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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
M 7/03 
 
Urteil vom 18. August 2004 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
B.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel, Wylenstrasse 8, 6440 Brunnen, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3001 Bern, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 21. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a B.________ (geb. 1962), verheiratet und Vater zweier Kinder, wohnt mit seiner Familie in I.________. Nach der erfolgreich absolvierten Lehre zum Forstwart (von April 1979 bis März 1981) hatte er sich von April 1981 bis April 1985 (zuerst bei der Oberallmend-Korporation, wo er bereits als Lehrling angestellt gewesen war, ab November 1982 im Forstdienst der Technischen Hochschule Z.________) über mehrere Jahre hinweg Berufspraxis angeeignet. Auf den 1. Mai 1985 trat er als Festungswächter in den Dienst des Festungswachtkorps (nachfolgend: FWK) ein. Als Spezialist mit dem Unterhalt des Sektors W betraut, war er in seiner Eigenschaft als Bundesbediensteter bei der Militärversicherung für Krankheit und Unfälle versichert. 
A.b Mit Schreiben vom 26. März 2001 kündigte B.________ seine Anstellung beim FWK auf Ende Juni 2001, dies aus persönlichen Gründen, weil der Druck am Arbeitsplatz bedingt durch Restrukturierungen und Umplatzierungen, u.a. an Dienstorte in der Westschweiz, immer grösser geworden sei. Geplant und vertraglich bereits zugesichert war ein Übertritt zum Elektrizitätswerk Q.________, wo B.________ - verbunden mit einer verkürzten Lehre - ab Anfang Juli als Netzelektriker hätte tätig werden sollen. Indessen kam er am 10. Mai 2001 auf seine Kündigung zurück, nachdem ihn der Ende März 2001 konsultierte Hausarzt Dr. med. U.________, Allgemeine Medizin FMH, wegen Schmerzen in den Hüften an die Orthopädische Klinik X.________ überwiesen hatte und dort (laut Schreiben des Oberarztes Dr. med. I._________ vom 18. Mai 2001) auf eine "Hüftgelenksproblematik" geschlossen wurde, welche dem Formenkreis der Früharthrosen zuzuschreiben sei. Das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) anerkannte für dieses Leiden die Bundeshaftung und kam für die in der Folge notwendig gewordenen zahlreichen diagnostischen Abklärungen und operativen Eingriffe auf. 
A.c Das FWK eröffnete B.________ im Schreiben vom 21. Mai 2001, eine Rückkehr in die bisherige Stelle als Spezialist Unterhalt beim FWK Sektor W mit Dienstort G._________ sei nicht möglich, weil diese nicht mehr besetzt würde. Die gesundheitlichen Probleme würden aktuell den Einsatz im Bereich Unterhalt insgesamt als nicht sinnvoll erscheinen lassen. Die vom FWK angebotene Bürostelle (hauptsächlich mit Telefontätigkeit) als Mitarbeiter in der Alarmzentrale, Dienstort A.________, nahm der Versicherte nach verschiedenen längeren behandlungsbedingten Verzögerungen am 1. Juni 2002 auf. 
A.d Die Arbeit in der Alarmzentrale ist in der Besoldungsklasse 9 eingereiht. Als Spezialist Unterhalt war B.________ in der Besoldungsklasse 12 eingestuft gewesen, weswegen ihm am 7. August 2001 durch die Pensionskasse des Bundes eröffnet wurde, der versicherte Verdienst würde von Fr. 51'988.80 auf Fr. 45'084.- herabgesetzt. Mit Schreiben vom 26. August 2001 ersuchte B.________ das BAMV um Prüfung eines Ausgleichs der Lohndifferenz und der Frage einer Umschulung. Im Vorbescheid vom 20. November 2002 stellte das BAMV die Ablehnung von Invaliditätsleistungen, namentlich Umschulung und Invalidenrente, in Aussicht. Am 19. Dezember 2002 erging eine entsprechende Verfügung. Die hiegegen erhobene Einsprache lehnte das Amt, nach Beizug einer internen Stellungnahme, mit Entscheid vom 27. März 2003 unter Einschluss der noch nicht Verfügungsgegenstand bildenden Entschädigung für Verzögerung der Berufsausbildung ab. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, soweit es darauf eintrat, im Sinne der Erwägungen ab (Entscheid vom 21. Oktober 2003). 
 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, es sei, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides, die Sache an das BAMV zurückzuweisen zu abschliessenden Abklärungen und neuem Entscheid (Umschulung, Berentung, Integritätsentschädigung). 
Das Verwaltungsgericht und das BAMV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulung (Art. 37 des Militärversicherungsgesetzes vom 19. Juni 1992 [MVG]) und/oder auf eine Invalidenrente (Art. 40 MVG) hat. Am Rechtsbegehren um Zusprechung einer Entschädigung für verzögerte Berufsausbildung (Art. 30 MVG) wird letztinstanzlich zu Recht nicht mehr festgehalten. Nicht zulässig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit damit die Rückweisung zu Abklärung und neuem Entscheid hinsichtlich einer Integritätsschadenrente (Art. 48 MVG) geltend gemacht wird. Gleichfalls nicht Verfahrensgegenstand bildet die (vom BAMV anerkannte) Leistungspflicht für das Hüftleiden unter den Titeln Heilbehandlung (Art. 16 MVG) sowie Taggelder (Art. 28 MVG) (zum Anfechtungs- und Streitgegenstand: BGE 125 V 413 ff.; Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 31 f.). 
 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht erwog, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich körperlich angepasster, d.h. nicht schwerer und insbesondere nicht stark hüftbelastender Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Es erachtete das Hüftleiden als nach mehreren Operationen soweit konsolidiert, dass keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) sei auf den Verdienst abzustellen, den der Beschwerdeführer als Netzelektriker beim Elektrizitätswerk Q.________ erzielt hätte (2001: Fr. 70'230.-; 2003: Fr. 75'430.-). Bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) seien die Einkünfte massgebend, die als Mitarbeiter in der Alarmzentrale A.________ konkret erzielt würden (2001: Fr. 75'648.-; 2002: Fr. 77'069.-). Aus der Gegenüberstellung der hypothetischen Vergleichseinkommen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt keine Erwerbseinbusse erleide, weshalb kein Anspruch auf Umschulung und/oder Invalidenrente bestehe. 
 
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei eine namhafte Besserung zu erwarten. Mangels verlässlicher medizinischer Grundlagen sei nicht spruchreif, ob und inwieweit eine Erwerbsunfähigkeit resultiere. Für die Ermittlung des Valideneinkommens schliesslich sei, entgegen der Vorinstanz, nicht auf den Verdienst abzustellen, den der Beschwerdeführer als Netzelektriker beim Elektrizitätswerk Q.________ erzielen würde; auszugehen sei vom Verdienst als Angehöriger des Festungswachtkorps (in der Lohnklasse 12). 
 
3. 
3.1 Nach Art. 40 Abs. 1 MVG kommt eine Invalidenrente für die Entschädigung einer durch die Militärversicherung versicherten Invalidität erst in Betracht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Namhaft ist eine Besserung des Gesundheitszustandes, wenn sie die Erwerbsfähigkeit günstig zu beeinflussen vermag. Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt nicht notwendigerweise voraus, dass die Heilbehandlung abgeschlossen ist oder hievon keine Beeinflussung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Jürg Maeschi, Kommentar MVG, Rz 5 zu Art. 40 MVG). Für die Beurteilung der Frage, ob eine tatbestandsmässige Besserung des Gesundheitszustandes prospektiv ausser Betracht fällt, sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides - hier am 27. März 2003 - entwickelt haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). 
 
3.2 In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Frühjahr 2001 eine "Hüftgelenksproblematik" festgestellt wurde, die in den Formenkreis der Früharthrosen einzureihen ist (Schreiben des Oberarztes Dr. med. I.________, Orthopädische Klinik X.________, vom 18. Mai 2001). Im Bericht des Oberarztes Dr. med. D.________, Orthopädische Klinik X.________, vom 22. August 2001 wurde ein "Impingement Syndrom Hüfte beidseits bei aufgehobener Taillierung (Früh-Arthrose)" diagnostiziert und als Behandlung eine chirurgische Hüftluxation mit Verbesserung der Kopf-Schenkelhalstaillierung und Gelenkdébridement empfohlen. Die entsprechende Operation an der rechten Hüfte fand am 5. Oktober 2001 statt. Der Heilungsverlauf komplizierte sich durch einen Wundinfekt sowie einen Trochanterabriss, was jeweils weitere chirurgische Eingriffe erforderlich machte (Operationsberichte vom 1. November 2001 und 23. Januar 2002). Am 12. November 2002 folgte (unter gleichzeitiger Entfernung der Metallklammern an der rechten Hüfte) die Operation an der linken Hüfte. Wegen fehlender Anheilung des Trochanter wurde am 20./21. Dezember 2002 eine nochmalige Fixation durchgeführt. Laut Operationsbericht der Klinik Y.________ vom 2. Mai 2003 wurde gleichentags das Osteosynthesematerial an der linken unteren Extremität entfernt, worauf eine Hautreaktion bei allergischer Disposition eintrat (Bericht der Klinik Y.________ vom 15. Mai 2003). 
 
3.3 Mit der Vorinstanz sind die medizinischen Akten dahingehend zu würdigen, dass dem Beschwerdeführer nach mehreren Operationen mit anschliessenden Komplikationen nunmehr eine hüftschonende Tätigkeit grundsätzlich zu 100 % zumutbar ist. Im Rahmen dieser - offenen - Umschreibung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit übt der Beschwerdeführer bei der Alarmzentrale A.________ eine Bürotätigkeit aus. Dies ändert indes nichts daran, dass bei Erlass des in zeitlicher Hinsicht massgebenden Einspracheentscheides vom 27. März 2003 (Erw. 3.1 in fine) die gesundheitlichen Verhältnisse nicht soweit konsolidiert waren, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prospektiv eine namhafte Besserung ausgeschlossen werden konnte. Am 27. März 2003 war nach Lage der Akten noch offen, welche Arbeiten der Beschwerdeführer künftig im Einzelnen - sei dies eine anspruchsvollere, besser entlöhnte Bürotätigkeit oder eine manuelle Arbeit, z.B. als Elektromechaniker - nach Beendigung der Behandlung (vgl. Erw. 3.2 in fine) und einer gewissen Phase der Angewöhnung an das (verbliebene) Hüftleiden würde zumutbarerweise ausüben können. 
Bei dieser Sachlage ist die vorinstanzlich bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs durch den Einspracheentscheid vom 27. März 2003, im Ergebnis, rechtens. 
 
4. 
Streitig und zu prüfen bleibt der Anspruch auf Umschulung. 
 
4.1 In den Art. 33-39 MVG werden unter dem Titel "Eingliederung" die Eingliederungs- und Nachfürsorgemassnahmen geregelt. 
Gemäss Art. 33 MVG ("Anspruchsvoraussetzungen") haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die verbleibende Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder die soziale Integration zu erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Regel in der Schweiz durchgeführt (Abs. 1). Bei den Eingliederungsmassnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Abs. 2). 
Laut Art. 37 MVG ("Umschulung") hat der Versicherte Anspruch darauf, sich für eine neue Erwerbstätigkeit umschulen zu lassen, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind die Wiedereingliederung in den bisherigen Beruf sowie die invaliditätsbedingte berufliche Weiterbildung (Abs. 2). In Abs. 3 wird der Inhalt des Leistungsanspruchs geregelt. 
 
4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 19. Juni 1959 (in der hier anwendbaren [Erw. 3.1 hievor], bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. 
Nach der zu Art. 17 IVG ergangenen Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3). 
4.3 
4.3.1 Art. 37 Abs. 1 MVG stimmt - in allen drei sprachlichen Fassungen - praktisch wörtlich mit Art. 17 Abs. 1 IVG (in der hier anwendbaren [Erw. 3.1 hievor], bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) überein. Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft zum Gesetzesentwurf vom 27. Juni 1990 für ein neues Militärversicherungsgesetz ausgeführt, Art. 37 MVG entspreche im Wesentlichen Art. 17 IVG (BBl 1990 III 237). Die mit dem bundesrätlichen Gesetzesentwurf vorgeschlagene Bestimmung war von den Eidgenössischen Räten in der Folge unverändert und ohne Diskussionen angenommen worden (Amtl. Bull. 1991 StR 903, 1992 NR 507). Das in Art. 33 MVG (Erw. 4.1 hievor) umschriebene Erfordernis, wonach Eingliederungsmassnahmen nach MVG, mithin auch der Anspruch auf Umschulung, u.a. bedingen, dass die Vorkehren notwendig und geeignet sein müssen, um das angestrebte Eingliederungsziel (bei der Umschulung die wesentliche Verbesserung oder den Erhalt der Erwerbsfähigkeit) zu erreichen, ist in Art. 8 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) für den Bereich der Eidgenössischen Invalidenversicherung in gleicher Weise festgeschrieben. Abgesehen davon, dass für den militärversicherungsrechtlichen Anspruch auf Umschulung (Art. 37 Abs. 1 MVG) bedeutsam ist, ob die Gesundheitsschädigung, die zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führt, versichert ist oder nicht, sind die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Gesagten identisch mit denjenigen gemäss Art. 17 IVG
4.3.2 In dieser Normenlage ist die zur invalidenversicherungsrechtlichen Umschulung ergangene Rechtsprechung (Erw. 4.2 hievor) für die Umschreibung des Anspruchs gemäss Art. 37 Abs. 1 MVG wegleitend. Das gilt ohne weiteres für den Begriff der Umschulung als solchen, darüber hinaus aber auch für die durch die Judikatur daran anknüpfende nähere Ausgestaltung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen, wie das Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit oder dasjenige der Erheblichkeitsschwelle von etwa 20 % (in diesem Sinne: Franz Schlauri, Die Militärversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 45 Rz 126). Die invalidenversicherungsrechtliche Richtschnur eines invaliditätsbedingten Minderverdienstes von "ca. 20 %" (ZAK 1984 S. 91 oben) oder von "etwa 20 %" (BGE 124 V 111 Erw. 2b; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b) rührt daher, dass die Leistungspflicht der Invalidenversicherung für Eingliederungsmassnahmen unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss (BGE 108 V 213 Erw. 1d, 107 V 88 Erw. 2; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern, 1985, S. 77 ff.). Dabei lassen sich - allgemein - vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 83 ff.; Jürg Maeschi, a.a.O., Rz 18 f. zu Art. 33 MVG). Insbesondere mit Blick darauf, dass die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit regelmässig erhebliche Kosten auslöst, rechtfertigt es sich, den entsprechenden Anspruch davon abhängig zu machen, dass ein erheblicher behinderungsbedingter Einkommensverlust gegeben ist. Die Festlegung dieses Wertes durch die Rechtsprechung zu Art. 17 IVG (BGE 124 V 111 Erw. 2b; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b und schon ZAK 1966 S. 439 Erw. 3) auf ca. 20 % trägt dem Umstand Rechnung, dass bei wesentlich tieferen Invaliditätsgraden die mit einer Umschulung verbundenen Kosten die auszugleichende Erwerbseinbusse regelmässig um ein Vielfaches übersteigen. Die gesetzliche Regelung, wonach im Bereich der Invalidenversicherung für die Zusprechung einer Invalidenrente ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 40 % vorausgesetzt ist (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), während - unter Geltung des Art. 23 aMVG - nach Massgabe von BGE 120 V 368 die Annahme eines Invaliditätsgrades von weniger als 10 % die Zusprechung einer Dauerrente nicht von vornherein ausschliesst, ändert nichts daran, dass in beiden Sozialversicherungszweigen eine Umschulung regelmässig nur Platz greifen kann, wenn eine - erhebliche - Erwerbseinbusse von ca. 20 % resultiert (diesbezüglich unentschieden Maeschi, a.a.O., Rz 11 zu Art. 37 MVG).. Die Richtschnur von 20 % gilt für den Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 37 Abs. 1 MVG, nicht aber für andere berufliche Eingliederungsmassnahmen, wie etwa Nachfürsorgemassnahmen (Art. 34 MVG) oder Berufsberatung (Art. 35 MVG). 
 
4.4 Ob für die Ermittlung des Valideneinkommens - mit der Vorinstanz und dem BAMV - auf den Verdienst abzustellen ist, den der Beschwerdeführer als Netzelektriker beim Elektrizitätswerk Q.________ erzielen würde oder ob, wie der Beschwerdeführer geltend macht, vom Verdienst als Angehöriger des Festungswachtkorps (in der Lohnklasse 12) auszugehen ist, kann offen bleiben, da nach Lage der Akten jedenfalls eine nicht umschulungsbegründende Erwerbseinbusse von weit unter 20 % resultiert. 
 
5. 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente bei Erlass des Einspracheentscheides nicht spruchreif war (Erw. 3) und ein Anspruch auf Umschulung mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades zu Recht verneint wurde (Erw. 4). Das BAMV wird unter Beobachtung des weiteren Versicherungsverlaufs die Rentenfrage zu gegebener Zeit prüfen. Die Streitfrage, welches hypothetische Valideneinkommen dabei heranzuziehen sei, wird durch den hier gefällten Entscheid nicht präjudiziert. Mit Blick darauf, dass der Anspruch auf Taggeld nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildete (Erw. 1), sei schliesslich darauf hingewiesen, dass das BAMV im weiteren Verfahren dem Umstand Rechnung zu tragen haben wird, dass gemäss Art. 28 Abs. 3 MVG (in Abweichung von Art. 6 ATSG) der Grad der Arbeitsunfähigkeit sich in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist und dem Verdienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zugestellt. 
Luzern, 18. August 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: