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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
I 44/02 
 
Entscheid vom 24. August 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgeschlagene Hinterlassenschaft des R.________, 1948, gestorben am 1. März 2002, wohnhaft gewesen in A.________, Beschwerdegegner, vertreten durch das Konkursamt Z.________, 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 7. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 30. Juli 2001 lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn das Gesuch um Kostenersatz einer von R.________ angeschafften Personal Computer-Anlage mit CAD-Software ab. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in dem Sinne gut, dass es die Verwaltungsverfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie über den Anspruch auf Hilfsmittel neu befinde (Entscheid vom 7. Dezember 2001). 
C. 
Die IV-Stelle führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. 
D. 
Nach erstreckter Vernehmlassungsfrist teilte der Rechtsvertreter von R.________, der Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, Olten, mit Eingaben vom 23. April, 28. und 31. Oktober 2002 sowie 6. März 2003 und unter Auflage eines Schreibens der Amtsschreiberei X.________, Notariat / Erbschaftsamt, Y.________, vom 26. Oktober 2002 und des Konkursamtes Z.________ vom 20. Februar 2003 mit, dass der Versicherte am 1. März 2002 verstorben sei, sämtliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten und das zuständige Gericht das Konkursverfahren über die Verlassenschaft am 22. Oktober 2002 eröffnet und mit Urteil vom 18. Februar 2003 mangels Aktiven eingestellt habe. 
 
Nachdem der Instruktionsrichter des Eidgenössischen Versicherungsgerichts das Konkursamt Z.________ auf den hängigen Prozess aufmerksam gemacht hatte (Schreiben vom 25. März 2003), brachte dieses zur Kenntnis, dass das Konkursverfahren nicht wiederaufgenommen und darauf verzichtet werde, in das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren einzutreten (Schreiben vom 2. April 2003). 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wo das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht keine besonderen Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP) Anwendung. Nach Art. 6 Abs. 2 BZP ruht das Verfahren von Gesetzes wegen unter anderem bei Tod einer Partei. In diesem Fall ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BZP). 
2. 
Auf Grund der letztinstanzlich eingereichten Eingaben und aufgelegten Dokumente steht fest, dass der Beschwerdegegner am 1. März 2002 verstorben ist, sämtliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben und über die Verlassenschaft die konkursamtliche Liquidation (Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 SchKG) angeordnet worden ist. Aus dem Schreiben des Konkursamtes Z.________ vom 2. April 2003 ist zudem zu schliessen, dass nach der richterlichen Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Art. 230 Abs. 1 SchKG) innert der Frist von 10 Tagen nach Publikation des Urteils vom 18. Februar 2003 kein Gläubiger die Durchführung des ordentlichen Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 2 SchKG), noch hernach ein Erbe, Gläubiger oder ein Dritter im Sinne von Art. 230a Abs. 1 SchKG die Abtretung zum Nachlass gehörender Aktiven verlangt hat. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht des Umstandes, dass das Konkursamt Z.________ als Verwalter der Konkursmasse im Hinblick auf Art. 269 SchKG darauf verzichtet, in den hängigen Prozess einzutreten, kann der streitige Rechtsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung keinem Rechtssubjekt mehr zugeordnet werden. Im Ergebnis verhält es sich damit nicht anders, als wenn während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens bei unvererblichem Anspruch eine Prozesspartei stirbt (nicht veröffentlichte Urteile L. vom 27. Oktober 1995, P 2/95, und F. vom 30. September 1985, U 55/84). Der Prozess ist daher infolge Gegenstandslosigkeit ohne Urteil abzuschliessen. Dadurch wird vermieden, dass der angefochtene vorinstanzliche Entscheid in materielle Rechtskraft erwächst, und es wird damit dem evidenten Rechtsschutzinteresse der IV-Stelle Rechnung getragen (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 21. Januar 1999, K 7/98). 
3. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bei Gegenstandslosigkeit eines Rechtsstreites oder Dahinfallen eines solchen mangels rechtlichen Interesses mit summarischer Begründung über die Prozesskosten, die auch eine allfällige Parteientschädigung einschliessen, auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG
3.1 Verfahrenskosten sind im Hinblick auf Art. 134 OG keine zu erheben. 
3.2 Über einen allfällige Anspruch auf Parteientschädigung ist nicht zu befinden, da ein solcher keinem Rechtssubjekt zugeordnet werden könnte. 
4. 
4.1 Das Auftragsverhältnis und damit die Prozessvollmacht des Procap Schweizerischer Invaliden-Verbandes sind, wie zutreffend dargelegt wird, mit Kenntnisnahme der Ausschlagung der Hinterlassenschaft durch die Erben und entsprechender Mitteilung an das Eidgenössische Versicherungsgericht von Gesetzes wegen erloschen (Art. 18 Abs. 2 BZP, Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 und 2 OR in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG). 
5. Dieser Entscheid ist dem Konkursamt Z.________ als gesetzlichem Vertreter der liquidierten Konkursmasse der Verlassenschaft des verstorbenen Beschwerdegegners zuzustellen. 
 
Demnach beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. August 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: