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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_748/2008/sst 
 
Urteil vom 16. Februar 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Parteien 
X.Y.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Daniel Ordás, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrug, Prozessbetrug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 29. April 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft befand X.Y.________ am 29. April 2008 zweitinstanzlich des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des Pfändungsbetrugs, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe von 9 Monaten und 14 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- (Urteilsdispositiv-Ziffer 1a). Gleichzeitig ordnete es an, dass diverse beschlagnahmte Gegenstände gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen würden (Urteilsdispositiv-Ziffer 3a). 
 
B. 
Der Rechtsvertreter von X.Y.________ führt in dessen Namen und Auftrag Beschwerde in Strafsachen; gleichzeitig reicht auch X.Y.________ persönlich eine "ergänzende Beschwerde" ein. Mit beiden Beschwerdeschriften wird die teilweise Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. April 2008 beantragt. Der Rechtsvertreter stellt des Weiteren die Anträge, X.Y.________ sei in den Anklagepunkten 10a und 10b freizusprechen und die Strafe sei angemessen zu reduzieren. X.Y.________ beantragt, es sei festzustellen, dass sein rechtliches Gehör und sein Anspruch auf Schutz vor Willkür verletzt worden seien. Ferner sei ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände nicht zwecks Vernichtung einzuziehen, sondern ihm zurückzugeben. Überdies sei die Vorinstanz anzuweisen, auf seine gestellten Beweisanträge einzutreten. Eventualiter sei die Sache in Bezug auf die gerügten Beschlagnahmepositionen und Beweisanträge zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersuchen X.Y.________ und dessen Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
Erwägungen: 
 
1. 
Die beiden Beschwerdeschriften wurden innert Frist eingereicht, weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer allerdings die Feststellung der Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf Schutz vor Willkür beantragt, kann mangels Feststellungsinteresse auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2. 
2.1 Vom Beschwerdeführer angefochten ist vorab die Verurteilung im Anklagepunkt 10a (Betrug zum Nachteil von A.B.________). Die Vorinstanz geht insoweit von folgendem Sachverhalt aus: 
Am 24. Januar 2005 unterzeichnete der Beschwerdeführer ein Anmeldeformular zwecks Miete eines Einfamilienhauses in Schönenbuch. Auf dem Formular, welches er der Immobilienverwalterin und Vertreterin des Hauseigentümers A.B.________ zusandte, erklärte er wahrheitswidrig, dass er seit Januar 2000 als Pilot (Captain) bei der Emirates Airline angestellt sei, Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten habe (Al Sufouh Golf Resort in Dubai), dass er Z.________ (anstatt X.________) zum Vornamen heisse, dass er am 17. November 1968 anstatt am 7. November 1958 geboren sei und dass sein monatliches Einkommen "ausreichend" sei. Des Weiteren bezeichnete er die Emirates Airline als seine derzeitige Hauseigentümerin und erklärte, der aktuelle Mietzins bilde einen Lohnbestandteil. Als Grund für die Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz führte der Beschwerdeführer die Einschulung seines Sohnes an. 
Zwei Tage später, am 26. Januar 2005, unterzeichnete der Beschwerdeführer den Mietvertrag, welcher einen monatlichen Mietzins für das Haus von Fr. 3'200.-- beinhaltete, eine Kündigungsfrist von drei Monaten statuierte und als Mietbeginn den 1. März 2005 vorsah. Der Beschwerdeführer entrichtete in der Folge die vereinbarte Mietzinskaution in der Höhe von Fr. 6'500.-- nicht und leistete ab Mai 2005 auch keine Mietzinszahlungen mehr. Am 19. Juli 2005 kündigte die (neue) Verwalterin und Vertreterin des Eigentümers A.B.________ aufgrund der Zahlungsausstände den Mietvertrag per Ende August 2005. Die alsdann verfügte Mietausweisung focht der Beschwerdeführer an, so dass die Räumung des Hauses erst per 5. Mai 2006 vorgenommen werden konnte. Die Mietzinsausstände beliefen sich schliesslich auf insgesamt Fr. 38'400.--. 
 
2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe durch diverse Falschangaben auf dem Mietantragsformular die Vertreterin des Vermieters A.B.________ getäuscht. Diese Täuschung sei als arglistig zu qualifizieren, weil er durch das Aufstellen wahrheitswidriger Behauptungen, welche nicht oder nur mit grossem Aufwand überprüfbar gewesen seien, ein eigentliches Lügengebäude errichtet habe. Da er seine Personalien falsch deklariert und seinen damaligen Wohnsitz in Basel verschwiegen habe, habe er die Einholung eines Betreibungsregisterauszugs geschickt zu verhindern vermocht, so dass es der Verwalterin verunmöglicht worden sei, seine Zahlungsfähigkeit zu überprüfen. Nachforschungen seitens der Vermieterschaft seien zufolge der raffiniert aufgebauten Lügen des Beschwerdeführers sowie dessen Auftreten auch nicht zu erwarten gewesen. Jedenfalls aber sei eine Überprüfung unter den konkreten Umständen nicht zumutbar gewesen. Dem Opfer könne folglich keine mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden. Getäuscht über seinen Zahlungswillen bzw. seine Zahlungsfähigkeit habe die Liegenschaftsverwalterin dem Beschwerdeführer in der Folge das Mietobjekt per 1. März 2005 übergeben und sich bzw. A.B.________ als Vermieter am Vermögen geschädigt. Der Tatbestand des Betrugs sei damit erfüllt (angefochtenes Urteil S. 29 f.). 
 
2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei nicht erfüllt, weshalb ihn die Vorinstanz zu Unrecht des Betrugs schuldig gesprochen habe. Die Verwalterin hätte die von ihm gemachten falschen Angaben ohne besonderen Aufwand überprüfen können, was im Übrigen auch zumutbar gewesen sei. Einerseits hätte sie ihn zwecks Identitätsfeststellung zur Vorlage eines Ausweises auffordern können. Andererseits hätte sie von ihm verlangen können, den Arbeitsvertrag oder eine Lohnbescheinigung beizubringen, oder sie hätte bei der Emirates Airline telefonisch oder schriftlich Informationen über das vermeintliche Anstellungs- und Mietverhältnis einfordern können, zumal das Formular mit dem Vermerk versehen gewesen sei, dass mit der Unterzeichnung die Vollmacht zur Einholung von Auskünften erteilt werde. Der Verwalterin hätte sich unter den konkreten Umständen der Verdacht eines Schwindels geradezu aufdrängen müssen, wenn sich jemand als "Pilot aus dem Orient mit Wohnsitz in einem Golf Resort" ausgebe. Zudem hätte sie angesichts der Angabe eines ausländischen Wohnorts bei der Prüfung der Bonität des Mietinteressenten besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass es sich bei der Verwalterin um eine erfahrene und professionelle Liegenschaftsverwaltung handle, bei welcher die Anforderungen an die Prüfungsbemühungen besonders hoch angesetzt werden müssten (Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters S. 7 - 10). 
Im Übrigen sei er zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung durchaus zahlungswillig gewesen, was dadurch untermauert werde, dass er die ersten beiden Monatsmieten auch beglichen habe. Er habe folglich weder vorsätzlich noch mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt (Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters S. 10 f.). 
 
2.4 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs namentlich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 
 
Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Einerseits muss sich aus der Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung des Betrugstatbestands über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Wer sich mithin mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen beziehungsweise den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 146 E. 3a, mit Hinweisen). 
Arglist wird nach all dem - soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt - in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Ein Lügengebäude und damit Arglist ist nicht schon gegeben, wenn verschiedene Lügen bloss aneinandergereiht werden, sondern erst wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist das nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild als Ganzes wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Unter diesen Umständen ist es für den Getäuschten mitunter sogar leichter, den Schwindel zu entdecken, als wenn der Täter nur eine einzige falsche Angabe gemacht hätte (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3c). 
Arglist ist aber auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, oder wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. zum Ganzen den zur Publikation vorgesehenen Entscheid 6B_466/2008 E. 5.2). 
 
2.5 Der Beschwerdeführer lebte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietantragsformulars von der Sozialhilfe und verfügte über kein Vermögen. Vielmehr waren bereits zahlreiche Verlustscheine gegen ihn ergangen und alleine im Jahr 2004 beim Betreibungsamt Basel-Stadt dutzende Betreibungen gegen ihn angehoben worden. Die vom Beschwerdeführer gemachten unwahren Angaben (insbesondere falscher Vorname, falsches Geburtsdatum, falscher Wohnort und Beruf) dienten mithin dazu, die Einreichung eines Betreibungsregisterauszugs verhindern zu können. 
Diese Lügen stehen zwar in einem Zusammenhang, sie zeugen jedoch nicht von besonderer Hinterhältigkeit und sind nicht derart raffiniert aufeinander abgestimmt, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Die professionell tätige Liegenschaftsverwalterin hätte sowohl das vom Beschwerdeführer gezeichnete Gesamtbild als auch jede einzelne Angabe für sich in zumutbarer Weise überprüfen und die Lügen bei Beachtung eines Mindestmasses an Vorsicht aufdecken können. Insbesondere hätte es - wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht - hierzu genügt, die Vorlage des Arbeitsvertrags oder eines Lohnausweises zu verlangen. Da vorliegend kein besonderes Vertrauensverhältnis bestand, wäre diese Überprüfung auch zumutbar gewesen. 
Mangels Arglist ist der Betrugstatbestand damit nicht erfüllt und die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die in Bezug auf den subjektiven Tatbestand (fehlender Vorsatz und keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht) erhobenen Rügen des Beschwerdeführers. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den Schuldspruch im Anklagepunkt 10b (versuchter Prozessbetrug und Urkundenfälschung zum Nachteil von A.B.________). Dieser Verurteilung liegt der folgende, von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zugrunde: 
Der Beschwerdeführer focht die Kündigung der Vermieterschaft betreffend die Liegenschaft in Schönenbuch (vgl. E. 2.1 hiervor) bei der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten an und gelangte anschliessend an das Bezirksgericht Arlesheim. Anlässlich der dortigen Gerichtsverhandlung reichte er eine gefälschte Kopie einer schriftlichen Vereinbarung zwischen ihm und dem Hauseigentümer A.B.________ ein, wonach die Mietzinse mit den durch ihn getätigten baulichen Investitionen in die Liegenschaft verrechnet und ihm daher 12½ Monatsmieten erlassen würden und die Kündigung vom 19. Juli 2005 aufgehoben werde. 
 
3.2 Die Vorinstanz hat insbesondere erwogen, der Beschwerdeführer habe kein Original, sondern einzig eine Kopie der angeblichen Vereinbarung vorlegen können. Des Weiteren ergebe sich aus den Akten betreffend die Kündigung und Mietausweisung, dass A.B.________ mit den durch den Beschwerdeführer vorgenommenen baulichen Änderungen nicht einverstanden gewesen sei und ihm dies auch schriftlich mitgeteilt habe. Zusammenfassend sei rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschwerdeführer die Vereinbarung gefälscht habe. Mit deren Einreichung habe er das Gericht glauben zu machen versucht, es bestünden keine Mietzinsausstände mehr. Er wollte mithin einen Gerichtsentscheid zu seinen Gunsten erwirken, welcher den Vermieter als Gegenpartei am Vermögen geschädigt hätte. Aufgrund der Fälschung einer Urkunde und deren Verwendung im Prozess sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist zweifellos erfüllt. Da der Erfolg in Form eines für den Beschwerdeführer positiven Prozessausgangs jedoch ausgeblieben sei, sei "lediglich" von einem versuchten Betrug auszugehen (angefochtenes Urteil S. 32 f.). Mit seinem Vorgehen habe der Beschwerdeführer sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt (angefochtenes Urteil S. 33). 
 
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe aufgrund einer willkürlichen Beweiswürdigung und in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" den Schluss gezogen, dass die Vereinbarung gefälscht sei (Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters S. 11 - 13). 
 
3.4 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b). 
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (BGE 129 I 49 E. 4; 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt sein soll, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür, das heisst, es greift nur ein, wenn das Sachgericht die beschuldigte Person verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestehen (BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_923/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2). 
Wird eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2; 127 I 38 E. 3c). 
 
3.5 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür respektive eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" darzutun. Er stellt der vorinstanzlichen Begründung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne näher zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte. Dies gilt insbesondere für seine pauschalen Vorbringen, die Aussagen der einvernommenen Zeugin seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 12 f.) und der Vermieter A.B.________ sei als Zeuge per se nicht glaubwürdig, da er ein enormes finanzielles Eigeninteresse habe (vgl. Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters S. 18 - 22). 
Seine Ausführungen erschöpfen sich mithin in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. 
 
3.6 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, das Gericht könne kraft seiner hoheitlichen Funktion der Rechtsprechung gar nicht Werkzeug eines Betrugs sein. Der Sonderfall des Prozessbetrugs sei entgegen der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 122 IV 197) daher nicht unter den Betrugstatbestand von Art. 146 StGB zu subsumieren (Beschwerde S. 14 - 16). Selbst wenn jedoch an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werde, scheitere eine Verurteilung vorliegend mangels Arglist der Täuschung (Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters S. 17 f.). 
 
3.7 Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Gerichts durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, dieses zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbegründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen. 
Das Bundesgericht hat in dem vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid 122 IV 197 eingehend begründet, weshalb die Gesetzesbestimmung von Art. 146 StGB auch den sog. Prozessbetrug als Unterfall der Verfügung über Drittvermögen durch Täuschung des Gerichts erfasst. Es hat namentlich erwogen, der Schutz des allgemeinen Betrugstatbestands gehe über den rechtsgeschäftlichen Verkehr hinaus, und das Tatbestandsmerkmal "Verhalten" erfasse auch die richterliche Urteilsfindung, weil der Arglistige das Gericht in einen Irrtum versetzen und so zu einem Verhalten bestimmen könne, welches einen andern am Vermögen schädige. Eine Verfügungsmacht des Gerichts sei aufgrund der amtlichen Zuständigkeit ebenso zu bejahen wie eine unmittelbar vermögensmindernde Wirkung des Urteils. Schliesslich sei in dieser Konstellation ein Motivationszusammenhang der richterlichen Entscheidfindung ebenso unzweifelhaft anzunehmen wie die Kausalität zwischen der richterlichen Vermögensverfügung und dem eingetretenen Schaden (BGE 122 IV 197 E. 2c). 
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Weil zwar Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein müssen, kann der Betrüger einen Angriff auf fremdes Vermögen auch dadurch unternehmen, dass er das urteilende Gericht zu einem materiell unrichtigen Entscheid bestimmt. Der Vermögensschaden tritt insoweit bei der benachteiligten Prozesspartei ein, der es nichts nützt, dass sie die Lüge durchschaut (Gunther Arzt, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl. 2007, Art. 146 N. 85). 
Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen. 
 
3.8 Auch soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, der Tat-bestand der Urkundenfälschung sei nicht erfüllt, da die Vereinbarung zwischen ihm und dem Vermieter tatsächlich getroffen worden sei (Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters S. 18), ist seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden. Denn wie dargelegt (vgl. E. 3.5 hiervor), kam die Vorinstanz nach willkürfreier Beweiswürdigung zum Schluss, die Urkunde sei vom Beschwerdeführer gefälscht worden, sprich der Vermieter A.B.________ habe der Vereinbarung nicht zugestimmt. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Einziehung verschiedener Gegenstände (diverse Uhren, ein Notebook, vier Festplatten, zwei Memory-Sticks, sechs Wireless-Cards, eine Digitalkamera, zwei Handycams und zwei Schachteln mit Schlüsseln und Zylindern); keine Einwände bringt er insbesondere bezüglich der Einziehung von 58 DVD-Kassetten vor. 
 
4.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, die beschlagnahmten Uhren hätten der Begehung eines Delikts (Versicherungsbetrug) gedient und seien zum überwiegenden Teil gefälscht, weshalb sie einzuziehen seien. Ebenso wenig könnten dem Beschwerdeführer das Notebook, die Festplatten und die Datenträger (Wireless-Cards, Memory-Sticks) herausgegeben werden, da mittels des Notebooks und der sich darauf befindlichen Daten einzelne der vorliegend beurteilten Delikte begangen worden seien (Bsp. Urkundenfälschungen). Im vorliegenden Fall sei der Aufwand, deliktisch verwendete Daten auf den Datenträgern zu löschen und dem Beschwerdeführer die übrigen Daten zurückzugeben, unverhältnismässig gross, weshalb es gerechtfertigt sei, die Datenträger mit sämtlichen Daten zu vernichten. Ein Notebook erscheine zudem auf der Diebstahlsanzeige in Anklagepunkt 13 (versuchter Versicherungsbetrug), weshalb diesbezüglich ebenfalls eine deliktische Verbindung bestehe. Auch die in der Beschlagnahmeliste aufgeführte Digitalkamera und die beiden Handycams könnten dem Beschwerdeführer nicht zurückgegeben werden, zumal sie in Zusammenhang mit Betrugsfällen stünden (Anklagepunkte 13 und 15). Schliesslich hätten auch die Schlüssel und Zylinder eine Verbindung zu den beurteilten Straftaten, weshalb diese Gegenstände ebenfalls zwecks Vernichtung einzuziehen seien (angefochtenes Urteil S. 48). 
 
4.3 Der Beschwerdeführer lastet der Vorinstanz im Einziehungspunkt ein willkürliches Vorgehen und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie sinngemäss eine Verletzung von Art. 69 StGB an. Die beschlagnahmten Uhren habe er erst nach dem Einbruch in seine Liegenschaft vom 31. August/1. September 2005 (Anklagepunkt 13) via Internetbestellung bzw. -ersteigerung (erneut) erworben. Auf den beschlagnahmten Datenträgern befänden sich Hunderttausende von Dateien aus seiner Geschäftstätigkeit als selbständiger Treuhänder und Informatiker in der Zeit von 1988 bis 2006 und lediglich maximal 20 Dateien, welche deliktisch verwendet worden seien (Urkundenfälschungen). Die Vernichtung sämtlicher Daten sei daher unverhältnismässig, zumal die gezielte Löschung der bekannten deliktischen Dateien ohne grossen Aufwand möglich sei. Die Vernichtung des Notebooks, der vier Festplatten und der zwei Memory-Sticks mit der Begründung anzuordnen, mittels des Notebooks, welches auch auf der Diebstahlsanzeige im Anklagepunkt 13 erscheine, seien Urkundenfälschungen begangen worden, sei unhaltbar. Vielmehr habe er das beschlagnahmte Notebook erst nach dem Einbruch via Internet ersteigert. Keinerlei Deliktskonnex wiesen auch die sechs, fälschlicherweise als Wireless-Cards bezeichneten "CI-Module" auf, welche dazu dienten, verschlüsselte Fernsehprogramme zu empfangen. Des Weiteren habe er auch die beschlagnahmte Digitalkamera und die beiden Handycams erst nach dem Einbruch erworben. Nicht begründet werde im angefochtenen Urteil schliesslich, inwiefern die zwei Schachteln mit Schlüsseln und Zylindern in einem deliktischen Zusammenhang stehen sollten (Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers S. 3 - 5). 
 
4.4 Gemäss Art. 69 StGB mit der Marginalie "Sicherungseinziehung" verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). 
Die Sicherungseinziehung befasst sich mithin mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Die Sicherungseinziehung hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen. 
Die einzuziehenden Gegenstände müssen somit einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Begehung der Straftat gedient haben oder bestimmt waren (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (Tatprodukte). Neben diesem Deliktskonnex wird zusätzlich eine konkrete künftige Gefährdung verlangt. Das Gericht hat insoweit im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht daher dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Einziehung muss deshalb vorab zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein. Diese Zwecktauglichkeit kann insbesondere bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit in Frage stehen. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff zudem nicht weiter reichen, als es der Sicherungszweck gebietet. Soweit die Verwertung des Gegenstands möglich ist, ist eine Vernichtung nicht erforderlich. Der Verwertungserlös ist dem Eigentümer (unter Umständen auch dem Täter) herauszugeben, um die Sicherungseinziehung im Ergebnis nicht zu einer zusätzlichen, durch den Sicherungszweck nicht mehr gedeckten Vermögensstrafe zu machen. Schliesslich muss die Einziehung verhältnismässig im engeren Sinne sein, d.h. zwischen dem anvisierten Ziel der Sicherung und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Daran kann es gebrechen, wenn der Gegenstand sehr wertvoll, die weiterbestehende Gefährdung dagegen gering ist (Florian Baumann, Basler Kommentar StGB I, 2007, Art. 69 N. 14). Je grösser und wahrscheinlicher die Gefährdung, desto eher ist die Einziehung mithin verhältnismässig (vgl. Felix Bommer, Löschung als Einziehung von Daten; in: Christian Schwarzenegger/Oliver Arter/Florian S. Jörg [Hrsg.], Internet-Recht und Strafrecht, 2005, S. 187). 
4.5 
4.5.1 Die Vorinstanz begründet die Einziehung der Uhren damit, diese hätten zur Begehung eines versuchten Versicherungsbetrugs (Anklagepunkt 13) gedient, indem der Beschwerdeführer die Uhren fälschlicherweise als gestohlen gemeldet habe. 
Dem Anklagepunkt 13 liegt zusammengefasst der folgende Sachverhalt zugrunde (vgl. insoweit insb. erstinstanzliches Urteil S. 74): Am 31. August/1. September 2005 wurde in die vom Beschwerdeführer gemietete Liegenschaft in Schönenbuch eingebrochen (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer alarmierte die Polizei und gab an, Uhren und elektronische Artikel seien entwendet worden. Alsdann kontaktierte er telefonisch seine Versicherung, um den Einbruch und den Diebstahl zu melden. Diese erklärte ihm, dass er mangels Prämienzahlung keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung habe und verweigerte ihm daher bereits die Zustellung eines Schadenformulars. Die erste Instanz sah insoweit den Tatbestand des versuchten Betrugs als erfüllt an. Dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen. 
In Bezug auf die Einziehung stellt sich vorab die Frage nach dem Konnex von Gegenstand (Uhren) und Straftat (versuchter Versicherungsbetrug). In der Lehre werden die zum Zweck des Versicherungsbetrugs versteckten Gegenstände als "Beziehungsgegenstände" bezeichnet. Darunter werden Sachen verstanden, die weder Tatwerkzeug noch Tatprodukt sind, aber zur Begehung der Straftat notwendigerweise benutzt werden müssen. In der schweizerischen Lehre wird in Abweichung zur deutschen Lehre und Praxis von der grundsätzlichen Einziehbarkeit von Beziehungsgegenständen ausgegangen (siehe Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung Organisiertes Verbrechen Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. 2007, Art. 69 StGB N. 44 ff.). Im zu beurteilenden Fall fragt sich, ob die Uhren überhaupt zur Begehung der Straftat notwendigerweise benutzt werden mussten, ist es doch nicht zwingend erforderlich, dass ein Versicherungsnehmer die auf dem Schadenformular als gestohlen gemeldeten Sachen auch tatsächlich besitzt. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gar kein solches Schadenformular ausgefüllt hat. Es ist damit höchst zweifelhaft, ob der Deliktskonnex im zu beurteilenden Fall als gegeben erachtet werden kann, selbst wenn man, wie es die erste Instanz in willkürfreier Beweiswürdigung getan hat, die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Uhren erst nachträglich via Internet ersteigert, als blosse Schutzbehauptung qualifiziert. Insoweit nicht entscheidend ist im Übrigen, dass ein Teil der Uhren angeblich gefälscht ist, denn dem Beschwerdeführer wird insbesondere nicht vorgeworfen die Uhren selber gefälscht oder sie als echt zum Verkauf angeboten zu haben. 
Letztlich braucht die Frage des Deliktskonnexes aber nicht abschliessend beurteilt zu werden, da von der Vorinstanz nicht begründet wird und es auch nicht ersichtlich ist, inwiefern von den gestützt auf Art. 69 StGB eingezogenen Uhren eine konkrete Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung ausgehen sollte, erscheint es doch konstruiert anzunehmen, der Beschwerdeführer würde bei Herausgabe der Uhren erneut einen Versicherungsbetrug zu begehen versuchen. Die Einziehung der beschlagnahmten Uhren zwecks Vernichtung verletzt damit Bundesrecht. 
4.5.2 Vergleichbar stellt sich die Rechtslage in Bezug auf die Einziehung der Digitalkamera und der beiden Handycams dar. 
Vorab ist auch hier der Deliktskonnex in Frage zu stellen. Dies gilt einerseits in Bezug auf den Versicherungsbetrug (vgl. hierzu E. 4.5.1 hiervor), soweit der Beschwerdeführer Kameras fälschlicherweise als gestohlen meldete, andererseits aber auch bezüglich des Anklagepunkts 15. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Punkt des Betrugs schuldig befunden, da er eine Handycam per Internet zum Verkauf angeboten hatte, diese aber nach Eingang der Zahlung des Käufers nicht auslieferte. Insoweit war der Besitz der angebotenen Kamera zur Verwirklichung des Betrugs nicht notwendig, weshalb deren Qualifikation als Beziehungsgegenstand zumindest fraglich ist. Jedenfalls aber gefährden die drei Kameras die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung nicht, weshalb sich deren Einziehung nicht aufrechterhalten lässt. 
4.5.3 Die Vorinstanz hat, wie dargelegt, des Weiteren die Einziehung zwecks Vernichtung der Datenträger angeordnet. 
Entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil kann der mit der Trennung zwischen deliktischen und nicht-deliktischen Daten verbundene Aufwand insbesondere auch angesichts der Bedeutung der legalen Daten für den Beschwerdeführer nicht als unverhältnismässig eingestuft werden. Vielmehr gebietet es das Prinzip der Subsidiarität, einzig die deliktischen Daten unwiederherstellbar zu löschen und dem Beschwerdeführer anschliessend die Datenträger samt den darauf enthaltenen legalen Daten wieder zurückzugeben. Dabei kann die Vollzugsbehörde die Löschung - allenfalls unter Beizug externer Experten - selber vornehmen und die damit verbundenen Aufwendungen auf den Beschwerdeführer überwälzen. Als (in der Regel kostengünstigere) Alternative kann dem Beschwerdeführer auch angeboten werden, zunächst die nicht zu löschenden legalen Dateien zu bezeichnen. Nach deren Überprüfung hat die Vollzugsbehörde eine Kopie davon anzufertigen, die Festplatte komplett neu zu formatieren (mit der Folge der Löschung sämtlicher Dateien) und diese zusammen mit den kopierten Daten dem Beschwerdeführer auszuhändigen (Bommer, a.a.O., S. 181 f.; vgl. auch Michael Aeppli, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten, Diss. Zürich 2004, S. 85 f.). 
4.5.4 Die Vorinstanz begründet die Einziehung des Notebooks damit, dieses habe als Instrument zur Erstellung gefälschter Urkunden gedient. 
Mit Blick auf zukünftige Gefahren, die vom Täter ausgehen könnten, ist zu klären, ob die Löschung der deliktischen Daten genügt, oder ob das Notebook unter dem Gesichtspunkt erneuter deliktischer Verwendung als Tatinstrument von der Vorinstanz zu Recht eingezogen worden ist. Das Notebook wäre - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - alsdann allerdings nicht zu vernichten, sondern als mildere Massnahme nach Möglichkeit zu veräussern und der Erlös dem Beschwerdeführer herauszugeben. 
Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist insoweit vorab zweifelhaft, ob die Einziehung in Anbetracht der leichten Wiederbeschaffungsmöglichkeit überhaupt zwecktauglich ist. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, denn jedenfalls erscheint die Einziehung des Notebooks deshalb unverhältnismässig, weil der Sicherungszweck und der Eigentumseingriff in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Das Notebook mit erheblichem Eigenwert einzuziehen, um der (geringen) Gefahr, dass der Beschwerdeführer hiermit künftig erneut gefälschte Urkunden verfassen könnte, zu begegnen, schiesst über das Ziel hinaus (vgl. hierzu Bommer, a.a.O., S. 185 ff., insb. S. 189). Der Beschwerdeführer dringt damit auch in diesem Punkt mit seiner Beschwerde durch. 
4.5.5 Wie der Beschwerdeführer schliesslich zutreffend rügt, wird von der Vorinstanz nicht begründet, worin der Deliktskonnex der sechs (mutmasslichen) "Wireless-Cards" und der zwei Schachteln mit Schlüsseln und Zylindern besteht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Gegenstände ebenfalls zu Unrecht zwecks Vernichtung eingezogen wurden und dem Beschwerdeführer zurückzugeben sind. 
 
5. 
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit der Beschwerdeführer die Verurteilung im Anklagepunkt 10a und die Einziehung bestimmter Gegenstände anficht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer wird im Rahmen seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Soweit er obsiegt, wird das Gesuch gegenstandslos, im Übrigen war die Beschwerde aussichtslos und ist das Gesuch deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen. 
Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er grundsätzlich Anspruch auf Parteientschädigung, wobei einzig die Aufwendungen seines Rechtsvertreters zu entschädigen sind. Besondere persönliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einreichung seiner ergänzenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer demgegenüber nicht geltend; praxisgemäss ist ihm deshalb insoweit keine Entschädigung zuzusprechen (BGE 133 III 439 E. 4). Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. April 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3. 
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt. 
 
4. 
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Daniel Ordás, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Februar 2009 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Stohner