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[AZA 0/2] 
6A.47/2000/bue 
 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
Sitzung vom 23. Januar 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des 
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Härri. 
 
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In Sachen 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister, Unterdorfstrasse 12, Pfäffikon/SZ, 
 
gegen 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, 
 
betreffend 
Führerausweisentzug, Kontrollfahrt(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. April 2000), hat sich ergeben: 
 
A.- 1. X.________ (geb. 1929) fuhr am 6. November 1999, um 10.35 Uhr, mit ihrem Personenwagen auf der Altersheimstrasse in Galgenen und beabsichtigte, in die Kantonsstrasse einzufahren, um nach links in Richtung Lachen zu fahren. Die Altersheimstrasse ist mit dem Signal 3.02 (Kein Vortritt) signalisiert und mit der Markierung "Wartelinie 6.13" versehen. X.________ übersah einen aus Richtung Lachen kommenden vortrittsberechtigten Personenwagen und fuhr diesem zwischen den beiden Achsen in die Beifahrerseite hinein. 
 
Mit Strafverfügung vom 13. Dezember 1999 verurteilte das Bezirksamt March X.________ in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG (SR 741. 01) zu Fr. 300.-- Busse. 
Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. 
 
2. Am 13. Dezember 1999, kurz vor 12.00 Uhr, fuhr X.________ mit ihrem Personenwagen auf der Zugerstrasse in Wädenswil in Richtung See. Sie beabsichtigte, nach links auf den Parkplatz der Kantonalbank zu fahren. 
Sie stellte den linken Blinker und hielt wegen des Gegenverkehrs an. Nach kurzem Warten hielt eine auf der Linksabbiegespur entgegenkommende Lenkerin an und gab X.________ ein Blinkzeichen. Darauf bog X.________ nach links ab. Sie übersah dabei einen auf der vortrittsberechtigten Geradeausspur herannahenden Personenwagen und stiess mit diesem zusammen. 
 
Mit Strafverfügung vom 27. Dezember 1999 verurteilte das Statthalteramt des Bezirks Horgen X.________ wegen dieses neuen Vorfalles in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu Fr. 300.-- Busse. Auch diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. 
B.- Am 1. Februar 2000 entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz X.________ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Die Wiedererteilung des Ausweises machte es von der erfolgreichen Absolvierung einer Kontrollfahrt abhängig. 
 
C.- Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 14. April 2000 ab. 
 
 
D.- X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichtes aufzuheben; es sei von Massnahmen abzusehen; eventualiter sei eine Verwarnung ohne weitere Auflagen zu erteilen; subeventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
E.- Das Verwaltungsgericht hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesamt für Strassen, zur Vernehmlassung eingeladen ausschliesslich zur Frage der Kontrollfahrt, ist der Meinung, die Anordnung der Kontrollfahrt sei nicht zu beanstanden. 
 
F.- Mit Verfügung vom 9. Juni 2000 hat der Präsident des Kassationshofes der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, im vorinstanzlichen Verfahren sei keine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe gemäss Art. 30 Abs. 3 BV verfassungsrechtlich einen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung vor Vorinstanz. Der Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung ergebe sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK
 
b) Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Diese Bestimmung knüpft an Art. 6 Ziff. 1 EMRK an (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Supplement zur 4. Auflage, Die neue Bundesverfassung, Zürich 2000, S. 77). Danach hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Nach der Rechtsprechung ist der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Betroffene hat daher Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung (BGE 121 II 22, 219). Die gerichtliche Überprüfung des Führerausweisentzuges in einer öffentlichen Verhandlung muss bereits im kantonalen Verfahren gewährleistet sein; dem Bundesgericht kann diese Aufgabe nicht zukommen, da es nur bei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens der kantonalen Instanz einschreiten kann (Art. 104 lit. a OG; BGE 121 II 219 E. 2b). 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist ein Verzicht auf die Öffentlichkeit der Verhandlung möglich. Er kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (Urteil i.S. 
Zumtobel vom 21. September 1993, Série A, Vol. 268-A, Ziff. 80 f.; Urteil i.S. Schuler-Zgraggen gegen die Schweiz vom 24. Juni 1993, Série A, Vol. 263, Ziff. 58; Urteil i.S. Håkansson und Sturesson vom 21. Februar 1990, Série A, Vol. 263, Ziff. 58; Urteil i.S. Albert und Le Compte vom 10. Februar 1983, Série A, Vol. 58, Ziff. 35; Urteil i.S. Le Compte, Van Leuven und De Meyere vom 23. Juni 1981, Série A, Vol. 43, Ziff. 59). In den beiden erwähnten Fällen Håkansson und Sturesson und Schuler-Zgraggen nahm der Gerichtshof einen unzweideutigen Verzicht an, weil der Beschwerdeführer keinen Antrag auf öffentliche Verhandlung gestellt hatte, obwohl die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen diese Möglichkeit vorsahen und er wusste, dass in der Regel im schriftlichen Verfahren entschieden werde. Zum gleichen Ergebnis kommt die Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs, welche auch im Verfahrensrecht Geltung haben (BGE 121 I 30 E. 5f mit Hinweisen; Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 6. Mai 1997 [2P. 292/1996] E. 3, auszugsweise wiedergegeben in SZIER 8/1998 S. 498; vgl. auch Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Volume II, Les droits fondamentaux, Berne 2000, N 1261 ff.). 
 
 
 
c) § 17 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Schwyz vom 6. Juni 1974 (Systematische Gesetzessammlung 234. 110) statuiert als Verfahrensgrundsatz die Schriftlichkeit des Verfahrens. 
Danach ist das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, den selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht unter Vorbehalt abweichender Vorschriften schriftlich (Abs. 1). Die Behörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen (Abs. 2). 
 
Der Anwalt der Beschwerdeführerin praktiziert im Kanton Schwyz. Diese gesetzliche Regelung musste ihm bekannt sein. Er hat vorinstanzlich keinen Antrag auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gestellt. Unter diesen Umständen ist von einem stillschweigenden Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung vor Vorinstanz auszugehen. Wenn die Beschwerdeführerin nach ihrem Verzicht nun vor Bundesgericht die Verletzung von Art. 30 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK rügt, widerspricht das Treu und Glauben. Auf das Vorbringen wird nicht eingetreten. 
 
2.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Anordnung des Führerausweisentzuges verletze Bundesrecht. 
 
a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Das Gesetz unterscheidet somit: 
 
- den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG), 
- den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG), 
- den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). 
 
Nach der Rechtsprechung kann auf den Führerausweisentzug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Bei einem mittelschweren Fall kommt ein Verzicht auf den Führerausweisentzug nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, wie sie in BGE 118 Ib 229 gegeben waren (BGE 123 II 106 E. 2b S. 111). Ob der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist, beurteilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und seinem automobilistischen Leumund; die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist (BGE 125 II 561 E. 2b). Fehlt es an einem leichten Verschulden, ist die Annahme eines leichten Falles auch ausgeschlossen, wenn ein langjähriger ungetrübter automobilistischer Leumund gegeben ist (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV]; BGE 126 II 192 E. 2c, 196 E. 2c, 202 E. 1b). 
 
 
 
b) Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist die Unfallstelle, wo sich der Zusammenstoss am 6. November 1999 ereignete, sehr übersichtlich. Lenker, welche auf der Altersheimstrasse gegen die Kantonsstrasse fahren, können von Lachen herannahende vortrittsberechtigte Fahrzeuge von weitem erkennen. Die Verkehrssituation war einfach und leicht erfassbar. Dafür, dass der Unfallgegner zu schnell gefahren wäre, gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte. Der Aufprall des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin mitten in die rechte Seite des vortrittsberechtigten Fahrzeuges lässt nach Auffassung der Vorinstanz nur den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin beim Einbiegen in die Kantonsstrasse lediglich die Strecke nach rechts (Richtung Siebnen), nicht aber nach links (Richtung Lachen) kontrollierte. Die Vorinstanz legt der Beschwerdeführerin bei diesem ersten Unfall eine grosse Unaufmerksamkeit und eine grobe Fahrlässigkeit zur Last. 
 
Als weniger schwer stuft die Vorinstanz das Verschulden der Beschwerdeführerin beim zweiten Unfall vom 13. Dezember 1999 ein. Die Vorinstanz nimmt insoweit eine mittlere Fahrlässigkeit an. 
 
Die Ausführungen der Vorinstanz lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Jedenfalls beim ersten Unfall fehlt es offensichtlich an einem leichten Verschulden. 
Es verletzt deshalb kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz einen leichten Fall verneint hat, zumal zum ersten Unfall nur gut einen Monat später ein neuer Unfall hinzukam, bei welchem die Beschwerdeführerin das Vortrittsrecht erneut missachtete. Dass hier besondere Umstände wie in BGE 118 Ib 229 gegeben seien, die allenfalls auch bei einem mittelschweren Fall zum Verzicht auf den Ausweisentzug führen können, ist nicht ersichtlich und macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die Anordnung des Führerausweisentzuges verletzt kein Bundesrecht. 
Fragen kann man sich, ob beim ersten Unfall nicht sogar eine schwere Verkehrsgefährdung nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG anzunehmen gewesen wäre. Doch kann dies offen bleiben, da der Führerausweis jedenfalls gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG zu entziehen ist. 
Die Dauer des Entzuges haben die kantonalen Behörden auf das gesetzliche Mindestmass festgesetzt (Art. 17 Abs. 1 lit. aSVG). 
 
c) Was die Beschwerdeführerin einwendet, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. 
 
Die Vorinstanz hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigt, sie wohne ausserhalb eines Dorfes und sei zur Verrichtung der täglichen Besorgungen auf das Auto angewiesen. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, hätte dieser Gesichtspunkt gegebenenfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer berücksichtigt werden können. Die Entzugsdauer wurde aber ohnedies bereits auf das gesetzliche Minimum festgesetzt. Deshalb kann offen bleiben, ob es der Beschwerdeführerin gegebenenfalls auf Grund ihrer finanziellen Verhältnisse zumutbar wäre, für ihre täglichen Besorgungen ein Taxi zu benützen. 
 
Die Vorinstanz ist eine richterliche Behörde. 
Ihre Feststellung des Sachverhaltes bindet das Bundesgericht, soweit sie den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Dass dies der Fall sei, ist nicht ersichtlich. 
Soweit die Beschwerdeführerin von einem anderen Sachverhalt ausgeht als die Vorinstanz, kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz stellt insbesondere nicht fest, dass eine übersetzte Geschwindigkeit des Unfallgegners mitursächlich für den ersten Unfall gewesen sei. 
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, falsch und aktenwidrig sei die Annahme der Vorinstanz, sie sei im Zeitpunkt des ersten Unfalles gesundheitlich nicht beeinträchtigt gewesen. Der Einwand ist unbegründet. Das Arztzeugnis des Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2000 lautet wie folgt: 
 
 
Frau X.________ (...) steht seit 1991 in meiner 
hausärztlichen Behandlung. Sie erkrankte akut am 1. Dezember 1999 und ich musste sie mehrfach zu 
Hause besuchen, weil sie an einer bakteriellen 
 
Lungenentzündung erkrankt war. Diese Lungenentzündung 
heilte unter antibiotischer Behandlung 
ab. Erfahrungsgemäss sind Personen in diesem Alter 
während vier Wochen seit Krankheitsbeginn erheblich 
im Allgemeinzustand reduziert (...). 
 
Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, bezieht sich die Aussage des Arztes über die Reduktion im Allgemeinzustand auf den Zeitraum von vier Wochen seit Krankheitsbeginn, also auf den Monat Dezember 1999. Eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung beim ersten Unfall am 6. November 1999 ist damit nicht ersichtlich. 
 
Dass wegen des nicht leichten Verschuldens die Annahme eines leichten Falles auch in Anbetracht des langjährigen ungetrübten automobilistischen Leumunds ausgeschlossen ist, wurde bereits gesagt. 
 
3.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzungen für die Anordnung der Kontrollfahrt seien nicht gegeben. 
 
a) Bestehen Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden (Art. 24a Abs. 1 VZV). Die Kontrollfahrt kann angeordnet werden zur Abklärung, ob ein älterer auffälliger Fahrzeuglenker noch als geeignet erscheint (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2664). 
 
Die Kontrollfahrt dient der Verkehrssicherheit. 
Es geht nicht um die Abgeltung des Verschuldens; dafür wurden hier der Warnungsentzug des Führerausweises und die Bussen ausgesprochen. 
Bei der Frage, ob eine Kontrollfahrt anzuordnen sei, verfügt die Verwaltungsbehörde über einen Spielraum des Ermessens. Das Bundesgericht greift nur ein bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch. 
 
b) Die Beschwerdeführerin hat den ersten Unfall grob fahrlässig verursacht. Sie ist dem korrekt fahrenden Unfallgegner in einer übersichtlichen, einfachen und leicht erfassbaren Situation in die Seite hineingefahren. 
Dieser erste Unfall bildet ein erhebliches Indiz für eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeuges. Hinzu kommt der zweite Unfall vergleichsweise kurze Zeit danach, bei dem die Beschwerdeführerin erneut das Vortrittsrecht missachtete. 
Auf Grund dieser beiden Unfälle bestand Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Eignung der Beschwerdeführerin. 
 
Die Kontrollfahrt wird, wie dargelegt, angeordnet im Interesse der Verkehrssicherheit; es geht um den Schutz möglicher Opfer im Strassenverkehr. Dieses Interesse ist hochwertig. Die Kontrollfahrt stellt für die Beschwerdeführerin - insbesondere im Vergleich zum Führerausweisentzug von einem Monat - einen leichten Eingriff dar. Sie muss lediglich mit einem Experten eine Fahrt absolvieren. Dieser Eingriff ist mit Blick auf das gefährdete Rechtsgut - Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer - verhältnismässig. 
 
Gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. b VZV unterliegen die Ausweisinhaber von mehr als 70 Jahren alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung. Das schliesst die Anordnung einer Kontrollfahrt nicht aus. 
Der Arzt äussert sich zur medizinischen Eignung (Sehschärfe, Gehör usw.). Er kann nicht im Arztzimmer beurteilen, wie sich jemand am Steuer verhält. Erkenntnisse dazu lassen sich aus einer Kontrollfahrt gewinnen. 
Es wäre im Übrigen verfehlt, in einem Fall wie hier den Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Art. 7 Abs. 3 lit. b VZV abzuwarten. Verhält sich der Lenker auffällig, ist die Eignung unverzüglich abzuklären. 
 
Die Anordnung der Kontrollfahrt liegt danach im Ermessensbereich und verletzt kein Bundesrecht. 
 
c) Anzumerken bleibt Folgendes: Die Kontrollfahrt ist keine Strafe. Es geht darum, die Eignung abzuklären und festzustellen, welche Massnahmen gegebenenfalls erforderlich sind. Das liegt gerade in einem Fall wie hier auch im Interesse des Fahrzeugführers. Denn fehlt ihm die Eignung zum Führen eines Fahrzeuges, ist es auch für ihn besser, wenn er aufhört zu fahren, bevor es zu einem weiteren und dann möglicherweise schwereren Unfall kommt. Ist dagegen die Eignung auch künftig zu bejahen, kann ihm die Kontrollfahrt gegebenenfalls Erkenntnisse vermitteln, die ihm für seine weitere Teilnahme am Strassenverkehr hilfreich sein können. 
 
d) Die Einwände der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. 
 
Wie dargelegt (E. 2c), kann die Lungenentzündung als Erklärung für ihr Verhalten beim ersten Unfall nicht herangezogen werden. 
 
Zutreffend ist, dass keine grundsätzliche Vermutung besteht, wonach sich ältere Personen nicht mehr als Fahrzeugführer eignen. Von einer solchen Vermutung sind die kantonalen Behörden aber nicht ausgegangen. Sie haben die Kontrollfahrt angeordnet nicht allein wegen des Alters der Beschwerdeführerin, sondern weil diese auf Grund von zwei ähnlichen Unfällen innert kurzer Zeit verkehrsauffällig geworden ist. 
 
4.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verkehrsamt und dem Verwaltungsgericht (Kammer III) des Kantons Schwyz sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
--------- Lausanne, 23. Januar 2001 
 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: