben entrichten, welche die durchschnittlichen Kostenunterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen. 
 
Die Berechnung des Risikoausgleichs erfolgt in zwei Stufen. Die provisorische Berechnung bildet Grundlage für die Festlegung der Beiträge und Abgaben im Jahr, in welchem der Risikoausgleich erfolgen soll (Ausgleichsjahr). Die definitive Berechnung berücksichtigt die im relevanten Ausgleichsjahr effektiv entstandenen Kosten und Versicherungsmonate und erfolgt in dem dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahr (Art. 6 Abs. 2 und 3 VORA). Massgebend für die Berechnung der Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge sind die Versichertenbestände und die von ihnen verursachten Kosten im Ausgleichsjahr (Art. 6 Abs. 1 VORA). Die Beschwerdegegnerin 2 ermittelt als Durchführungsstelle des Risikoausgleichs die Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge und stellt jedem Versicherer die ihn betreffende Saldoabrechnung in Form einer Verfügung zu (Art. 7 Abs. 2 VORA; Ziff. 4.1 des Reglements GemE KVG über die Durchführung des Risikoausgleichs in der Krankenversicherung). 
 
Gemäss Art. 12 Abs. 1 VORA haben die angeschlossenen Versicherer für den Risikoausgleich jedes Ausgleichsjahres eine Akontozahlung und je eine Zahlung aufgrund der provisorischen und aufgrund der definitiven Berechnung zu leisten. Nach Abs. 5 derselben Bestimmung sind die an die Versicherer geschuldeten Zahlungen von der Beschwerdegegnerin 2 auch vorzunehmen, wenn nicht alle Versicherer ihre Zahlungen an den Risikoausgleich geleistet haben. 
 
Gemäss Ziff. 12.3. des Reglements über die Übernahme der Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern kann sich die Beschwerdegegnerin 2, sofern die Organe im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den zahlungsunfähigen Versicherer strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, als Privatklägerin beteiligen und Forderungen geltend machen (Ziff. 12.4; vgl. Urk. 133/5; angefochtenes Urteil S. 154). 
 
2.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 
 
Die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges erfordert einen Vermögensschaden. Das Vermögen setzt sich zusammen aus der Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Werte (BGE 122 IV 179 E. 3d S. 183 f. mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen der Beschwerdegegnerin 2, wie vom Beschwerdeführer beantragt (vgl. angefochtenes Urteil S. 24), auf den Zivilweg verwiesen. Ob jene als Geschädigte im Strafverfahren nach dem Strafprozessrecht des Kantons Zürich legitimiert ist, adhäsionsweise Schadenersatzforderungen geltend zu machen (Beschwerde S. 5 Ziff. 1.1 lit. a), kann daher offenbleiben. 
 
3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin 2 könne auch strafrechtlich nicht als Geschädigte betrachtet werden, weil sie bezogen auf die Ausgleichszahlungen über kein eigenes Vermögen verfüge. Geschädigt seien vielmehr die übrigen, der Beschwerdegegnerin 2 angeschlossenen Versicherer, denen gegenüber zu hohe Ausgleichszahlungen festgesetzt worden seien bzw. die zu geringe Ausgleichsabgaben erhalten hätten (Beschwerde S. 5 Ziff. 1.1 lit. b; angefochtenes Urteil S. 150). 
 
Die Summe der Zahlungen in den Risikoausgleich entspricht als Resultat der Berechnungen exakt der Summe der Zahlungen aus dem Risikoausgleich. Es trifft daher zu, dass sich beim Risikoausgleich die Summe der Ein- und Auszahlungen letztlich aufheben. Insofern handelt es sich um ein Nullsummenspiel (KONSTANTIN BECK, Risiko Krankenversicherung, 2. Aufl.2011, S. 308; STEFAN SPYCHER, Risikoausgleich in der Krankenversicherung, 2002, S. 116). Daraus lässt sich aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass die Ausgleichsbeiträge nicht in das Vermögen der Beschwerdegegnerin 2 einbezahlt werden und bis zur Umverteilung dort verbleiben. Richtig ist auch, dass durch den falsch berechneten Risikoausgleich letztendlich die übrigen Krankenversicherer geschädigt wurden. Damit ist jedoch nichts darüber ausgesagt, ob der Schaden nach Ermittlung der Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge den übrigen angeschlossenen Krankenversicherern nicht bloss weitergereicht wird. Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, genügt für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Vermögensschadens jedenfalls schon eine vorübergehende Schädigung (BGE 129 IV 124 E. 3.1 [zu Art. 159 aStGB]; 105 IV 102 E. 1c). 
 
Im Weiteren nimmt die Vorinstanz zu Recht an (angefochtenes Urteil S. 77), dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht nur den Risikoausgleich zwischen den Versicherern durchführt, sondern auch den Insolvenzfonds verwaltet, welcher errichtet wurde, um die Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern zu übernehmen. Nach der am 26. April 2006 beschlossenen und als Art. 19b in die KVV eingefügten Legaldefinition sind unter "Kosten für die gesetzlichen Leistungen", welche die Beschwerdegegnerin 2 gemäss Art. 18 Abs. 2 KVG anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern übernimmt, auch die Risikoabgaben in den Risikoausgleich zu verstehen (Art. 19b lit. c KVV). Aus diesem Fonds, der unbestrittenermassen zum Stiftungsvermögen der Beschwerdegegnerin 2 gehört (Beschwerde S. 7 lit. c), sind denn auch die Auszahlungen der Restguthaben der begünstigten Krankenversicherer in den Risikoausgleichen 2000-2002 finanziert worden (angefochtenes Urteil S. 153). Dass die Zahlungen aus dem Insolvenzfonds erst nach einer Revision der KVV und aufgrund der Gutheissung einer gegen einen ablehnenden Entscheid des Stiftungsrates geführten Beschwerde durch das EDI am 19. April 2005 erfolgt sind, wie der Beschwerdeführer einwendet, trifft zu (Beschwerde S. 6), führt aber zu keinem anderen Ergebnis. Denn die neue Bestimmung von Art. 19b KVV bewirkte keine Rechtsänderung, sondern entfaltete ihre Wirkung schon mit Inkrafttreten des KVG am 1. Januar 1996. 
 
Bei dieser Sachlage verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, der Beschwerdegegnerin 2 sei, indem sie gegenüber der B.________ zu tiefe Beitragszahlungen bzw. zu hohe Ausgleichszahlungen verfügte, ein unmittelbarer, wenngleich auch nur vorübergehender, Schaden entstanden. 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, es könne - sofern die Geschädigtenstellung der Beschwerdegegnerin 2 bejaht werde - nicht von einem ausserordentlichen Deliktsbetrag ausgegangen werden. Zudem sei deren Vermögen nur vorübergehend kurzfristig beeinträchtigt worden. Unter diesen Umständen sei die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 4 Jahren unhaltbar hoch (Beschwerde S.11 ff.). Im Weiteren habe die Vorinstanz gewichtige, strafmildernd bzw. strafmindernd zu berücksichtigende Umstände nicht beachtet. So habe sie ausser Acht gelassen, dass er seine Stelle bei der B.________ erst im Herbst 1999 angetreten habe, die Budgetierung und die Festsetzung der Prämienhöhe für das Jahr 2000 aber noch in die Kompetenz des früheren Finanzchefs gefallen sei. Auch weitere unlautere Geschäftspraktiken seien von der Geschäftsleitung betrieben worden, bevor er in die Krankenkasse eingetreten sei. Er habe sich wohl den deliktischen Handlungen der Haupttäter ab Mai 2000 angeschlossen und diese gefördert. Er könne aber nicht für die vorangegangenen Unregelmässigkeiten verantwortlich gemacht werden. Die Tatsache, dass im Mai 2000 der initiale Tatentschluss bereits gefällt gewesen sei, müsse sich in einer deutlichen Reduktion der Einsatzstrafe im Verhältnis zu derjenigen niederschlagen, die für die Haupttäter festgesetzt worden sei (Beschwerde S. 13 ff.). 
 
Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint und von einer Strafmilderung wegen der langen Verfahrensdauer abgesehen. Sowohl in der Untersuchungsphase, im Rahmen der Anklageerhebung wie auch im gerichtlichen Verfahren sei es zu erheblichen Verzögerungen gekommen, die nicht mit der Komplexität des Falles oder mit speziellen Untersuchungshandlungen begründet werden könnten. Namentlich vom Juli 2004 bis zur Schlusseinvernahme vom 21. Mai 2007 hätte die Untersuchung, abgesehen von zwei polizeilichen Einvernahmen geruht. Dieser Verfahrensunterbruch von 34 bis 36 Monaten stelle eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Dasselbe gelte für den Zeitraum von 4 Monaten zwischen Schlusseinvernahme und Edition der Anklageschrift. Schliesslich habe die Hauptverhandlung vor erster Instanz erst 13 Monate nach Eingang der Anklageschrift stattgefunden, und seien seit der Vorlage des erstinstanzlichen Entscheids bis zur Durchführung der Berufungsverhandlung noch einmal 21 Monate verstrichen (Beschwerde S. 15 ff.). 
 
Zuletzt beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht die teilbedingte Freiheitsstrafe nicht mit einer unbedingten Geldstrafe verbunden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Straftaten nunmehr 8 bis 10 Jahre zurücklägen und dass er bereits zu Beginn der Strafuntersuchung ein umfassendes Geständnis abgelegt und sich reuig gezeigt habe. So habe er alles unternommen, um die deliktisch erlangen Gelder zurückzuführen und habe in nicht unerheblichem Ausmass Schadenersatz geleistet. Zudem habe er sich seit über 7 1/2 Jahren wohlverhalten und lebe in geordneten Verhältnissen. Bei dieser Sachlage sei eine unbedingte Freiheitsstrafe unverhältnismässig (Beschwerde S. 19 ff.). 
 
4.2 Die Vorinstanz nimmt im Rahmen der Strafzumessung an, der Beschwerdeführer habe tatkräftig bei der Planung, Organisation und Durchführung des ausgeklügelten, raffinierten Betrugskonstruktes mitgewirkt. Dabei falle der ausserordentlich hohe Deliktsbetrag zwischen 9 und 27 Mio. Franken zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 erschwerend in Betracht. Bei dieser handle es sich um eine Stiftung, die gegründet worden sei, um einen gerechten Ausgleich zwischen den Krankenkassen zu gewährleisten. Es erscheine verwerflich, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Mittätern diese dem Prinzip der Solidarität verpflichtete soziale Einrichtung im Krankenversicherungswesen missbraucht habe. Die deliktischen Handlungen hätten sich über mehrere Jahre hin erstreckt und hätten unzählige Einzelhandlungen umfasst. Der Beschwerdeführer habe bei der Ausführung des komplexen Betrugssystems eine zentrale Rolle gespielt. Er habe tatkräftig bei der Erfassung der fiktiven Versicherten mitgewirkt und zu diesem Zweck seine nichts ahnende Freundin eingespannt. Zudem habe er die Kontakte zu seinem Freund ausgenutzt, habe die Umfirmierung dessen stillgelegter Firma vorgenommen und als Finanzfachmann die nötigen Bankverbindungen organisiert. Immerhin sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die Idee für das Betrugskonstrukt nicht von ihm gestammt habe. Die mehrfache Tatbegehung sei innerhalb des ordentlichen Strafrahmens erheblich straferhöhend zu gewichten. Nicht widerlegbar sei, dass primäres Motiv für die strafbaren Handlungen die Rettung der in wirtschaftlichen Nöten steckenden KGV gewesen sei. Angesichts des Umstands, dass diese als direkte Folge der strafbaren Handlungen in Konkurs gefallen sei, wodurch zirka 100 Arbeitsplätze verloren gegangen seien, wirke sich dieses Motiv nur in leichtem Masse strafmindernd aus. Insgesamt erweise sich das Tatverschulden beim mehrfachen Betrug als sehr schwer. Die Vorinstanz setzt aufgrund dessen eine Einsatzstrafe von vier Jahren fest. 
 
Als sehr schwerwiegend beurteilt die Vorinstanz beim Beschwerdeführer auch die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung. Dieser habe völlig unverfroren und ausschliesslich im Bestreben, eigene finanzielle Vorteile in Millionenhöhe zu erlangen, gehandelt. Mit diesem skrupellosen Verhalten habe er auch einen ausgeprägten deliktischen Willen offenbart, zumal er als Finanzdirektor in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. Die mehrfache Tatbegehung sei deutlich straferhöhend zu gewichten. Dementsprechend setzt die Vorinstanz die Einsatzstrafe um zwei Jahre auf sechs Jahre herauf. Unter Berücksichtigung der weiteren Delikte erachtet die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von sechseinhalb Jahren als angemessen. 
 
Zugunsten des Beschwerdeführers wertet die Vorinstanz sein bezüglich der Hauptanklagepunkte umfassendes Geständnis, welches auf Einsicht und Reue beruhe. Dies führe zu einer deutlichen Strafreduktion. Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer mit der Geschädigten eine Vereinbarung über den zu leistenden Schadenersatz getroffen und den Schaden tatsächlich auch beglichen habe. Damit gelange der Strafmilderungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB zur Anwendung. Ferner würdigt die Vorinstanz die lange Verfahrensdauer strafmildernd. Insbesondere sei beim Beschwerdeführer zu berücksichtigen, dass trotz seines Geständnisses im Jahre 2003 das Verfahren nur deshalb nicht habe abgeschlossen werden können, weil weitere, intensive Untersuchungshandlungen gegen die nicht geständigen Mittäter erforderlich gewesen seien. Wegen der sehr langen Verfahrensdauer sei die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Angesichts der Komplexität des Falles, der eine sehr aufwändige und zeitintensive Untersuchung und ein entsprechendes gerichtliches Verfahren mit zwei Instanzen erforderlich gemacht habe, könne andererseits noch nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes gesprochen werden. Leicht strafmindernd wirke sich schliesslich die Vorverurteilung in der Gesellschaft und den Medien aus. Insgesamt erachtet die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als angemessen. In Anbetracht des sehr schweren Tatverschuldens beim Betrugskonstrukt und der damit verbundenen mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung falle eine Bestrafung mit 24 Monaten bedingtem Freiheitsentzug verbunden mit einer unbedingten Geldstrafe ausser Betracht. In Bezug auf den teilbedingten Strafvollzug nimmt die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer könne eine sehr günstige Legalprognose gestellt werden. Er lebe in einer familiär und beruflich stabilen Situation. Aufgrund seines Geständnisses und seiner Einsicht und Reue sei sodann davon auszugehen, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe und künftig nicht mehr straffällig werde. Es rechtfertige sich deshalb, die Freiheitsstrafe im Umfang von einem Jahr, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 67 Tagen, zu vollziehen. Für den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe im Umfang von zwei Jahren sei eine Probezeit von zwei Jahren festzusetzen (angefochtenes Urteil S. 129 ff.). 
 
4.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 
 
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat. 
 
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; mit Hinweisen). 
 
4.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. 
4.4.1 Dies gilt zunächst, soweit die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer wertet. Dabei ist nicht ersichtlich, inwiefern zu beanstanden sein soll, dass die Vorinstanz bei einem Deliktsbetrag zwischen 9 und 27 Mio. Franken von einem ausserordentlich hohen Deliktsbetrag ausgeht. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin 2 nur eine vorübergehende, kurzfristige Vermögensgefährdung erlitten habe, grenzt seine Beschwerde in Anbetracht des Umstands, dass er und seine Mittäter rund 9 Mio. Franken zum Nachteil der B.________ für sich selbst abgezweigt und für ihre privaten Bedürfnisse verwendet haben, an Trölerei. Ausserdem geht der Beschwerdeführer in Bezug auf den Vermögensschaden beim angeklagten Betrug selbst davon aus, dass durch die betrügerischen Handlungen die bei der Beschwerdegegnerin 2 angeschlossenen Krankenkassen geschädigt worden seien. An diese ist der Schaden durch die falsche Berechnung der Risikoausgleiche durch die Beschwerdegegnerin 2 denn auch weitergereicht worden. Dass sie nur vorübergehend geschädigt wurden, lässt sich nicht ernsthaft behaupten. 
 
Ferner mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer seine Stelle bei der B.________ erst im Herbst 1999 angetreten hat und dass die verfehlte Politik der Geschäftsleitung, mittels günstiger Prämien neue Kunden zu akquirieren, vor seiner Anstellung beschlossen wurde. Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn dies in Bezug auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe soll entlasten können. Gegenstand des Schuldvorwurfs bilden lediglich die in der Anklageschrift erhobenen Anschuldigungen. Allfällige weitere, zu einem früheren Zeitpunkt von anderen Personen zu verantwortende Regelverstösse sind in diesem Kontext ohne Bedeutung. Dass die Vorinstanz seine Rolle innerhalb des angeklagten komplexen Betrugskonstruktes falsch gewürdigt hätte, macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend. Im Übrigen geht sie zu seinen Gunsten ausdrücklich davon aus, dass die Idee für das Betrugskonstrukt nicht von ihm stammte (angefochtenes Urteil S. 130). Es kann hiefür ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen in den kantonalen Urteilen verwiesen werden. 
 
Unbegründet ist die Beschwerde überdies insofern, als der Beschwerdeführer rügt, die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe sei im Vergleich zu den Strafen, welche die Vorinstanz gegenüber den beiden ungeständigen Haupttätern Y.________ und Z.________ verhängt habe, überhöht. Die Vorinstanz hat den Direktor Marketing & Vertrieb (Y.________) und den Vorsitzenden der Geschäftsleitung der B.________ (Z.________) zu Freiheitsstrafen von 4 1/2 bzw. von 5 Jahren verurteilt. Demgegenüber sprach sie gegen den Beschwerdeführer eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren aus. In dieser Differenz kommen namentlich die Würdigung des umfassenden Geständnisses und die mit der B.________ getroffene Vereinbarung betreffend Schadenersatz, und damit die Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes der Betätigung aufrichtiger Reue hinreichend zum Ausdruck. 
4.4.2 Das angefochtene Urteil ist auch in Bezug auf die Würdigung der langen Verfahrensdauer nicht zu beanstanden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 16) die lange Verfahrensdauer gemäss Art. 48 lit. e StGB sehr wohl strafmildernd berücksichtigt hat. Dementsprechend nimmt sie eine deutliche Strafminderung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens vor. Dabei beachtet sie auch, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren nur deshalb nicht abgeschlossen werden konnte, weil weitere, intensive Untersuchungshandlungen gegen die nicht geständigen Mittäter erforderlich waren (angefochtenes Urteil S. 132). Dass die Vorinstanz die Strafe nur innerhalb des ordentlichen Strafrahmens herabsetzt, verletzt kein Bundesrecht. Die Strafmilderung verpflichtet den Richter nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Die Strafe muss zumindest gemindert, d.h. innerhalb des gegebenen Strafrahmens herabsetzt werden (BGE 116 IV 11 E. 2; s. auch BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). 
 
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint. Ob die Verfahrensdauer angemessen erscheint, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.1 mit Hinweisen). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
Eine Verfahrensdauer von rund 7 1/2 Jahren seit der Strafanzeige der B.________ gegen Unbekannt bis zum zweitinstanzlichen Urteil mag als lang erscheinen, verletzt aber angesichts der sehr aufwändigen und zeitintensiven Strafuntersuchung mit sieben Angeschuldigten, wovon zwei der Haupttäter nicht geständig waren, sowie zwei Geschädigten, die sich am Verfahren beteiligten, das Beschleunigungsgebot nicht. Insbesondere sind keine ungebührlich langen, unbegründeten Unterbrüche im Verfahrensgang oder Phasen, in welchen die Strafbehörden grundlos untätig geblieben wären, ersichtlich. So trifft entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu, dass es ab Juli 2004 zu keinen relevanten Untersuchungshandlungen gekommen ist. Aus den Aktenverzeichnissen ergibt sich, dass auch nach Juli 2004 Einvernahmen mit Zeugen und Auskunftspersonen erfolgt sind (vgl. etwa Untersuchungsakten BO 4A/5/1 und 11/5). Sodann ersuchte die Staatsanwaltschaft mit Delegationsverfügungen vom 12. Januar und 23. Februar 2005 die Kantonspolizei Zürich, im Rahmen der bereits eröffneten Untersuchung das polizeiliche Ermittlungsverfahren weiterzuführen und die dazu notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Untersuchungsakten BO 3B/2/39, BO 3A/1/36, BO 3C/3/33 und 3D/4/15). In der Folge wurden die Haupttäter am 13. Januar 2005 Untersuchungsakten BO 3C/3/34, 36 und 38), 9. März 2005 (Untersuchungsakten BO 3B/2/40 und 41), 10. März 2005 (Untersuchungsakten BO 3D/4/16) sowie am 25. Mai 2005 (Untersuchungsakten BO 3A/1/45) polizeilich einvernommen. Zudem ergibt sich aus der Aktennotiz vom 7. April 2005, dass Ermittlungen über die Existenz des von den nicht geständigen Haupttätern vorgeschobenen Vermittlers durchgeführt wurden. Der Schlussbericht der Kantonspolizei datiert vom 14. September 2005/3. November 2005 (Untersuchungsakten BO 1A/2/4 und 6). Am 10. April 2006 verfügte die Staatsanwaltschaft im Weiteren die Beschlagnahme diverser anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellter Gegenstände und Guthaben sowie weitere Sicherstellungen (Untersuchungsakten BO 1A/4/1). Ab Mai 2007 wurden schliesslich die Schlusseinvernahmen der Angeschuldigten bei der Staatsanwaltschaft durchgeführt (Untersuchungsakten BO 3A/1/46, 3B/2/42, 3C/3/40 und 3D/4/18). 
 
Ebenfalls keine ungebührende Verzögerung liegt in der Dauer von knapp 3 1/2 Monaten zwischen der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2007 und der Einreichung der Anklageschrift am 10. September 2007, die mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2008 zugelassen wurde. Dasselbe gilt für die Zeit bis zur Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. bis 12. September 2008. Der begründete Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur lag sodann am 23. Februar 2009 vor. Nach Eingang der Beanstandungen der Berufungskläger und Erhebung der Anschlussberufung eines weiteren Beurteilten überwies das Bezirksgericht Winterthur die Akten der Vorinstanz zur Behandlung der Berufung. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2009 wurde den Beurteilten und der Geschädigten Frist zur Einreichung und Begründung allfälliger Beweisanträge angesetzt. Mit Verfügung 6. Juli 2009 überwies das Obergericht den von der Krankenkasse B.________ in Liquidation gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Rekurs in das Berufungsverfahren. Am 8. Juni 2010 erfolgten die Vorladungen für die Berufungsverhandlung vom 8. bis 12. November 2010. 
 
Angesichts der Komplexität des Verfahrens sowie des erheblichen Aktenumfangs erscheint die Dauer des Verfahrens von Beginn der Untersuchung bis zur Ansetzung und Durchführung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht als stossend und verletzt das Beschleunigungsgebot nicht, zumal nach der Rechtsprechung von Behörden und Gerichten nicht verlangt werden kann, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen, so dass Zeitspannen, in denen das Verfahren aufgrund der Geschäftslast stillsteht, unumgänglich sind (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). 
4.4.3 Schliesslich verletzt das angefochtene Urteil auch kein Bundesrecht, soweit die Vorinstanz davon absieht, die bedingte Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe zu verbinden. 
 
Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Strafenkombination dient spezialpräventiven Zwecken. Diese erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die Bestimmung dient vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 und 60 E. 7.3.1). Im Bereich von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist der teilbedingte Vollzug erst zulässig, wenn die Strafenkombination spezialpräventiv nicht ausreicht und der teilweise Vollzug unumgänglich erscheint (BGE 134 IV 82 E. 4.2). Aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB ergibt sich, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Freiheitsstrafe liegt, und der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, ist es nach der Rechtsprechung sachgerecht, deren Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3 und 3.4.4). 
 
Im vorliegenden Fall stellt sich die Schnittstellenproblematik nicht, da die Vorinstanz die schuldangemessene Strafe auf 3 Jahre festsetzt. Damit kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 40 StGB). Die Verbindung einer bedingten Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe scheitert dabei schon daran, dass der bedingte Strafvollzug bei einer Freiheitsstrafe nur bis zu einer Strafe von 2 Jahren möglich ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine Geldstrafe von einem Jahr würde indes die Obergrenze von 20 % der Gesamtsumme der Sanktion überschreiten. Dass die strafbaren Handlungen weit zurückliegen und sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit wohlverhalten hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Diesen Umständen trägt die Vorinstanz schon bei der Festsetzung des Strafmasses hinreichend Rechnung. Nicht zu beanstanden ist schliesslich das Verhältnis des bedingt aufgeschobenen zum vollziehbaren Teil der Strafe. Im Übrigen kann der zu verbüssende Teil der Strafe in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden (Art. 77b StGB; vgl. DONATSCH UND ANDERE, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl.2010, N 3 zu Art. 77b). 
 
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt. 
 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Dezember 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog