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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.79/2002 /mks 
 
Urteil vom 25. April 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schaub, Reinacherstrasse 14, Postfach, 8030 Zürich, 
 
gegen 
 
Ortsbürgergemeinde Niederlenz, 5702 Niederlenz, Beschwerdegegnerin, 
Einwohnergemeinde Niederlenz, 5702 Niederlenz, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Siegrist, Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau, 
Regierungsrat des Kantons Aargau, 5000 Aarau, 
handelnd durch den Baudepartement des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, 
Grosser Rat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Kulturlandplan und Nutzungsordnung der Gemeinde Niederlenz, 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 22. Februar 2002 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 1045 im Gebiet "Neumatte/Wilägerte" in der Gemeinde Niederlenz. Nordwestlich dieses Grundstücks befinden sich die der Ortsbürgergemeinde Niederlenz gehörenden Parzellen Nrn. 1046 und 667 (Waldgebiet "Wilägerte") und Nr. 1044 (Landwirtschaftsgebiet "Neumatte"; frühere Parzellen-Nrn. 1044 und 2640). Die Ortsbürgergemeinde beabsichtigt, ihre bereits bestehende Kiesgrube zu erweitern und dafür die erwähnten Grundstücke in Anspruch zu nehmen. 
B. 
Am 14. März 1988 erteilte das damalige Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz (heute: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL) der Ortsbürgergemeinde Niederlenz die Bewilligung zur Rodung von 6'520 m2 Waldareal auf den Parzellen Nrn. 1046 und 667 zwecks Erweiterung der bestehenden Kiesgrube. Nachdem das Eidgenössische Departement des Innern auf eine Beschwerde X.________s gegen diese Bewilligung nicht eingetreten war, wies das Bundesgericht die Sache mit Urteil vom 12. November 1990 zur materiellen Beurteilung an das Departement zurück (auszugsweise publiziert in BGE 116 Ib 321 ff.). Aus den Erwägungen dieses Urteils geht hervor, dass die Beschwerdelegitimation X.________s zu Unrecht verneint und überdies die bundesrechtliche Koordinationspflicht missachtet worden war. Das Bundesgericht verlangte deshalb eine materielle und verfahrensmässige Koordination der verschiedenen Bewilligungsverfahren im Rahmen eines Leitverfahrens. 
C. 
Am 15. August 1989 hatte der Gemeinderat Niederlenz der Ortsbürgergemeinde Niederlenz die Baubewilligung für den Abbau von Kies auf den Parzellen Nrn. 667, 1046 und 1044 erteilt und die gegen das Abbauvorhaben gerichtete Einsprache von X.________ abgewiesen. Dieser gelangte hierauf an den Regierungsrat des Kantons Aargau. Der Regierungsrat erliess am 6. Januar 1993 einen Zwischenentscheid, in dem er das bei ihm hängige Beschwerdeverfahren gegen die Baubewilligung zum Leitverfahren für die materielle und formelle Koordination bestimmte. Weiter hielt er in seinem Zwischenentscheid fest, dass der geplante Kiesabbau der UVP-Pflicht unterstehe, jedoch auf einen förmlichen Umweltverträglichkeitsbericht verzichtet werde. Die Ortsbürgergemeinde sei verpflichtet, allenfalls zusätzliche Unterlagen zur Vertiefung einzelner Fragen der Umweltverträglichkeit des Vorhabens einzureichen. 
D. 
Am 2. Juni 1992 genehmigte der Grosse Rat des Kantons Aargau die Botschaft des Regierungsrats vom 9. März 1992 betreffend den Kulturlandplan und die Nutzungsordnung der Gemeinde Niederlenz vom 29. Juni 1990. Darin werden u.a. die Parzellen Nrn. 667, 1046 und 1044 einer Kiesabbauzone zugeteilt. Am 24. August 1992 stellte X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein Normenkontrollbegehren mit dem Antrag auf Aufhebung der Kiesabbauzone auf den bewaldeten Parzellen Nrn. 667 und 1046; die südliche Grenze der Abbauzone sei entlang des Feldwegs auf der Parzelle Nr. 1044 zu ziehen, d.h. entlang der bisherigen Abbaugrenze. 
E. 
Am 22. Juni 1994 wies der Regierungsrat die Beschwerde gegen die kommunale Baubewilligung für den Kiesabbau unter der Bedingung ab, dass das beim Verwaltungsgericht hängige Normenkontrollbegehren abgewiesen und die Zulässigkeit der Kiesabbauzone bestätigt werde. Für den Fall des Nichteintritts dieser Bedingung hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut. Diesen Entscheid des Regierungsrats focht X.________ mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht an. 
F. 
Am 26. Oktober 1995 entschied das Verwaltungsgericht in zwei separaten Urteilen über die Beschwerde X.________s gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 22. Juni 1994 und über dessen Normenkontrollbegehren vom 24. August 1992. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Kiesabbaubewilligung hiess es teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurück, da die Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich Lärmschutz, Luftreinhaltung und Gewässerschutz ungenügend seien. Das Normenkontrollbegehren gegen die Nutzungsplanfestsetzung wies das Verwaltungsgericht hingegen ab. 
G. 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren erhob X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Am 24. Februar 1997 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Normenkontrollentscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Angelegenheit zur Weiterbehandlung und Neuregelung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurück (BGE 123 II 88 ff.). Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, dass alle umweltrelevanten Abklärungen bereits im Rahmen der Nutzungsplanung und nicht erst im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen seien. Das Verwaltungsgericht habe deshalb auf die für eine Interessenabwägung erforderlichen Sachverhaltsabklärungen in den Bereichen Lärmschutz, Luftreinhaltung und Gewässerschutz nicht verzichten und die auf mangelhaften Abklärungen beruhende Nutzungsplanfestsetzung nicht schützen dürfen. Das Bundesgericht forderte die zuständigen Behörden auf, für eine wirksame Koordination des Nutzungsplanverfahrens mit dem beim Regierungsrat hängigen Baubewilligungsverfahren und den übrigen zur Verwirklichung des Kiesabbauvorhabens erforderlichen Verfahren, namentlich der waldrechtlichen Ausnahmebewilligung, zu sorgen. 
H. 
Das Verwaltungsgericht zog die zwischenzeitlich vom Regierungsrat eingeholten Berichte und Unterlagen zum Lärmschutz, zur Luftreinhaltung und zum Gewässerschutz, den am 14. Januar 1998 vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplan vom 17. Dezember 1996 und einen Bericht des Baudepartements, Abteilung Umweltschutz, zur Beurteilung der Rodung/Kiesabbau Neumatten vom 26. November 2001 ein. Am 28. November 2001 führte es eine Verhandlung durch, an welcher ein Fachbeamter der Abteilung Raumplanung des Baudepartements befragt, die Beteiligten angehört und weitere Unterlagen zu den Akten genommen wurden. Am 22. Februar 2002 wies das Verwaltungsgericht das Normenkontrollbegehren ab. 
I. 
Gegen den Normenkontrollentscheid des Verwaltungsgerichts erhob X.________ am 27. März 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben; eventuell sei die Sache zur differenzierten Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell sei in jedem Fall Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils (Kostenentscheid) aufzuheben. 
J. 
Die Ortsbürger- und die Einwohnergemeinde Niederlenz beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Auch das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) weist in seiner Vernehmlassung vom 4. September 2002 darauf hin, dass der kantonale Richtplan die umstrittenen Flächen innerhalb der angefochtenen Kiesabbauzone nicht oder nur teilweise abdecke. Das BUWAL nimmt in seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2002 zu Rügen im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung, der Koordinationspflicht, der Walderhaltung, des Gewässerschutzes, der Luftreinhaltung und der Lärmbekämpfung Stellung. Die Parteien und die beteiligten Behörden erhielten Gelegenheit, sich zu den Vernehmlassungen der Bundesämter zu äussern. 
K. 
Mit Verfügung vom 1. Mai 2002 wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zur Zeit ab. Vom 1. bis zum zum 17. Mai 2002 und vom 11. September 2002 bis zum 4. November 2002 wurde das bundesgerichtliche Verfahren zur Ermöglichung von Vergleichsverhandlungen ausgesetzt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem der Kulturlandplan und die dazu gehörende Nutzungsordnung Kulturland der Gemeinde Niederlenz vom 29. Juni 1990 bestätigt wird. Formell handelt es sich um einen Entscheid über einen Nutzungsplan i.S.v. Art. 14 ff. RPG, der gemäss Art. 34 Abs. 3 RPG nur der staatsrechtlichen Beschwerde unterliegt. Wie jedoch bereits im Bundesgerichtsentscheid vom 24. Februar 1997 (BGE 123 II 88 E. 1 S. 91 f.) dargelegt wurde, ist die angefochtene Festlegung der Kiesabbauzone als behördliche Anordnung im Einzelfall (Verfügung) zu betrachten, die sich auch auf direkt anwendbares Bundesrecht (Umweltschutz-, Wald-, Gewässerschutz) stützt und damit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt (Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 VwVG), soweit die Verletzung von direkt anwendbarem Bundesverwaltungsrecht gerügt wird. Die planungsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers hängen sachlich eng mit den der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegenden Fragen des Bundesverwaltungsrechts zusammen und sind deshalb ebenfalls im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu überprüfen (BGE 121 II 72 E. 1d und f S. 76 f.). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung unvollständig erfolgt und eine umfassende Prüfung der gesamten Akten durch die kantonale Umweltschutzfachstelle unterblieben sei. Damit liege ein Verstoss gegen Art. 24 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 USG, Art. 9 und 3 UVPV sowie Art. 9 Abs. 5 USG und Art. 12 f. UVPV vor. 
2.1 Es ist unstreitig, dass die Erweiterung des Kiesabbaus UVP-pflichtig ist (Nr. 80.3 Anhang UVPV). Mit Zwischenentscheid des Regierungsrats vom 6. Januar 1993 wurde gemäss Art. 24 UVPV auf die Einholung eines förmlichen Umweltverträglichkeitsberichts verzichtet und die Ortsbürgergemeinde Niederlenz verpflichtet, die erforderlichen zusätzlichen Unterlagen zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit einzureichen. Gleichzeitig erklärte der Regierungsrat das Baubewilligungsverfahren zu dem für die UVP massgeblichen Leitverfahren. Dies wurde vom Bundesgericht in seinem Entscheid vom 24. Februar 1997 nicht beanstandet und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Dann aber kann sich der Beschwerdeführer, worauf das BUWAL in seiner Vernehmlassung zutreffend hinweist, im vorliegenden Nutzungsplanverfahren nicht auf die Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung berufen. 
2.2 Allerdings muss, wie das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 24. Februar 1997 (BGE 123 II 88 E. 2a und d S. 93 und 95) festgehalten hat, im Rahmen der Nutzungsplanung eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung auch sämtlicher umweltschutzrelevanter Gesichtspunkte vorgenommen werden. Dies setzt voraus, dass sämtliche relevanten Berichte und Unterlagen des UVP-Leitverfahrens beigezogen, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft und gegebenenfalls ergänzt werden. Unter diesem Blickwinkel sind im Folgenden die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers zu prüfen. 
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Naturwert des zur Rodung vorgesehen Waldes sei nicht näher abgeklärt worden. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Gemeinde Niederlenz das betreffende Waldgebiet im Rahmen der Erstellung des kommunalen Inventars der Natur- und Landschaftsobjekte beurteilt hat. Ein Teil des Waldstücks, nämlich der Waldrand entlang der Bahnlinie sowie die angrenzende Junghecke, wurde als erhaltenswertes Objekt von lokaler Bedeutung ins Inventar aufgenommen und beschrieben. Dieses Inventarblatt wurde von der Gemeinde an der Verhandlung vom 28. November 2001 zu den Akten gereicht und dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Insofern erweist sich der Vorwurf der unzureichenden Sachverhaltsabklärung als unbegründet. Es ist eine Frage der materiellen Beurteilung, ob das Verwaltungsgericht der Walderhaltung bei der Interessenabwägung genügendes Gewicht beigemessen hat (vgl. unten, E. 7). 
2.4 Gleiches gilt für die Rüge, die raumplanerischen Auswirkungen des Vorhabens, namentlich auf das benachbarte Siedlungsgebiet, seien nicht umfassend geprüft worden. Dem Verwaltungsgericht lag das Gutachten der Grolimund & Partner AG vom 12. Juli 1996 und das ergänzende Gutachten vom 10. November 1999 zu den mit der Erweiterung der Kiesabbaugebiets verbundenen Lärmimmissionen vor, sowie Berichte der zuständigen Fachbehörden zur Luftreinhaltung (Stellungnahmen der Abteilung Umweltschutz des Baudepartements vom 24. September 1996 und vom 26. November 2001). Zwar prognostizieren die Lärmgutachten die zu erwartenden Immissionen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers; aufgrund dieser Gutachten konnte das Verwaltungsgericht jedoch auch die zu erwartende Belastung des weiter entfernt liegenden Wohngebiets "Chänelmatte" und "Neumattenweg/Kännelmattweg" beurteilen. Es ist wiederum eine Frage des materiellen Rechts, ob es bei seiner Interessenabwägung die Planungsgrundsätze von Art. 1 und 3 RPG gebührend berücksichtigt hat (vgl. unten, E. 6). 
2.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es sei keine umfassende Prüfung der gesamten Akten durch die kantonale Umweltschutzfachstelle erfolgt. Dies trifft jedoch nicht zu: Mit Verfügung vom 8. November 2001 hat das Verwaltungsgericht vom Baudepartement, Abteilung Umweltschutz, d.h. der kantonalen Umweltfachstelle, einen aktuellen Bericht betreffend die Beurteilung der Rodung/Kiesabbau Neumatten einverlangt. In ihrem Bericht vom 26. November 2001 teilte die Fachstelle dem Verwaltungsgericht mit, dass sie in Kenntnis der zwischenzeitlich eingeholten ergänzenden Berichte und Gutachten an ihrer Beurteilung der Rodung und des Kiesabbaus vom 22. August und vom 24. September 1996 festhalte. 
2.6 Nach dem Gesagten verfügte das Verwaltungsgericht grundsätzlich über die nötigen tatsächlichen Grundlagen, um die umstrittene Nutzungsplanfestsetzung zu überprüfen (vgl. allerdings unten, E. 7, zur Frage der Prüfung von Alternativstandorten). 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Gebots der materiellen und formellen Koordination (Art 25a RPG). Er ist der Auffassung, der Regierungsrat hätte einen einheitlichen Entscheid betreffend Nutzungsplanung, Baubewilligung und Rodungsbewilligung treffen müssen, der dann einheitlich beim Verwaltungsgericht hätte angefochten werden können (Art. 33 Abs. 4 RPG). Auch das Bundesgericht habe in BGE 123 II 88 E. 2d S. 95 eine formelle Koordination mit einer einheitlichen Rechtsmittelinstanz verlangt, wie sein Hinweis auf Art. 25a und 33 Abs. 4 RPG belege. 
3.1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt (Art. 25a Abs. 1 RPG). Die für die Koordination zuständige Behörde sorgt u.a. für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Abs. 2 lit. d). Diese dürfen keine Widersprüche enthalten (Abs. 3). Diese Grundsätze sind sinngemäss auch auf die Nutzungsplanung anwendbar (Abs. 4). Diese Bestimmung ist am 1. Januar 1997 in Kraft getreten (AS 1996 965, 966) und ist auf die nach diesem Datum erfolgten Verfahrensschritte anwendbar (Arnold Marti, RPG-Kommentar, Art. 25a Rn. 8). In jedem Fall geltend sodann für hängige Verfahren die Minimalanforderungen an die Koordination von Entscheidverfahren gemäss der "Chrüzlen"-Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 116 Ib 50 E. 6 S. 62 ff.). 
3.2 Im vorliegenden Fall waren drei Verfahren zu koordinieren: 
 
- das Nutzungsplanverfahren der Gemeinde: Genehmigungsbehörde ist der Grosse Rat, erste Rechtsmittelinstanz wäre heute der Regierungsrat (§ 26 des Gesetzes vom 19. Januar 1993 über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [Baugesetz, BauG]); bis zum 1. April 1994 war jedoch das Verwaltungsgericht im Verfahren der Normenkontrolle zur Überprüfung von Nutzungsplänen und -vorschriften zuständig; übergangsrechtlich bleibt es zur Beurteilung von bereits hängigen Verfahren zuständig (§ 87 des Gesetzes vom 9. Juli 1968 über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] i.V.m. § 170 Abs. 4 BauG); 
 
- das Baubewilligungsverfahren: dieses Verfahren ist vor dem Regierungsrat als Rechtsmittelbehörde hängig und wurde als Leitverfahren für die UVP bestimmt; es wurde nach Eingang des Bundesgerichtsentscheids vom 24. Februar 1997 sistiert; 
- das waldrechtliche Ausnahmebewilligungsverfahren: 1988 erteilte das Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz eine Rodungsbewilligung im Halte von 6'520 m2 Waldareal; diese Rodungsbewilligung wurde vom Beschwerdeführer beim EDI angefochten. 1990 hob das Bundesgericht den Nichteintretensentscheid des EDI, nicht aber die Rodungsbewilligung auf. Diesbezüglich ist somit weiterhin das Beschwerdeverfahren hängig (vgl. Schreiben des BUWAL vom 7. April 2003). Zwar war die Rodungsbewilligung bis Ende 1999 befristet; der Ablauf der Frist während der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens führte jedoch nicht zum Erlöschen der noch gar nicht rechtskräftigen Rodungsbewilligung; vielmehr wird die Beschwerdeinstanz, sofern sie die Beschwerde abweist, eine neue Frist ansetzen müssen. 
3.3 Festzuhalten ist somit, dass alle drei Verfahren bereits in der Rechtsmittelinstanz hängig waren, und zwar vor verschiedenen Rechtsmittelinstanzen des Kantons und des Bundes (Verwaltungsgericht, Regierungsrat, EDI bzw. UVEK). In dieser Situation konnte eine Konzentration aller drei Verfahren bei einer einzigen kantonalen Rechtsmittelinstanz nicht bewerkstelligt werden, sondern es musste versucht werden, die Entscheide in erster Linie materiell und - soweit möglich - auch verfahrensrechtlich zu koordinieren. 
3.4 Dabei war das Nutzungsplanverfahren in erster Linie mit dem waldrechtlichen Ausnahmebewilligungsverfahren zu koordinieren (vgl. BGE 119 Ia 397 E. 6a S. 404 f.): Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) bedarf die Zuweisung der Waldparzellen Nrn. 1046 und 667 zu einer Nutzungszone (Kiesabbauzone) einer Rodungsbewilligung; umgekehrt ist Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 5 Abs. 2 lit. b WaG, dass das Werk die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt. 
 
Die Koordination dieser beiden Verfahren erfolgte formell, indem das EDI in einer verbindlichen Stellungnahme vom 19. März 1993 und vom 15. November 1996 die Beschwerdeabweisung und damit einen positiven Entscheid für die Rodung von 6'520 m2 Waldareal im Gebiet "Wilägerte" in Aussicht stellte. Problematisch erscheint allerdings, dass die zuständige Bundesbehörde nicht nochmals im Jahre 2001, kurz vor dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, zur Stellungnahme aufgefordert wurde, in Kenntnis der zwischenzeitlich eingeholten zusätzlichen Berichte und Gutachten. Die Frage braucht jedoch im Hinblick auf die materielle Beurteilung der Rodungsvoraussetzungen (vgl. unten, E. 7) nicht vertieft zu werden. 
3.5 Im Verhältnis Nutzungsplan- und Baubewilligungsverfahren sind i.d.R. geringere Anforderungen an die Koordination zu stellen: Das Baubewilligungsverfahren ist der Nutzungsplanung grundsätzlich nachgelagert und führt diese aus, ist also an die im Nutzungsplanverfahren getroffenen Festsetzungen gebunden. Zwar wurde im vorliegenden Fall die Baubewilligung zuerst erteilt; der Regierungsrat hat aber das Verfahren sistiert, bis rechtskräftig über den Nutzungsplan entschieden worden ist, und hat so die dem Stufenbau der Raumplanung entsprechende Reihenfolge wieder hergestellt. Wie das Bundesgericht im Entscheid BGE 123 II 88 E. 2d S. 95 festgehalten hat, muss im Rahmen der Nutzungsplanung eine umfassende Beurteilung sämtlicher raum- und umweltschutzrelevanter Gesichtspunkte vorgenommen werden. Insofern erscheint es unzweckmässig, dass der Regierungsrat das Baubewilligungsverfahren zum UVP-Leitverfahren erklärt hat. Solange aber sichergestellt ist, dass alle Erkenntnisse aus dem UVP-Verfahren bereits in das Nutzungsplanverfahren einfliessen, ist die materielle Koordination gewährleistet. Einzelheiten, die nicht den Standort an sich in Frage stellen, sondern die Art und Weise des Betriebs der Kiesgrube betreffen, durften dem Baubewilligungsverfahren vorbehalten werden (z.B. Erstellung eines Lärmschutzwalls; Auflagen zur Verminderung der Staubimmissionen; etc.). Werden diese Massnahmen nicht angeordnet, kann der Beschwerdeführer die Baubewilligung anfechten und damit die Inbetriebnahme der - an sich nutzungsplankonformen - Kiesgrube verhindern oder verzögern. 
3.6 Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht in der vorgegebenen Situation grundsätzlich das noch Mögliche und Notwendige zur verfahrensmässigen und materiellen Koordination getan. Allerdings erscheint die Koordination mit der für die Beurteilung der Rodungsbewilligung zuständigen Bundesbehörde nicht optimal, weil sich diese letztmals 1996 äusserte, zu einem Zeitpunkt, als noch nicht alle Berichte und Gutachten vorlagen, die vom Verwaltungsgericht in seinem Entscheid berücksichtigt wurden. Die Frage, ob der Entscheid schon wegen Verletzung des Koordinationsgebots hinsichtlich der Parzellen Nrn. 1046 und 667 aufzuheben ist, kann jedoch offen bleiben, wenn der Entscheid insoweit schon aus materiellen Gründen aufzuheben ist. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Erweiterung des bestehenden Kiesabbaugebiets in Niederlenz an sich. Er macht aber geltend, die Erweiterung hätte in westlicher und nicht in südlicher und östlicher Richtung erfolgen können, unter Schonung des Waldes und mit geringeren Immissionen für das südlich gelegene Siedlungsgebiet. Er habe der Gemeinde angeboten, Land für eine Kiesgrubenerweiterung im Westen (Parzelle Nr. 1048) zur Verfügung zu stellen. 
 
Er bestreitet, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 5 WaG vorliegen: Die beteiligten Behörden hätten den ökologischen Wert des konkreten Waldstücks, seine Funktion als Windschutz für das südlich gelegene Kulturland und seine landschaftliche Bedeutung unterschätzt. Zudem hätten sie es versäumt, Alternativstandorte zu prüfen. Im Westen der bestehenden Kiesgrube seien weit grössere Abbaureserven vorhanden, die ohne Inanspruchnahme von Rodungen den Bedarf über Jahrzehnte hinaus zu decken vermögen. Dann aber fehle es an der Standortgebundenheit gemäss Art 5 Abs. 2 lit. a WaG
 
Die Erweiterung der Kiesgrube in südlicher Richtung verletze sodann die Planungsgrundsätze gem. Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG (Schaffung wohnlicher Siedlungen; Schonung von Wohngebieten vor Luftverschmutzung und Lärm): Es sei unzweckmässig, die Kiesgrube in Richtung der Einfamilienhauszone Chänelmatte und des Wohnhauses des Beschwerdeführers zu erweitern, statt in westliche Richtung, wo keine Wohnzone bestehe. Auch hier wäre eine Prüfung von Alternativstandorten gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) geboten gewesen. 
 
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die vorgesehene Erweiterung der Kiesabbauzone im Anordnungsspielraum des Richtplans liege; er macht aber geltend, von diesem Spielraum sei in bundesrechtswidriger Weise Gebrauch gemacht worden, durch ungenügende Gewichtung der involvierten Interessen (Walderhaltung, Schutz der Wohngebiete) und Nichtberücksichtigung planerischer Alternativen. 
4.2 Das Verwaltungsgericht ging in seinem Entscheid davon aus, dass die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Nutzungsinteressen bei der Festsetzung der Abbaugebiete im Richtplanverfahren gegeneinander abgewogen worden seien. So seien aus landschaftsschützerischen Überlegungen die schon bestehenden Abbaugebiete favorisiert worden, um eine weitere Verkraterung der Landschaft zu vermeiden. Der Schutz des Grundwassers sei immer als das höchste Schutzgut betrachtet worden. Die Grube in Niederlenz liege wohl am Rande aber ausserhalb eines vorrangigen Gewässerschutzgebiets, weshalb sich diesbezüglich keine Probleme ergäben. Auch den bestehenden Wald habe man in die Interessenabwägung einbezogen, wobei hier auch der Bund mitentschieden habe. Allerdings müsse sich der Gesuchsteller die Interessenabwägung, welche auf Stufe Richtplanung vorgenommen worden sei, gemäss Art. 9 RPG nicht entgegen halten lassen, weshalb auch das Verwaltungsgericht nicht formell an den Richtplan gebunden sei. Das Verwaltungsgericht nahm deshalb eine eigene Interessenabwägung vor. Es hielt fest, dass die streitige Abbauzone eine erhebliche Kiesdecke erfasse und günstig gelegen sei, indem sie an eine bestehende Kiesgrube anschliesse und deren Weiterabbau ermögliche. Die Luftbelastung in der Region liege knapp unter den zulässigen Immissionsgrenzwerten und die Vorteile des Rohstoffversorgungskonzepts mit regionalisiertem Kiesabbau und kurzen Verkehrswegen kämen voll zum Tragen. Aus Sicht des Gewässerschutzes sei die Lage überdurchschnittlich gut geeignet. Die Lage der Abbauzone weise keine wesentlichen Nachteile bezüglich Landschaftsschutz, Luftbelastung und Lärm auf und die von der Abteilung Umweltschutz im Bewilligungsverfahren geforderten Auflagen seien geeignet, die Belastung der Umwelt weiter zu reduzieren. Der Nachteil bezüglich der landwirtschaftlichen Nutzung gehe nicht über denjenigen hinaus, den alle in landwirtschaftlich nutzbarem Gebiet gelegenen Kiesabbaustellen aufweisen. Der einzige ins Gewicht fallende Nachteil, nämlich die Notwendigkeit der Waldrodung, werde durch die genannten Vorteile weit mehr als aufgewogen, weshalb denn auch die Aufnahme der Abbauzone in den kantonalen Richtplan nicht zu beanstanden sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schutzfunktion des betroffenen Waldstreifens für das Haus und den Hof und sein ökologischer Wert vermöchten die öffentlichen und privaten Interessen am Abbaustandort nicht zu überwiegen. 
 
Zur Rüge, es seien keine Alternativstandorte geprüft worden, äussert sich das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung wie folgt: Der Vorschlag des Beschwerdeführers, seine Parzelle Nr. 1048 für den Kiesabbau zur Verfügung zu stellen, sei erstmals an der Verhandlung vom 26. November 2001 unterbreitet worden. Das Verwaltungsgericht habe keine Veranlassung zur Annahme gehabt, dass die Alternativen zur vorgesehenen Erweiterung der bestehenden Kiesgrube von den zuständigen Behörden nicht evaluiert worden seien. Entscheidend sei aber, dass der vom Beschwerdeführer neu in das Verfahren eingebrachte Vorschlag einer Erweiterung nach Westen nicht in dem vom Richtplan vorgesehenen Abbaugebiet stattfinden solle. Zudem sei die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt gewesen und müsse im Bereich der Nutzungsplanung die Gemeindeautonomie respektieren. 
5. 
Zu klären ist zunächst die Bedeutung der richtplanerischen Festsetzung. 
5.1 Der Richtplan des Kantons Aargau vom 17. Dezember 1996, nachgeführt am 31. März 2001, setzt kurz- und mittelfristige Abbaugebiete fest (Zeithorizont: 10 bis 30 Jahre) und führt Abbaugebiete, die für die langfristige Versorgung vorgesehen sind (Zeithorizont: mehr als 30 Jahre), als Vororientierung auf (Richtplan-Teilkarte E. 4.1 und Richtplantext, E 4.1, Beschlüsse zum Abbau Steine, Erden und Salz, Ziff. 3 und 5). Die Gemeinden haben für die kurz- bis mittelfristigen Abbaugebiete Materialabbauzonen auszuscheiden; in diesem Verfahren bezeichnet die Gemeinde die genaue Abgrenzung (Richtplantext E4.1. Beschluss Ziff. 3.2). 
5.2 In Niederlenz sieht der Richtplan einen kurz- und mittelfristigen Abbaustandort (Nr. 70) südlich der bestehenden Kiesgrube und einen langfristiger Abbaustandort (Nr. 155) in südwestlicher Richtung vor (Richtplan-Teilkarte E 4.1 Ausschnitt 15). Der kurz- und mittelfristige Standort umfasst die Parzelle Nr. 1044 (im Nutzungsplan als Kiesabbaugebiet ausgewiesen), die Parzelle Nr. 1045 des Beschwerdeführers und die westlich davon gelegenen Parzellen 1050 und 1321. Vom Richtplan nicht erfasst werden die Waldparzellen (Nrn. 1046 und 667); auch die vom Beschwerdeführer zum Landabtausch vorgeschlagene Parzelle Nr. 1048 liegt ausserhalb des Abbaugebiets gemäss Richtplan. 
5.3 Das Baudepartement hat in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2003 erläutert, dass der Richtplan nur diejenigen Flächen umfasse, auf denen in Zukunft ein weiterer Materialabbau erfolgen solle; nicht erfasst worden seien die bereits bewilligten oder anderweitig gesicherten Abbaugebiete. Deshalb sage der Richtplan über die Waldflächen der Parzellen 667 und 1046 nichts aus, da während der Erarbeitung des Richtplans die erforderlichen Bewilligungen bereits vorgelegen hätten. 
5.4 Das ARE kritisiert dieses Vorgehen, weil die Kiesabbauzone der Gemeinde Niederlenz angefochten und damit rechtlich noch nicht gesichert war und ist. Aufgrund der fehlenden Erfassung der streitbetroffenen Parzellen im Richtplan entfalle jedenfalls eine positive Bindungswirkung des Richtplans; die Konsequenzen hinsichtlich der negativen Bindungswirkung (Richtplanvorbehalt) seien anhand einer sorgfältigen Auslegung des Richtplans zu ermitteln. 
5.5 Gemäss E 4.1 Ziff. 1 des Richtplantexts (Stand 17. Dezember 1996, S. 139) sind die wichtigsten Ver- und Entsorgungsanlagen im Richtplan zu bezeichnen. Der Kanton Aargau kennt somit für Kiesgruben ab einer bestimmten Grösse einen Richtplanvorbehalt. 
 
Dieser Richtplanvorbehalt ist unproblematisch für die Parzelle Nr. 1044, die zum kurz- und mittelfristigen Abbaustandort Nr. 70 gehört. Dagegen liegen die Waldparzellen Nrn. 667 und 1046 ausserhalb dieses Abbaustandortes. Dies liesse sich als Entscheid des Richtplangebers gegen eine Ausdehnung des Kiesabbaus auf Kosten des Waldes verstehen. Folgt man dagegen der Sichtweise des Baudepartements, d.h. erfolgte die Auslassung dieser Parzellen lediglich mit Rücksicht auf die bereits erteilten Bewilligungen, so stünde der Richtplan einem Kiesabbau auf den Parzellen Nrn. 667 und 1046 nicht von vornherein entgegen. 
 
Allerdings kann aus dem Richtplan, wie das ARE zutreffend darlegt, kein Argument für die Erweiterung der Kiesgrube in östliche Richtung ins Waldgebiet "Wilägerte" gewonnen werden. Wurden die Parzellen Nrn. 667 und 1046 im Richtplanverfahren nicht berücksichtigt, so wurde auch keine Interessenabwägung hinsichtlich dieser Parzellen vorgenommen und insbesondere das Interesse an der Walderhaltung nicht geprüft. 
5.6 Anders ist die Situation bei der Erweiterung in südlicher Richtung: Die Parzelle Nr. 1044 ist im Richtplan klarerweise als kurz- und mittelfristiges Abbaugebiet vorgesehen. Insoweit wurde bereits im Richtplanverfahren eine Interessenabwägung vorgenommen (vgl. dazu unten, E. 6). Allerdings ist diese Standortwahl in den nachfolgenden Planungs- und Bewilligungsverfahren und der darin eingeschlossenen Umweltverträglichkeitsprüfung zu überprüfen (BGE 121 II 430 E. 1c S. 432 f.; 119 Ia 285 E. 3e S. 292 f.; Pierre Tschannen, RPG-Kommentar Art. 9 Rz 37). Der Richtplan bindet nur die Planungs- und nicht die Rechtsmittelbehörden (Tschannen, a.a.O., Art. 9 Rz 16; Beat Rudin, Der Richtplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung und der Koordinationsplan des Kantons Basel-Landschaft, Basel und Frankfurt am Main 1992, S. 124 f.). Insofern musste das Verwaltungsgericht prüfen, ob die angefochtene Nutzungsplanung bzw. die dieser zugrunde liegende Richtplanfestsetzung auf einer umfassenden und sachgerechten Interessenabwägung beruhen (vgl. Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). 
6. 
Die Parzelle Nr. 1044, südlich der bestehenden Kiesgrube, ist nicht bewaldet und wird landwirtschaftlich genutzt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zuweisung dieser Parzelle zum Abbaugebiet widerspreche den Planungsgrundsätzen des RPG, namentlich Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG (Schaffung wohnlicher Siedlungen; Schonung der Wohngebiete vor Luftverschmutzung und Lärm): Es sei unzweckmässig, die Kiesgrube in Richtung der Einfamilienhauszone Chänelmatte und des Wohnhauses des Beschwerdeführers zu erweitern, wenn eine Erweiterung auch in westlicher Richtung möglich sei, wo keine Wohnzone bestehe. 
6.1 Im Rahmen der Nutzungsplanung sind die in Betracht fallenden öffentlichen und privaten Interessen zu erfassen und im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung und im Lichte der Ziele und Grundsätze der Raumplanung gegeneinander abzuwägen (Art. 1 und 3 RPG; Art. 2 und 3 RPV; BGE 119 Ia 362 E. 5a S. 372). Ob die Interessen vollständig erfasst worden und namentlich die Planungsgrundsätze des RPG berücksichtigt worden sind, ist Rechtsfrage. Die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen ist jedoch weitgehend Ermessensfrage, in welche das Bundesgericht nur eingreifen kann, wenn das Planungsermessen missbräuchlich ausgeübt worden ist. Dabei auferlegt sich das Bundesgericht insbesondere Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, wie namentlich bei der Überprüfung von Raumplänen. Es ist nicht oberste Planungsinstanz, sondern hat den Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum der kantonalen Instanzen zu beachten, soweit das Ermessen nach rechtlich zulässigen, sachlichen Kriterien ausgeübt worden ist (Art. 2 Abs. 3 RPG; BGE 119 Ia 362 E. 3a S. 366 und 5a S. 372). 
6.2 Im angefochtenen Entscheid hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Lage der Abbauzone keine wesentlichen Nachteile bezüglich Luftbelastung und Lärm aufweist. Gestützt auf zwei Lärmgutachten der Grolimund & Partner AG hielt es fest, dass die Erweiterung der Kiesabbaugebiets nicht zu wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen führe und die Beurteilungspegel selbst mit einem Extremszenario deutlich unter den Grenzwerten liegen. Zusätzlich habe die Gemeinde Niederlenz zugesichert, einen Erdwall mit einer Mindesthöhe von 1,5 m als zusätzlichen Lärm- und Sichtschutz zu errichten. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Prognosen nicht. Damit steht fest, dass die Erweiterung des Kiesabbaugebiets keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen i.S.v. Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG i.V.m. Art. 13 und 15 USG für die angrenzenden Wohngebiete haben wird. 
6.3 Gemäss Art. 2 lit. b RPV sind bei der Nutzungsplanung Alternativen und Varianten zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass während der Hängigkeit des Nutzungsplanverfahrens der Richtplan des Kantons Aargau in Kraft getreten ist. Dieser sieht eine Erweiterung des Kiesabbaugebiets in südliche und südwestliche Richtung vor. Die Parzellen nordwestlich der Kiesgrube, darunter auch die vom Beschwerdeführer zum Tausch angebotene Parzelle Nr. 1048, sind nicht als Abbaustandort vorgesehen. 
6.3.1 Grundlage dieser Richtplanfestsetzung war das 1991 bis 1995 erstellte "Rohstoffversorgungskonzept Steine und Erden" des Kantons Aargau (RVK). Aus dem Beurteilungsblatt für Niederlenz (Rohstoffversorgungskonzept Region Aarau, Beurteilungsblatt Potentielle Abbaustandorte, Standort Nr. 6/9.2, Gemeinde Niederlenz) ergibt sich, dass es auch nordwestlich der bestehenden Kiesgrube mächtige Kiesvorkommen gibt. Diese wurden jedoch als "potentieller Standort WRA" eingestuft, d.h. als Standort mit weiterem Abklärungsbedarf. Diese Einstufung erfolgte, weil die Parzellen in einem Gebiet mit Grundwasservorkommen in der Talsohle liegen, d.h. über einem nutzbaren Grundwasserstrom. Wie sich aus dem Schlussbericht (Rohstoffversorgungskonzept Steine und Erden für den Kanton Aargau, Oktober 1995, S. 26) ergibt, wurde die Interessenabwägung Kiesabbau/Grundwasserschutz bei der Ausscheidung der zukünftigen Abbaugebiete stets zu Gunsten des Grundwasserschutzes vorgenommen und das Ziel verfolgt, die künftigen Abbaugebiete der mittel- und langfristigen Rohstoffsicherung vermehrt ins Grundwasser-Randgebiet oder in die weniger bedeutenden Grundwassergebiete über der Talsohle zu verlegen, weg von den zentralen Bereichen der Grundwasserströme. Im Richtplan wurden deshalb nur die Kiesvorkommen im Grundwasserrandgebiet in den Abbaustandort Nr. 70 (Niederlenz) aufgenommen, unter Ausschluss der "WRA"-Standorte nordwestlich der bestehenden Kiesgrube (vgl. Schreiben des Baudepartements vom 11. März 2003). 
6.3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass der Kiesabbau gemäss Art. 44 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) grundsätzlich auch über Grundwasser zulässig sei. Der kantonale Richtplan unterscheide beim Grundwasser verschiedene Kategorien: "kantonales Interessengebiet für Grundwassernutzung", "vorrangiges Grundwassergebiet von kantonalem Interesse" und "kantonales Interessengebiet für Grundwasserschutzareal". Das Gebiet nordwestlich der bestehenden Kiesgrube in Niederlenz sei lediglich als kantonales Interessengebiet für Grundwassernutzung bezeichnet worden. Gemäss Richtplantext (E. 1.1., Beschlüsse 1.2) sei der Kiesabbau in solchen Gebieten zulässig, sofern die allgemeinen Rahmenbedingungen des Gewässerschutzrechts beachtet werden. 
6.3.3 Das BUWAL legt in seiner Vernehmlassung dar, dass der Abbau von Kies über einem nutzbaren Grundwasser immer eine gewisse Gefährdung des Grundwassers darstelle. Sofern jedoch die in Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 3 Bst. a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) verlangte schützende Materialschicht belassen werde und auch die Ausbeutungsfläche so begrenzt werde, dass die natürliche Grundwasserneubildung gewährleistet sei (Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 3 Bst. b GSchV), könne aus der Sicht der Gewässerschutzgesetzgebung auch über einem nutzbaren Grundwasservorkommen Kies abgebaut werden. 
6.4 Wie vom BUWAL und vom Beschwerdeführer aufgezeigt wurde, ist der Kiesabbau grundsätzlich, bei Einhaltung der Vorschriften der GSchV, auch über nutzbarem Grundwasser möglich. Sind allerdings mehrere potentielle Kiesabbaustandorte vorhanden, erscheint es sinnvoll, bei ansonsten gleicher Eignung den Standorten im Grundwasserrandgebiet den Vorzug zu geben gegenüber denjenigen, die sich direkt über einem nutzbaren Grundwasserstrom befinden. 
 
Dagegen lässt sich zwar einwenden, dass der gewählte Abbaustandort (Parzelle Nr. 1004) mit höheren Immissionen für die benachbarten Wohngebiete verbunden ist als ein Standort nordwestlich der bestehenden Kiesgrube. Dies trifft jedoch nur teilweise zu (der Verkehrslärm und der Lärm des Kieswerks bleiben unabhängig vom gewählten Abbaustandort in etwa gleich) und erscheint, soweit die massgeblichen Belastungsgrenzwerte eingehalten werden, als zumutbar. Es kann im Gegenteil sinnvoll sein, das erhebliche Kiesvorkommen südlich der bestehenden Kiesgrube auszubeuten, solange das neue Wohngebiet "Chänelmatte" noch nicht vollständig überbaut ist. 
 
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der nordwestliche Teil der Kiesgrube bereits weitgehend rekultiviert worden ist. Eine Kiesgrube an dieser Stelle würde deshalb optisch als neue Grube und nicht als Erweiterung der bestehenden Grube wahrgenommen werden. 
6.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Interessenabwägung des Richtplans, wonach die bestehende Kiesgrube kurz- und mittelfristig in süd- und südwestliche und nicht in nordwestliche Richtung zu erweitern sei, nicht als ermessensfehlerhaft. Dann aber ist es aus ökonomischen wie aus landschaftsschützerischen Überlegungen sinnvoll, den Kiesabbau zunächst in südliche Richtung voranzutreiben, im Anschluss an die bestehende, noch nicht rekultivierte Kiesgrube, um erst anschliessend die Kiesvorkommen im südwestliche Teil des "Abbaustandorts Nr. 70" jenseits der Herrenstrasse (Parzellen Nrn. 1050 und 1321) auszubeuten. 
6.6 Die Nutzungsplanung der Gemeinde, soweit sie die unbewaldete Parzelle Nr. 1044 betrifft, ist somit bundesrechtlich nicht zu beanstanden. 
7. 
Hinsichtlich der bewaldeten Parzellen Nrn. 667 und 1046 musste das Verwaltungsgericht, wie oben (E. 3.4) dargelegt worden ist, das Nutzungsplanverfahren mit dem Rodungsbewilligungsverfahren koordinieren. Formell geschah dies durch die Inaussichtstellung der Rodungsbewilligung (bzw. der Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde) durch die zuständige Bundesbehörde. Materiell musste auch das Verwaltungsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 5 WaG vorliegen, was Voraussetzung für die Zuweisung des Waldgebiets in die Abbauzone ist (Art. 12 WaG). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft das Bundesgericht die Anwendung von Bundesverwaltungsrecht und damit auch von Art. 5 WaG frei. 
7.1 Gemäss Art. 3 WaG soll die Waldfläche in der Schweiz nicht vermindert werden. Rodungen sind nach Art. 5 WaG ausdrücklich verboten (Abs. 1) und nur im Falle der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zulässig (Abs. 2). Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5 Abs. 2 WaG), und wenn zudem die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a), es muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (lit. b) und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Sodann ist dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke. 
7.2 Die Standortgebundenheit i.S.v. Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass in der Region keine zumutbaren Alternativstandorte ausserhalb des Waldes bestehen (BGE 120 Ib 400 E. 4c S. 408; 119 Ib 397 E. 6a S. 405). Insofern hätte geprüft werden müssen, ob eine Erweiterung der bestehenden Kiesgrube auch ausserhalb des Waldes möglich ist. Diese Prüfung war von Amtes wegen vorzunehmen, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerde gerügt oder Land zum Tausch angeboten hatte. 
7.3 Im vorliegenden Fall gibt es offensichtlich Alternativstandorte ausserhalb des Waldes: In erster Linie ist an das im Richtplan als kurz- und mittelfristiges Abbaugebiet festgesetzte Landwirtschaftsgebiet südwestlich der bestehenden Kiesgrube zu denken (Parzellen Nrn. 1050 und 1321). In zweiter Linie kommen die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Gebiete nordwestlich der bestehenden Kiesgrube in Betracht. Diese weisen zwar aus Sicht des Gewässer- und des Landschaftsschutzes gewisse Nachteile auf, die jedoch den Kiesabbau nicht von vornherein ausschliessen (vgl. oben, E. 6.4). 
 
Angesichts dieser bedeutenden Kiesvorkommen ausserhalb des Waldes erscheint es fraglich, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, auch noch das Kiesvorkommen unter dem schmalen bestehenden Waldstreifen auszubeuten. Aus ökonomischer Sicht mag es sinnvoll sein, das dort vorhandene Kiesvorkommen abzubauen, bevor die bestehende Kiesgrube rekultiviert wird und sich der Kiesabbau auf die Richtplangebiete westlich der Herrenstrasse verlagert. Andererseits kommt dem Waldstreifen zweifellos eine gewisse ökologische und landschaftliche Bedeutung zu, in einer Region, in der bereits grosse Waldstücke für die Kiesgewinnung gerodet worden sind. Ist der Kiesbedarf mittel- und langfristig auch ohne die Inanspruchnahme des Waldes gedeckt, bedarf die Standortgebundenheit der vorgesehenen Kiesabbauzone im Wald einer besonderen Rechtfertigung. 
7.4 Soweit aus den Akten ersichtlich, ist keine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Alternativstandorte ausserhalb des Waldes vorgenommen worden: 
 
Die Parzellen Nrn. 667 und 1046 sind im Richtplan nicht als Kiesabbaugebiet festgesetzt worden, weshalb das Interesse an der Walderhaltung im Richtplanverfahren nicht geprüft und die Vor- und Nachteile des Standorts im Wald nicht gegen diejenigen anderer Standorte ausserhalb des Waldes abgewogen wurden. Auch im RVK-Verfahren wurden die bewaldeten Parzellen als schon bewilligte Abbaustelle erfasst und deshalb nicht näher geprüft (vgl. Beurteilungsblatt 6/9.2 Gemeinde Niederlenz und die Erläuterungen des Vertreters des Raumplanungsamts an der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 1995, Protokoll S. 6). 
 
Das Verwaltungsgericht ging, wie es in seiner Vernehmlassung dargelegt hat, davon aus, dass mögliche Alternativstandorte bereits früher evaluiert worden seien. Seine Interessenabwägung berücksichtigte nur die Vor- und Nachteile des Kiesabbaus am vorgesehenen Standort. Diese Interessenabwägung wäre nicht zu beanstanden, wenn eine Erweiterung der bestehenden Kiesgrube nur in östlicher Richtung möglich wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, weshalb sich die Interessenabwägung als unvollständig erweist. 
7.5 Wurde die Standortgebundenheit i.S.v. Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG ohne eine umfassende Prüfung von Alternativstandorten bejaht, erweist sich die Zuweisung des Waldgebiets in die Kiesabbauzone als bundesrechtswidrig. 
8. 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben, soweit es die Festsetzung einer Kiesabbauzone auf den bewaldeten Parzellen Nrn. 667 und 1046 bestätigt. Aufzuheben ist somit auch der Kostenentscheid, weshalb es sich erübrigt, die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln. Immerhin wird das Verwaltungsgericht bei seinem neuen Kostenentscheid nicht nur den Ausgang des Verfahrens, sondern auch dessen Vorgeschichte berücksichtigen müssen, insbesondere die mangelnde Koordinierung der Entscheidverfahren in erster Instanz, die Anlass zur Beschwerdeerhebung gegeben hat. 
 
Im bundesgerichtlichen Verfahren sind die Gerichtskosten gemäss dem Ausgang des Verfahrens je hälftig dem Beschwerdeführer und der Ortsbürgergemeinde Niederlenz als Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG) und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 159 Abs. 3 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 22. Februar 2002 wird aufgehoben, soweit das Normenkontrollbegehren hinsichtlich der Kiesabbauzone im Wald (Parzellen Nrn. 1046 und 667) abgewiesen wird. Aufgehoben wird auch der Kostenentscheid (Disp.-Ziff. 2 und 3). Die Sache wird insoweit zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird je zur Hälfte (Fr. 2'000.--) dem Beschwerdeführer und der Ortsbürgergemeinde Niederlenz auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Ortsbürgergemeinde Niederlenz, der Einwohnergemeinde Niederlenz sowie dem Regierungsrat, dem Grossen Rat und dem Verwaltungsgericht, 1. Kammer, des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. April 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: