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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1061/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Januar 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch MLaw Vera Theiler, Pfister und Partner Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Gemeinderat U.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Ziegler, 
 
Wasserversorgung U.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heribert Trachsel. 
 
Gegenstand 
Kausalabgaben (Anschlussgebühren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, 
vom 15. September 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der X.________ AG wurde für eine in U.________ SZ neu erstellte Fabrikationshalle mit Bürotrakt eine Wasserversorgungs-Anschlussgebühr von Fr. 165'831.70 auferlegt. Gegen diesen Beschluss des Gemeinderats wehrte sich die Betroffene bis vor Bundesgericht, das ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten guthiess (Urteil 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012) und die Sache zur Neubeurteilung in den Kanton zurückwies. 
 
B.   
Mit Beschluss vom 15. Mai 2014 verfügte der Gemeinderat U.________ gegenüber der X.________ AG einmal mehr eine Anschlussgebühr von Fr. 165'831.70. Diese Verfügung wurde auf Beschwerde hin bestätigt, kantonal letztinstanzlich mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. September 2015. 
 
C.   
Am 26. November 2015 hat die X.________ AG erneut Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie stellt den Antrag, den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 15. September 2015 aufzuheben. Es sei von der Erhebung einer Wasseranschlussgebühr abzusehen. Eventuell sei die verlangte Gebühr wegen Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips herabzusetzen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
 
 
D.   
Die Wasserversorgung U.________ und der Gemeinderat U.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
E.   
Mit Replik vom 3. Mai 2016 und Duplik vom 17. Mai 2016 haben die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin an ihren jeweiligen Rechtsstandpunkten festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdegegnerin versieht mit der ihr konzessionierten Wasserversorgung eine öffentlich-rechtliche Aufgabe. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als zur streitigen Abgabe Verpflichtete zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. dazu im Einzelnen das erste Bundesgerichtsurteil 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012 E. 1).  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales bzw. kommunales Recht. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht auszulegen und anzuwenden hatte, kann, abgesehen von den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG, nur gerügt werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze geprüft werden (BGE 141 I 36 E. 5.4 S. 43; 141 I 172 E. 4.3 S. 176; 140 I 320 E. 3.1 S. 321; 140 II 298 E. 2 S. 300), namentlich auf Verletzung des Willkürverbots hin (Art. 9 BV; BGE 141 I 221 E. 3.1 S. 224; 141 IV 317 E. 5.4 S. 324).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.).  
 
2.  
 
2.1. Art. 127 Abs. 1 BV gilt auch für kantonale Kausalabgaben und unterstellt diese einem strengen Legalitätsprinzip (BGE 139 II 460 E. 2.1 S. 463; 136 I 142 E. 3.1).  
 
2.1.1. Das Prinzip verlangt, dass der Abgabetatbestand rechtssatzmässig und formellgesetzlich gefasst ist (Erfordernis der Normstufe bzw. Gesetzesvorbehalt; BGE 140 I 176 E. 5.2 S. 180; 136 II 149 E. 5.1 S. 157). Zudem besteht das Erfordernis der Normdichte (Tatbestandsvorbehalt) : Ihm zufolge sind (zumindest) die in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV (für die Bundessteuern) bzw. allgemein in Art. 127 Abs. 1 BV genannten Tatbestandselemente (Abgabesubjekt, Abgabeobjekt, Abgabebemessungsgrundlage, Abgabetarif) rechtssatzmässig zu fassen (BGE 141 V 509 E. 7.1.1 S. 516; 138 V 32 E. 3.1.1 S. 35; 136 I 142 E. 3.1 S. 145; 136 II 337 E. 5.1 S. 348; Urteil 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016 E. 5.1 in: ASA 84 S. 721).  
 
2.1.2. Die Rechtsprechung hat die Vorgaben betreffend die formellgesetzliche Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 141 V 509 E. 7.1.1 S. 516; 135 I 130 E. 7.2 S. 140; 134 I 179 E. 6.1 S. 180; 132 II 371 E. 2.1 S. 374; 121 I 230 E. 3e und g/aa S. 235 ff.; Urteil 2C_809/2015 E. 5.1).  
 
2.2. Das verfassungsrechtliche Kostendeckungsprinzip ist ein Surrogat für das Legalitätsprinzip.  
 
2.2.1. Es besagt, dass die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig überschreiten sollen (BGE 139 III 334 E. 3.2.3 S. 337; Urteil 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 6.2.1 in: ASA 83 S. 301). Soweit eine entsprechende formellgesetzliche Grundlage besteht, können auch (Kausal-) Abgaben erhoben werden, die einen Mehrertrag abwerfen (BGE 124 I 11 E. 6d S. 21; 122 I 279 E. 6a S. 289; Urteil 2C_404/2010 E. 6.3).  
 
2.2.2. Im Geltungsbereich des Kostendeckungsprinzips darf die Abgabe aber maximal so bemessen werden, dass sie eine Deckung des massgebenden Gesamtaufwandes erlaubt. Zu diesem zählen nicht nur die laufenden Ausgaben, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven. Dagegen lässt es das Kostendeckungsprinzip nicht zu, dass die Eingänge von vornherein höher als der im obigen Sinne grosszügig umschriebene Aufwand festgelegt werden, dass also ein Gewinn angestrebt wird (BGE 124 I 11 E. 6c S. 20 sowie E. 7c und 7e S. 22 f.; Urteile 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012 E. 6.3;; 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 6.2.2 in: ASA 83 S. 301).  
 
2.2.3. Bei Anschlussgebühren und -beiträgen, wo die Kosten für den Bau und die Amortisation von Leitungen und Anlagen in der Regel über eine längere Zeit und oft ungleichmässig anfallen, kann sich das Kostendeckungsprinzip nur auf eine entsprechend lange Zeitdauer beziehen. Den Gemeinden bzw. Bezirken ist bei der Schätzung der zukünftigen Einnahmen und Ausgaben ebenfalls ein gewisser Spielraum zuzugestehen. Es kann von ihnen nicht verlangt werden, dass sie Anschlussgebühren und -beiträge angesichts eintretender Schwankungen immer wieder korrigieren. Mit Blick auf künftige Investitionen kann die Bildung von Reserven zulässig sein. Eine möglichst kontinuierliche Abgaberegelung erscheint auch aus Gründen der Rechtsgleichheit geboten. Ein Verstoss gegen das Kostendeckungsprinzip liegt deshalb nur vor, wenn die erhobenen Abgaben auch bei vorsichtiger Beurteilung des künftigen Finanzbedarfs als übersetzt erscheinen (Urteile 2C_322/2010 vom 22. August 2011 E. 3 in: ZBl 113/2012 S. 442; 2P.45/2003 vom 28. August 2003 E. 5.1, in: ZBl 105/2004 S. 263 und URP 2004 S. 111).  
 
2.3. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 BV und des Willkürverbots nach Art. 9 BV dar (Urteile 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.3; 2C_900/2011 vom 2. Juni 2012 E. 4.2; BGE 128 I 46 E. 4a). Es hat demnach Verfassungsrang.  
 
2.3.1. Das Prinzip besagt, dass die Höhe der Abgabe in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, in deren Genuss die abgabepflichtige Person kommt, stehen muss. Nach der Rechtsprechung müssen bei der Bemessung der Anschlussgebühren aber nicht alle Umstände berücksichtigt werden, die im konkreten Fall das Mass der künftigen Inanspruchnahme der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinflussen. Eine gewisse Schematisierung ist zulässig (Urteil 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 5.1 mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Diese Schematisierung führt regelmässig dazu, dass einzelne Faktoren, die Mehrkosten und damit höhere Gebühren verursachen, ausser Acht bleiben, obwohl sie nur einen geringen oder gar keinen Einfluss auf den Wasserverbrauch oder Abwasseranfall haben. Das Gleiche gilt auch im umgekehrten Sinn, indem kostenneutrale Umstände unberücksichtigt bleiben, obwohl sie sich auf die Beanspruchung der Infrastrukturanlagen auswirken (Urteil 2C_847/2008 vom 8. September 2009 E. 2.2; vgl. zum Ganzen das Urteil 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 E. 6.1 in: ASA 83 S. 303).  
 
3.  
 
3.1. Im Kanton Schwyz erheben die Gemeinden nach § 51 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG/SZ; SRSZ 400.100) für den Anschluss an die Ver- und Entsorgungsnetze der Gemeinde oder ihrer Anstalten einmalige Anschlussbeiträge oder Anschlussgebühren und für die Benützung wiederkehrende Betriebsgebühren (Abs. 1). Schuldpflicht, Voraussetzungen und Höhe der Abgaben sind in den Grundsätzen in einem Reglement festzulegen (Abs. 2). Die Gemeinden können die Versorgung mit Wasser oder Energie selber übernehmen oder sie einem externen Versorgungswerk (einer öffentlich- oder privatrechtlichen Wassergenossenschaft bzw. einem Elektrizitätswerk) übertragen (vgl. § 38 Abs. 3 PBG/SZ). Im zuletzt genannten Fall ist das Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und Versorgungswerk durch eine Konzession zu regeln, die unter anderem mindestens Bestimmungen über die Grundsätze der Abgabenordnung des Konzessionärs enthalten muss (§ 38 Abs. 4 PBG/SZ; Urteil 2C_404/2010 E. 3.1).  
 
3.2. Die Gemeinde U.________ hat die Wasserversorgung auf ihrem Gebiet gemäss § 38 Abs. 3 PBG/SZ mit einem vom Regierungsrat des Kantons Schwyz zuletzt am 7. Januar 2002 genehmigten Konzessionsvertrag einer Genossenschaft - der Wasserversorgung U.________ - übertragen. Dieser Vertrag regelt entsprechend § 38 Abs. 4 PBG/SZ die Grundsätze der Abgabenerhebung durch die Wasserversorgung (Urteil 2C_404/2010 E. 3.2).  
 
3.2.1. Da der Konzessionsvertrag nicht bloss von der Gemeindeexekutive und vom Regierungsrat, sondern auch von der Gemeindeversammlung als Gemeindelegislative (vgl. das Gesetz des Kantons Schwyz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 29. Oktober 1969 [SRSZ 152.100], insb. §§ 7 und 31) genehmigt worden ist, sind die darin enthaltenen Bestimmungen über die Abgabenerhebung einem formellen Gesetz gleichzustellen. Die nähere Regelung der Abgaben kann die Gemeinde somit im gleichen Umfang an die Wasserversorgung übertragen, als eine Delegation an die Gemeindeexekutive zulässig ist (Urteil 2C_404/2010 E. 4.2 m.H.).  
 
3.2.2. In der Gemeinde U.________ finanziert die Wasserversorgung ihren gesamten Aufwand mit mehreren Abgabearten (Erschliessungsbeiträge, Anschluss-, Betriebs- und Erneuerungsgebühren), für die allenfalls unterschiedliche Abgabepflichtige aufkommen müssen (vgl. Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 des Konzessionsvertrages; Urteil 2C_404/2010 E. 6.5; siehe auch oben E. 3.2 einleitend). Im Gebiet der Wasserversorgung U.________ sind die laufenden Betriebskosten durch die Betriebsgebühren zu decken (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 sowie Art. 16 Abs. 2 lit. b des Konzessionsvertrages). Demgegenüber werden die Investitionskosten - namentlich die Amortisation und Verzinsung der Investitionen gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b des Konzessionsvertrages - mit den Erschliessungsbeiträgen und den Erneuerungsgebühren finanziert, soweit die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 bzw. Abs. 5 des Konzessionsvertrages erfüllt sind. Die verbleibenden Investitionskosten sind über die Anschlussgebühren zu finanzieren (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 des Konzessionsvertrages). Schliesslich können alle erwähnten Abgabearten zur Bildung von angemessenen Reserven zwecks Gewährleistung einer ausreichenden Selbstfinanzierung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c des Konzessionsvertrages anteilsmässig herangezogen werden (Urteil 2C_404/2010 E. 6.6).  
 
3.2.3. Art. 15 Abs. 2 des Konzessionsvertrages bestimmt weiter, dass die Anschlussgebühren nach Massgabe des Gebäudevolumens bemessen werden, wobei die Bemessung je nach Gebäudezweck (Wohn-, Gewerbebaute, öffentliches Gebäude, Garage, Lagerhalle, landwirtschaftliches Objekt etc.) differenziert werden kann. Nach Art. 16 Abs. 1 des Konzessionsvertrages sind die konkreten Abgabesätze in einem Gebührentarif festzulegen, der von der Hauptversammlung der Wasserversorgung erlassen wird.  
Die Wasserversorgung U.________ hat am 31. März 2007 ein Reglement für Wasserabgabe erlassen, das in Art. 60 Abs. 1 lit. b die Erhebung einer einmaligen Anschlussgebühr vorsieht und in den Art. 62 und 63 deren Erhebung näher regelt. Der ebenfalls am 31. März 2007 verabschiedete Gebührentarif der Wasserversorgung enthält die Ansätze für die Festsetzung der Anschlussgebühren. Im interessierenden Zeitpunkt belief sich der Ansatz für Industrie- und Fabrikationsbauten auf Fr. 7.-- pro Kubikmeter Gebäudeinhalt. Bei solchen Bauten werden pro genutztem Geschoss maximal 3.50 Meter Höhe für die Kubaturenberechnung berücksichtigt, wenn sie überdurchschnittlich hohe Räume aufweisen (Ziff. 2 mit Fussnote 1 des Gebührentarifs; Urteil 2C_404/ 2010 E. 3.2). 
 
4.   
Im ersten Beurteilungsumgang zur vorliegend streitigen Gebührenerhebung befasste sich das Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2012 namentlich mit dem Legalitäts- und dem Kostendeckungsprinzip. Das gab zu folgenden Erwägungen Anlass: 
 
4.1. Aus dem Gesetz im formellen Sinn - d.h. hier dem von der Gemeindeversammlung genehmigten Konzessionsvertrag (vgl. oben E. 3.2.1) - kann der Bürger nicht entnehmen, welche Abgaben er tatsächlich schuldet, soweit nur der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 des Vertrags berücksichtigt wird. Verfassungsrechtlich genügt es indessen, wenn der mögliche Gegenstand und der mögliche Kreis der Abgabepflichtigen aus dem formellen Gesetz hervorgehen (vgl. oben E. 2.1.1), wie Art. 14 Abs. 3 diese beiden Elemente deutlich genug benennt. Insoweit stellt die genannte Bestimmung grundsätzlich eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der umstrittenen Anschlussgebühr dar (vgl. das Urteil 2C_404/2010 E. 5).  
 
4.2. Art. 15 Abs. 2 des Konzessionsvertrages beschränkt sich auf die Nennung des Bemessungskriteriums - das Gebäudevolumen - und die möglichen Abstufungen des Tarifs nach Nutzungen. Hingegen delegiert Art. 16 Abs. 1 des Konzessionsvertrages die Festlegung des Tarifs ausdrücklich an die Wasserversorgung (vgl. oben E. 3.2.3). Es trifft deshalb zu, dass der Konzessionsvertrag die Gebührenhöhe nicht begrenzt. Die Wasserversorgung ist insoweit frei, den pro Kubikmeter Gebäudeinhalt zu bezahlenden Betrag festzusetzen (Urteil 2C_404/ 2010 E. 6.1).  
 
4.3. Nach der Rechtsprechung kann auf eine Begrenzung der Abgabenhöhe im formellen Gesetz verzichtet werden, wenn das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip diese Funktion übernehmen (vgl. oben E. 2.1.2). Das war hier aber unter den für den ersten Beurteilungsumgang massgeblichen Voraussetzungen noch nicht möglich.  
 
4.3.1. Das Kostendeckungsprinzip kann die dem Gesetzesvorbehalt zugedachte Schutzfunktion für die einzelne Abgabenart - wie z.B. die Anschlussgebühren - nicht übernehmen, falls auch die Finanzierung des Versorgungswerks nicht näher abgegrenzt und auf einzelne Kategorien von Abgabepflichtigen bzw. Abgaben verteilt ist (vgl. oben E. 3.2.2). Es ist dann nämlich offen, in welcher Form und in welchem Ausmass die jeweiligen Kategorien zur Finanzierung herangezogen werden sollen (vgl. BGE 120 Ia 265 E. 2b S. 267 f.; 118 Ia 320 E. 4 S. 325 f.; Urteil 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 4, in: ZBl 109/2008 S. 277; zum Ganzen: Urteil 2C_404/2010 E. 6.5).  
Eine unter dem Gesichtspunkt des Legalitäts- und des Kostendeckungsprinzips unzureichende Grundlage für die Gebührenerhebung bestand nach dem ersten Bundesgerichtsurteil solange, wie die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips nur mit Blick auf die gesamte Wasserversorgung geprüft wurde und keine genauere Aufgliederung - zwischen den einzelnen Abgabearten bzw. -pflichtigen sowie zwischen Betriebs- und Investitionskosten - vorlag. 
 
4.3.2. Art. 16 Abs. 2 lit. d des Konzessionsvertrages sieht ausdrücklich die Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrages vor. Insofern kann das Kostendeckungsprinzip die verfassungsrechtlich gebotene Begrenzung der Abgabenhöhe nicht übernehmen und entbehrt die angefochtene Anschlussgebühr der erforderlichen Grundlage in einem formellen Gesetz (Urteil 2C_404/2010 E. 6.3).  
 
4.4. Aufgrund dieser beiden Aspekte war zusätzlich zu untersuchen, ob die Wasserversorgung ihre Rechnungen nach anerkannten Buchhaltungsgrundsätzen mit der erwähnten Aufgliederung zwischen den einzelnen Abgabearten bzw. Abgabepflichtigen erstellte und ob diese Rechnungen in Bezug auf die Anschlussgebühren insoweit richtig waren.  
 
4.4.1. Nur falls diese Zuordnungen korrekt vorgenommen wurden, konnte die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips anschliessend betreffend die streitige Anschlussgebühr geprüft werden bzw. ihre Höhe unter Beachtung dieses Prinzips neu festgesetzt werden (Urteil 2C_404/2010 E. 6.7).  
 
4.4.2. Sobald aber die Betriebs- und Investitionskosten einschliesslich der Reserven definiert waren und nach anerkannten Buchhaltungsgrundsätzen präzise zugeordnet werden konnten, würde eine Überprüfung der Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips nach den jeweiligen Kategorien möglich sein (Urteil 2C_404/2010 E. 6.6).  
 
4.5. In Sinne dieser Erwägungen wies das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung an die kantonalen Behörden zurück.  
 
5.   
Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, dass die im zweiten Beurteilungsumgang ergangene Gebührenverfügung immer noch auf keiner (genügenden) gesetzlichen Grundlage beruhe und weiterhin das Kostendeckungsgebot verletze. 
 
5.1. Aufgrund der Vorgaben im ersten Bundesgerichtsurteil hat das Verwaltungsgericht die Buchhaltung der Beschwerdegegnerin sorgfältig untersucht.  
 
5.1.1. Im Einklang mit dem Bundesgericht hat die Vorinstanz festgehalten, dass eine Überprüfung, ob das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip eingehalten worden sind, dann möglich ist, wenn die Betriebs- sowie die Investitionskosten einschliesslich der Reserven definiert und nach anerkannten Buchhaltungsgrundsätzen präzise zugeordnet werden können (vgl. E. 4.3.2 des angefochtenen Entscheids).  
Zwar traf es zu, dass die dem ersten Beurteilungsumgang zugrunde liegende Buchführung der Beschwerdegegnerin den vom Bundesgericht für massgeblich erklärten Grundsätzen nicht in allen Teilen gerecht wurde (E. 4.3.1). Es fehlte aber bloss an der formellen Aufgliederung nach den erwähnten Abgabearten bzw. -pflichtigen. Gewährleistet war hingegen eine handelsrechtskonforme Buchhaltung (E. 4.1.2). Die Buchhaltungen, Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Beschwerdegegnerin genügten den handelsrechtlichen Anforderungen, selbst in Bezug auf die nicht vollständige Aktivierung von Investitionen. Das ergibt sich u.a. daraus, dass die Beschwerdegegnerin über Jahre rechtskräftig veranlagt wurde und dabei insbesondere die von ihr vorgenommene Verbuchung der Investitionen unbeanstandet blieb (E. 4.1.1). 
Zur Beantwortung der im ersten Bundesgerichtsurteil gestellten Fragen wurde ein Gutachten angeordnet (zu diesem Gutachten ausführlich: E. 4.2.1 des vorinstanzlichen Entscheids). Die Gutachterin erteilte der Beschwerdegegnerin den Auftrag, für die Jahre 2002 bis 2011 zusammenzutragen, welche Buchungen ordentlichen Unterhalt und welche Einträge Investitionen darstellten; erstere blieben als Unterhalt und Aufwand bestehen; letztere wurden aus dem Aufwand herausgenommen und aktiviert. Weil die Erfolgsrechnung eine solche Aufgliederung der unter dem Unterhalt verbuchten Aufwendungen nach den Auslagen für den eigentlichen Unterhalt sowie nach denjenigen mit Investitionscharakter ermöglichte, erlaubte die Buchhaltung eine rechtsgenügliche Beurteilung der Frage, ob das Kostendeckungsprinzip gewahrt war (E. 4.3.2). 
 
5.1.2. Die von der Beschwerdeführerin dagegen gerichteten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere kann aus dem ersten Bundesgerichtsurteil nicht abgeleitet werden, dass eine Abgabenerhebung vom Grundsatz her, gesamthaft und unwiderruflich rechtswidrig sei, wenn es bei ansonsten handelsrechtskonformer Buchführung bloss an der formellen Aufgliederung nach Abgabearten und -pflichtigen fehlte. Die im ersten Umgang noch fehlenden Abgrenzungen konnten aufgrund der Anleitungen der Gutachterin materiell vorgenommen und nachträglich eruiert werden (zum Ganzen: E. 4.1.2 des vorinstanzlichen Entscheids; vgl. auch das Urteil 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016 E. 5 in: ASA 84 S. 721).  
Das Verwaltungsgericht hat die Buchhaltung der Beschwerdegegnerin nicht nur in handelsrechtlicher, sondern auch in kausalabgaberechtlicher Hinsicht überprüft. Es hat die Resultate aus dem Expertenbericht zu Recht aufgegriffen und sich dann in seinem Entscheid sorgfältig sowie in rechtskonformer Weise mit den kausalabgaberechtlichen Voraussetzungen befasst. Ebenso wenig trifft zu, dass das Gericht zu konträren Schlussfolgerungen gegenüber denen der Gutachterin gekommen wäre oder dass es deren Vorgehensweise als intransparent beurteilt hätte. Allgemein ist nicht ersichtlich, was an dieser Vorgehensweise falsch gewesen wäre. Sie ermöglichte es dem Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die im ersten Bundesgerichtsurteil als massgeblich erklärten Grundsätze eingehalten waren. Die Gutachterin trug insbesondere das Investitionsvolumen und alle anderen wesentlichen Werte korrekt zusammen, weshalb die Buchhaltung der Beschwerdegegnerin der Vorinstanz eine rechtsgenügliche Beurteilung der Frage ermöglichte, ob das Kostendeckungsprinzip gewahrt war. 
Es kann weiter nicht gesagt werden, dass die Gutachterin die Buchhaltung der Beschwerdegegnerin überarbeitet oder neu erstellt hätte. Vielmehr überprüfte sie diese Buchhaltung gemäss dem ersten Bundesgerichtsurteil. Daraus ergibt sich im Übrigen nicht, wie die Beschwerdeführerin behauptet, dass aus der Überprüfung durch die Gutachterin nichts zu Gunsten der Beschwerdegegnerin habe abgeleitet werden können. 
 
5.2. Das Verwaltungsgericht hat weiter erwogen, dass kein rechtswidriger Einnahmenüberschuss vorliegt, was mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmt.  
 
5.2.1. Gemäss dieser Rechtsprechung können auch (Kausal-) Abgaben erhoben werden, die einen Mehrertrag abwerfen, soweit eine entsprechende formellgesetzliche Grundlage besteht (vgl. oben E. 2.2.1). Das ist hier indessen nicht der Fall (vgl. oben E. 4.3).  
 
5.2.2. Wenn die Begrenzung der Gebührenhöhe dem Kostendeckungsprinzip obliegt (sowie dem Äquivalenzprinzip, vgl. unten E. 6), ist es grundsätzlich nicht zulässig, dass ein Gewinn angestrebt wird.  
Wie die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt hat, hielt die Gebührenerhebung hier das Kostendeckungsprinzip ein, so dass die Abgabenhöhe rechtskonform begrenzt wurde. Zwar sieht Art. 16 Abs. 2 lit. d des Konzessionsvertrages ausdrücklich die Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrages vor und verbuchte die Beschwerdegegnerin einen Teil der Investitionen im Unterhalt. Werden die Investitionen aber um diese Werterhaltungsausgaben in der Erfolgsrechnung bereinigt und in der notwendigerweise langfristigen Betrachtung geprüft, unter Berücksichtigung des bei der Schätzung der zukünftigen Einnahmen und Ausgaben zulässigen Spielraums, so zeigt sich, dass die Investitionen und die Anschluss-/Erschliessungsgebühren ungefähr im Gleichgewicht sind (E. 4.2.1 des angefochtenen Entscheids) : Zwischen 1989 und 2011 wurden insgesamt 6.5 Mio. Fr. Investitionen aktiviert und abgeschrieben. Die in der Erfolgsrechnung verbuchten Investitionen (Werterhaltungsausgaben, Erneuerung und Ausbauten) wurden von der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2002 bis 2011 ermittelt; werden diese Ausgaben (im Umfang von insgesamt 2,7 Mio. Fr.) zu den aktivierten Investitionen hinzugerechnet, so ergibt sich ein Investitionsvolumen von 9,2 Mio. Fr. Die Gegenüberstellung mit den Anschluss- und Erschliessungsgebühren (Fr. 9,5 Mio.) zeigt ein beinahe ausgeglichenes Bild; es besteht wohl ein Ertragsüberschuss, der sich aber mit 0,3 Mio. als gering erweist (E. 4.2.1 des Entscheids vom 15. September 2015). Die Eingänge übertreffen den - grosszügig bzw. unter vorsichtiger Berücksichtigung des zukünftigen Finanzbedarfs bemessenen - Gesamtaufwand nur geringfügig und können nicht als übersetzt gelten (vgl. oben E. 2.2.2 u. 2.2.3). Auf jeden Fall hat das Verwaltungsgericht die Gebührenerhebung mit Blick auf das Kostendeckungsprinzip zu Recht bestätigt. 
 
5.2.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, erweist sich als unzutreffend. Nicht weiter zu prüfen sind vorab all die Einwendungen, mit denen sie den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts abweichende Zahlen und Berechnungen entgegenhält. Damit müsste sie darlegen können, dass die Feststellungen des Gerichts geradezu offensichtlich unrichtig sind (vgl. oben E. 1.3). Das gelingt ihr auf keine Weise. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, dem Gericht appellatorisch ihre eigene Sichtweise zu den wirtschaftlichen Fakten entgegenzuhalten. Keine zusätzliche Prüfung drängt sich auch überall dort auf, wo sie die Beweiswürdigung der Vorinstanz in Frage stellt und Beweisanträge formuliert, deren Berechtigung nicht ersichtlich ist.  
Insbesondere kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, es habe in Wirklichkeit ein um beinahe drei Millionen Franken höherer Einnahmenüberschuss vorgelegen oder der tatsächliche Gewinn sei um 4,2 Mio. Franken umfangreicher gewesen als vom Verwaltungsgericht ermittelt. Es besteht auch kein Anlass, an der Vollständigkeit und Aussagekraft der von der Gutachterin aus den Abschreibungstabellen übernommenen Erstellungskosten zu zweifeln (vgl. E. 4.3.4 des angefochtenen Entscheids). Weiter hat die Gutachterin die massgeblichen Kosten zuverlässig und übersichtlich festgehalten und dargestellt (E. 4.3.4). Der vorinstanzlichen Beurteilung liegt mit 22 Jahren zudem ein genügender Zeitraum zu Grunde (E. 4.3.5). 
Die Beschwerdeführerin vermag weiter nicht zu belegen, dass eine unzulässige Quersubventionierung der Betriebskosten über Anschluss- und Erschliessungsgebühren stattgefunden hätte. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht sorgfältig begründet, warum davon ausgegangen werden kann, dass die Investitionen und die Anschluss-/Erschliessungsgebühren ungefähr im Gleichgewicht sind (E. 4.2.1). Ein Verstoss gegen das Kostendeckungsprinzip lässt sich auch nicht aus der Finanzierungssituation ableiten bzw. aus dem Nettovermögen (E. 4.2.2 u. E. 4.3.6). Ausserdem stellt sich die hier zu beantwortende Frage nicht unter dem Gesichtspunkt der Preisüberwachung (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, u.a. in E. 4.3.2), sondern in Bezug auf die handelsrechtlichen und kausalabgaberechtlichen Voraussetzungen, unter denen das Kostendeckungsprinzip einzuhalten war. 
 
6.  
 
6.1. Im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip hat das Verwaltungsgericht zu Recht erwogen, dass im Einzelfall ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum Gesamtaufwand für die Wasserversorgung der Gemeinde bestand. Das gilt umso mehr, als der Gebührentarif der Beschwerdegegnerin so ausgestaltet ist, dass bei Gewerbe-, Industrie- und Fabrikationsbetrieben mit überdurchschnittlich hohen Räumen pro genutztem Geschoss maximal 3.5 m Höhe für die Kubaturberechnung berücksichtigt werden. Das hat vorliegend zur Konsequenz, dass bei einer gesamten Kubatur von 62'223.00 m3 die Anschlussgebühr nur auf der Basis einer Kubatur von 23'135 m3erhoben wurde. Somit wurden die Gebühren nur nach rund einem Drittel der Kubatur bemessen (vgl. E. 5.2.1 des angefochtenen Entscheids).  
Die Vorinstanz hat im weiteren festgehalten, dass die Gebührenbemessung durch die Beschwerdegegnerin sich auf eine Studie des Seminars für Statistik der ETH Zürich stützen kann, wonach der gewählte Gebührenansatz von Fr. 7.--/m3 deutlich unter den im Stichjahr üblichen Durchschnittswerten (Fr. 12.50, 13.70 oder 14.90 je nach Berechnungsart) lag (E. 5.2.3). Weiter hat das Verwaltungsgericht bei der Bemessung der Anschlussgebühr auch die notwendige Gewährleistung des Feuerlöschdienstes und die dafür erforderlichen Vorkehren angeführt (E. 5.2.2). 
 
6.2. Die Beschwerdeführerin geht zwar weiterhin davon aus, dass das Äquivalenzprinzip hier verletzt worden sei, vermag mit ihrer Sichtweise aber nicht durchzudringen. Sie räumt denn auch selber ein, dass gegenüber ihr eine doppelte Gebührenreduktion erfolgte: Einerseits anerkennt sie, dass zur Ermittlung der Kubatur lediglich eine Höhe von 3,50 m berücksichtigt wurde, obwohl die Halle um ein Vielfaches höher war. Andererseits stellt sie nicht in Abrede, dass die Gebühr sich im Gegensatz zur Wohnzone nur auf 7.-- Fr. statt auf 11.-- Fr. belief, was eine Reduktion von mehr als einem Drittel ausmachte.  
Rechtskonform hat die Vorinstanz weiter die notwendige Gewährleistung des Feuerlöschdienstes und die dafür erforderlichen Vorkehren berücksichtigt. Die diesbezüglichen Aufwendungen sind grundsätzlich von der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Brandes und der allfälligen Brandbelastung der Fabrikationshalle unabhängig (E. 5.2.2 des angefochtenen Entscheids, siehe dort auch die Auseinandersetzung mit weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin). Ausserdem hat das Verwaltungsgericht das Argument entkräftet, dass es entscheidend auf den tatsächlichen Wasserverbrauch ankomme (E. 5.2.4). Auf jeden Fall scheidet eine Reduktion wegen der behaupteten geringen benötigten Wassermenge aus (E. 5.2.5). Als unzutreffend erweisen sich weitere, durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Vergleiche, u.a. auf interkantonaler Ebene oder gegenüber Mehrfamilienhäusern. Unberücksichtigt lässt die Beschwerdeführerin ausserdem die in Zusammenhang mit dem Äquivalenzprinzip zulässige Schematisierung (vgl. oben E. 2.3). 
 
7.   
Der angefochtene Entscheid hält somit vor dem Legalitäts-, dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip stand. Eine willkürliche Anwendung des kantonalen bzw. kommunalen Rechts (vgl. oben E. 1.2) ist weder ersichtlich noch dargetan. 
 
8.   
Sorgfältig begründet und den konkreten Umständen angemessen ist im Übrigen die Weigerung der Vorinstanz, dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals gestellten Gesuch um Edition der vollständigen Jahresrechnungen seit 1989 stattzugeben. Zu Recht hat sie befunden, dass darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege (E. 3 ihres Entscheids). 
 
9.   
Ohne Willkür hat die Vorinstanz schliesslich die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten bestätigt. Diese unterlag im gemeinderätlichen Beschwerdeverfahren, die deswegen festgelegten Kosten entsprachen aber nur einem Viertel der Obergrenze der regulären Bandbreite. Es ist nicht ersichtlich, was daran geradezu unhaltbar sein sollte. 
 
10.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter