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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_745/2020  
 
 
Urteil vom 29. März 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Oktober 2020 (VBE.2020.329). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1963, war in Kroatien als gelernter Lastwagenchauffeur tätig. Seit der Einreise in die Schweiz im September 1988 arbeitete er bis 2009 in der Schusterei der "B.________ AG". Neben diesem Haupterwerb war er ab 1998 zusätzlich als Elektroniker für die "C.________ & Co." tätig. Nach Auflösung dieser Firma arbeitete er ab 2000 zunächst weiterhin nebenerwerblich für den Einzelunternehmer D.________ und sodann ab 1. März 2009 haupterwerblich in der Funktion als stellvertretender Geschäftsführer der "D.________" Einzelunternehmung. Nach einem Herzinfarkt vom 5. August 2012 meldete sich A.________ am 29. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Wirkung ab 1. Juli 2014 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 73% eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 6. November 2015). 2017 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts E.________ vom 12. Juni 2019 kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. August 2019 basierend auf einem für das Vergleichsjahr 2018 revisionsweise neu auf 3% ermittelten Invaliditätsgrad die Rentenaufhebung an. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 hob die IV-Stelle die Invalidenrente dementsprechend per Ende des auf die Verfügungszustellung folgenden Monats auf (Verfügung vom 3. Juni 2020). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 19. Oktober 2020). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung einer mindestens halben Invalidenrente beantragen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Vornahme weiterer Einkommensabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.).  
 
1.2. Die Bestimmung der beiden für den Einkommensvergleich erforderlichen hypothetischen Vergleichseinkommen stellt sich als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter Leidensabzug vorzunehmen sei. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist ausserdem die Frage, ob Verwaltung oder kantonales Gericht den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; statt vieler: Urteil 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 1.2 mit Hinweis).  
 
1.3. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verpflichtet das Sozialversicherungsgericht, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f.; 138 V 218 E. 6 S. 221 f.; je mit Hinweisen).  
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und insbesondere zur Ermittlung des Valideneinkommens (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 5 S. 294) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 3. Juni 2020 revisionsweise verfügte Rentenaufhebung bestätigte. 
 
4.  
 
4.1. Gemäss angefochtenem Entscheid hat die Beschwerdegegnerin bundesrechtskonform auf das beweiskräftige Gutachten des Instituts E.________ abgestellt. Demnach hat sich der Gesundheitszustand nach Oktober 2017 soweit verbessert, dass dem Beschwerdeführer - jedenfalls seit dem Begutachtungszeitpunkt - die bisherige Tätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% und eine leidensangepasste Tätigkeit wieder bei voller Arbeitsfähigkeit zumutbar ist. Hiegegen erhebt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zu Recht keine Einwände mehr. Insoweit ist der Eintritt eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG im revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. dazu BGE 133 V 108; Urteil 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweis) unbestritten.  
 
4.2. Bei gegebenem Revisionsgrund ist der Rentenanspruch praxisgemäss für den Zeitpunkt der Revisionsverfügung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Auch im Revisionszeitpunkt wird bei erwerbstätigen Versicherten ein Einkommensvergleich durchgeführt, dem gegebenenfalls ein abweichendes Valideneinkommen zugrunde liegt. Berücksichtigt wird namentlich auch die (mutmassliche) berufliche Entwicklung (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 S. 31; Urteil 9C_355/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3 i.f. mit Hinweis).  
 
5.  
 
5.1. Während die Beschwerdegegnerin revisionsweise nach der - unbestritten anwendbaren - allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 3% ermittelte, gelangte die Vorinstanz nach derselben Methode, jedoch basierend auf anderen Vergleichswerten, zu einem Invaliditätsgrad von 10%. Das kantonale Gericht setzte beide Vergleichseinkommen auf der Basis der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) fest. Für das Vergleichsjahr 2018 ermittelte die Vorinstanz auf diese Weise ein Einkommen von Fr. 67'766.65, welches der Beschwerdeführer hypothetisch trotz der ihm verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen zumutbarerweise zu erzielen vermöge (Invalideneinkommen).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet vor Bundesgericht einzig eine bundesrechtswidrige Festsetzung des Einkommens, welches er hypothetisch als Gesunder im Vergleichsjahr 2018 erzielt hätte (Valideneinkommen). Auszugehen sei vom Einkommen, welches er ohne den Herzinfarkt und die in der Folge aufgetretenen Gesundheitsstörungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus seiner angestammten Erwerbstätigkeit im Jahr des Rentenbeginns (1. Juli 2014) erzielt hätte. Dieses Einkommen sei von der IV-Stelle basierend auf den Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers von 2009, indexiert auf 2014, gemäss rechtskräftiger Verfügung der IV-Stelle vom 6. November 2015 bundesrechtskonform korrekt auf Fr. 131'209.- festgesetzt worden. Die Herabsetzung dieses bei Rentenzusprache massgebenden Valideneinkommens auf Fr. 75'378.60 im Rahmen der Rentenrevision gemäss angefochtenem Entscheid sei bundesrechtswidrig und verletze das Willkürverbot krass.  
 
6.  
 
6.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung (hier: Aufhebung des Anspruchs [vgl. SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C_770/2015 E. 4.2.2]) anlässlich des Erlasses der Rentenaufhebungsverfügung vom 3. Juni 2020 überwiegend wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich verdient hätte (vgl. Urteil 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1). Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110 f. mit Hinweisen).  
 
6.2. Die Invalidenversicherung bietet als Erwerbsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 E. 4.5.2). Ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand sind jedoch namentlich auch Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung zu berücksichtigen, sofern sie bereits im Gesundheitsfall erzielt wurden und weiterhin erzielt worden wären, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte (Urteil 9C_890/2013 vom 29. April 2014 E. 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 E. 4.5.2 und 4.5.3 mit Hinweisen). In diesem Rahmen sind auch sehr hohe bisherige Einkommen zu berücksichtigen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 E. 4.5.5). Ein vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzieltes (hohes) Einkommen, welches bei einem überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand erarbeitet worden ist, muss im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Einkommensvergleichs nicht systematisch auf ein 100% Pensum reduziert werden (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 E. 4.5; Urteil 9C_243/2015 vom 15. Juli 2015 E. 2).  
 
6.3. Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (SVR 2016 UV Nr. 26 S. 85, 8C_85/2015 E. 4.2 i.f. mit Hinweisen; Urteil 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.1 mit Hinweis).  
 
6.4. Die objektive Beweislast dafür, dass im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens die Regel der Anknüpfung an den zuletzt erzielten Verdienst (vgl. E. 6.1 hievor) im konkreten Fall nicht greift, trifft die IV-Stelle, wenn sich ein Abweichen davon zu ihren Gunsten (tieferes Valideneinkommen) auswirkt (Art. 8 ZGB; Urteil 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 i.f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_129/2019 vom 5. Juni 2019 E. 6.3 mit Hinweis).  
 
7.   
Ob das Valideneinkommen abweichend vom praxisgemässen Regelfall (E. 6.1) basierend auf den Tabellenlöhnen zu ermitteln ist, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei (E. 1.2 hievor). 
 
7.1. Gemäss angefochtenem Entscheid hat der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 7. November 2012 in den drei Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens folgende AHV-beitragspflichtige Haupterwerbseinkommen verdient: Fr. 80'148.00 (im Jahre 2009), Fr. 127'789.00 (2010) und Fr. 137'112.00 (2011). Von 1998 bis zum Herzinfarkt am 5. August 2012 erzielte der Beschwerdeführer in jedem Kalenderjahr bei mindestens zwei Unternehmungen ein AHV-beitragspflichtiges Erwerbseinkommen, wobei er das Haupterwerbseinkommen bis 2008 in der B.________ AG erwirtschaftete. Seit 2002 lag das AHV-beitragspflichtige Einkommen gesamthaft pro Jahr nie unter Fr. 90'000.-. Bei Rentenzusprache stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der bisherigen nebenerwerblichen Arbeitgeberin - seit 1. März 2009 Hauptarbeitgeberin - "D.________" vom 29. November 2011 (recte: 2012) ab. Demnach erwarb der Beschwerdeführer in seiner dort seit 1. März 2009 ausgeübten Funktion als stellvertretender Geschäftsführer ein Jahreseinkommen von Fr. 126'700.-. Dieser Betrag entspricht ziemlich genau der Deklaration des Beschwerdeführers auf dem Anmeldeformular zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Fr. 10'554.90 pro Monat mal zwölf pro Jahr) und stimmt ungefähr überein mit dem im Jahr 2010 erfassten AHV-beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 127'789.-. Nach Anpassung an die Lohnentwicklung von 2009 bis 2014 ermittelte die IV-Stelle für das Jahr 2014 im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 131'209.-.  
 
7.2. Soweit die Beschwerdegegnerin im Revisionsfall von diesem im Grundfall berücksichtigten Valideneinkommen abwich, führte sie aus, das AHV-beitragspflichtige Einkommen von Fr. 127'789.- im Jahre 2010 beruhe gemäss den monatlichen Lohnabrechnungen des Jahres 2010 auf den Stundenlohnansätzen von Fr. 31.- für Januar und Februar sowie Fr. 32.50 ab März. Werde das Jahreseinkommen durch die massgebenden Stundenlohnansätze dividiert, resultiere für das Jahr 2010 ein Arbeitspensum im Haupt- und Nebenerwerb von insgesamt etwa 200%. Der Beschwerdeführer habe schon seit 1997 (recte: 1998) regelmässig über das Haupterwerbseinkommen hinaus in unterschiedlichem Umfang einen namhaften Nebenerwerbsverdienst erzielt. Im Durchschnitt der letzten fünf Jahre sei von einem jährlichen Nebenerwerbspensum von 50% auszugehen. Deshalb sei das 2010 aus einem Jahresarbeitspensum von 200% erzielte Einkommen von Fr. 127'789.- auf ein 150%-Pensum umzurechnen. Weil die überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers auch bei der Festsetzung des Invalideneinkommens gleichermassen berücksichtigt werden müsse, rechnete die Beschwerdegegnerin den üblicherweise auf der Basis der statistischen Tabellenlöhne bei Vollpensum zu ermittelnden Invalidenlohn auf ein 150%-Pensum um. Aus der Gegenüberstellung dieser beiden, um die Lohnentwicklung bis 2018 angepassten Vergleichseinkommen resultierte für den Revisionszeitpunkt ein Invaliditätsgrad von 3%.  
 
7.3. Die Begründung des angefochtenen Entscheids, weshalb das Valideneinkommen mit Blick auf die praxisgemässen Voraussetzungen (E. 6 hievor) ausnahmsweise nicht basierend auf den tatsächlich bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (E. 6.1) zu ermitteln sei, überzeugt nicht. Fest steht, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug während vieler Jahre zusätzlich zum Vollpensum im Haupterwerb regelmässig ein erhebliches Nebenerwerbseinkommen erzielte. Auch nach Aufgabe seiner langjährigen Haupterwerbstätigkeit in der B.________ AG und Übernahme der Verantwortung als stellvertretender Geschäftsführer der D.________ ab 1. März 2009 blieb der Beschwerdeführer zusätzlich noch in geringem Umfang nebenerwerbstätig. Soweit die Vorinstanz in den aktenkundigen Angaben zum Einkommen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Tätigkeit für die Einzelunternehmung D.________ zahlreiche Widersprüche erkannte, findet sich im angefochtenen Entscheid keine überzeugende Begründung dafür, weshalb diesbezüglich von weiteren geeigneten Beweismassnahmen keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Weder eine Barauszahlungen der Löhne noch die arbeitsgesetzliche Höchstarbeitszeit für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben schliessen aus, dass der Lohnfluss für die Kadertätigkeit des Beschwerdeführers ab 1. März 2009 basierend auf den üblichen Geschäftsbuchhaltungsunterlagen, den Steuerunterlagen oder anderen geeigneten Beweismitteln hätte nachgewiesen werden können. Bei Zweifeln an der Beweiskraft des IK-Auszuges für das vom Beschwerdeführer durch tatsächliche Arbeitsleistung erzielte Erwerbseinkommen, wäre das kantonale Gericht - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - nach Art. 61 lit. c ATSG verpflichtet gewesen (vgl. E. 1.3 hievor), ergänzende Sachverhaltsabklärungen zu veranlassen.  
 
7.4. Doch selbst wenn ergänzende Abklärungen die Beweiskraft der im IK-Auszug aufgelisteten Erwerbseinkommen bestätigen würden und folglich darauf abzustellen wäre, ändert sich nichts am Ergebnis der revisionsweise verfügten Rentenaufhebung, weshalb unter den gegebenen Umständen von einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen abzusehen ist. Denn der kurzfristige und ausserordentlich steile Anstieg des AHV-beitragspflichtigen Einkommens vom 1. März 2009 bis zum Herzinfarkt vom 5. August 2012 weicht derart stark von der bisherigen Entwicklung des aus Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit erzielten Einkommens ab, dass nicht allein darauf, sondern vielmehr auf einen Durchschnittsverdienst (vgl. E. 6.3 hievor) abzustellen ist. So lagen die AHV-beitragspflichtigen Einkommen bei konstanten erwerblichen Verhältnissen in den Jahren 2002 bis 2009 gesamthaft - trotz stets in erheblichem Umfang geleisteter Nebenerwerbstätigkeiten - immer zwischen 90'000 und 95'000 Franken; einzig 2006 und 2007 erreichten die gesamthaften Jahreseinkommen ausnahmsweise rund 111'400 bzw. 99'900 Franken. Angesichts der gegebenen, über längere Zeit grundsätzlich konstanten erwerblichen Verhältnisse rechtfertigt es sich mit Blick auf die Rechtsprechung (E. 6.3 hievor), nicht allein auf das in den Jahren 2010 und 2011 erzielte, überdurchschnittlich hohe Erwerbseinkommen abzustellen. Unter Mitberücksichtigung sämtlicher, pro Kalenderjahr erzielter Haupt- und Nebenerwerbseinkommen gemäss IK-Auszug resultiert als Durchschnittswert der letzten zehn Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein Einkommen von knapp Fr. 104'000.- pro Jahr. Auch unter zusätzlicher Aufrechnung der von 2010 bis 2018 statistisch ausgewiesenen allgemeinen Lohnentwicklung erreicht das basierend auf den angestammten Haupt- und Nebenerwerbsverdiensten gemäss IK-Auszug ermittelte Valideneinkommen nicht einen so hohen Betrag, dass aus dem Vergleich mit dem nicht beanstandeten Invalideneinkommen von Fr. 67'766.65 im Revisionszeitpunkt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40% (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) resultieren würde.  
 
7.5. Mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades ist folglich die vorinstanzliche Bestätigung der von der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2020 revisionsweise verfügten Rentenaufhebung im Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden. Folglich hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.  
 
8.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. März 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli