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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_530/2020  
 
 
Urteil vom 5. Januar 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. A.________, 
2. B.________, 
vertreten durch Advokat Dieter Gysin, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Veruntreuung, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. September 2019 (460 18 166). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 7. März 2018 sprach das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft A.________ der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 24. Januar 2014 bei einer Probezeit von zwei Jahren. Vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung sprach es ihn frei. Ebenso sprach es B.________ von der qualifizierten Veruntreuung frei. 
 
B.  
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft am 6. September 2019 das Urteil des Strafgerichts im Schuld- und im Strafpunkt. 
 
C.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, A.________ sei neben der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung auch der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen, wovon 12 Monate unbedingt zu vollziehen seien. Die Probezeit für den bedingt auszusprechenden Teil der Freiheitsstrafe sei auf zwei Jahre festzusetzen. B.________ sei der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft vom 6. September 2019aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien A.________ und B.________ aufzuerlegen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. B.________ beantragt mit Eingabe vom 19. Mai 2020, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1. Die Vorinstanz geht von nachfolgendem äusseren Sachverhalt aus, der vor Bundesgericht unbestritten geblieben ist:  
 
1.1. Die beiden Beschwerdegegner haben als Organe der C.________ SA im Verlauf der Jahre 2008 und 2009 von verschiedenen Personen Kapital in der Höhe von mehreren Mio. Franken und Euro (Fr. 2.52 Mio. und EUR 4.45 Mio. von Drittanlegern sowie Fr. 1.126 Mio. und EUR 909'000.-- von den Gründungsaktionären der C.________ SA) entgegengenommen. Die Geldüberweisungen dieser Personen erfolgten jeweils zwecks Teilnahme an hochrentablen Tradingprogrammen, bei welchen das eigene Kapital angeblich nur nachgewiesen werden müsse, ohne es vom eigenen Konto zu bewegen (in casu ist in diesem Zusammenhang von "Blockierung" die Rede), womit auch ein Kapitalverlust unmöglich sei. Konkret wurde mit den Anlegern vereinbart, dass die von ihnen der C.________ SA zur Verfügung gestellten Gelder zu keinem Zeitpunkt in die Verfügungsmacht eines Dritten gelangen, für die Dauer von 18 Monaten auf einem auf die C.________ SA lautenden Bankkonto zwecks "Blockierung" sicher deponiert werden und bis zum Rückzahlungstermin stets unter der Verfügungsmacht der C.________ SA verbleiben sollen. Während die Beschwerdegegner den Geldgebern ausdrücklich keine Rendite zusicherten, garantierten sie ihnen eine Rückzahlung des gesamten Anlagekapitals nach 18 Monaten. Verluste sollten demnach ausgeschlossen sein. Für sämtliche Anleger waren der vereinbarte Verwendungszweck und die garantierte Rückzahlung des von ihnen überwiesenen Kapitals von zentraler Bedeutung für ihren Entscheid, ihre Vermögenswerte der C.________ SA anzuvertrauen (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 f.).  
 
1.2. Am 1. Oktober 2009 nahm der Beschwerdegegner 2 mit Dr. D.________, Dott. E.________, F.________ und G.________ an einer Sitzung in Turin teil, in welcher es um die angestrebten Tradings ging. Am 5. Oktober 2009 traf er H.________, Dott. E.________, F.________ und I.________ am Flughafen Zürich. Dort unterzeichnete der Beschwerdegegner 2 ein "Non-Circumention", ein "Commitment" zur Überweisung ihres Kapitals zur Bank der Plattform, ein "Strict Confidential - Mandate for Transaction" und ein "JVA". Zwischen dem 2. und 5. November 2009 reisten die beiden Beschwerdegegner sodann auf Veranlassung der vom Beschwerdegegner 2 in Turin und Zürich getroffenen Leute nach London, wo sich der Beschwerdegegner 2 unter anderem mit dem ihm von diesen Kontakten empfohlenen J.________ traf, der den Beschwerdegegnern seinerseits den Trader K.________ empfahl. Am selben Tag traf er auch L.________, einen Vertreter der Firma M.________, welche K.________ gehörte. In Anschluss an dieses Treffen unterzeichnete der Beschwerdegegner 2 für die C.________ SA einen Vertrag mit der M.________, in welchem es laut Angaben des Beschwerdegegners 1 um die Vermittlung einer Investitionsmöglichkeit ging (vgl. angefochtenes Urteil S. 38 und S. 49 f.).  
 
1.3. Nach Aussage der Beschwerdegegner wurde im Hinblick auf die Teilnahme an einem Tradingprogramm gefordert, das gesamte Anlagekapital der C.________ SA auf einem Konto der Bank N.________ zusammenzuziehen (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 i.V.m. erstinstanzliches Urteil S. 69). Zu diesem Zwecke überwiesen die Beschwerdegegner am 18. November 2008 (gemeint ist wohl: 18. November 2009) von Konten der C.________ SA ein Guthaben von EUR 7.3 Mio. auf das auf die C.________ SA lautende Bank N.________-Konto Nr. xxx (vgl. angefochtenes Urteil S. 14).  
 
1.4. Anfangs Dezember 2009 kam der Trader O.________ von der Firma P.________ Inc. ins Spiel, welcher den Beschwerdegegnern von K.________ empfohlen worden war (vgl. angefochtenes Urteil S. 15 und S. 32). In der Folge entstand über K.________ und O.________ ein Kontakt zu Q.________ und seinen luxemburgischen Gesellschaften R.________ Sàrl. und R.________ Holding SA. Die Vertreter der R.________ Sàrl. resp. der R.________ Holding SA versprachen den Beschwerdegegnern ein Tradingprogramm mit Renditen von 100 % bis 500 % pro Woche, im schlechtesten FaII von 25 % pro Woche (vgl. angefochtenes Urteil S. 15).  
 
1.5. Am 17. Dezember 2009 schloss der Beschwerdegegner 2 für die C.________ SA ein "Subscription Agreement" mit der R.________ Holding SA ab. Mit E-Mails vom Freitag, 18. Dezember 2009, informierte O.________ den Beschwerdegegner 2, dass die Anlagegelder zwecks Teilnahme am Tradingprogramm auf das auf die R.________ Sàrl. lautende Bankkonto Nr. yyy bei der Bank S.________ AG überwiesen werden müssen, um das Geschäft noch vor Weihnachten 2009 durchzuführen. Diverse vom Beschwerdegegner 2 per E-Mail gestellte Fragen bezüglich dieser kurzfristigen Änderung und anderen Unklarheiten liess O.________ gänzlich unbeantwortet. Stattdessen forderte er den Beschwerdegegner 2 am 18. Dezember 2009 nochmals auf, den Transfer der Anlagegelder umgehend vorzunehmen, weil das Geld am Montag, 21. Dezember 2009, 12.00 Uhr, auf dem Konto der R.________ Sàrl. bei der Bank S.________ AG vorhanden sein müsse, um erste Gewinne noch vor Weihnachten 2009 ausbezahlt zu erhalten. Im Gegenzug stellte die R.________ Holding SA resp. deren Vertreter angebliche Sicherheiten in Form von Anleihen im Wert von EUR 15 Mio. mit einer Bonität AA in Aussicht, die die C.________ SA gemäss dem abgeschlossenen "Subscription Agreement" vom 17. Dezember 2009 allerdings erst nach der Überweisung der Anlagegelder erhalten sollte. Überdies sicherte O.________ dem Beschwerdegegner 2 am 18. Dezember 2009 formlos per E-Mail zu, dass die Anlagekapitalien sich auch nach der Überweisung unter der Kontrolle der C.________ SA resp. des Beschwerdegegners 2 befinden würden ("Let this email correspondence serve as formal notice to you; that your funds will not be incummbered [Die korrekte Schreibweise lautet "encumbered"], your funds will remain in your control with your authority"). Am 18. Dezember 2009 bescheinigten die Beschwerdegegner aufgrund des genannten "Subscription Agreement" mit einer Schadloserklärung ("Letter of Indemnity"), dass alle vorgelegten Dokumente in Bezug auf den "Cash Fund" von EUR 7.3 Mio. echt sind. Am 19. Dezember 2009 unterzeichneten die Beschwerdegegner ein "Custody account agreement" zwischen der C.________ SA und der R.________ Holding SA (vgl. angefochtenes Urteil S. 15).  
 
1.6. Mit E-Mail vom Sonntag, 20. Dezember 2009, 14.28 Uhr, übermittelte der Beschwerdegegner 2 der Bank N.________ in Zürich den von ihm im Namen der C.________ SA unterzeichneten Auftrag für eine Zahlung von EUR 7.3 Mio. auf das auf die R.________ Sàrl. lautende Bankkonto Nr. yyy bei der Bank S.________ AG. Dabei wies er die Bank N.________ an, den Zahlungsauftrag bis am Montag, 21. Dezember 2009, vor 12.00 Uhr, zu vollziehen. Die Bank N.________ löste die Zahlung am 21. Dezember 2009 um 10.25 Uhr aus. In der Folge kam es aber nicht zur versprochenen Auszahlung von Erträgen an die C.________ SA. Vielmehr wurden die Beschwerdegegner auf eine spätere Auszahlung vertröstet und hingehalten (vgl. angefochtenes Urteil S. 16).  
 
1.7. Die von der R.________ Holding SA in Aussicht gestellten Sicherheiten (Anleihen im Wert von EUR 15 Mio. mit einer Bonität AA) wurden am 30. Dezember 2009 der C.________ SA ausgehändigt. Diese stellten sich aber als wertlos heraus. Ende Februar 2010 nahm die C.________ SA Abstand vom Vertrag mit der R.________ Holding SA. Am 17. März 2010 war das von der C.________ SA auf das Konto der R.________ Sàrl. überwiesene Guthaben vollständig abgezogen und damit für die Anleger der C.________ SA verloren (vgl. angefochtenes Urteil S. 15 f.).  
 
1.8. Dieser äussere, unbestritten gebliebene Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz geht davon aus, die Beschwerdegegner hätten mit ihrem Verhalten den objektiven Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung erfüllt (angefochtenes Urteil S. 61 f.). Hingegen fehle es am subjektiven Tatbestand (angefochtenes Urteil S. 62 ff.).  
 
2.1.1. In Bezug auf das Wissensmoment hält sie in tatsächlicher Hinsicht fest, die Beschwerdegegner hätten gewusst, dass die bei der C.________ SA einbezahlten Gelder mit einer bestimmten Zweckbindung zur sicheren und risikolosen Verwendung anvertraut und daher für sie fremd waren (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 f.). Ebenso sei ihnen vor der Vornahme der Überweisung von EUR 7.3 Mio. von der C.________ SA auf das Konto Nr. yyy der R.________ Sàrl. bei der Bank S.________ AG bekannt gewesen, dass die von der R.________ Holding SA versprochenen Sicherheiten über EUR 15 Mio. in Form von Wertpapieren erst nach der Überweisung hätten ausgestellt werden sollen und sie für das auf die R.________ Sàrl. lautende Konto über keine Zeichnungsberechtigung verfügten (vgl. angefochtenes Urteil S. 50 ff.). Zwar hätte der Beschwerdegegner 2 glaubhaft ausgeführt, aufgrund der Angaben von O.________ davon ausgegangen zu sein, dass das genannte Konto über einen "Non-depletion-Status" verfüge, es sich mit anderen Worten um ein Sperrkonto handle (zur Aussagenwürdigung des Beschwerdegegners 2 vgl. angefochtenes Urteil S. 31 ff.). Indessen hätte er keine näheren Abklärungen in dieser Hinsicht vorgenommen bzw. keine entsprechende Bestätigung der kontoführenden Bank eingeholt (vgl. angefochtenes Urteil S. 50 f. und S. 62), worüber auch der Beschwerdegegner 1 im Bilde gewesen sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 53 f.). Bei lebensnaher Betrachtung könne daraus nur geschlossen werden, dass die beiden Beschwerdegegner bei Vornahme der Überweisung um das hohe Risiko ihres Vorgehens wussten (vgl. angefochtenes Urteil S. 54).  
 
2.1.2. Das für den Eventualvorsatz erforderliche Willensmoment liege indes nicht vor. Dass die Beschwerdegegner bei der Überweisung des Geldes wissentlich ein hohes Risiko eingegangen seien, spreche zwar grundsätzlich indiziell für das Vorliegen der Willenskomponente (vgl. angefochtenes Urteil S. 62 und S. 64). Vorliegend sei jedoch zu berücksichtigen, dass diese zum fraglichen Zeitpunkt unbestrittenermassen überzeugt gewesen seien, dass auf diskreten Kanälen hochrentable bzw. ertragreiche Tradingprogramme angeboten werden, bei welchen das eigene Kapital nur nachgewiesen werden müsse, ohne es vom eigenen Konto zu bewegen, womit auch ein Kapitalverlust unmöglich sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 54, S. 62 und S. 64). Über eine Reihe von Empfehlungen sei es zum Kontakt mit K.________ gekommen, welcher den Beschwerdegegnern als grosser Fachmann mit jahrelanger Erfahrung empfohlen worden war (vgl. angefochtenes Urteil S. 50 und S. 62). Dabei sei zwischen den Beschwerdegegnern und K.________ ein sehr vertrauensvolles Verhältnis entstanden, was sich unter anderem anhand der glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegner und der aktenkundigen E-Mails belegen liesse (vgl. etwa angefochtenes Urteil S. 35, S. 40 und S. 48 f.). K.________ habe die beiden Beschwerdegegner im Dezember 2009 schliesslich an Q.________ vermittelt, diesen das Geschäft mit der R.________ Holding SA empfohlen und angegeben, dass er eine Provision erhalten solle, wenn aus dem Geschäft mit Q.________ bzw. der R.________ Holding SA ein Gewinn resultiere. Der Beschwerdegegner 2 hätte K.________ als jemanden gesehen, der auf ihrer Seite stehe, ihre Interessen wahrnehme und ihnen helfen wolle, zum Erfolg zu kommen. Entsprechend hätten die Beschwerdegegner ein hohes Vertrauen in das Geschäft der C.________ SA mit der R.________ Holding SA gehabt und darauf vertraut, die Kapitalsumme von EUR 7.3 Mio. durch die Vornahme der Transaktion nicht zu verlieren bzw. zu gefährden. Dieses Vertrauen ergebe sich auch aus der nach der Überweisung der Kapitalsumme geführten, aktenkundigen E-Mailkorrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner 2 und J.________ sowie den Beschwerdegegnern untereinander (vgl. angefochtenes Urteil S. 62 ff.). In Bezug auf den Beschwerdegegner 1 sei zudem zu konstatieren, dass dieser eigene Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 100'000.-- und EUR 230'000.-- bei der C.________ SA angelegt hatte, was ebenfalls die Annahme nahe lege, dass er hinsichtlich des Geschäfts mit der R.________ Holding SA optimistisch gewesen sei und damals nicht ernsthaft mit dem Verlust der eigenen Mittel gerechnet habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 64). Vor dem Lichte all dessen sei vorliegend davon auszugehen, dass die beiden Beschwerdegegner tatsächlich an den Erfolg glaubten und den Verlust des Anlagekapitals nie ernstlich in Betracht zogen, geschweige denn sich damit abgefunden hätten. Damit könne ihnen kein eventualvorsätzliches Handeln zur Last gelegt werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 63 f.), weshalb die Beschwerdegegner vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung freizusprechen seien.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin erachtet den Freispruch der Beschwerdegegner vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung als bundesrechtswidrig. Sie macht geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz hätten die Beschwerdegegner nicht nur den objektiven, sondern auch den subjektiven Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung erfüllt. Die Vorinstanz habe in willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und unter Verletzung von Art. 138 und Art. 12 Abs. 2 StGB ein (eventual) vorsätzliches Handeln zu Unrecht verneint. So habe sie es bei der Prüfung des Willensmomentes unterlassen, das von den Beschwerdegegnern behauptete und in einigen E-Mails erwähnte Vertrauen als bloss ein Element unter mehreren zu betrachten, dessen Qualität und Bestand anhand der übrigen Umstände und Beweismittel zu überprüfen und dessen Relevanz beim Entscheid, die Geldüberweisung vorzunehmen, zu hinterfragen. Als Folge davon sei sie zu der unhaltbaren Schlussfolgerung gelangt, es habe ein derart hohes Vertrauen in K.________, das R.________-Geschäft und die Zusicherungen der R.________-Vertreter bestanden, sodass die Beschwerdegegner einen Verlust des Anlagekapitals trotz Wissen um die immensen Risiken und die klare zweckwidrige Verwendung der ihnen anvertrauten Vermögenswerte nicht in Betracht gezogen und sich schon gar nicht damit abgefunden hätten.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1, 114 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1; 135 III 232 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB erfüllt, wer als berufsmässiger Vermögensverwalter ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). 
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; Urteile 6B_131/2021 vom 11. August 2021 E. 3.2; 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.3.1, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). 
 
2.3.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; Urteil 6B_131/2021 vom 11. August 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen). Da sich der Sinngehalt des (Eventual-) Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; Urteil 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 134 IV 189 E. 1.3; Urteil 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3.4. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; Urteile 6B_131/2021 vom 11. August 2021 E. 3.2; 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.3.1, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).  
 
2.4.  
Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Ausführungen vorbringt, belegt weder Willkür in der Sachverhaltsfeststellung noch eine anderweitige Verletzung von Bundesrecht. 
 
2.4.1. Zweifelsohne erscheint es für sich allein betrachtet schwer nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegner bei dem ihnen von den Vertretern der R.________ Sàrl. resp. der R.________ Holding SA angebotenen, angeblich risikofreien Tradingprogramm mit derart unrealistischen Gewinnversprechen von einer seriösen Geschäftstätigkeit ausgehen konnten. Zudem ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass aufgrund des von der Vorinstanz erstellten, wissentlich eingegangenen hohen Risikos und der damit einhergehenden groben Verletzung der Sorgfaltspflichten, grundsätzlich der Schluss naheliegt, dass die Beschwerdegegner einen Verlust der Anlagegelder in Kauf genommen haben. Eine andere Beurteilung bleibt jedoch ohne Weiteres möglich. Ausschlaggebend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Von einer strengen Schematisierung bei der Beurteilung des Vorsatzes ist abzusehen.  
 
2.4.2. Die Vorinstanz hat sich zur Feststellung des Sachverhalts eingehend mit den Aussagen der beiden Beschwerdegegner auseinandergesetzt und die vorhandenen objektiven Beweismittel, insbesondere die aktenkundige E-Mailkorrespondenz, in ihren Erwägungen miteinbezogen. Dabei hat sie nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt, weshalb sie es in Würdigung der vorhandenen Beweismittel als erstellt erachtet, dass die beiden Beschwerdegegner zwar um das Fehlen von Sicherheiten und damit um das hohe Risiko der von ihnen getätigten Geldüberweisung wussten, ihre Aussage, wonach sie darauf vertrauten, den Betrag von EUR 7.3 Mio. nicht zu verlieren bzw. zu gefährden, jedoch als glaubhaft erscheint. Dass die Vorinstanz keine rechtsgenügliche Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände vorgenommen hätte, ist nicht ersichtlich.  
 
2.4.3. Die Vorinstanz erachtet es für erwiesen, dass die Beschwerdegegner hohes Vertrauen in K.________ gehabt haben und als Folge davon an das von diesem empfohlene Geschäft mit den Q.________ gehörenden Gesellschaften glaubten. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass die von der Vorinstanz erstellte Kette von Kontakten und Empfehlungen nicht in nennenswerter Weise zum Aufbau eines echten, schützenswerten Vertrauens in K.________ und das R.________-Geschäft habe beitragen können, oder ausführt, ein "echtes" bzw. besonderes Vertrauen zu K.________ und Q.________, das einen Verzicht auf die gebotenen und zumutbaren Abklärungen erklären würde, sei angesichts der Dauer und der konkreten Ausgestaltung dieser Kontakte bei lebensnaher Betrachtung nicht gegeben gewesen, stellt sie den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber und legt dar, wie die vorhandenen Beweismittel ihrer Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Damit vermag sie keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Angesicht der während mehreren Monaten über verschiedene Empfehlungen geknüpften geschäftlichen Kontakte und mit Blick auf die konkrete Geschäftsanbahnung, welche auch die Unterzeichnung diverser Vereinbarungen beinhaltete, durfte die Vorinstanz willkürfrei darauf erkennen, dass der Kontakt zu K.________ und Q.________ bzw. zu dessen Gesellschaften geschickt und langsam aufgebaut wurde. Ihre Feststellung, wonach die Beschwerdegegner ein echtes Vertrauen in ihre Geschäftspartner hatten, erscheint insbesondere angesichts der aktenkundigen E-Mailkorrespondenz als überzeugend. In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung teilweise mit E-Mails begründet, welche die Beschwerdegegner erst nach der Auslösung der Transaktion verfasst haben. Inwiefern es ihr bei der Beweiswürdigung verwehrt sein sollte, Erkenntnisse aus der Zeit nach der fraglichen Überweisung in ihre Beweiswürdigung einfliessen zu lassen, ist nicht ersichtlich. Die zeitlich nach der Überweisung geführte Korrespondenz lässt vorliegend ohne Weiteres Rückschlüsse auf ein vorbestehendes Vertrauen der Beschwerdegegner zu.  
 
2.4.4. Die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegner nicht mit einem Verlust rechneten, sondern auf den Erfolg des Geschäfts vertrauten, ist sodann nicht allein schon deshalb schlechterdings unhaltbar, weil einzelne Aussagen des Beschwerdegegners 2 oder eine einzelne Formulierung in einer vom Beschwerdegegner 1 verfassten E-Mail allenfalls auch den Schluss zuliessen, die Beschwerdegegner hätten an den ihnen in Aussicht gestellten Sicherheiten ("Non-depletion-Konto", Eintreffen der vereinbarten Papiere) gezweifelt. Die gesamthafte Würdigung der Aussagen und der aktenkundigen Korrespondenz können durchaus zu einem Ergebnis führen, das bei separater Betrachtung einzelner Äusserungen und E-Mails nicht zwingend erscheint.  
 
2.4.5. Fest steht, dass die für die C.________ SA handelnden Beschwerdegegner aufgefordert wurden, den Betrag von EUR 7.3 Mio. auf ein der R.________ Sàrl. gehörendes Konto bei der Bank S.________ AG zu überweisen und die Beschwerdegegner im Gegenzug für die Transaktion des Geldes entsprechende Sicherheiten forderten. Letztendlich haben sie jedoch auf eine genaue Überprüfung des Bestehens der von ihnen vor der Überweisung zugesicherten Sicherheit, wonach das Geld auf ein Konto mit einem "Non-depletion-Status" (Sperrkonto) überwiesen werden sollte, verzichtet. Ob es für die Beschwerdegegner ein Leichtes gewesen wäre, die erforderlichen Abklärungen zu dieser Zusicherung bei der Empfängerbank zu treffen, kann vorliegend offengelassen werden. Selbst wenn dem so wäre, müsste dies nicht, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, als Hinweis für die Gleichgültigkeit gegenüber fremden Vermögenswerten gewürdigt werden. Im Gegenteil ist es durchaus denkbar, in diesem Umstand ein weiteres Indiz für das Bestehen eines grossen Vertrauens in das Geschäft und in die Zusicherungen der Geschäftspartner zu sehen.  
 
2.4.6. Des Weiteren kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, dass das von der Vorinstanz festgestellte Vertrauen in K.________ und die übrigen R.________-Vertreter für den Entscheid, keine Abklärungen zu den Zusicherungen der Geschäftspartner vorzunehmen und auf taugliche Sicherheiten zu verzichten, nicht von Bedeutung gewesen sei. Auch hier gehen ihre Ausführungen nicht über eine appellatorische Kritik hinaus. Dass der Zeitdruck, unter dem die Beschwerdegegner standen, ebenfalls eine Rolle für die Vornahme der Transaktion unter Verzicht der gebotenen Abklärungen gespielt haben mag, lässt die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdegegner nicht mit einem Verlust des Anlagekapitals gerechnet und dies schon gar nicht in Kauf genommen hätten, nicht geradezu als unhaltbar erscheinen. Dies gilt auch für das Argument, die Beschwerdegegner hätten sich gegen Ende des Jahres 2009 in finanzieller Bedrängnis befunden und seien dringend auf die erhofften Gewinne aus dem R.________-Geschäft, von denen sie persönlich finanziell profitiert hätten, angewiesen gewesen. Solche allgemeinen Vorbringen sind nicht geeignet, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung darzutun.  
 
2.4.7. Für die Annahme, der Beschwerdegegner 1 habe ernstlich auf das Ausblieben des Erfolgs vertraut, spricht, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, schliesslich auch der Umstand, dass dieser eigene Vermögenswerte in der Höhe von EUR 230'000.-- und Fr. 100'000.-- bei der C.________ SA angelegt hat. Dass er sich dieses Geld durch Privatdarlehen beschafft hatte, vermag seine Investition ebensowenig in bedeutender Weise zu relativieren, wie der Umstand, dass sein Unternehmen, die T.________ AG, bis zum 21. Dezember 2009 bereits Fr. 200'000.-- in Form eines Erfolgshonorars aus der C.________ SA bezogen hatte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdegegner 1 getätigten Investitionen ein zu grosses Gewicht zugemessen hätte.  
 
2.4.8. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin lediglich aufzuzeigen, dass vorliegend eine andere Beweiswürdigung möglich wäre. Dies lässt die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen jedoch nicht als willkürlich erscheinen. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz es als erstellt erachten, dass die Beschwerdegegner auf die Zusicherungen ihrer Geschäftspartner bzw. auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut haben und ausgehend davon das Vorliegen von (Eventual-) Vorsatz verneinen. Dass das von den Beschwerdegegnern ihren Geschäftspartnern entgegengebrachte Vertrauen aus objektiver Sicht und ex post betrachtet als leichtsinnig erscheint und die Überweisung des Geldes auf das Konto der R.________ Sàrl. in keiner Weise gerechtfertigt war, vermag daran nichts zu ändern, sondern begründet in strafrechtlicher Hinsicht "lediglich" ein grobfahrlässiges Verhalten der beiden Beschwerdegegner. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und der Bundesrechtsverletzung ist damit unbegründet und der Freispruch der Beschwerdegegner vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung bundesrechtskonform.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Das Gesuch des Beschwerdegegners 2 um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) wird damit gegenstandslos. Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurden und ihnen somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Januar 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer