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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1262/2020  
 
 
Urteil vom 2. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Notwendige Verteidigung, Unterlassung der Buchführung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 24. September 2020 (SB.2018.36). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ war alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B.________ AG, über welche am 7. Juni 2012 der Konkurs eröffnet wurde. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete gegen A.________ im Jahr 2010 ein Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Konkurs- und Betreibungsdelikten sowie weiterer Delikte. Namentlich wurde ihm zur Last gelegt, es unterlassen zu haben, für die Gesellschaft eine Buchhaltung zu führen, sodass deren Vermögensstand bei der Konkurseröffnung nicht ersichtlich gewesen sei. 
 
B.  
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. September 2016 wurde A.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG, IVG, UVG, EOG (SR 834.1) und AVIG (SR 837.0) sowie der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt (Verfahren ES.2016.880). Mit Strafbefehl vom 31. Januar 2017 wurde er überdies der Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) schuldig erklärt (Verfahren ES.2017.392). Bezüglich der übrigen Tatvorwürfe wurde das Verfahren mit Verfügung vom 7. September 2016 eingestellt. Gegen die zwei Strafbefehle erhob A.________ Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt an beiden fest und überwies diese ans Strafgericht Basel-Stadt. 
 
C.  
Am 8. November 2017 sprach das Einzelgericht des Strafgerichts Basel-Stadt A.________ in beiden Verfahren von allen Anklagepunkten frei. Im Verfahren ES.2016.880 erhob die Staatsanwaltschaft Berufung und beantragte die Verurteilung von A.________ wegen Unterlassung der Buchführung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen in angemessener Höhe. 
Das Appellationsgericht Basel-Stadt erklärte A.________ in teilweiser Gutheissung der Berufung der Unterlassung der Buchführung schuldig und verurteilte ihn, namentlich unter Berücksichtigung einer substanziellen Reduktion wegen der Verfahrensdauer, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und er sei von der Anklage betreffend Unterlassung der Buchführung freizusprechen. Zudem beantragt er die Rückweisung an das Appellationsgericht zwecks Neuverlegung der Verfahrenskosten und Anpassung der zugesprochenen Parteientschädigung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Bundesrecht und wende kantonales Recht willkürlich an, indem sie erkenne, dass zu keinem Zeitpunkt die Bestellung einer notwendigen Verteidigung angezeigt gewesen sei und deshalb sämtliche Beweise verwertbar seien. Er habe vor der Vorinstanz gerügt, dass er schon im Jahr 2010 in Anwendung von § 14 Abs. 2 der früheren Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (aStPO/BS) aufgrund der zu erwartenden Strafe von mehr als zwei Jahren hätte notwendig verteidigt werden müssen. Spätestens seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung per 1. Januar 2011 wäre dies angezeigt gewesen. Tatsächlich verteidigt gewesen sei er jedoch erst ab dem 19. Februar 2015.  
Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz erkenne, dass zu keinem Zeitpunkt eine Strafe von mehr als einem Jahr (ab 1. Januar 2011) bzw. von mehr als zwei Jahren (bis 31. Dezember 2010) gedroht habe. Die Frage, welche Strafe konkret drohe, sei aufgrund der für die erhobenen Vorwürfe konkret zu erwartenden Strafe zu bestimmen. Es verletze Bundesrecht, wenn die Vorinstanz für die Bestimmung der konkret drohenden Strafe darauf abstelle, dass mit Strafbefehl vom 7. September 2016 auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- erkannt worden sei. Dies sei schon deshalb unzulässig, da das Strafverfahren wegen der schweren Vorwürfe des Betrugs und der Urkundenfälschung am 7. September 2016 eingestellt worden sei und diese entsprechend nicht im genannten Strafbefehl berücksichtigt worden seien. Die konkrete Strafe im Strafbefehl vom 7. September 2016 unterscheide sich wesentlich von der im Jahr 2010 sowie in den Jahren 2011 bis 2015 konkret drohenden Strafe; dies aufgrund der Vielzahl der in diesem Zeitraum untersuchten Straftatbestände, namentlich mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Falschbeurkundung und Steuerhinterziehung. 
Unhaltbar und willkürlich sei die Begründung der Vorinstanz, im Umfeld von geschäftlichen Unregelmässigkeiten bei Lohnabrechnungen drohe in der Regel eine Geldstrafe via Strafbefehl. Es komme nicht auf das "Umfeld" an, sondern auf die Verdachtsmomente und Vorwürfe. Schon aufgrund der im Strafbefehl vom 7. September 2016 ausgesprochenen Strafe müsse davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren beantragt hätte, wenn der Beschuldigte wegen der übrigen Delikte noch als hinreichend verdächtig erschienen wäre. 
Da der Beschwerdeführer nie auf eine Wiederholung der Beweiserhebungen verzichtet habe, seien alle Beweisabnahmen und Angaben und Aussagen des Beschwerdeführers vor dem 19. Februar 2015 absolut unverwertbar. Indem die Vorinstanz auf Beweiserhebungen vor dem 19. Februar 2015 abstelle, verletze sie Bundesrecht. Dies betreffe auch sämtliche später erhobenen Beweise, da diese auf vor dem 19. Februar 2015 getätigte Angaben des Beschwerdeführers und die bis dahin erhobenen Beweise abstellten. 
 
1.2. Die Vorinstanz erkennt, das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt habe am 13. Oktober 2010 Meldung an die Staatsanwaltschaft erstattet, woraus sich der Verdacht auf Betrug und Urkundenfälschung bei der B.________ AG ergeben habe. Am 24. November 2010 sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Weder zu jenem noch zu einem späteren Zeitpunkt sei konkret absehbar gewesen, dass eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren (bis 31. Dezember 2010) bzw. von einem Jahr (ab 1. Januar 2011) drohe. Delikte im Umfeld von geschäftlichen Unregelmässigkeiten bei Lohnabrechnungen würden in der Regel mit Geldstrafen via Strafbefehl sanktioniert. So sei auch im vorliegenden Fall am 7. September 2016 ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- erlassen worden.  
 
1.3. Ein Beschuldigter muss nach der Schweizerischen Strafprozessordnung unter anderem dann notwendig verteidigt werden, wenn ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). Die basel-städtische Strafprozessordnung, die bis am 31. Dezember 2010 in Kraft war, sah die notwendige Verteidigung vor, "[w]enn eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder eine freiheitsentziehende Massnahme nach den Umständen zu erwarten oder beantragt ist" (§ 14 Abs. 2 aStPO/BS). Ausschlaggebend ist in beiden Fällen nicht das abstrakt höchstmögliche, sondern das konkret zu erwartende Strafmass (BGE 143 I 164 E. 2.4.3; Urteile 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3.1; 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2; siehe zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2011: BGE 120 Ia 43 E. 2b mit Hinweisen). Mitzuberücksichtigen ist dabei ein drohender Widerruf bedingt ausgefällter Freiheitsstrafen (BGE 129 I 281 E. 4.1; Urteile 1B_93/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.2; 1B_444/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führen eine drohende Geldstrafe bzw. deren Widerruf nicht dazu, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (vgl. Urteile 1B_309/2021 vom 3. September 2021 E. 2.2; 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2; 1B_444/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2; je mit Hinweisen).  
Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur "gültig" (deutscher und italienischer Wortlaut "valide") bzw. "verwertbar" (französischer Wortlaut "exploitables"), wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO; vgl. dazu BGE 141 IV 289 E. 2.3 f.; Urteile 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3.1; 1B_210/2020 vom 3. Juli 2020 E. 1.3). 
 
1.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie erkennt, dass dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zwischen der Meldung des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt an die Staatsanwaltschaft am 13. Oktober 2010 und dem Erlass des Strafbefehls am 7. September 2016 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (ab 1. Januar 2011) bzw. von mehr als zwei Jahren (bis 31. Dezember 2010) gedroht hat. Sie hat hierfür zutreffend auf die dem Beschwerdeführer konkret drohende Strafe abgestellt. Dass sie dabei auf Erfahrungswerte zurückgreift, ist nicht zu beanstanden.  
Anders als der Beschwerdeführer insinuiert, leitet die Vorinstanz nicht aus der mit Strafbefehl vom 7. Januar 2016 ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- ab, dass diesem zu keinem Zeitpunkt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bzw. vor dem 1. Januar 2011 von mehr als zwei Jahren gedroht hatte. Die Vorinstanz fügt den Verweis auf den erwähnten Strafbefehl ihrer eigentlichen Begründung an. Dass dem Beschwerdeführer keine Freiheitsstrafe im angeführten Ausmass gedroht hat, begründet sie mit der Erkenntnis, dass für die von den Strafverfolgungsbehörden untersuchten geschäftlichen Unregelmässigkeiten bei Lohnabrechnungen in der Regel mit einer Geldstrafe in einem Strafbefehl abgeurteilt werden. 
Die Vorinstanz durfte ohne Bundesrecht zu verletzen davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr, bzw. vor dem 1. Januar 2011 von zwei Jahren, gedroht hat und damit die Anordnung einer notwendigen Verteidigung nicht angezeigt war. Sämtliche Beweise sind entsprechend verwertbar. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer moniert eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz stelle massgeblich auf das Konkursprotokoll vom 19. Juli 2012 ab. Dies verletze den Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" und damit Bundes- und Völkerrecht. Der Sachverhalt sei damit nicht rechtmässig erstellt worden. Vom Konkursamt sei der Beschwerdeführer nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden, obwohl bereits seit 2010 ein Strafverfahren gegen ihn geführt worden sei. Aussagen im Verwaltungs- oder Konkursverfahren seien in einem parallelen Strafverfahren nicht verwertbar. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben die Buchhaltung nie richtig geführt, er habe schon früher keine Buchhaltung vorlegen können, weil diese nicht geführt worden sei und habe bei Konkurseröffnung keine Buchhaltungsunterlagen vorlegen können, weil keine vorhanden waren, stütze sich auf das unverwertbare Konkursprotokoll vom 19. Juli 2012. Dieser Sachverhalt könne daher nicht als willkürfrei erstellt betrachtet werden. Ohne das Konkursprotokoll vom 19. Juli 2012 wäre die Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers zu einer abweichenden Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Unterlassung der Buchführung gelangt. In der Einvernahme vom 25. November 2010, also dem Tag nach der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der B.________ AG, habe der Beschuldigte nämlich zu Protokoll gegeben, die Buchhaltung nur am Anfang und jedenfalls vor 2010 vernachlässigt zu haben. Die Buchhaltung sei später aufgearbeitet worden und habe gerade nicht nur aus einer Belegsammlung bestanden. Monatlich sei eine Auflistung aller Debitoren und Kreditoren erstellt worden. Eine solche Auflistung erlaube im Konkursverfahren den Vermögensstand festzustellen. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie annehme, der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 22. Februar 2016 eingestanden, keine Buchhaltung geführt zu haben. Sie interpretiere die protokollierten Aussagen entgegen dem Wortlaut. Seine Aussage, die Buchhaltung könne auch zeitlich verzögert geführt werden und es habe nicht am Willen gefehlt, eine Buchhaltung ordnungsgemäss zu führen, lasse nicht willkürfrei den Schluss zu, im Zeitpunkt der Konkurseröffnung habe keine Buchhaltung vorgelegen. Mit Ausnahme des nicht verwertbaren Konkursprotokolls vom 19. Juli 2012 fehle es an jeglichen Sachverhaltsfeststellungen für die Erfüllung des Tatbestands. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vor der Erstinstanz im Jahr 2017, wonach er nicht genau sagen könne, wie die Situation der Buchhaltung vor mehreren Jahren war, sei ebenfalls willkürlich. Aus dieser lasse sich nicht willkürfrei ableiten, dass im Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine Buchhaltung vorhanden war, anhand welcher sich der Vermögensstand feststellen liess. Willkürlich sei schliesslich die Feststellung der Vorinstanz, bei Konkurseröffnung am 7. Juni 2012 hätten noch zahllose Verbindlichkeiten bestanden, welche mit erheblichem Aufwand hätten berechnet werden müssen. Die Vorinstanz nenne hierfür keine Beweise. Aus den Konkursunterlagen sei kein solcher Aufwand ersichtlich. Es fehle an einem aktenkundigen Hinweis für einen solchen erheblichen Aufwand, der im Konkursverfahren habe getätigt werden müssen, um den Vermögensstand festzustellen.  
 
2.2. Die Vorinstanz erkennt im Wesentlichen, dass die B.________ AG als juristische Person zur vollständigen, wahrheitsgetreuen und systematischen Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte verpflichtet war. Für die Jahre 2008 und 2009 sei jedoch keine Buchhaltung geführt worden. Das blosse Aufbewahren von Unterlagen und Belegen habe der Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern nicht genügt. Der Beschwerdeführer habe an der Einvernahme vom 22. Februar 2016, an welcher auch sein Verteidiger anwesend gewesen sei, erklärt, die Buchhaltung müsse nicht immer zeitgleich geführt werden, es könne schon zeitliche Verzögerungen geben, womit er implizit eingestanden habe, dass es keine ordnungsgemässe Buchhaltung gegeben habe. Im Konkursprotokoll vom 19. Juli 2012 sei zudem die Erklärung des Beschuldigten festgehalten, dass keine Buchhaltungsunterlagen vorhanden seien. Diese seien nie richtig geführt worden. Ein Jahr zuvor habe er selbst den Konkurs anmelden wollen, welcher aber nicht eröffnet worden sei, da er keine Buchhaltung habe vorlegen können. Diese Aussagen habe der Beschwerdeführer gemacht, nachdem er auf die Wahrheitspflicht, die Pflicht zur vollständigen Auskunft und die Strafdrohung aufmerksam gemacht worden sei. Diese deckten sich mit den Ergebnissen der Hausdurchsuchung vom 24. November 2010. Der Beschuldigte habe an diesem Tag die Beamten telefonisch orientiert, dass er nicht vor Ort erscheinen könne und es keine Buchhaltung gebe, seit dem Jahr 2010 jedoch eine Belegsammlung vorhanden sei. Anlässlich der Hausdurchsuchung hätten alsdann tatsächlich zahllose Belege zutage gefördert werden können, aber keine eigentliche Buchhaltung. Damit stehe der Sachverhalt fest, dass im Herbst 2010 weder für das Jahr 2008 noch für das Jahr 2009 eine nachgeführte Buchhaltung bestand. Dass monatliche Auflistungen aller Debitoren und Kreditoren erstellt worden seien, sei aufgrund der zitierten Aussagen des Beschwerdeführers eine Schutzbehauptung und würde den Anforderungen an die Buchführungspflicht ohnehin nicht genügen. Der Beschwerdeführer behaupte selbst nicht, dass je eine Bilanz erstellt worden sei. Die These, dass die Buchhaltung nicht zeitgleich erfolgen müsse und die Nachführung wegen der Beschlagnahme nicht möglich gewesen sei, überzeuge nicht, da Letztere sich erst am 24. November 2010 zutrug und die Buchhaltung für die beiden Vorjahre zu diesem Zeitpunkt längstens hätten erstellt sein müssen, da bereits eine Unterlassung der Buchführung während 6 Monaten im Vorfeld eines Konkurses tatbestandsmässig sei. Der Vermögensstand dürfe nicht verwechselt werden mit den Vermögenswerten. Da das Konkursamt als Vermögenswert einzig ein Postkonto mit relativ geringem Guthaben festgestellt habe, sei keine abschliessende Übersicht über den Vermögensstand möglich gewesen. Vor der Erstinstanz habe der Beschwerdeführer ausgesagt: "Es ist unerfreulich, wenn man ein Geschäft hat, das im Minus ist, und dann will man dies nicht auf den Rappen genau wissen, wie viel man da hineinbezahlt. Ich würde sagen, dass ich das Geschäft im ersten Jahr mit Fr. 30'000.-- und im zweiten auch mit ungefähr demselben Betrag alimentiert habe". Dem Beschwerdeführer selbst sei somit der genaue Vermögensstand nicht bekannt gewesen. Es habe zahllose Verbindlichkeiten gegeben, deren Umfang mit erheblichem Aufwand habe errechnet werden müssen. Dies genüge, um eine Verletzung der Buchführungspflicht anzunehmen.  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.4; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.4; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). 
 
2.4. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie erkennt, dass der Beschwerdeführer für die B.________ AG für die Jahre 2008 und 2009 keine ordentliche Buchhaltung geführt hat. Was dieser dagegen vorbringt, verfängt nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurden anlässlich der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der B.________ AG am 24. November 2010 zahllose Belege gefunden, aber keine eigentliche Buchhaltung. Der Beschuldigte hat gegenüber den Beamten, welche die Hausdurchsuchung durchführten, telefonisch bestätigt, dass es keine Buchhaltung gebe, jedoch seit dem Jahr 2010 eine Belegsammlung existiere. Die Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 25. November 2010, die Buchhaltung nur am Anfang und jedenfalls vor 2010 vernachlässigt zu haben, und ab dann zusätzlich zur Belegsammlung eine monatliche Liste aller Debitoren und Kreditoren geführt zu haben, was im Konkursverfahren die Feststellung des Vermögensstands erlaubt habe, darf von der Vorinstanz ebenfalls willkürfrei dahingehend gewürdigt werden, dass der Beschwerdeführer keine ordentliche Buchhaltung geführt hat. Denn eine solche erschöpft sich nicht in einer monatlichen Auflistung aller Debitoren und Kreditoren (vgl. Art. 957 ff. OR). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. November 2010 gewonnenen Erkenntnisse und seiner Aussagen in der Einvernahme vom 25. November 2010 - abgesehen von der Rüge der angeblichen Verletzung seines Anspruchs auf notwendige Verteidigung, mit welcher er nicht durchdringt (E. 1 oben) - nicht bestreitet. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, mit seiner Aussage in der Einvernahme vom 25. November 2010, es habe "monatlich Auflistungen aller Debitoren und Kreditoren" gegeben, seien Auflistungen "aller Guthaben und Schulden, Aktiven und Passiven" gemeint, stellt er der vorinstanzlichen Würdigung seiner Aussage seine eigene gegenüber, ohne rechtsgenüglich darzutun, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen soll.  
Die Vorinstanz erkennt weiter willkürfrei, der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 22. Februar 2016 implizit eingestanden, dass es in den Jahren 2008 und 2009 keine ordnungsgemässe Buchhaltung gegeben habe, indem er erklärte, die Buchhaltung müsse nicht immer zeitgleich geführt werden. In einer handschriftlichen Ergänzung zur Einvernahme führte er zudem aus, die Feststellung im Konkursprotokoll vom 7. Juni 2012, dass keine Buchhaltungsunterlagen vorhanden seien, müsse nicht absolut gesehen werden, sondern schulde dem Umstand Rechnung, dass diese "Unterlagen" sich bei der Staatsanwaltschaft befunden hätten. Die Vorinstanz durfte dies ohne weiteres dahingehend würdigen, dass der Beschwerdeführer damit implizit das Fehlen von eigentlichen Geschäftsbüchern eingestanden hat. 
Soweit die Vorinstanz aus der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: "Es ist unerfreulich, wenn man ein Geschäft hat, das im Minus ist, und dann will man dies nicht auf den Rappen genau wissen, wie viel man da hineinbezahlt. Ich würde sagen, dass ich das Geschäft im ersten Jahr mit Fr. 30'000.-- und im zweiten auch mit ungefähr demselben Betrag alimentiert habe", darauf schliesst, ihm sei der genaue Vermögensstand der B.________ AG nicht bekannt gewesen und dies als weiteres Indiz für das Fehlen einer ordentlichen Buchführung berücksichtigt, verfällt sie nicht in Willkür. 
Schliesslich ist ebenfalls nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz erkennt, anlässlich der Konkurseröffnung am 7. Juni 2012 hätten noch zahllose Verbindlichkeiten bestanden, welche mit erheblichem Aufwand hätten berechnet werden müssen. Wird nicht fortlaufend eine Buchhaltung geführt, und fehlt eine solche für mehrere Jahre bzw. wie vorliegend für die Jahre 2008 und 2009, ist deren Nachführung notorisch mit Aufwand verbunden. 
Dem Beschwerdeführer gelingt es zusammenfassend nicht aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz ohne seine im Konkursverfahren am 19. Juli 2012 protokollierten Aussagen nicht willkürfrei zum Schluss kommen kann, er habe in den Jahren 2008 und 2009 für die B.________ AG keine Buchhaltung geführt. Die Vorinstanz berücksichtigt diese Aussagen nur als ein Indiz unter weiteren, die gewichtiger sind. Wie aufgezeigt sind bereits die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. November 2010 gewonnenen Erkenntnisse und die Aussagen des Beschwerdeführers in der am Folgetag durchgeführten Einvernahme vom 25. November 2010 sehr belastend. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Unterlassung der Buchführung in der Einvernahme vom 22. Februar 2016 und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. September 2017 erneut, wenn auch indirekt, eingestanden hat. Bereits bei diesem Beweisergebnis darf die Vorinstanz willkürfrei darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 für die B.________ AG keine Buchhaltung geführt hat. Entsprechend kann offenbleiben, ob die Verwertung der im Konkursverfahren am 19. Juli 2012 protokollierten Aussagen den Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" verletzen würde. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses nicht offensichtlich unhaltbar. 
 
3.  
 
3.1. In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die monatlich erstellte Auflistung aller Debitoren und Kreditoren erlaube im Konkursverfahren den Vermögensstand festzustellen. Zudem verletze die vorinstanzliche Feststellung, im Herbst 2010 sei für die Jahre 2008 und 2009 noch keine Buchhaltung geführt geworden, Bundesrecht, da sich dies nicht unter Art. 166 StGB subsumieren lasse. Massgeblich sei der Zeitpunkt der Konkurseröffnung, weshalb für die Erfüllung des Tatbestands nicht von Relevanz sein könne, wie die Buchhaltung im Herbst 2010 geführt worden sei.  
 
3.2. Hinsichtlich Zeitpunkt der Buchführung erkennt die Vorinstanz, die Hausdurchsuchung mit Beschlagnahme der Unterlagen habe am 24. November 2010 stattgefunden. In diesem Zeitpunkt hätte die Buchhaltung für die beiden Vorjahre längstens erstellt sein müssen. Zu dieser Präzisierung sah sich die Vorinstanz veranlasst, da der Beschwerdeführers vorgebracht hatte, er sei nicht verpflichtet, die Buchführung "zeitgleich" zu führen.  
Die B.________ AG sei als juristische Person zur vollständigen, wahrheitsgetreuen und systematischen Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte verpflichtet gewesen. Mit der blossen Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen habe sie der Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern nicht genügt, da diese namentlich unterlassen werde, wenn die Buchführung mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage des Schuldners nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden könne. Es habe zahllose Verbindlichkeiten gegeben, deren Umfang mit erheblichem Aufwand aufgrund von Belegen, die von den Taxifahrern erhältlich gemacht worden seien, hätten errechnet werden müssen. Dieser erhebliche Aufwand genüge, um eine Verletzung der Buchführungspflicht anzunehmen. Nicht bestritten sei, dass der Beschwerdeführer als einziges Organ der B.________ AG ab März 2008 die Verantwortung für die Führung der Buchhaltung getragen habe. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, sodass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage de r Schuldner in nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteile 6B_1180/2020 vom 10. Juni 2021 E. 4.1; 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.1.1; 6B_879/2016 vom 22. Juni 2017 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR konkretisiert. Von Bilanz und Erfolgsrechnung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR).  
Art. 166 StGB erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 117 IV 163 E. 2b). Der Täter muss sich insbesondere seiner Buchführungspflicht bewusst sein und die möglichen Konsequenzen der Verletzung dieser Pflicht, nämlich eine Verschleierung der finanziellen Situation, erkennen. Die erforderliche Inkaufnahme von Unklarheiten über den Vermögensstand bedeutet indessen nicht, dass die Verschleierung desselben das eigentliche Handlungsziel zu sein braucht (BGE 117 IV 163 E. 2b, 449 E. 5b; Urteile 6B_1180/2020 vom 10. Juni 2021 E. 4.1; 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; Urteile 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.1; 6B_253/2022 vom 21. März 2022 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Buchführungspflicht gemäss Art. 166 StGB nicht auf die sechs Monate vor der Konkurseröffnung beschränkt. Nach der Rechtsprechung ist jedenfalls die unterlassene Buchführung während sechs Monaten im Vorjahr eines Konkurses tatbestandsmässig (Urteil 6B_387/2011 vom 6. November 2011 E. 1.3). Anders als der Beschwerdeführer meint, folgt daraus jedoch keineswegs, dass nicht auf Unterlassung der Buchführungspflicht gemäss Art. 166 StGB zu erkennen ist, wenn die Buchführung - wie vorliegend - während eines längeren Zeitraums im Vorfeld der Konkurseröffnung unterlassen wird. Entsprechend geht auch sein Vorbringen fehl, er habe die Buchhaltung nicht nachführen können, weil seine Unterlagen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. November 2010 beschlagnahmt worden seien. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, liegt angesichts des willkürfrei festgestellten Sachverhalts (siehe E. 2 oben) eine tatbestandsmässige Unterlassung der Buchführungspflicht gemäss Art. 166 StGB vor.  
Die Rüge, die monatlich erstellte Auflistung aller Debitoren und Kreditoren erlaube im Konkursverfahren den Vermögensstand festzustellen, ist ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz erkennt im Sinne der angeführten Rechtsprechung zutreffend, dass eine Nachführung der Buchhaltung für die Jahre 2008 und 2009 zu einer tatbestandsmässigen Verzögerung führt. 
Vom Beschwerdeführer wird im Übrigen nicht bestritten, dass er für die Führung der Buchhaltung der B.________ AG verantwortlich gezeichnet hat. Ebensowenig bestreitet er, dass er die Buchführungspflicht gemäss Art. 166 StGB mit Eventualvorsatz unterlassen hat. Denn wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nimmt, wer während zwei Jahren keinen Jahresabschluss erstellt, ohne Weiteres in Kauf, dass die Vermögenslage einer Aktiengesellschaft nur mit zusätzlichem Aufwand überblickt werden kann, so auch im Falle eines Konkurses. 
Die Vorinstanz verletzt zusammenfassend kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer wegen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig spricht. 
 
4.  
Den Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neuverlegung der Verfahrenskosten und Anpassung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Parteientschädigung wird einzig mit der Gutheissung des Hauptantrags begründet. Da der Beschwerdeführer mit diesem nicht durchdringt (siehe Erwägungen 2 und 3 oben), ist dieser Antrag abzuweisen, soweit auf ihn überhaupt eingetreten werden kann. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément