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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.667/2004 /leb 
 
Urteil vom 22. November 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Stefan Galligani, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, 
Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau, 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, Postfach, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Erstmals im Jahr 2002 lehnte es das Migrationsamt des Kantons Aargau ab, die Aufenthaltsbewilligung der aus der Union Serbien und Montenegro (Kosovo) stammenden X.________ (geb. 1982) zu verlängern. Eine Beschwerde an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau blieb erfolglos, und mit Urteil vom 8. Januar 2003 trat das Bundesgericht auf die gegen das Urteil des Rekursgerichts erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht ein, dass mangels eines Rechtsanspruchs auf die streitige Bewilligung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG unzulässig sei und zugleich wegen Fehlens eines rechtlich geschützten Interesses an der Anfechtung der Bewilligungsverweigerung die staatsrechtliche Beschwerde nicht offen stehe (Verfahren 2A.2/2003). 
 
Mit Verfügung vom 13. Februar 2004 lehnte das Migrationsamt des Kantons Aargau es erneut ab, X.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; insbesondere hielt es fest, es liege kein Härtefall im Sinne von Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21) vor. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde abgewiesen und X.________ aus der Schweiz weggewiesen. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 15. Oktober 2004 die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. November 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts aufzuheben und festzustellen, dass in ihrem Fall die Kriterien für eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung (Härtefall) erfüllt seien und sie somit der Regelung der BVO unterstellt sei. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG). 
2. 
Der durch den gleichen Rechtsvertreter wie im Verfahren 2A.2/2003 vertretenen Beschwerdeführerin wurde bereits im Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2003 dargelegt, aus welchen Gründen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Fällen der vorliegenden Art gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG unzulässig ist. So wurde schon damals unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwähnt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Fehlen eines Bewilligungsanspruchs auch dann unzulässig ist, wenn die kantonale Behörde im Rahmen des Bewilligungsentscheids die Voraussetzungen eines Härtefalles gemäss Begrenzungsverordnung prüft. Die Beschwerdeführerin beruft sich in Ziff. I.2 (Fussnote 2) der Beschwerdeschrift zu Unrecht auf BGE 119 Ib 33: Zulässig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde letztinstanzlich allein gegen selbständige Entscheide der zuständigen Bundesbehörde über die Voraussetzungen einer Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen der BVO (vgl. BGE 122 II 186 E. 1d S. 189 ff.; nichts anderes ergibt sich aus der in der Beschwerdeschrift zitierten Literaturstelle). 
 
Da die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts unzulässig. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin, auch hinsichtlich der zu verneinenden Frage, ob die Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen wäre, auf das Urteil 2A.2/2003 vom 8. Januar 2003 verwiesen werden. 
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Dem steht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegen, welches wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. November 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: