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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.150/2002 /bmt 
 
Urteil vom 4. September 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
A.________, zzt. Kantonale Strafanstalt, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Anne-Françoise Zuber, Untertor 8, Postfach 276, 8401 Winterthur, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Auslieferung an Frankreich - B 131270-BUG, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 7. Juni 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit diplomatischer Note vom 1. Februar 2002 an das Bundesamt für Justiz (BJ) ersuchte die Französische Botschaft in Bern um Verhaftung und Auslieferung des argentinischen Staatsangehörigen A.________. Dieser war mit Urteil des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 15. Februar 1994 wegen Drogendelikten in Abwesenheit zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. 
B. 
Gegen den Verfolgten, der sich (gestützt auf ein in der Schweiz hängiges separates Strafverfahren wegen weiteren Drogendelikten) im vorzeitigen Strafvollzug befand, erliess das BJ am 12. Februar 2002 einen Auslieferungshaftbefehl. Anlässlich seiner Einvernahme vom 12. April 2002 widersetzte sich der Verfolgte einer vereinfachten Auslieferung. 
C. 
Mit Verfügung vom 7. Juni 2002 bewilligte das BJ die Auslieferung des Verfolgten an Frankreich. Dieser focht den Auslieferungsentscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Juli 2002 beim Bundesgericht an. Das BJ beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2002 die Abweisung der Beschwerde. Am 22. August 2002 hat der Beschwerdeführer auf eine Replik verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Republik Frankreich richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind. Soweit das EAUe bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d S. 283), ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). 
 
1.2 Der Auslieferungsentscheid des BJ kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97 - 114 OG sind erfüllt. 
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Fest stellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a - b OG; vgl. BGE 117 Ib 64 E. 2b/bb S. 72). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375). 
1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Da es aber in Rechtshilfesachen nicht Aufsichtsbehörde ist, darf die Prüfung des angefochtenen Entscheides den Rahmen des Streitgegenstandes nicht sprengen (BGE 117 Ib 64 E. 2c S. 73). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens sei ungenügend. Als mutmassliche Tatzeit kämen "wohl nur ganz konkrete Daten in Frage und keinesfalls eine Zeitspanne von 301 Tagen". "Geradezu absurd" sei es, als Ort der Tatbegehung "das Territorium Frankreichs insgesamt" zu bezeichnen. Ausserdem fehle im Ersuchen eine "Aufstellung der verfolgten Taten". Die "völlig vagen Zeit- und Ortsangaben" führten dazu, dass der Beschwerdeführer den Alibibeweis nicht führen könne. Er sei im Übrigen aufgrund von "reinen Indizien" verurteilt worden. Einerseits habe es sich dabei um belastende Aussagen der beiden Mitangeklagten V.________ und E.________ gehandelt, die ein "ganz vitales Interesse daran" gehabt hätten, "den Beschwerdeführer zu belasten und sich dadurch selber zu entlasten". Anderseits stütze sich die Verurteilung "offenbar auch auf abgehörte Telefonate, die nichts besagen und schon gar nichts beweisen" würden. 
2.1 Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe verlangt eine "Darstellung der Handlungen derentwegen um Auslieferung ersucht wird". Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind "so genau wie möglich" anzugeben. 
 
Das Ersuchen und dessen Beilagen erfüllen diese formellen Anforderungen. Dem Beschwerdeführer wird darin vorgeworfen, er habe sich während des Jahres 1992 bis 26. September 1992 an qualifizierten Drogendelikten beteiligt. Anlässlich einer Reise nach Argentinien im Mai 1992 hätten er und der Mitangeklagte E.________ vereinbart, Kokain nach Frankreich zu importieren und dort zu verkaufen. V.________, die Freundin von E.________, habe sich an den Drogengeschäften beteiligt, indem sie es zugelassen habe, dass in ihrer Mietwohnung ein Drogendepot unterhalten und Drogengeschäfte abgewickelt wurden. Der Beschwerdeführer habe sich der Einfuhr, des Transportes und der Weitergabe von Kokain schuldig gemacht. E.________ habe ausgesagt, dass 104 g der bei ihm beschlagnahmten 284 g Kokain dem Beschwerdeführer gehört hätten. Am 24. September 1992 habe B.________ als Drogenkurier 500 g Kokain aus Argentinien eingeführt; 300 g davon seien für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen. E.________ habe dem Drogenkurier B.________ FF 56'000.-- bezahlt und dabei den Beschwerdeführer bevorschusst. Der Beschwerdeführer habe bei Befragungen u.a. zugegeben, dass er E.________ mit dem Drogenkurier bekannt gemacht habe. Diese Aussagen seien von V.________ bestätigt worden. In einer Pariser Wohnung (an der rue de Compiègne) bzw. in einem Bankschliessfach sei Bargeld von ca. FF 52'300.-- beschlagnahmt worden. Als der Beschwerdeführer am 26. September 1992 (um 15.00 Uhr) die Wohnung betreten habe, sei er verhaftet worden. Zuvor habe er in der Toilette unterhalb des Spülwasserbehälters sein Adressbuch und seinen Zimmerschlüssel versteckt. Anlässlich eines polizeilich überwachten Telefongespräches habe er seinem Gesprächspartner mitgeteilt, er suche Drogen. L.________ habe ausgesagt, dass der Beschwerdeführer Kokain in grossen Mengen verkauft habe. 
 
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers finden sich im Ersuchen und dessen Beilagen ausreichend konkrete Zeitangaben. Er übersieht im Übrigen, dass ihm qualifizierte Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung vorgeworfen werden, deren zeitlicher Rahmen zwar eingegrenzt, aber nicht in jedem Einzelfall auf "ganz konkrete Daten" festgelegt werden kann. Entgegen seiner Darlegung wird als Begehungsort ausdrücklich Paris angegeben und nicht das gesamte französische Territorium. 
2.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe reicht es im Übrigen aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe abschliessend mit Beweisen belegt. Dies umso weniger, wenn - wie hier - bereits ein Strafurteil der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, 422 E. 3c S. 431; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer plädiert zwar zu Fragen der Beweiswürdigung (nämlich zu belastenden Aussagen von Mitangeklagten und zum Resultat der Telefonabhörungen). Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die für den Rechtshilferichter massgebliche Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthielte, welche den Tatverdacht dahinfallen liessen. 
2.3 Die ersuchte Behörde hat im Übrigen auch nicht zu prüfen, ob das ausländische Strafurteil, auf das sich das Auslieferungsersuchen stützt, materiell zutreffend erscheint oder nicht. Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung zu ersparen (vgl. BGE 123 II 279 E. 2b S. 281). Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine offensichtlich unschuldige Person. 
3. 
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er sei in Frankreich am 15. Februar 1994 "in absentiam" verurteilt worden. Während des Kontumazialverfahrens seien seine Verteidigungrechte missachtet worden. Einerseits sei er selbst nicht anwesend gewesen, weil er von der Verhandlung nichts gewusst habe. Anderseits habe auch sein Verteidiger an der Gerichtsverhandlung vom 15. Februar 1994 offenbar nicht teilgenommen. Zwar sei ihm die Möglichkeit einer neuen Beurteilung zugesichert worden. Diese Zusicherung sei jedoch nichts anderes als "toter Buchstabe". Die beiden Mitangeklagten V.________ und E.________, die ihn belastet hätten, würden im Wiederaufnahmeverfahren "mit allergrösster Sicherheit weder aufzufinden, noch dazu zu bewegen sein, vor dem zuständigen französischen Gericht nochmals zu erscheinen". Der für den Beschwerdeführer wichtigste Entlastungszeuge lebe schon seit Jahren nicht mehr. Auch in einem neuen Verfahren könnten daher die Verteidigungsrechte nicht gewährleistet werden. Die Auslieferung verstosse gegen Art. 37 Abs. 2 IRSG bzw. den schweizerischen "ordre public". 
3.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe be droht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). 
 
Nicht anwendbar ist das Zweite Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978 (SR 0.353.12), welchem Frankreich nicht beigetreten ist. 
3.2 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. 
 
Die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das EAUe kennt (im Gegensatz zu dessen Zweitem Zusatzprotokoll) keine Einschränkungen für Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen. Es kann offen bleiben, ob Art. 37 Abs. 2 IRSG einer nach Massgabe des EAUe zulässigen Auslieferung überhaupt entgegen gehalten werden könnte (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Im vorliegenden Fall stünde die Auslieferung sowohl mit dem (subsidiären) Landesrecht als auch mit (dem hier nicht anwendbaren) Art. 3 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum EAUe im Einklang. 
3.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung (im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IRSG bzw. Art. 3 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolles zum EAUe) gewahrt wurden, geniessen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Frage ist nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345). 
 
Nach der Praxis des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsurteile grundsätzlich zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte (auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) die Aufhebung des Kontumazialurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens (Wiederaufnahme) verlangen kann (BGE 126 I 36 E. 1a S. 38 f.; 122 I 36 E. 2 S. 37 f.; 122 IV 344 E. 3c S. 349, E. 5c - d S. 352 f.; 117 Ib 337 E. 5a - b S. 343 f., je mit Hinweisen; EGMR vom 21. Januar 1999 i.S. Van Geyseghem c. B [B 26103/95], Ziff. 33 ff.; EGMR vom 22. September 1994 i.S. Lala c. NL, Série A, vol. 297-A, Ziff. 32 f., sowie Pelladoha c. NL, Série A, vol. 297-B, Ziff. 39 f.; EGMR vom 23. November 1993 i.S. Poitrimol c. F, Série A, vol. 277-A, Ziff. 31 ff.; EGMR vom 28. August 1991 i.S. F.C.B. c. I, EuGRZ 1992, S. 339 ff. Ziff. 28 ff.; EGMR vom 12. Februar 1985 i.S. Colozza und Rubinat c. I, EuGRZ 1985, S. 634 f. Ziff. 27 ff.; vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 1999, § 91 Rz. 24; Franz Riklin, Die Regelung des Abwesenheitsverfahrens in der Schweiz aus der Sicht der EMRK, in: Beiträge zum europäischen Recht, Festgabe zum schweizerischen Juristentag 1993, Freiburg/Ue. 1993, S. 331 ff.; Claude Rouiller, L‘effet dynamique de la Convention européenne des droits de l‘homme, ZStrR 109 [1992] 233 ff., 235 f.). Nach Ablauf der für die ordentlichen Rechtsmittel geltenden Fristen wird das Abwesenheitsurteil lediglich auflösend bedingt (nämlich unter Vorbehalt der Wiederaufnahme) rechtskräftig (BGE 122 IV 344 E. 3a S. 347). Die Resolution DH (75) 11 des Ministerkomitees des Europarates vom 21. Mai 1975 über die Grundsätze bei der Durchführung von Strafverfahren in Abwesenheit des Angeklagten (VPB 1984 Nr. 107) empfiehlt ein Rechtsmittel zur Aufhebung des Kontumazialurteils für Fälle, bei denen der in Abwesenheit Verurteilte nicht ordnungsgemäss vorgeladen wurde (Ziff. I/8). Die Vorladung kann durch öffentliche Publikation (Ediktalladung) erfolgen, falls die Adresse des Angeklagten nicht ausfindig gemacht werden konnte (EGMR vom 12. Februar 1985 i.S. Colozza und Rubinat c. I, EuGRZ 1985, S. 634 f. Ziff. 28). 
3.4 Dass der Beschwerdeführer in Abwesenheit verurteilt wurde, hält grundsätzlich vor der Bundesverfassung und der EMRK stand. Wie dargelegt, lassen diese eine strafrechtliche Verurteilung in absentiam (und insofern zwangsläufig ohne Anhörung des Angeklagten) zu, sofern der in Abwesenheit Verurteilte die Aufhebung des Kontumazialurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen kann. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der zuständige Staatsanwalt (Procureur Général au Parquet de la Cour d'Appel de Paris) mit Schreiben vom 18. Januar 2002 ausdrücklich zugesichert, dass der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragen könne. Auch eine anwaltliche Verbeiständung während des Abwesenheitsverfahrens schreiben Verfassung und EMRK nicht vor. Aus dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer die ihn belastenden Personen nicht habe befragen können, folgt ebenfalls keine Grundrechtswidrigkeit des Abwesenheitsurteils. Ebenso wenig wäre seiner Auffassung zu folgen, ein EMRK-konformes neues Verfahren in Frankreich könne zum Vornherein gar nicht mehr möglich sein. Selbst wenn die von ihm genannten Gewährspersonen im Wiederaufnahmeverfahren nicht mehr erscheinen würden, schlösse dies ein grundrechtskonformes neues Verfahren keineswegs aus. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, seine Auslieferung verstosse gegen Art. 8 EMRK. Er sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. Juni 2002 zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Das bedeute, dass er mindestens noch bis Ende Juli 2003 in der Schweiz in Haft bleiben werde. Nach einer Auslieferung müsse er zusätzlich "die fünfjährige Strafe in Frankreich absitzen", was bedeute, dass er voraussichtlich erst im Jahre 2008 in sein Heimatland Argentinien zurückkehren könnte, "mithin während insgesamt sieben Jahren fern seiner Heimat leben müsste". Da sich in Argentinien zahlreiche Menschen befänden, die auf seine Unterstützung dringend angewiesen seien, könne ihm dies nicht zugemutet werden. Bei diesen Personen handle es sich insbesondere um seine 18jährige Tochter und um seine "alten, gesundheitlich angeschlagenen Eltern". Ausserdem lebe in Argentinien seine Lebenspartnerin, welche "grosse gesundheitliche Probleme" habe. Stelle man die "schwerwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers" dem Interesse Frankreichs an einer Strafverfolgung gegenüber, erscheine die Auslieferung unverhältnismässig, zumal das Abwesenheitsurteil erst elf Jahre nach Begehung der inkriminierten Taten vollstreckt würde. Die Auslieferung entspreche "ganz offensichtlich nicht einem zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnis". 
 
Es kann offen bleiben, ob der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 8 EMRK im vorliegenden Zusammenhang überhaupt anwendbar erschiene bzw. den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gemäss EAUe entgegenstünde. Die erhobene Rüge erweist sich jedenfalls als unbegründet. 
4.1 Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das Privat- und Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäss Art. 36 Abs. 1 - 3 BV bedarf die Einschränkung von Grundrechten (namentlich des Rechtes auf Privatsphäre und ungestörtes Familienleben, Art. 13 - 14 BV) einer gesetzlichen Grundlage; ausserdem muss der Eingriff durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Im Übrigen darf niemand an einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; vgl. BGE 123 II 279 E. 2d S. 283). 
4.2 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 124 I 40 E. 3e S. 44 f.; 118 Ia 427 E. 7a S. 439, je mit Hinweisen; vgl. Jörg Paul Müller, Kommentar zur Eidgenössischen Bundesverfassung, Bd. I, Einleitung zu den Grundrechten, N. 148). Das Gebot der Verhältnismässigkeit ist zwar ein verfassungsmässiges Prinzip (Art. 36 Abs. 3 BV). Es kann jedoch jeweils nur zusammen mit einem besonderen Grundrecht (hier: Art. 8 EMRK) geltend gemacht werden (BGE 122 I 279 E. 2e/ee S. 287 f. mit Hinweisen). 
4.3 Nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (vgl. dazu Jochen A. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 8 N. 27). Auch rechtshilfeweise Auslieferungen bzw. fremdenpolizeiliche Ausweisungen sind bei schweren Straftaten grundsätzlich zulässig (vgl. ebenda, Art. 8 N. 24). Auslieferungen sind hingegen zu verweigern, wenn dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine unmenschliche Behandlung droht, welche Art. 3 EMRK verletzen würde (vgl. ebenda, Art. 3 N. 18; s. auch Art. 25 Abs. 3 BV). Auch behält sich die Schweiz Rechtshilfemassnahmen vor, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung eines grundrechtlichen Minimalstandards an Verfahrensrechten nicht gewährleistet erscheint (vgl. BGE 126 II 324 E. 4 S. 326 ff. mit Hinweisen). 
4.4 Im vorliegenden Fall ist keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen qualifizierten Drogendelikten in Frankreich (gemäss Urteil des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 15. Februar 1994) zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und in der Schweiz (laut Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. Juni 2002) zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie dargelegt, schützt Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht vor gesetzmässiger strafrechtlicher Verfolgung. Dem Beschwerdeführer werden vom ersuchenden Staat schwere Drogendelikte vorgeworfen. Die Auslieferung erfolgt somit im öffentlichen Interesse der Verhinderung schwerer strafbarer Handlungen bzw. zur Durchsetzung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen seine rechtshilfeweise Auslieferung an Frankreich nicht als menschenrechtswidrig erscheinen. Dies gilt namentlich für den geltend gemachten Umstand, dass ihn die Strafverfolgungsmassnahmen von seinen Angehörigen in Argentinien trennen. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 152 OG erfüllt erscheinen (und insbesondere die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausreichend dargelegt wird), kann dem Begehren entsprochen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwältin Anne-Françoise Zuber, Winterthur, wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. September 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: