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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 26/07 
 
Urteil vom 28. Januar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
C.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Obergasse 34, 8401 Winterthur, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1953 geborene C.________ war seit April 1970 bei der Firma T.________ AG, angestellt (zuletzt als Projektleiter), und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 23. Januar 2004 meldete er der SUVA eine "chronische Bronchitis - Risikofaktor Passivrauchen". Laut ärztlichen Unterlagen war er ab 21. November bis 2. Dezember 2002 und ab 6. Januar 2003 dauernd vollständig arbeitsunfähig (vgl. Berichte des Dr. med. S.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 5. März, 25. Februar und 29. Dezember 2003; des Dr. med. K.________, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 31. März und 3. September 2003 sowie 15. März 2004; des Dr. med. I.________, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juni 2003). Der vom Versicherten letztmals am 13. Januar 2004 konsultierte Dr. med. R.________, Facharzt FMH Lungenkrankheit u. Innere Medizin, Klinik H.________, hielt am 11. Mai 2004 (mit Hinweis auf einen Bericht vom 5. Februar 2003) fest, aus seiner Sicht bestehe mangels anderer eruierbarer Ursachen klar ein Zusammenhang zwischen der langjährigen Tabakrauch-Exposition mit der chronischen Bronchitis. Die SUVA holte Stellungnahmen bei versicherungsinternen Ärzten der Abteilung für Arbeitsmedizin ein (der Dres. med. N.________ [vom 5. Juli und 6. September 2004 sowie 21. April 2005] und G.________, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin [vom 13. April 2005]) und verneinte mit Verfügung vom 19. Mai 2005 eine Leistungspflicht, weil die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nicht vorlägen. Daran hielt sie auf Einsprache hin, nach Beizug weiterer Auskünfte der Dres. med. N.________ (vom 6. Juli und 16. August 2005) und G.________ (vom 3. August 2005), fest (Einspracheentscheid vom 11. November 2005). 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher C.________ unter anderem einen Bericht des Dr. med. M.________, Spezialarzt für Atmungs- und Lungenkrankheiten, vom 24. Januar 2006 einreichen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 22. November 2006). 
 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ verschiedene Unterlagen einreichen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien die gesetzlichen Leistungen aufgrund einer Berufskrankheit zu erbringen; es sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Berufskrankheit und der psychischen Erkrankung zu bejahen; eventualiter sei ein neues, unabhängiges Gutachten einzuholen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Vefahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 132 V 392 E. 1.2 S. 395). 
 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA ihre Leistungspflicht zu Recht abgelehnt hat, weil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten nicht auf eine Berufskrankheit zurückzuführen seien. Dabei macht der Beschwerdeführer wie schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er leide an einer chronischen Bronchitis, welche sich durch Tabakrauch-Exposition in den Räumen der Arbeitgeberin, bei welcher er 32 Jahre arbeitete, entwickelt habe. 
 
2.2 Die SUVA hat im Einspracheentscheid vom 11. November 2005 die Bestimmungen und Grundsätze über die Berufskrankheiten (Art. 3 ATSG, Art. 9 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 14 UVV; Anhang I zur UVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 119 V 200 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 183 E. 2b S. 186; Urteil U 293/99 vom 11. Mai 2000 E. 1 und 4b, publ. in: SVR 2000 UV 22 S. 75) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass der Tabakrauch als solcher in der Liste der schädigenden Stoffe von Ziff. 1 das Anhangs I zur UVV nicht enthalten sei. Zum anderen liege hinsichtlich der chronischen Bronchitis keine Erkrankung der Atmungsorgane vor, welche in Zusammenhang mit den in Ziff. 2 lit. b des Anhangs I zur UVV genannten Arbeiten in Stäuben von Baumwolle, Hanf, Flachs, Getreide und Mehl von Weizen und Roggen, Enzymen, Schimmelpilzen gebracht werden könne. Eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG falle daher ausser Betracht. Sodann halte Dr. med. M.________ im vorinstanzlich aufgelegten Bericht fest, inwieweit eine Tabakrauch-Exposition zu der chronischen Bronchitis beigetragen habe, bleibe spekulativ. Damit sei nicht nachgewiesen, dass die berufliche Tätigkeit ausschliesslich oder stark überwiegend zu einer chronischen Bronchitis geführt habe. Nachdem eine Berufskrankheit zu verneinen sei, müsse der adäquate Kausalzusammenhang mit den allenfalls bestehenden psychischen Beschwerden nicht geprüft werden. 
 
3.2 Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesentlichen vorgebracht, der Tabakrauch enthalte Komponenten wie Acrolein, Alkaloide, Ammoniak, Cadmium, Formaldehyd, Kohlenmonoxid, welche in der Liste der schädigenden Stoffe enthalten seien. Die gesundheitsschädigenden Folgen des Passivrauchens seien wissenschaftlich belegt. Untersuchungen hätten ergeben, dass die im Tabakrauch enthaltenen Stoffe in ihrer Konzentration gar erhöht seien, wenn sie an die Umgebung abgegeben und dann eingeatmet, statt direkt inhaliert würden. Es gebe keine Expositionsschwelle, unterhalb welcher der Tabakrauch, dem der Beschwerdeführer als Nichtraucher jahrelang ausgesetzt gewesen sei, unbedenklich wäre. Der angefochtene Entscheid trage diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht Rechnung. Daher seien weitere Abklärungen selbst dann notwendig, wenn aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten ein Kausalzusammenhang nicht nachzuweisen sei. 
 
4. 
4.1 Die Annahme einer Berufskrankheit im Sinne einer arbeitsbedingten Erkrankung ist mit der Vorinstanz auszuschliessen, weil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen eindeutig nicht durch eine in der Doppelliste von Ziff. 2 des Anhangs I zur UVV erwähnten Arbeit verursacht worden sind. Eine Berufskrankheit ist hier daher nur anzunehmen, wenn deren ausschliessliche oder vorwiegende Verursachung durch einen Listenstoff (Art. 9 Abs. 1 UVG und Ziff. 1 des Anhangs I zur UVV) nachgewiesen ist, oder aber die Voraussetzung des ausschliesslich oder stark überwiegenden Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG vorliegt. 
 
4.2 Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 183 E. 4b in fine S. 189). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 183 E. 4c am Anfang S. 189) spielt es indessen für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Oder mit andern Worten: Sofern der Nachweis eines qualifizierten (zumindest stark überwiegenden [Anteil von mindestens 75 %]) Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann (z.B. wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der Gesamtbevölkerung, welche es ausschliesst, dass eine eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt), scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus. Sind anderseits die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfordernis einer stark überwiegenden (bis ausschliesslichen) Verursachung des Leidens durch eine (bestimmte) berufliche Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhanges im Einzelfall (BGE 126 V 183 E. 4c mit Hinweisen S. 189). Diese Grundsätze gelten auch für die in Art. 9 Abs. 1 UVG geregelten Fälle, wobei diesfalls das relative Risiko mehr als 2 sein muss (Urteil U 95/06 vom 7. Mai 2007 E. 3.1 in fine, publ. in: SVR 2007 UV Nr. 35 S. 117, sowie Urteil U 293/99 vom 11. Mai 2000 E. 4b, publ. in: SVR 2000 UV Nr. 22 S. 75). 
 
5. 
5.1 Dr. med. N.________ hat in den Berichten vom 5. Juli und 6. September 2004 dargelegt, dass Angaben zur Wahrscheinlichkeit, als Passivraucher an einer chronischen Bronchitis zu erkranken, unter anderem in einer Publikation zur Sapaldia-Studie aus dem Jahre 1994, eine in der Schweiz durchgeführte, massgebende Studie zu Luftverschmutzung und Lungenkrankheiten bei Erwachsenen, gemacht werden. Darin werde für eine Person, welche mit mehr als drei Rauchern am Arbeitsplatz arbeite, bei einer Exposition von mehr als drei Stunden am Tag ein relatives Risiko ("odds ratio") von 2 (1,95) angegeben. Gemäss Angaben des Versicherten vom 31. August 2005 (vgl. auch Stellungnahme vom 19. Februar 2004) war er in den Jahren 1970 bis 1984 am Arbeitsplatz bei der Firma T.________ AG täglich mehr als drei Stunden, in den ersten fünf Jahren sogar über sechs Stunden dem Tabakrauch ausgesetzt gewesen. Ab 1993 waren die Räume der Firma T.________ AG weitgehend rauchfrei (vgl. Telefonnotiz der SUVA vom 3. März 2004). Gestützt auf die von Dr. med. N.________ erwähnte epidemiologische Studie ist der in Art. 9 Abs. 2 UVG vorausgesetzte qualifizierte Kausalzusammenhang (mindestens 75%ige Wahrscheinlichkeit) zwischen dem Passivrauchen und einer chronischen Bronchitis von vornherein auszuschliessen. Zu prüfen bleibt daher einzig, ob eine Berufskrankheit gestützt auf Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Ziff. 1 des Anhangs I zur UVV (Liste der schädigenden Stoffe) zu begründen ist. 
5.2 
5.2.1 Aufgrund der im Einspracheentscheid der SUVA vom 11. November 2005 ausführlich dargelegten Befunde und Ergebnisse der Dres. med. N.________ und G.________, welche auch die übrigen medizinischen Stellungnahmen berücksichtigen, steht fest, dass die Stimmveränderung, vermehrte Schleimbildung, Hustenreiz und Räusperzwang Symptome sind, die sich hier diagnostisch ohne weiteres im Rahmen einer funktionellen Dysphonie erklären lassen. Dr. med. G.________ äusserte sich im Bericht vom 3. August 2005 dahingehend, dass es sich bei der Kombination von Räusperzwang und heiserer Stimme in Zusammenhang mit einer wulstigen Stimmlippenverdickung lehrbuchmässig um eine hyperfunktionelle Dysphonie handle, die mit einer unökonomischen Anspannung der Phonationsmuskulatur in kausalem Zusammenhang stehe; der chronische Räusperzwang führe nicht selten zu Entzündungen am Stimmlippenrand, wie dies beim Exploranden habe beobachtet werden können. Aspektmässig sei die Stimmlippenoberfläche hingegen völlig unauffällig gewesen, weshalb eine andere Ursache der Beschwerden aus ORL-ärztlicher Sicht nicht in Frage komme. Zu der differentialdiagnostisch in Betracht zu ziehenden chronischen Bronchitis hielt Dr. med. N.________ am 21. April und 6. Juli 2005 fest, dass die von Dr. med. R.________ im Bericht vom 5. Februar 2003 beschriebene kontinuierliche Entwicklung eines Räusperzwangs mit initial gelegentlichem Auswurf, Stimmverlust und Fremdkörpergefühl im Rachenbereich mit Beginn 1998 am ehesten Ausdruck einer schon damals bestandenen hyperfunktionellen Dysphonie war, und es sich bei dem ebenfalls erwähnten, damals seit zwölf Monaten zunehmenden Hustenreiz mit produktivem Husten um eine zusätzliche Bronchitis gehandelt haben dürfte. Eine deutliche Trennung dieser Pathologien gehe auch aus den Angaben des Versicherten gegenüber Dr. med. G.________ hervor ("es stellte sich auch eine chronische Bronchitis mit wochenlangem Husten und Auswurf ein. Nach Inhalation mit Pulmicort besserte sich diese Bronchitis"). Aus diesen Umständen zog Dr. med. N.________ den Schluss, dass diese zeitlich begrenzte bronchitische Episode nicht in einen ursächlichen Zusammenhang mit dem bis 1992 dauernden Passivrauchen zu bringen sei. Was schliesslich die von Dr. med. G.________ diagnostizierte perenniale Rhinitis allergica (ganzjähriger Schnupfen mit verstopfter Nase) betrifft, liegt die Ursache in einer Sensibilisierung auf Milbenallergenen, welche ebenfalls nicht in Zusammenhang mit der Tabakrauch-Exposition steht (Bericht dieses Arztes vom 13. April 2005). 
5.2.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen der Dres. med. N.________ und G.________ in Frage zu stellen sind. Die Diagnose einer "chronischen Bronchitis" ist deskriptiv und unspezifisch (vgl. Bericht des Dr. med. N.________ vom 6. September 2004), weshalb damit, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, über die Ursache nichts ausgesagt wird. Auch Dr. med. M.________ hat im vorinstanzlich aufgelegten Bericht vom 24. Januar 2006 zumindest implizit auf diesen Aspekt hingewiesen, wenn er festhielt, die Frage, inwieweit die Tabakrauch-Exposition zu der chronischen Bronchitis geführt habe, bleibe spekulativ. Die Auffassung des Dr. med. R.________ gemäss Stellungnahme vom 11. Mai 2004 (mit Hinweis auf einen früheren Bericht vom 5. Februar 2003) beruht einzig auf dem widerlegten Argument, es fielen keine anderen Ursachen als die Tabakrauch-Exposition in Betracht. Insgesamt ist der vorinstanzlich bestätigte Einspracheentscheid der SUVA vom 11. November 2005 nicht zu beanstanden. Zusätzliche Beweismassnahmen erübrigen sich, da der Sachverhalt umfassend abgeklärt ist und ergänzende medizinische Untersuchungen nichts am fehlenden Nachweis einer mindestens 50%igen beruflichen Einwirkung zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Unter diesen Umständen muss, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten chronischen Bronchitis mit den psychiatrisch festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht geprüft werden (vgl. BGE 125 V 456). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 28. Januar 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Widmer Grunder