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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.76/2002 /rnd 
 
Urteil vom 17. Juni 2002 
I. Zivilabteilung 
 
Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, 
Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Dreifuss. 
 
A.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt 
Benno P. Hafner, Genferstrasse 21, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
B.________ 
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechts- 
anwalt Pius Kreiliger, Alpenstrasse 1, Schweizerhofquai, 
6004 Luzern. 
 
Architekturvertrag; Honoraranspruch 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 10. Dezember 2001 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die einfache Gesellschaft "IG X.________ war Eigentümerin des Gründstücks Z.________in Y.________. In den Jahren 1990 bis 1992 leistete A.________ (Kläger) nach Absprache mit B.________ (Beklagter), der nicht Mitglied der IG X.________ war, Architekturarbeiten für ein Projekt mit zwei freistehenden Einfamilienhäusern auf dieser Parzelle. Das Projekt wurde am 30. August 1990 vom Gemeinderat Y.________ bewilligt, jedoch nicht realisiert. 
B. 
Der Kläger belangte den Beklagten am 8. September 1999 vor Amtsgericht Luzern-Land. Er verlangte die Bezahlung von Honorar und Auslagen von insgesamt Fr. 62'796.55 nebst Zins und Mehrwertsteuer sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der dafür eingeleiteten Betreibung. Das Amtsgericht hiess die Klage am 27. Dezember 2000 im Betrage von Fr. 43'328.30 nebst Zins gut und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf. Es erwog, die Parteien hätten mündlich einen Architekturvertrag abgeschlossen und für den Kläger ein Honorar von Fr. 116'000.-- für den Fall des Verkaufs der Parzelle mit dem klägerischen Projekt vereinbart. Diese Suspensivbedingung sei jedoch nicht eingetreten. Damit entfalle ein Honoraranspruch. Indessen habe der Beklagte vertragliche Pflichten verletzt und den Kläger geschädigt, indem er sich nur ungenügend bemüht habe, einen Käufer für die Parzelle zu finden und den Landpreis zu hoch festgesetzt habe. Ausserdem habe er unzutreffende Angaben über seine Verkaufsberechtigung gemacht und mit der Nennung der Verkaufsbedingungen gegenüber dem Kläger zu lange zugewartet. Der Beklagte sei daher verpflichtet, dem Kläger Fr. 55'950.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Dieser Betrag sei jedoch wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht des Klägers um einen Drittel auf Fr. 37'300.-- zu reduzieren. Der Beklagte habe dem Kläger ferner Auslagen im Betrage von Fr. 6'028.30 zu erstatten. 
 
Auf Appellation des Beklagten und Anschlussappellation des Klägers hin wies das Obergericht des Kantons Luzern die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2001 ab. Es erachtete es als nicht erstellt, dass der vom Kläger behauptete Vertrag zustande gekommen sei. Demnach habe der Kläger keinen vertraglichen Anspruch auf Honorar oder Auslagenersatz. Ebenso wenig könne er Schadenersatz wegen Vertragsverletzung fordern. Andere Ansprüche habe er nicht in prozessual zulässiger Weise geltend gemacht. 
C. 
Der Kläger beantragt mit eidgenössischer Berufung, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 61'978.30 nebst gestaffeltem Zins zu bezahlen. In diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung vom 10. November 1998 definitiv zu beseitigen. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung und auf Bestätigung des angefochtenen Urteils. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehaltlich der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist (BGE 126 III 119 E. 2a, 375 E. 2e/aa S. 379 f.; 121 III 118 E. 4b/aa S. 123, je mit Hinweisen). Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen im Berufungsverfahren als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 127 III 248 E. 3a; 125 III 435 E. 2a/aa; 123 III 165 E. 3a, je mit Hinweisen). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 118 II 365 E. 1 S. 366; 107 II 417 E. 6). 
 
Soweit sich die Parteien in ihren kritischen bzw. zustimmenden Ausführungen zur Vertragsauslegung der Vorinstanz auf Sachverhaltselemente berufen, die in den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen keine Stütze finden, ohne eine Ausnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 2 oder Art. 64 OG geltend zu machen, sind sie nicht zu hören. 
2. 
Der Kläger vertrat vor der Vorinstanz den Standpunkt, der Beklagte habe ihm im Januar 1990 den Auftrag erteilt, den Bau von zwei freistehenden Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Z.________, zu einem entsprechend dem Projektfortschritt fällig werdenden Pauschalhonorar von 116'000.-- zu projektieren. Der Beklagte machte demgegenüber geltend, er habe dem Kläger lediglich die Möglichkeit eingeräumt, auf eigene Kosten und eigenes Risiko die beiden Häuser zu planen und einen Käufer zu suchen. Zur Zahlung eines Honorars habe er sich nie verpflichtet. Erst nach einem Verkauf des Grundstücks bzw. der Häuser wäre ein Anspruch des Klägers gegenüber dem künftigen Bauherrn auf das bereits fixierte Pauschalhonorar entstanden. 
 
Die Vorinstanz stellte keinen übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien fest, einen Vertrag mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt zu schliessen. Ebenso verneinte sie einen entsprechenden normativen Konsens. Sie vermochte weder in den eingereichten Akten noch im Verhalten des Beklagten Anhaltspunkte dafür zu erkennen, die den Kläger zur Annahme berechtigt hätten, ein Vergütungsanspruch entsprechend dem Baufortschritt entstehe gegenüber dem Beklagten und nicht erst nach einem Verkauf des Grundstücks einschliesslich des Projekts gegenüber dem künftigen Bauherrn. 
2.1 Der Kläger rügt, die Vorinstanz hätte aus der Bezahlung der Rechnung für Baunebenkosten vom 29. Oktober 1990 durch den Beklagten schliessen müssen, dass der klägerische Honoraranspruch unabhängig von einem Verkauf des Grundstücks mitsamt dem Projekt bestehe. Diese Vorbringen sind nicht zu hören. Der Kläger wendet sich damit - wie mit weiteren Rügen auch - in unzulässiger Weise gegen die Würdigung des nachträglichen Parteiverhaltens des Beklagten durch die Vorinstanz und damit gegen ihre Beweiswürdigung, in der sie zum Schluss kam, ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille sei nicht erwiesen (vgl. Erwägung 1 vorne). 
2.2 Der Kläger hält dafür, er habe aufgrund einer Telefonnotiz des Beklagten vom 27. März 1992 davon ausgehen dürfen, dass dieser sein Vertragspartner sei und die Honoraransprüche begleichen werde. Andernfalls ergebe es keinen Sinn, Vereinbarungen für den Fall von Kostenüberschreitungen und -unterschreitungen zu treffen, wie sie in der Notiz festgehalten würden. Die Vorinstanz habe dies verkannt und damit Bundesrecht verletzt. 
 
Die Rüge ist unbegründet, soweit sie nicht in unzulässiger Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung des nachträglichen Parteiverhaltens besteht (vgl. Erwägung 2.1). Auch wenn das im Voraus festgelegte Honorar des Klägers vom zukünftigen Käufer zu bezahlen war, konnte es sinnvoll sein, zu vereinbaren, inwiefern allfällige Abweichungen vom Kostenvoranschlag Auswirkungen unter den Parteien zeitigen sollten. Die Vorinstanz hat überdies zutreffend geschlossen, dass die Notiz in das vom Beklagten gezeichnete Bild passt, wonach ein Honoraranspruch des Klägers erst mit einem Verkauf des Grundstücks samt Bauprojekt und dem Zahlungseingang des Bauherrn entstehen sollte. So ist darauf ein Vermerk angebracht, es sei in alle Verträge der Hinweis aufzunehmen, dass sie nur gelten sollten, wenn ein Bauherr gefunden sei. Zwar musste diese Anweisung vom Kläger in diesem Zusammenhang bloss dahin aufgefasst werden, dass er die Klausel in alle Verträge mit den Unternehmern aufzunehmen hatte. Indessen erscheint es plausibel, dass die Abrede auch im Verhältnis zum Kläger entsprechend Geltung haben sollte. Der Kläger kann aus der Notiz des Beklagten nichts für seinen Standpunkt ableiten. 
2.3 Der Kläger macht weiter geltend, er habe aus dem Verhalten des Beklagten während der über zweijährigen Projektierungstätigkeit nach Treu und Glauben auf einen Vergütungsanspruch gegenüber diesem schliessen dürfen. Der Beklagte habe ihm etliche Anweisungen erteilt und Kostenvoranschläge angefordert. Ferner sei er im ganzen Baugesuchsverfahren gegenüber dem Gemeinderat als Bevollmächtigter der Grundstückseigentümer aufgetreten. 
 
Diese Vorbringen sind nicht zu hören, soweit sie sich auf das Verhalten des Beklagten nach dem behaupteten Vertragsabschluss beziehen, dessen Würdigung durch die Vorinstanz im Berufungsverfahren nicht überprüfbar ist (vgl. Erwägung 2.1). Auch im Übrigen zeigt der Kläger nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern die erwähnten Verhaltensweisen mit der Annahme einer Vereinbarung, wie sie der Beklage behauptet, unvereinbar sein sollen. Eine Bundesrechtsverletzung der Vorinstanz liegt insoweit nicht vor. 
2.4 Der Beklagte teilte dem Kläger in einem Schreiben vom 21. November 1990 mit, er habe ihn anlässlich des ersten Gesprächs in dieser Sache mit seiner Arbeitsweise vertraut gemacht. Sie bestehe darin, mit dem Architekten fixe Kosten zu vereinbaren. Verdient werde allseits nach Erhalt der ersten Zahlung des künftigen Bauherrn. Wie der Kläger in der Berufung ausführt, nahm der Beklagte damit zu einem schriftlichen Vertragsentwurf vom 15. November 1990 Stellung. Diesen hatte der Kläger dem Beklagten unterbreitet, um "ein klares Vertragsverhältnis und eine klare Ausgangslage" zu schaffen (Art. 64 Abs. 2 OG). 
 
Der Kläger macht nicht geltend, er habe nach der ablehnenden Antwort des Beklagten auf einer Bereinigung der Vertragsbeziehung beharrt und sich gegen die Behauptungen des Beklagten verwahrt. Vielmehr setzte er seine Tätigkeit während über eines Jahres fort, obwohl er nunmehr über die Vorstellungen des Beklagten zum Entschädigungsmodus nach den getroffenen mündlichen Vereinbarungen nicht mehr im Unklaren sein konnte. Soweit die Vorinstanz aus diesem Verhalten nicht beweismässig auf einen früheren tatsächlichen Konsens im Sinne der Behauptungen des Beklagten schliessen durfte, ist aufgrund des unwidersprochen gebliebenen Schreibens vom 21. November 1990 jedenfalls von einem entsprechenden rechtlichen Konsens auszugehen (vgl. dazu BGE 123 III 35 E. 2c/aa S. 41 unten; 114 II 250 E. 2a S. 252; Urteil des Bundesgerichts 4C.303/2002 vom 4. März 2002, E. 2b, in: SJ 2002 S. 363, je mit Hinweisen). Der Schluss der Vorinstanz, der Beklagte habe dem Kläger keinen Anlass zur Annahme gegeben, er werde für seine Bemühungen und Auslagen vom Beklagten entschädigt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. 
 
3. 
Der Kläger bringt vor, er habe sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren prozesskonform geltend gemacht, dass der Beklagte für die Suche von Käufern zuständig gewesen sei. Dieser sei seiner Verpflichtung zur Käufersuche trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen, was schliesslich dazu geführt habe, dass das Projekt nicht habe verkauft werden können. Aus diesem Grunde habe er ihm den Schaden, der ihm durch den nutzlos erbrachten Aufwand entstanden sei, zu ersetzen. Dies gelte unabhängig davon, ob ihm ein vertraglicher Anspruch auf ein Honorar zustehe. Die Vorinstanz habe die betreffenden Vorbringen zu Unrecht für unerheblich gehalten und keine Sachverhaltsfeststellungen zur Frage getroffen, welche Partei zu Suchbemühungen verpflichtet gewesen sei. Die Sache sei deshalb im Sinne von Art. 64 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie entsprechende Feststellungen treffe und die rechtlichen Schlüsse daraus ziehe. 
 
Das Amtsgericht erachtete es als erwiesen, dass sich der Beklagte dazu verpflichtet habe, einen Käufer für das Grundstück samt Projekt zu suchen. Es stellte fest, dass der Beklagte diese vertragliche Pflicht verletzt habe und dem Kläger daher Schadenersatz nach Art. 97 ff. OR schulde. Im Appellationsverfahren hat der Kläger dem erstinstanzlichen Urteil insofern ausdrücklich beigepflichtet. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beklagte einen Rechtsbindungswillen besessen habe. Auch sie ging damit - zutreffend - davon aus, dass die Parteien nicht ohne jegliche vertragliche Bindung geblieben waren. Ferner merkte die Vorinstanz an, dass sich der Kläger auf eine vom Beklagten eingegangene und nicht eingehaltene Verpflichtung berufe, sich um den Verkauf zu bemühen. Sie traf dazu jedoch, ohne zu begründen, weshalb sie dies für entbehrlich hielt, keine klaren Sachverhaltsfeststellungen. Unter diesen Umständen ist dem Bundesgericht keine Beurteilung möglich, ob sich der Beklagte auf die behauptete Weise verpflichtet, aber nicht erfüllt und dem Kläger dadurch einen nach Art. 97 ff. OR zu ersetzenden Schaden verursacht hat. Das angefochtene Urteil genügt insoweit den Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 lit. c OG nicht. Es ist daher aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 52 OG). Das Obergericht wird gegebenenfalls auch tatsächliche Feststellungen zur Frage eines Mitverschuldens des Klägers an der Entstehung des allfälligen Schadens und zu dessen Höhe zu treffen haben. 
4. 
Der Kläger stützt seine Argumentation im vorliegenden Verfahren unter anderem auf ein Schreiben des Beklagten vom 5. Februar 1990. Der Beklagte macht geltend, der Kläger habe damit erstmals implizit zugestanden, dieses Schreiben erhalten zu haben, was er vor Amtsgericht noch vehement bestritten habe. Er sei somit überführt, vor Amtsgericht gelogen und ihn unberechtigt angeschuldigt zu haben. Damit habe er sich strafbar gemacht. Der Beklagte ersucht daher das Bundesgericht, strafrechtliche Schritte gegen den Kläger einzuleiten. Dazu besteht indessen kein Anlass, da die behaupteten Delikte nicht hinreichend liquid aufscheinen. Dem Beklagten steht es frei, selber Strafanzeige zu erstatten. 
 
Im Gegenzug bringt der Kläger vor, der Beklagte habe mit verschiedenen, in der Berufungsantwort aufgestellten Behauptungen und mit seinen Anschuldigungen, die einer sorgfältigen Prüfung nicht standhielten, seinerseits den durch die gute Sitte gebotenen Anstand verletzt. Er beantragt, es sei gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren nach Art. 31 OG durchzuführen. Darauf ist nicht einzutreten. Die im Verfahren vor Bundesgericht angeblich verletzte Prozesspartei hat keinen Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens (vgl. Poudret, Kommentar zum OG, Bd. I, N. 1 zu Art. 31). Aufgrund der Aktenlage besteht dazu vorliegend auch kein Grund. 
5. 
Der Kläger dringt mit seinem Rückweisungsantrag vor Bundesgericht durch. Da der Ausgang des Verfahrens jedoch nach wie vor offen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 156 Abs. 3 und Art. 159 Abs. 3 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 10. Dezember 2001 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Juni 2002 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: