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[AZA] 
H 177/99 Vr 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und neben- 
amtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 19. Januar 2000  
 
in Sachen 
 
Ausgleichskasse Promea, Ifangstrasse 8, Schlieren, Be- 
schwerdeführerin, 
gegen 
 
1.O.________, 
2.A.________, 
Beschwerdegegner, 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
    A.- Die H.________ AG war der Ausgleichskasse Promea 
angeschlossen. Ab Dezember 1993 kam die Firma ihrer 
Beitragszahlungspflicht nicht mehr ordnungsgemäss nach, 
sodass die Beiträge auf dem Betreibungsweg geltend gemacht 
werden mussten. Auf einen Zahlungsbefehl vom 29. Juni 1994 
betreffend die Beiträge für die Zeit von Dezember 1993 bis 
März 1994 im Gesamtbetrag von Fr. 60'731.85 hin kam es am 
1. Juli 1994 zu einer Zahlungsvereinbarung, mit welcher 
sich die Firma zu monatlichen Zahlungen von Fr. 6000.-, zu 
einer Zahlung von Fr. 30'884.- bis 31. Juli 1994 und einer 
solchen von Fr. 30'031.55 bis 31. August 1994 verpflichte- 
te. Die Firma bezahlte am 11. August 1994 den Betrag von 
Fr. 30'802.30 und leistete in der Folge keine Zahlungen 
mehr, weshalb die Ausgleichskasse am 22. September 1994 das 
Begehren auf Fortsetzung der Betreibung stellte. Am 1. März 
1995 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet, in welchen 
die Ausgleichskasse eine Forderung für ausstehende AHV/IV/ 
EO/ALV/ FAK-Beiträge von Fr. 174'685.70 eingab, die sie in 
der Folge auf Fr. 156'169.70 reduzierte. Nach Auflage des 
Kollokationsplanes durch das Konkursamt X.________ am 
23. Juni 1995 erliess die Ausgleichskasse am 11. Dezember 
1995 Schadenersatzverfügungen, mit denen sie O.________, 
Präsident, und A.________, Mitglied des Verwaltungsrates 
der konkursiten Firma, unter solidarischer Haftung zur 
Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversiche- 
rungsbeiträge in Höhe von Fr. 156'169.70 verpflichtete. Die 
Betroffenen erhoben hiegegen Einspruch. 
 
    B.- Am 6. Februar 1996 reichte die Ausgleichskasse 
beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft 
Klage ein mit dem Antrag, O.________ und A.________ seien 
unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von 
Schadenersatz in der Höhe von Fr. 156'169.70 zu verpflich- 
ten, unter Anrechnung einer allfälligen Konkursdividende. 
In der Replik auf die Klageantwort der Beklagten reduzierte 
die Ausgleichskasse die Schadenersatzforderung auf 
Fr. 147'561.60, was im Wesentlichen auf eine eingegangene 
Dividende sowie auf Verlustscheine für Lohnforderungen der 
Beklagten zurückzuführen war. 
    Das Versicherungsgericht wies die Klage mit der Be- 
gründung ab, dass zwar ein Verschulden der Beklagten im 
Zusammenhang mit den Umständen, die zu den Zahlungsausstän- 
den geführt hätten, nicht auszuschliessen sei. Es sei je- 
doch zu berücksichtigen, dass sich die Beklagten mit der 
Ausgleichskasse in Verbindung gesetzt hätten und diese zu 
einem Zahlungsaufschub bereit gewesen sei. Dass die Zah- 
lungsvereinbarung in der Folge nur teilweise eingehalten 
worden sei, erkläre sich damit, dass die Beklagten durch 
die von der Kantonalbank verlangte Globalzession praktisch 
handlungsunfähig geworden seien. Im Übrigen hätten die Be- 
klagten alles ihnen Mögliche und Zumutbare für die Rettung 
des Betriebes und damit auch für die Ablieferung der ge- 
schuldeten Beiträge gemacht. Soweit eine Verletzung der 
Sorgfaltspflicht vorliege, sei sie als leichte Fahrlässig- 
keit einzustufen (Entscheid vom 10. März 1999). 
 
    C.- Die Ausgleichskasse erhebt Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefoch- 
tenen Entscheids seien die Beklagten unter solidarischer 
Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe der entgan- 
genen bundesrechtlichen Beiträge von Fr. 140'749.90 zu ver- 
pflichten; eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung 
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
    O.________ und A.________ beantragen Abweisung der 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialver- 
sicherung lässt sich mit dem Antrag auf Gutheissung der Be- 
schwerde vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die nach 
Art. 52 AHVG und der Rechtsprechung für die Schadener- 
satzpflicht des Arbeitgebers und seiner Organe geltenden 
Grundsätze zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen 
werden kann. 
 
    2.- Streitig ist, ob die Beschwerdegegner den der Aus- 
gleichskasse entstandenen Schaden grobfahrlässig verursacht 
haben, was von der Ausgleichskasse bejaht, vom kantonalen 
Gericht dagegen verneint wird. 
 
    a) Die Vorinstanz stützt die Abweisung der Klage vorab 
auf die in AHI 1999 S. 23 ff. (= BGE 124 V 253 ff.) und 
S. 26 ff. veröffentlichte Rechtsprechung zur Bedeutung von 
Zahlungsvereinbarungen für die Beurteilung der Verschul- 
densfrage im Rahmen von Art. 52 AHVG. Danach ändert ein 
Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan an der Widerrechtlichkeit 
der nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Beiträge nichts. 
Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Ar- 
beitgeberorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang 
mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen 
sind, ist eine Zahlungsvereinbarung jedoch mit zu berück- 
sichtigen, soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abwei- 
chen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird 
(BGE 124 V 255 Erw. 3b). Vorbehalten bleiben Fälle, in wel- 
chen Zahlungsaufschub beantragt wird, obschon der Beitrags- 
pflichtige damit rechnen musste, dass die Firma in Konkurs 
gehen werde und er die Zahlungsvereinbarung nicht werde 
einhalten können (BGE 124 V 255 Erw. 4b, AHI 1999 S. 26). 
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass ein Zahlungsaufschub 
nur gewährt werden darf, sofern sich der Beitragspflichtige 
zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste 
Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, 
dass die weitern Abschlagszahlungen sowie die laufenden 
Beiträge fristgemäss entrichtet werden können (Art. 38bis  
Abs. 1 AHVV). 
    Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass 
die Arbeitgeberfirma sich erst nach einem Beitragsrückstand 
von sechs Monaten (Dezember 1993 bis Mai 1994) und einge- 
leiteter Betreibung mit einem Begehren um Zahlungsaufschub 
bei der Ausgleichskasse gemeldet hat. Mit der Zahlungsver- 
einbarung vom 1. Juli 1994 hat sich die Firma zu monatli- 
chen Zahlungen von Fr. 6000.-, einer Zahlung von 
Fr. 30'884.- (betreffend die Beiträge für Dezember 1993 und 
Januar 1994 sowie die Schlussabrechnung 1993) bis 31. Juli 
1994 und einer weiteren Zahlung von Fr. 30'031.55 (betref- 
fend die Beiträge für Februar und März 1994) bis 31. August 
1994 verpflichtet. Diesen Verpflichtungen ist die Firma un- 
bestrittenermassen nur so weit nachgekommen, als sie am 
11. August 1994 eine Zahlung von Fr. 30'802.30 geleistet 
hat. Nachdem die Firma die Zahlungsvereinbarung weder hin- 
sichtlich der ausstehenden noch der laufenden Beiträge ein- 
gehalten hat, ist der Zahlungsaufschub ohne weiteres dahin- 
gefallen (Art. 38bis Abs. 3 AHVV). Die Beschwerdegegner 
können sich unter diesen Umständen nicht darauf berufen, es 
sei ihnen ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungstermi- 
nen zugestanden worden. 
 
    b) Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz vermag 
auch die geltend gemachte Globalzession an die Bank zu 
keiner andern Beurteilung zu führen. Wie die Ausgleichskas- 
se zu Recht ausführt, stellt die Globalzession für sich 
allein keinen genügenden Entlastungsgrund dar. Weil die 
Organe auch bei einer Globalzession grundsätzlich verant- 
wortlich bleiben, ist jeweils näher zu prüfen, welche 
Schritte die Organe unternommen haben, um die ordnungsge- 
mässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicherzu- 
stellen. Eine Entlastung der verantwortlichen Organe fällt 
höchstens dann in Betracht, wenn sie nachzuweisen vermögen, 
dass sie alles Mögliche und Zumutbare für die Begleichung 
der Beiträge unternommen haben (nicht veröffentlichte Ur- 
teile B. vom 16. Juni 1998, H 330/97, A. vom 18. März 1997, 
H 62/96, und M. vom 17. Februar 1994, H 131/93). 
    So verhält es sich hier jedoch nicht. Abgesehen davon, 
dass sich die Beschwerdegegner erstmals anlässlich der vor- 
instanzlichen Parteiverhandlung vom 10. März 1999 auf eine 
Globalzession berufen haben (ohne entsprechende Beweise 
vorzulegen oder auch nur anzugeben, wann diese erfolgt ist, 
sodass fraglich bleibt, inwieweit zwischen der angeblichen 
Globalzession und der Nichtbezahlung der Beiträge überhaupt 
ein Zusammenhang besteht), fehlt es am Nachweis dafür, dass 
die Beschwerdegegner alles ihnen Mögliche und Zumutbare für 
die Bezahlung der Beiträge unternommen haben. Die Beschwer- 
degegner machen nicht geltend, bei der Bank wegen der Be- 
zahlung der Beiträge vorstellig geworden zu sein oder auf 
andere Weise für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozial- 
versicherungsbeiträge gesorgt zu haben. Dies obschon der 
beigezogene Firmenberater ausdrücklich darauf aufmerksam 
gemacht hatte, dass die Sozialversicherungsbeiträge zu be- 
zahlen seien (Protokoll der Parteiverhandlung vom 10. März 
1999). Der Firmenberater hatte den Eindruck, dass die Be- 
schwerdegegner im Rechnungswesen nicht sehr erfahren waren 
und von Buchhaltung und Revision nicht genügend unterstützt 
wurden. Auch zeigte sich, dass die finanzielle Lage der 
Firma wesentlich schlechter war, als zunächst angenommen 
wurde. Daraus muss aber geschlossen werden, dass sich die 
Beschwerdegegner nicht rechtzeitig genug und hinreichend 
selber um den Geschäftsgang und die ordnungsgemässe Erfül- 
lung der Verbindlichkeiten, insbesondere derjenigen gegen- 
über der Ausgleichskasse gekümmert haben. Sie haben damit 
gegen ihre Obliegenheiten als verantwortliche Organe der 
Gesellschaft verstossen, was ihnen als grobfahrlässiges 
Verschulden anzurechnen ist, zumal es sich bei der Firma 
H.________ AG um einen kleineren Betrieb mit einer 
einfachen Organisationsstruktur handelte, weshalb an die 
Sorgfaltspflicht der verantwortlichen Organe strenge 
Anforderungen zu stellen sind (BGE 108 V 203 Erw. 3b). 
 
    c) Die Vorinstanz hat eine Haftung der Beschwerdegeg- 
ner auch im Lichte der von der Rechtsprechung anerkannten 
Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe verneint. Danach 
lässt sich die Nichtbezahlung der Beiträge ausnahmsweise 
rechtfertigen, wenn sie im Hinblick auf eine nicht zum 
Vornherein aussichtslose Rettung des Betriebes durch Be- 
friedigung lebenswichtiger Forderungen in der begründeten 
Meinung erfolgt, die geschuldeten Beiträge später ebenfalls 
bezahlen zu können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber 
im Zeitpunkt, in welchem die Zahlungen erfolgen sollten, 
nach den Umständen damit rechnen durfte, dass er die Bei- 
tragsschuld innert nützlicher Frist werde tilgen können 
(BGE 108 V 188, bestätigt in BGE 121 V 243). 
    Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht 
erfüllt. Aus den Angaben der Beschwerdegegner in der Klage- 
antwort vom 28. März 1996 geht zwar hervor, dass bis Ende 
Oktober 1994 ein Sanierungskonzept durchgeführt wurde, wel- 
ches organisatorisch darin bestand, keine Neubauaufträge 
mehr anzunehmen und den Betrieb auf Service- und Sanie- 
rungsarbeiten zu beschränken, womit ein Personalabbau ver- 
bunden war. Die finanzielle Sanierung sollte über einen 
Beteiligungs- oder Übernahmepartner erfolgen; entsprechende 
Verhandlungen mit einer französischen Firma waren Ende 1994 
im Gange, scheiterten in der Folge jedoch. Für die Beurtei- 
lung, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorlie- 
gen, ist jedoch nicht entscheidend, ob Sanierungsbemühungen 
stattfanden und ob in der fraglichen Zeit noch mit einer 
Sanierung des Unternehmens gerechnet werden konnte, sondern 
ob ernsthafte und objektive Gründe zur Annahme berechtig- 
ten, dass - bei vorübergehender Nichtbezahlung der Sozial- 
versicherungsbeiträge - Aussicht auf eine baldige Sanierung 
des Unternehmens bestand und deshalb damit gerechnet werden 
durfte, dass die Forderungen der Ausgleichskasse innert 
nützlicher Frist beglichen werden könnten. Solche Gründe 
lagen indessen nicht vor und werden von den Beschwerde- 
gegnern auch nicht geltend gemacht. Die Äusserung des 
Firmenberaters anlässlich der vorinstanzlichen Partei- 
verhandlung, wonach er auf die Lohn- und Beitragszahlungs- 
pflicht aufmerksam gemacht habe und nicht wisse, warum 
nicht bezahlt worden sei, lässt darauf schliessen, dass 
noch liquide Mittel vorhanden waren, diese jedoch für die 
Begleichung anderer Verbindlichkeiten verwendet wurden. Die 
Beschwerdegegner behaupten jedenfalls nicht, sie hätten die 
Beiträge bewusst nicht bezahlt, um dadurch den Betrieb auf- 
rechtzuerhalten. Zur Annahme bloss vorübergehender Zah- 
lungsschwierigkeiten, welche durch das Nichtbezahlen der 
Sozialversicherungsbeiträge überbrückt werden konnten, be- 
stand umso weniger Anlass, als das Unternehmen trotz erheb- 
licher neuer Mittel, welche ihm im Jahre 1993 zugeführt 
worden waren, in der fraglichen Zeit in hohem Mass ver- 
schuldet war und erhebliche weitere Zahlungsrückstände 
(Steuern, Prämien der obligatorischen Unfallversicherung) 
vorlagen. Dem vorinstanzlichen Entscheid kann daher auch in 
diesem Punkt nicht gefolgt werden. 
    3.- Nicht bestritten und aufgrund der Akten ausgewie- 
sen ist der aus der Nichtbezahlung von Beiträgen der Aus- 
gleichskasse entstandene Schaden, welcher sich gemäss der 
Replik der Ausgleichskasse vom 20. August 1996 auf 
Fr. 147'561.60 beläuft, wovon Fr. 140'749.90 auf bundes- 
rechtliche Sozialversicherungsbeiträge, einschliesslich 
Verwaltungskosten, Verzugszins und Betreibungskosten, ent- 
fallen. Unbestritten ist des Weitern, dass die Schadener- 
satzverfügung rechtzeitig innert der Verwirkungsfristen von 
Art. 82 Abs. 1 AHVV erfolgt ist. Schliesslich bestreiten 
die Beschwerdegegner ihre Organstellung in der konkursiten 
Gesellschaft während der fraglichen Zeit nicht. Zu bejahen 
ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen ihrem 
pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird  
    der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons 
    Basel-Landschaft vom 10. März 1999 aufgehoben, und es 
    werden die Beschwerdegegner in teilweiser Gutheissung 
    der Klage der Ausgleichskasse Promea vom 6. Februar 
    1996 zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von 
    Fr. 140'749.90 unter solidarischer Haftbarkeit der Be- 
    troffenen verpflichtet. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 5500.- werden den Be-  
    schwerdegegnern auferlegt. 
 
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5500.- wird der  
    Ausgleichskasse Promea zurückerstattet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-  
    richt des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt 
    für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 19. Januar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: