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[AZA 7] 
H 116/01 Gb 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; 
Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Urteil vom 2. Juli 2002 
 
in Sachen 
 
1. E.________, 
2. H.________, 
3. S.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Erich Leuzinger, Hauptstrasse 47, 8750 Glarus, 
 
gegen 
Kantonale Ausgleichskasse Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus 
 
A.- Nachdem die Firma X.________ AG (nachfolgend: 
Gesellschaft oder Arbeitgeberin) 1996 einen Reingewinn von Fr. 815. 40 erwirtschaftet hatte, wies sie 1997 einen Reinverlust von mehr als 1,4 Millionen Franken aus, wonach der Kantonsgerichtspräsident am 18. Mai 1998 zufolge Bilanzhinterlegung die Konkurseröffnung über die Gesellschaft verfügte. 
Die Ausgleichskasse des Kantons Glarus (nachfolgend: 
Kasse) machte mit Eingabe vom 14. August 1998 an das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Y.________ eine Forderung von insgesamt Fr. 99'483. 30 an ausstehenden AHV-, IV-, EO-, FAK- und ALV-Lohnbeiträgen aus den Jahren 1993 und 1994 sowie 1997 und 1998 (einschliesslich Verwaltungs- und Betreibungskosten, Mahngebühren sowie aufgelaufene Verzugszinsen) geltend und verpflichtete mit separaten Verfügungen vom 16. Februar 1999 die drei einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsräte der Gesellschaft, E.________ (Präsident), H.________ (Vizepräsident) und S.________ je zur Bezahlung von Schadenersatz für die entgangenen Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 99'483. 30. 
 
B.- Auf je separate Einsprüche hin erhob die Kasse Schadenersatzklage mit dem Begehren, die drei Verwaltungsräte seien solidarisch zu verpflichten, der Kasse Fr. 99'483. 30 an Schadenersatz zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hiess die Klage mit Entscheid vom 27. Februar 2001 gut. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen E.________ und S.________ sowie H.________, die Klage der Kasse vom 30. März 1999 sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids abzuweisen. 
Während das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten die Kasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Aus den Abrechnungsunterlagen geht hervor, dass der verfügten, eingeklagten und vorinstanzlich zugesprochenen Schadenersatzforderung auch entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse zu Grunde liegen. 
Insofern gründet der kantonale Entscheid nicht auf Bundesrecht (Art. 128 OG). 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 
 
2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
3.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den der Ausgleichskasse wegen Verletzung der Bestimmungen über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) qualifiziert schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen haben. Richtig sind auch die Erwägungen über die Verwirkung (Art. 81 und Art. 82 AHVV sowie die dazu ergangene Rechtsprechung). Darauf wird verwiesen. 
 
4.- a) Soweit die Beschwerdeführer behaupten, die Schadenersatzforderung sei verwirkt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet. Die Schadenersatzforderung entsteht an dem Tag, an welchem der Schaden eingetreten ist (BGE 123 V 16 Erw. 5c mit Hinweisen). Der Eintritt des Schadens gilt dann als erfolgt, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 113 V 257 f. Erw. 3c mit Hinweisen). Die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV wird erst mit Kenntnis des Schadens ausgelöst. Der fristauslösende Zeitpunkt fällt praxisgemäss in der Regel mit der Ausstellung des definitiven Pfändungsverlustscheines (BGE 113 V 258 Erw. 3c mit Hinweisen, ZAK 1988 S. 300 Erw. 3c) im Falle der Betreibung auf Pfändung oder - im Falle der Betreibung auf Konkurs - mit der Auflage des Kollokationsplanes (BGE 126 V 443; für den Fall der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven vgl. in BGE 128 V noch nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 22. Januar 2002 [H 122/00] Erw. 5c) zusammen. Da vorliegend ein definitiver Pfändungsverlustschein nicht ausgestellt und der Kollokationsplan mit Wirkung ab Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 29. Januar 1999 zur Einsichtnahme aufgelegt wurde, hat die Kasse mit dem Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 16. Februar 1999 die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV gewahrt. Gründe, weshalb von dieser Praxis abgewichen oder ausnahmsweise auf eine Vorverlegung des massgebenden Zeitpunkts der zumutbaren Kenntnis vom Schadenseintritt geschlossen werden müsste, sind nicht ersichtlich. 
 
 
 
b) Von einem relevanten Mitverschulden der Kasse, das zu einer Herabsetzung des eingeklagten Schadenersatzanspruchs führen würde (BGE 122 V 185), kann nicht die Rede sein, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein grob pflichtwidriges Verhalten der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen wäre (BGE 122 V 189 Erw. 3c mit Hinweisen). Die Gesellschaft stellte die monatlichen Akontozahlungen an die Kasse erst ab Oktober 1997 vollständig ein. Bereits 1997 hatte die Kasse über mehrere rückständige monatliche Beitragsforderungen Betreibungen eingeleitet. Aus der Tatsache, dass die Verwaltung nach dem Pfändungsvollzug vom 17. Februar 1998 und der Zustellung der entsprechenden Pfändungsurkunde vom 3. April 1998 nicht bei erster Gelegenheit noch vor der Konkurseröffnung vom 18. Mai 1998 das Verwertungsbegehren gestellt hat, kann ihr - entgegen den Beschwerdeführern - umso weniger ein Mitverschulden angelastet werden, als die Kasse auf Grund des Pfändungsergebnisses von einer vollen Deckung ausgehen durfte. 
 
c) Hinsichtlich der beiden Nachzahlungsverfügungen vom 11. August 1998, welche die Kasse gestützt auf die ihr am 5. Juni 1998 mitgeteilten Ergebnisse einer Arbeitgeberkontrolle vom 27. und 30. April 1998 durch einen Revisor der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erliess, machen die Beschwerdeführer geltend, ihnen sei bis zum 
 
 
18. Mai 1998 (Datum der Konkurseröffnung) "absolut nichts bekannt" gewesen von derartigen Nachzahlungsforderungen und sie hätten auch nie Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen, da diese Forderungen erst im Konkurs angemeldet worden seien. Beruht die eingeklagte Schadenersatzforderung auf rechtskräftigen Nachzahlungsverfügungen, die erst nach Konkurseröffnung erlassen worden sind, wird diesem Umstand praxisgemäss (AHI 1993 S. 172) dadurch Rechnung getragen, dass im Schadenersatzprozess die Möglichkeit zur masslichen Überprüfung der Forderung gewahrt bleibt. Zu Recht stellen die Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass über Lohnbezüge von Fr. 27'568.- im zweiten Halbjahr 1993 und Fr. 17'000.- im Jahr 1994 bisher keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet und entrichtet worden waren, weil es sich dabei eindeutig um massgebenden beitragspflichtigen Lohn handelt. 
Die Aufrechnung dieser in masslicher Hinsicht ausgewiesenen Nachzahlungsforderungen als Bestandteil der Schadenersatzforderung ist demnach nicht zu beanstanden. 
 
d) Weiter behaupten die Beschwerdeführer, ihnen sei in Bezug auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit der Konkurseröffnung und hinsichtlich der Verletzung der Beitragspflicht durch die Arbeitgeberin keine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last zu legen, da die Bank Z.________ als Hauptgläubigerin in Kenntnis der Liquiditätsprobleme nicht nur die Ausschöpfung der zuvor eingeräumten Kreditlimiten verweigert, sondern von der vormals erlangten und nie aktualisierten Debitorenzession nunmehr plötzlich Gebrauch gemacht und dadurch der Gesellschaft jegliche Liquidität entzogen habe, weshalb die Bilanz habe hinterlegt werden müssen. Wenn es zutrifft, wie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde dargelegt wird, dass die Gesellschaft bei der Bank Z.________ noch über eine nicht ausgeschöpfte Kreditreserve von Fr. 70'000.- sowie das Aktivum "Recyclinganlage 'A.________'" verfügte, dessen Verkehrswert per 1. Dezember 1997 gemäss Expertise vom 12. Dezember 1997 auf 1,075 Millionen Franken geschätzt worden war (bei einem Bilanzwert per 31. Dezember 1997 von Fr. 566'174.- und einer angeblichen Belehnung mit bloss Fr. 170'000.-), so ist umso weniger verständlich, warum die Firmenverantwortlichen die Sozialversicherungsbeiträge schuldig blieben, und zwar schon in Zeitpunkten von Fälligkeitseintritten der monatlichen Pauschalen, als die Bank Z.________ die Kreditverbindung noch nicht aufgekündigt hatte. Besondere Umstände, welche die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen liessen (BGE 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2), sind nicht ersichtlich, weshalb es an zureichenden Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründen fehlt. 
e) Der unter dem Titel von Art. 52 AHVG zu ersetzende Schaden umfasst auch die Verzugszinsen für rückständige Beiträge (Art. 41bis AHVV [in der bis Ende 2000 gültigen Fassung]) bis zur Ausstellung des Pfändungsverlustscheines (Art. 149 Abs. 4 SchKG) oder bis zur Eröffnung des Konkurses (Art. 209 SchKG [in der bis Ende 1996 gültigen Fassung]) (BGE 119 V 85 Erw. 5b mit Hinweisen); daran änderte auch die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Revision des SchKG nichts. Die Beschwerdeführer rügen unter Berufung auf die Forderungseingabe vom 14. August 1998 mit dazugehöriger Abrechnung zu Unrecht, die Verwaltung habe den Zinsenlauf in Bezug auf einzelne Teilforderungen bis am 24. oder 
31. Juli 1998 statt nur bis zur Konkurseröffnung am 18. Mai 1998 aufgerechnet. Zwar kann dieser Eindruck auf Grund der offensichtlich falschen Datumsangabe bei den entsprechenden Teilforderungen entstehen. Eine Nachprüfung der im angefochtenen Entscheid konkret berücksichtigten Verzugszinsberechnungen ergibt jedoch keine unzulässigen Zinsenläufe über das Datum der Konkurseröffnung vom 18. Mai 1998 hinaus. 
Die Beschwerdeführer vermögen denn auch ihre diesbezüglichen Einwände nicht anhand von im Einzelnen ausgewiesenen Berechnungsfehlern nachvollziehbar zu substantiieren. 
 
f) Im Übrigen hat die Vorinstanz die nach Art. 52 AHVG erforderlichen materiellen Haftungsvoraussetzungen im Ergebnis mit zutreffender Begründung zu Recht bejaht, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, soweit die Beschwerdeführer keine einschlägigen Einwände erheben. 
 
5.- Nicht bestätigt werden kann der kantonale Gerichtsentscheid deshalb, weil die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in masslicher Hinsicht unvollständig festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG) hat. Die von der Gesellschaft geschuldeten monatlichen Arbeitgeberpauschalen wurden gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 AHVV (in der bis Ende 2000 gültigen Fassung) mit Ablauf der Zahlungsperiode fällig und waren anschliessend innert zehn Tagen zu bezahlen. Sowohl die für Juni 1998 geschuldete Arbeitgeberpauschale, welche gemäss Verwaltung und Vorinstanz - in nicht schlüssig feststellbarer Weise - durch eine Gutschrift storniert worden sei, als auch die Beitragspauschale für Mai 1998 sind demnach erst nach dem Datum der Konkurseröffnung vom 18. Mai 1998 und damit nach Aufhebung der Verfügungsgewalt der Beschwerdeführer über das Vermögen der Gesellschaft fällig geworden. 
Da weder ersichtlich ist noch durch Verwaltung und Vorinstanz dargelegt wurde, dass die mit Schadenersatzklage Belangten hinsichtlich der nach Konkurseröffnung fällig gewordenen oder zu bezahlenden Beiträge aus einer noch nicht abgeschlossenen Zahlungsperiode den Schaden in Missachtung der generellen Sorgfaltspflicht durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit verursacht haben (vgl. ZAK 1985 S. 582 Erw. 5b, bestätigt in nicht veröffentlichtem Urteil A. vom 19. Juni 1987, H 136/86), können die Beschwerde Führenden gestützt auf Art. 52 AHVG nur für die bis Ende April 1998 geschuldeten Beiträge belangt werden. Soweit das kantonale Gericht bei der Berechnung der Schadenersatzforderung weitergehende Beiträge berücksichtigt hat, stellte es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest, weshalb die Sache zur Feststellung des Schadens in masslicher Hinsicht im Sinne der Erwägungen und zu anschliessendem Neuentscheid über die Schadenersatzklage der Kasse an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 
 
6.- Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten je zur Hälfte den Parteien auferlegt (Art. 156 Abs. 3 Verbindung mit Art. 135 OG). 
Die Ausgleichskasse hat den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern eine dementsprechend reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG, vgl. BGE 123 V 159). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten 
ist, wird dahingehend teilweise gutgeheissen, 
dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons 
Glarus vom 27. Februar 2001 aufgehoben und die Sache 
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach 
Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über die Schadenersatzklage 
der Ausgleichskasse des Kantons Glarus in 
masslicher Hinsicht neu entscheide. 
 
II. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7'500.-- werden je zur Hälfte den Parteien auferlegt unter Verrechnung mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Beschwerde 
 
 
Führenden von je Fr. 4'500.-- und Rückerstattung der 
überschiessenden Teile. 
III. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerde Führenden für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- 
 
 
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 2. Juli 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: