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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.462/2005 /bri 
 
Urteil vom 12. Januar 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Bernhard Frei, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Urs Jost, 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige schwere Körperverletzung, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 12. August 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 2. September 2003, ca. um 11.15 Uhr, fuhr A.________ am Steuer eines Reisecars von Brienz herkommend bergwärts in Richtung Giessbach/Axalp. In einer Linkskurve (bei der so genannten "Engi") kam ihm plötzlich ein talwärts fahrender Radfahrer, X.________, entgegen. A.________ bremste sofort ab. Auch der Radfahrer, der ob des vor ihm auftauchenden Reisecars erschrak, bremste sein Fahrrad sofort stark ab. Nach einer Verzögerung, die eine Bremsspur von 7,45 m zur Folge hatte, kam der Radfahrer zu Fall, prallte vorne links gegen die Fahrzeugseite des Reisecars und blieb anschliessend im Bereich des linken Vorderrades des Reisecars liegen. Er erlitt schwere Verletzungen. 
 
Untersuchungsrichter und Staatsanwalt des Oberlandes trafen zunächst den Beschluss, gegen A.________ keine Strafverfolgung zu eröffnen. Einen von X.________ hiegegen eingereichten Rekurs hiess jedoch die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 20. Februar 2004 gut, worauf die Strafverfolgung gegen A.________ eröffnet und er wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung angeklagt wurde. 
 
X.________ seinerseits wurde am 3. November 2003 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht verurteilt, wobei aber von einer Strafe oder Massnahme aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen abgesehen wurde. X.________ erhob gegen diese Verurteilung Einsprache beim Jugendgericht des Oberlandes. Auf seinen Antrag wurde das Verfahren mit Blick auf jenes gegen A.________ sistiert. 
B. 
Mit Urteil vom 26. November 2004 erklärte die Gerichtspräsidentin II des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli A.________ der fahrlässigen schweren Körperverletzung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.--. A.________ habe es vorschriftswidrig versäumt, vor der fraglichen Kurve ein akustisches Warnsignal zu geben, weshalb es zur Kollision mit dem talwärts fahrenden Radfahrer gekommen sei. 
A.________ erhob gegen dieses Urteil Appellation an das Obergericht des Kantons Bern, welches diese guthiess und ihn von der Anschuldigung der fahrlässigen schweren Körperverletzung freisprach. 
Zivilansprüche hatte X.________ keine geltend gemacht. 
C. 
X.________ erhebt am 2. Dezember 2005 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. August 2005 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Schuldigerklärung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zurückzuweisen. 
 
Das Obergericht des Kantons Bern hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP (in der Fassung gemäss BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001) steht die Nichtigkeitsbeschwerde dem Opfer zu, wenn es sich vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Diese Bestimmung stimmt mit Art. 8 Abs. 1 lit. c Opferhilfegesetz (OHG; SR 312.5) überein, wonach das Opfer den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten kann wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP verweist denn auch ausdrücklich auf die genannte Norm des OHG. 
 
Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Bei Nichtigkeitsbeschwerden gegen den einen Einstellungsbeschluss bestätigenden Gerichtsentscheid ist nach der Rechtsprechung die Legitimation des Opfers unabhängig davon gegeben, ob es bis zu diesem Zeitpunkt im Strafverfahren Zivilforderungen adhäsionsweise geltend gemacht hat oder nicht (BGE 122 IV 139 E. 1; 120 IV 44 E. 4a). Das Opfer muss aber darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 123 IV 254 E. 1). 
 
Gegen ein Strafurteil, durch das der Angeschuldigte freigesprochen wird, kann das Opfer demgegenüber Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt grundsätzlich nur erheben, wenn es, soweit zumutbar, seine Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat. Dies wird in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nicht deutlich gesagt, ergibt sich aber aus Sinn und Zweck von Art. 8 und 9 OHG, wie sie auch im Schlussbericht der Studienkommission und in der bundesrätlichen Botschaft beschrieben werden. Das Strafverfahren darf nicht nur ein Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein, den das Opfer erst nach Abschluss des Strafprozesses, je nach dessen Ausgang, anzustrengen gedenkt. Das Opfer soll nach der Konzeption des OHG nicht gewissermassen "mit Hilfe" eines allenfalls erst im Rechtsmittelverfahren erstrittenen, für es günstigen Strafurteils erstmals in einem gesonderten Zivilprozess Zivilansprüche einbringen. Vielmehr soll es, soweit zumutbar, seine Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend machen. Wenn es dies tut, ist es unter den in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG ausdrücklich genannten Voraussetzungen zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt legitimiert. Wohl ist es dem Opfer freigestellt, ob es im Strafverfahren eine Zivilforderung geltend machen will oder nicht. Verzichtet es jedoch darauf, obschon das Einbringen einer Zivilforderung im Hauptverfahren zumutbar wäre, dann ist es zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nicht legitimiert (BGE 120 IV 44 E. 4b S. 53 f.; zur Veröffentlichung bestimmter BGE 6S.116/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 1.2.2). Der Verlust der Beschwerdelegitimation beim Verzicht auf die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen ist die Kehrseite der vom Opferhilfegesetz angestrebten Stärkung der Stellung des Opfers im Strafprozess. 
2. 
Der Beschwerdeführer hat im Strafverfahren keine Zivilansprüche erhoben, obwohl er Gelegenheit gehabt hätte, dies zu tun. Er begründet seinen Verzicht, im Strafverfahren solche Ansprüche geltend zu machen, mit verschiedenen Argumenten. 
 
Zunächst führt er aus, er sei seit dem Verkehrsunfall querschnittgelähmt und werde an den Rollstuhl gebunden sein. Der sich aus den schweren Verletzungen ergebende finanzielle Schaden könne mit Blick auf sein jugendliches Alter derzeit noch nicht zuverlässig abgeschätzt werden. Er übersieht, dass er jedenfalls die Genugtuungsforderung hätte beziffern (vgl. BGE 127 IV 185 E. 2b S. 188) und für die Schadenersatzansprüche einen Entscheid dem Grundsatze nach hätte verlangen können (Art. 9 Abs. 3 OHG). Daran ändert nichts, dass das parallel geführte Jugendstrafverfahren auf seinen Antrag hin sistiert worden ist. Die Koordination der beiden Verfahren wäre Sache des Strafrichters gewesen, wenn er zur Bestimmung des Selbstverschuldens und der Haftungsquote es als dienlich erachtet hätte, zunächst den Ausgang des Jugendstrafverfahrens abzuwarten. 
 
Soweit der Beschwerdeführer sodann darauf verweist, dass sich die Adhäsionsklage nur gegen den Fahrzeuglenker hätte richten können, nicht aber gegen den Halter des Fahrzeuges und dessen Versicherung, die neben dem Verschulden auch für die Betriebsgefahr einzustehen haben, zeigt er gerade, dass es ihm nur darum geht, das Strafverfahren als Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem anderen Verfahren und gegen andere Personen zu gebrauchen. Dafür aber steht die Opferbeschwerde nicht zur Verfügung. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach nicht einzutreten. 
3. 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Januar 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: