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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.41/2004 /kra 
 
Urteil vom 21. Mai 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Garré. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nichteinhalten der zulässigen Länge bei Sattelmotorfahrzeugen, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 19. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 28. Februar 2003 fuhr X.________ mit seinem Sattelmotorfahrzeug auf der Autobahn A1. In Schafisheim wurde er von der Polizei zur Kontrolle angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass sein Fahrzeug eine Gesamtlänge von 17,50 Metern aufwies. 
B. 
Mit Strafbefehl vom 6. Mai 2003 auferlegte das Bezirksamt Lenzburg X.________ wegen Nichteinhaltens der zulässigen Länge für Sattelmotorfahrzeuge (16,50 Meter) eine Busse von Fr. 100.--. 
 
Dagegen erhob X.________ Einsprache. Die Aargauische Staatsanwaltschaft erliess daraufhin am 19. Mai 2003 eine Anklageverfügung. Am 2. September 2003 sprach die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg X.________ schuldig des Nichteinhaltens der zulässigen Länge beim Sattelmotorfahrzeug und büsste ihn mit Fr. 100.--. Am 19. Dezember 2003 wies das Obergericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Berufung des Angeklagten ab. 
C. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführer vom Schuldvorwurf freizusprechen. 
D. 
Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet, unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, auf Gegenbemerkungen. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 129 IV 276 E. 1.2 S. 279 mit Hinweis). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe die zulässige Länge für Sattelmotorfahrzeuge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 lit. e der Verkehrsregelnverordnung (VRV: SR 741.11) um einen Meter überschritten (angefochtenes Urteil S. 7). Als Transportleiter und Chauffeur hätte er mindestens bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen können und müssen, dass das von ihm geführte Fahrzeug den Vorschriften nicht entspreche. Art. 73 Abs. 3 VRV sei nicht relevant. Er habe sich daher gemäss Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG strafbar gemacht (angefochtenes Urteil S. 9). 
2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe aus guten Gründen davon ausgehen dürfen, ein Überhang im Sinne von Art. 73 Abs. 3 VRV sei zulässig. Sein Anhänger beinhalte nämlich in sich die Ladevorrichtung (Container), die als Ladung zu betrachten sei. Art. 65 Abs. 1 VRV spreche von Länge des Fahrzeugs ohne Ladung. Die Transporttechnik verändere sich laufend, und die Rechtsanwendung müsse diese Veränderungen berücksichtigen (Beschwerde S. 4). Die Länge des Traktors mit dem Anhänger ohne Container sei korrekt i.S.v. Art. 65 Abs. 1 lit. e VRV. Die objektiven und subjektiven Kriterien für eine Verurteilung nach Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG seien daher nicht erfüllt (Beschwerde S. 5). 
3. 
3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 SVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt er den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft und der Umwelt Rechnung und berücksichtigt internationale Regelungen. Für Sattelmotorfahrzeuge darf die Länge ohne Ladung höchstens 16,50 Meter betragen (Art. 65 Abs. 1 lit. e VRV). Nach Art. 38 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS: SR 741.41) ist die Fahrzeuglänge zu messen über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile. 
 
Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG). 
3.2 Der Beschwerdeführer ist nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) mit einem Sattelmotorfahrzeug gefahren, dessen Länge 17,50 Meter beträgt. Ein Sattelmotorfahrzeug besteht aus der Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger (Art. 11 Abs. 2 lit. i VTS). Bei der Messung wurden beide Elemente berücksichtigt. Vor Bundesgericht umstritten ist nur die Frage, ob die Ladevorrichtung des Sattelanhängers als Teil des Fahrzeugs oder als Ladung zu betrachten sei. Bei der Ladung ist ein gewisser Überhang im Sinne von Art. 73 Abs. 3 VRV erlaubt. 
3.3 Die Auslegung des Begriffes "Ladung" durch den Beschwerdeführer ist schon vom Wortlaut her unzutreffend. "Ladung" (franz. "chargement", ital. "carico") bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch "die geladenen Güter, Fracht" (vgl. etwa Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Weder ein Container noch eine Ladevorrichtung können als geladene Güter oder als Fracht betrachtet werden. Das Strassenverkehrsgesetz lässt keine andere Begriffsumschreibung zu (vgl. Art. 30 Abs. 2 SVG; Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl., Bern 2002, N. 489 ff.; Giger, SVG Kommentar, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 86 f.). In Lehre und Rechtsprechung wird nicht einmal für einen Skiträger der Begriff "Ladung" verwendet (Bussy/Rusconi, Code suisse de la circulation routière, 3. Aufl., Lausanne 1996, Art. 30 LCR N. 2.2; Kantonsgericht VS, in: RVJ 1994 S. 302 ff.). Dies wäre umso weniger haltbar für eine dauerhaft installierte Ladevorrichtung oder für einen Container, die mit dem Fahrzeug fest verbunden sind (Art. 38 VTS). Der Beschwerdeführer hatte daher keinen ernsthaften Grund, von einem zulässigen Überhang im Sinne von Art. 73 Abs. 3 VRV auszugehen. Diese Bestimmung will einzig der besonderen Beschaffenheit gewisser Güter Rechnung tragen und deren Transport erleichtern. Ihr Zweck ist jedenfalls nicht die Erweiterung der Ladefläche. 
3.4 Da sich die ganze Argumentation des Beschwerdeführers auf eine falsche Auslegung des Begriffes "Ladung" stützt, erweist sich die Beschwerde von vornherein als unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht die Relevanz von Art. 73 Abs. 3 VRV verneint (angefochtenes Urteil S. 8) und Art. 65 Abs. 1 lit. e VRV i.V.m. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG korrekt angewendet. Sie hat kein Bundesrecht verletzt, und die Beschwerde ist daher abzuweisen. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Mai 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: