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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_976/2018  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Disziplinarmassnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. August 2018 (VWBES.2018.270). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. X.________ (Jahrgang 1989) wurde am 7. Dezember 2012 vom Richteramt Solothurn-Lebern wegen vorsätzlicher Tötung (3. April 2011), einfacher Körperverletzung (20. Februar 2011), Diebstahls, Diebstahlversuchs und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, Hehlerei, mehrfachen Vergehens gegen das BetmG und mehrfachen Übertretens des BetmG sowie Vergehens gegen das Waffengesetz (Tatmesser; Schlagrute) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten sowie Fr. 600.-- Busse (teilweise als Zusatzstrafe) verurteilt. Es ordnete eine Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB) und eine vollzugsbegleitende, stützende ambulante Massnahme (Art. 63 StGB) in Verbindung mit der Abgabe von stimmungsstabilisierenden Medikamenten an.  
Auf seine Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 8. Mai 2014 die Freiheitsstrafe, hob aber die Verwahrung auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB an. 
 
A.b. X.________ war am 27. Mai 2010 vom Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeit, mehrfacher Beschimpfung und Drohung, Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung des BetmG sowie Hausfriedensbruchs mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen und Busse bestraft worden.  
X.________ war von der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn am 16. Juli 2007 wegen Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls, bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei und Übertretung des BetmG (alle Taten mehrfach begangen) mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und Fr. 750.-- Busse bestraft worden. 
 
A.c. Im forensischen Gutachten vom 21. Dezember 2011 wurden eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) sowie narzisstische, histrionische und emotional-instabile Persönlichkeitszüge festgestellt. Angesichts der ausgeprägten Persönlichkeitspathologie und der Tatumstände lasse sich von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit sprechen. Die Legalprognose ergebe ein sehr hohes Rückfallrisiko für weitere Delikte gegen Leib und Leben sowie im Bereich der Drogen- und Eigentumsdelinquenz. Es sei sicher vom Vorliegen einer "Psychopathy" zu sprechen.  
Diese Angaben lassen sich dem aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachten von Prof. em. Dr. med. A.________ vom 3. Juni 2018 entnehmen (kantonale Akten, Beschwerdeverfahren 6B_976/2018). Nach dieser Begutachtung leidet X.________ an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit narzisstischen und emotional-instabilen Zügen, einer Abhängigkeit von Kokain, derzeit unter beschützenden Bedingungen abstinent (ICD-10: F14.21), sowie am Missbrauch von Cannabinoiden, Ecstasy und Alkohol. Im Jahre 2016 sei eine Multiple Sklerose (ICD-10: G35) diagnostiziert worden; die Erkrankung verlaufe schubförmig remittierend. Die Gutachterin kann nicht feststellen, dass sich durch die Anordnung und den Vollzug einer anderen Massnahme die Legalprognose wesentlich verbessern könnte. Von Seiten des Exploranden müsse auch die Bereitschaft vorhanden sein, das Setting und die Angebote anzunehmen (Fragenbeantwortung 1, 6, 16 sowie Ergänzungsfrage des Anwalts). 
 
A.d. X.________ befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn (vgl. dazu Urteile 6B_656/2018 vom 28. Juni 2018, 6B_614/2018 und 6B_615/2018 vom 4. Juli 2018 sowie Urteile 6B_800/2018 und 6B_852/2018 heutigen Datums).  
 
B.  
Das Amt für Justizvollzug (JVA Solothurn) ordnete mit Verfügung vom 8. Mai 2018 an, X.________ werde für die Dauer von 3 Tagen (vom 8. Mai 2018, 8.15 Uhr, bis 11. Mai 2018, 8.15 Uhr) in seiner Zelle eingeschlossen. Er habe am Abend des 7. Mai 2018 das Fenster seiner IV-Zelle beschädigt, indem er die Stützhilfe aus Chromstahl, die bei der Toilette montiert war, aus der Verankerung gerissen und damit mehrmals gegen das Fenster eingeschlagen habe, bis es Sprünge aufgewiesen habe. 
X.________ focht die Verfügung beim Departement des Innern des Kantons Solothurn an. Dieses wies die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 21. Juni 2018 ab und verzichtete auf die Auferlegung von Kosten. 
X.________ erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Das Departement am 16. und 23. Juli 2018 und X.________ am 6. August 2018 liessen sich vernehmen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies am 24. August 2018 die Beschwerde betreffend "Disziplinierung/Zelleneinschluss" ab. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. September 2018, es sei die Rechtswidrigkeit seiner Disziplinierung vom 8. Mai 2018 festzustellen, eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren; es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
D.  
X.________ legt ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2018 betreffend "Disziplinarstrafe" ins Recht. Das Verwaltungsgericht hatte seine Beschwerde teilweise gutgeheissen, die Verfügung der Zürcher Direktion der Justiz und des Innern vom 26. Februar 2018 aufgehoben und die Sache zu weiterer Untersuchung und Neuentscheid an die Direktion zurückgewiesen. 
X.________ hatte sich ab dem 15. September 2016 im Rahmen der Massnahme in der JVA Pöschwies befunden. Am 1. Dezember 2017 war er wegen bedrohlichen Verhaltens gegenüber Personen der Vollzugseinrichtung und Gefährdung der Ordnung und Sicherheit mit 7 Tagen Zellenein- und scharfem Gruppenausschluss sowie TV-, Mediennetz- und Spielkonsolenverbot sanktioniert worden. Das Zürcher Verwaltungsgericht kam insbesondere zum Ergebnis, die Disziplinierung sei weder unmenschlich noch erniedrigend gewesen, hob die Verfügung aber auf, weil selbst bei grundsätzlicher Bejahung der Schuldfähigkeit zu prüfen gewesen wäre, ob unter Umständen eine verminderte Schuldfähigkeit gegeben gewesen sei, da dies zu einer milderen Disziplinarstrafe führen würde; eine ausreichende Prüfung sei den Akten dazu nicht zu entnehmen. 
 
E.  
Die Vorinstanz teilte bei der Akteneinreichung mit, es sei kein kantonales Verfahren hängig, welches eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens erforderlich machen würde. Es seien jedoch mehrere fast identische Verfahren wegen Disziplinierungen beim Departement hängig. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde in der JVA Solothurn in einer sogenannten "incommunicado-Haft" festgehalten. Er werde vollständig während 24 Stunden isoliert. Diese Haftart dauere seit mindestens 7 Monaten und 14 Tagen an. Erst seit ca. zwei Wochen dürfe er wieder alleine auf den Spazierhof. Das sei ihm zuvor versagt worden. Er habe sich nur auf dem Balkon aufhalten und rauchen dürfen. Er leide an einer fortgeschrittenen MS-Erkrankung und stelle keine Gefahr für Dritte dar. Er könne sich nur an einem Rollator fortbewegen. Er leide massiv am Haftsetting. Er habe sich am 9. Mai 2018 in einer nicht verfügten und im Gesetz nicht existierenden "Interventionsstufe", d.h. Isolationshaft, befunden und sei zusätzlich diszipliniert worden. Es gehe um die Rechtmässigkeit dieser Disziplinierung.  
Die Vorinstanz meine, er habe eine Stunde Hofgang pro Tag und damit habe keine Notstandssituation vorgelegen. Das sei aktenwidrig. Auch könne die Notstandssituation nicht alleine an die Frage geknüpft werden, ob ein Hofgang gewährt werde oder nicht. Auch die weiteren Haftbedingungen seien relevant. Er sei nie mit dem Vorhalt prozessgegenständlich konfrontiert worden, dass er am 21. April 2018 gefragt habe, wie teuer ein Zellenfenster sei und daraufhin gelacht habe. Hätte sich dies ereignet, wäre das in die Disziplinierung eingeflossen. 
Die Parteien müssten sich zur Sache äussern können, bevor ein Entscheid getroffen werde. Allerdings bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Anhörung. Die Partei habe Anspruch auf Akteneinsicht. Sie habe das Recht auf Beweis. Sie habe das Recht auf Teilnahme an Verfahrenshandlungen. Sie habe das Recht auf Begründung. Das rechtliche Gehör sei grundsätzlich formeller Natur. Gesuchen um Akteneinsicht sei nicht Folge gegeben worden. Die Vorinstanz verkenne, dass ein Geständnis zu den Akten zu geben und dem Beschwerdeführer mitzuteilen sei. Ein faires Verfahren erfordere effektiven Zugang zu allen relevanten Beweismitteln. Eine wirksame Verteidigung sei nur möglich, wenn die Beschwerdefrist nicht durch ein erst danach einzureichendes Akteneinsichtsgesuch verkürzt werde. Ein Gesuch um Akteneinsicht sei daher von vornherein aussichtslos gewesen. Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK müsse Waffengleichheit zwischen der inhaftierten Person und der Behörde bestehen. Die Parteien hätten von Amtes wegen "die wichtigsten Akten den Parteien rechtzeitig zu eröffnen". Die Vorinstanz begründe ihren Entscheid nicht hinreichend (mit Hinweis auf Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 36 BV. Hier sei der Anwendungsbereich von Art. 10 BV eröffnet. Die Massnahme sei daher von vornherein unzulässig. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für das Festhalten in der sogenannten "Interventionsstufe". Die Massnahme verletze Art. 90 StGB und Art. 3 und 5 EMRK. Die Sanktion sei nicht zeitlich begrenzt. Sie dauere immer noch an. Eine solche Vorkehr müsse vorübergehender Natur sein. Die stationäre Massnahme erfolge in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB. Die Versetzung in die Isolation erweise sich wegen des fehlenden Therapieangebots gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB als unzulässig. Setze sich der Betroffene mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr, handle er in einer Notstandssituation und dürfe hierfür nicht bestraft werden. Das Setting sei bereits ohne vorgängige Disziplinierung rechtswidrig im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK. Es stehe in keinem Zusammenhang mit dem Grund der Unterbringung. 
 
1.2. Die Vorinstanz hält fest, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer unterschriftlich zu Protokoll gegeben:  
 
"Ich habe es kaputt gemacht und ich werde es wieder machen. Entweder ich bekomme eine Stunde Spazieren unter freiem Himmel oder Sie versetzen mich. Ich habe einen mega krassen Vitaminmangel und ich brauche Sonne. Ich will eine menschengerechte Behandlung." 
 
Das Amt für Justizvollzug habe ausgeführt, in der Eintrittsabteilung B+T der JVA/SO hätten Insassen grundlagenkonform täglich mindestens eine Stunde Hofgang. Eine Notstandssituation habe nicht vorgelegen. Eine Verletzung von Art. 3 und 5 EMRK sei nicht ersichtlich. 
Der Beschwerdeführer moniere weiter, es müsste erst seine Schuldfähigkeit durch einen Arzt abgeklärt werden, bevor es zu einer Disziplinierung kommen könne. Bei psychisch Kranken werde ein schuldhaftes Verhalten nicht leichthin angenommen. Es könne nicht auf ein 7 1/2-jähriges Gutachten abgestellt werden. Da die Vorinstanz es unterlassen habe, die Schuldfähigkeit abzuklären, liege eine formelle Rechtsverweigerung vor. 
Die Vorinstanz erwägt: Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. c StGB dürfe eine Person, die sich im Vollzug der Massnahme nach Art. 59-61 befinde, ununterbrochen von den anderen Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn die Disziplinierung unerlässlich sei. Art. 91 Abs. 2 lit. d StGB bezeichne den Arrest als mögliche Disziplinarsanktion. Nach der kantonalen Regelung von § 33 Abs. 1 JUVG/SO könnten bei schuldhaften Verstössen Disziplinarsanktionen gemäss Art. 91 StGB angeordnet werden. Bei der Bemessung gemäss § 33 Abs. 3 JUVG/SO seien insbesondere die Schwere des Verschuldens, die Schwere der Verletzung oder Gefährdung von Ordnung und Sicherheit, das bisherige Verhalten im Vollzug, die Beweggründe und die persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Gemäss § 13 JUVG/SO (ferner § 15 Abs. 1 HO JVA/SO) hätten die Gefangenen Anordnungen der Justizvollzugsbehörden zu befolgen und alles zu unterlassen, was das geordnete Zusammenleben und den reibungslosen Betrieb der Vollzugseinrichtung störe. Laut § 53 HO JVA/SO diene das Disziplinarwesen der Durchsetzung der Hausordnung (HO), der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sowie dem Schutz des Personals und der Gefangenen. Disziplinarsanktionen seien eine Reaktion auf fehlbares Verhalten und bezweckten ein regelkonformes Verhalten (§ 54 Abs. 1 HO JVA/SO). Als Disziplinarvergehen gelten laut § 54 Abs. 2 lit. e HO JVA/SO u.a. die Beschädigung von Gebäuden und Gegenständen. § 55 lit. j HO JVA/SO sehe als Disziplinarsanktion den Zelleneinschluss bis zu 14 Tagen vor. § 56 HO JVA/SO schreibe vor, wie der Zelleneinschluss zu vollziehen sei. Dieser werde in der ordentlichen Zelle vollzogen und das Fernsehgerät werde für diese Zeit entfernt. Folgende Aktivitäten seien nicht möglich: a) Ausgänge, Beziehungsurlaube und externe Besuche, b) Aussenaktivitäten, c) Telefonieren, d) Freizeitaktivitäten, die nicht spätestens bis zur Einschliesszeit beendet seien, e) interne und externe Weiterbildungsveranstaltungen. 
Die Disziplinarmassnahme des Zelleneinschlusses sei somit gesetzlich vorgesehen. Die Vollzugsbehörde sei rechtmässig vorgegangen, indem sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt und ihm die Disziplinarverfügung mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich abgegeben habe. Im Gutachten 2011 sei seine Schuldfähigkeit als lediglich leicht vermindert eingestuft worden (oben Sachverhalt A.c). Es lägen keine Anhaltspunkte vor, und er (der Beschwerdeführer) bringe auch keine vor, wonach sich seine Persönlichkeitsstörung derart verändert hätte, dass heute von einem Ausschluss der Schuldfähigkeit ausgegangen werden müsste. Unmittelbar nach seinem Eintritt in die JVA/SO sei eine neue Begutachtung in Auftrag gegeben und am 3. Juni 2018 fertig gestellt worden (oben Sachverhalt A.c). Dieses Gutachten beurteile gewisse Aspekte der Persönlichkeitsstörung als weniger ausgeprägt (Fragenbeantwortung 5). Die leicht verminderte Schuldfähigkeit sei mit der (nur) dreitägigen Massnahmendauer beachtet worden. Die Sanktion sei keineswegs unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe die Sachbeschädigung am 7. Mai 2018 mutwillig und planmässig vorgenommen. So sei dem Vollzugsjournal bereits am 21. April 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gefragt habe, wie teuer das Zellenfenster sei. Als er zur Antwort erhalten habe, das Fenster sei sehr teuer, habe er gesagt, das sei gut und habe gelacht. Sein bisheriges Verhalten sei wenig kooperativ gewesen. Es sei bereits zu mehreren Disziplinarmassnahmen und Interventionen gekommen. Mit Einschliessung in der IV-Zelle und nicht in einer Arrestzelle sowie mit der verhältnismässig kurzen Sanktionsdauer sei seinem Gesundheitszustand genügend Rechnung getragen worden. 
 
1.3. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK verlangt einen hinreichenden kausalen und nicht bloss chronologischen Zusammenhang zwischen Strafurteil und Freiheitsentzug. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ist ein Freiheitsentzug gerechtfertigt, wenn dieser notwendig ist, um die Begehung neuer Straftaten zu verhindern (Urteil der Dritten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Affaire Kadusic c. Suisse vom 9. Januar 2018, Req. 43977/13, Ziff. 39-41). Bei "psychisch Kranken" als solchen ist der Freiheitsentzug unter dem Titel von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK unter drei Bedingungen zulässig: die psychische Störung muss beweismässig erstellt sein, der Freiheitsentzug muss durch den Charakter oder den Schweregrad der Störung legitimiert sein und der Freiheitsentzug darf nur bei persistierender Störung aufrecht erhalten bleiben (Urteil Kadusic Ziff. 42). Die Störung muss durch einen medizinischen Experten erstellt werden, das Gutachten muss genügend aktuell sein und der Freiheitsentzug muss in einer geeigneten Einrichtung durchgeführt werden (Urteil Kadusic Ziff. 43-45). Der strafrechtliche massnahmenrechtliche Freiheitsentzug erfordert somit die Bejahung der drei Voraussetzungen gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. a, c und e EMRK (Urteil 6B_356/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.6 mit Hinweis auf das Urteil 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.6). Diese Voraussetzungen sind in casu offenkundig erfüllt.  
Der Freiheitsentzug durch den Massnahmenvollzug ist gesetzmässig im Sinne von Art. 5 EMRK. Es kann offenbleiben, ob Art. 5 EMRK auf die zu beurteilende Disziplinarmassnahme anwendbar ist. 
 
1.4. Der Beschwerdeführer kam infolge des für ihn günstigen Ausgangs des strafrechtlichen Berufungsverfahrens durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 um eine Verwahrung herum. Indessen kam das Obergericht angesichts der hohen Rückfallgefahr hinsichtlich insbesondere von Tötungs- sowie Körperverletzungsdelikten und damit der ausgesprochenen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht darum herum, die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung anzuordnen (oben Sachverhalt A.a).  
Der Beschwerdeführer verharrt seit seiner Einweisung in die JVA/SO am 9. Januar 2018 in einer offenkundig permanenten Renitenz. In den aktenkundigen Sachverhalten ist durchgängig von einem fremdaggressiven Verhalten die Rede (oben Sachverhalte A.d und D). Nach dem aktuellen Sachverhalt beschädigte er mit einer zu diesem Zwecke herausgerissenen Stützhilfe aus Chromstahl das Fenster seiner IV-Zelle. Er beging mutwillig mehrfache Sachbeschädigung. Seine diesbezüglichen Vorbringen hinsichtlich einer verminderten Schuldfähigkeit (gestützt offenbar auf die Erwägung des beigelegten Zürcher Urteils) ist als blosse Schutzbehauptung zurückzuweisen. 
Der Beschwerdeführer prozessiert unbekümmert um den Prozessgegenstand (Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG) und den massgebenden Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) sowie die massgebende, von der Vorinstanz hinlänglich dargelegte Rechtslage. 
 
1.5. Art. 91 Abs. 1 StGB sieht vor, dass gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden können. Gemäss Abs. 3 erlassen die Kantone für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren. Das "Stufenkonzept Massnahmenvollzug" der JVA/SO (Version 22.01.2018) legt die milieutherapeutische und die sozialtherapeutische Zielsetzung fest, regelt die Auf- und Rückstufung sowie insbesondere die Kriterien der "Stufe Intervention oder Time-out"; gemäss Ziff. 4 des Konzepts kann unkooperatives, destruktives Verhalten eine Rückstufung zur Folge haben.  
Die dreitägige Disziplinarsanktion ist gesetzmässig und verhältnismässig im Sinne von Art. 36 BV, Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 lit. d StGB ("Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung") sowie Art. 91 Abs. 3 StGB in Verbindung mit dem kantonalen Recht (JUVG/SO und HO JVA/SO [oben E. 1.2]). Gegen die begründete Disziplinarmassnahme kann sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Notstandsituation berufen, und zwar umso weniger als die Massnahme in Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes in seinem IV-Zimmer und nicht in einer Arrestzelle vollzogen wurde. 
Es liegt am Beschwerdeführer, sich der Hausordnung der JVA/SO und dem Vollzugsplan konform zu verhalten; dazu ist er gesetzlich verpflichtet (insb. Art. 91 Abs. 1 StGB e contrario). Seine im Rahmen des Strafurteils vom 8. Mai 2014 festgestellte Gefährlichkeit und sehr schlechte Legalprognose bedarf der besonderen Sicherheitsvorkehrungen. Dass er auf einen Rollator angewiesen ist, lässt sein fremdaggressives und unkooperatives Verhalten nicht in einem günstigeren Lichte erscheinen. Der Beschwerdeführer kann durch ein nachhaltig adäquates Verhalten auf Vollzugserleichterungen hinarbeiten. 
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gerade auch das nach der Einweisung in die JVA/SO bestellte aktuelle Gutachten als solches Beweis dafür erbringt, dass die Vollzugsbehörden keineswegs darauf ausgerichtet sind, den Beschwerdeführer "grausam, unmenschlich und erniedrigend" zu behandeln oder zu bestrafen (Art. 10 Abs. 3 BV). Der Vorwurf einer Verletzung von Art. 3 EMRK wird nicht nachvollziehbar vorgetragen (zu dieser Bestimmung z.B. Urteil 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4.3 und 3.5.3). Der Beschwerdeführer kann sich in seinem, auf seine Krankheit hin eingerichteten IV-Zimmer aufhalten, und wird während der Disziplinarmassnahme medizinisch betreut und versorgt, was er denn auch nicht bestreitet. Hinsichtlich einer weitergehenden Therapie ist festzustellen, dass er die im "Stufenkonzept Massnahmenvollzug" vorgesehene milieutherapeutische und sozialtherapeutische Zielsetzung offensiv nicht akzeptiert und dazu nicht kooperiert. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 
 
2.  
Der Rechtsvertreter legt der Beschwerde eine "Substitutionsvollmacht" zu Gunsten einer Rechtsanwältin betreffend "[Beschwerdeführer]; Straf- und Massnahmenvollzug; Disziplinierungen" vom 27. September 2018 bei. Die Substitutionsvollmacht ist vom Rechtsvertreter unterzeichnet, der auch die Beschwerde unterzeichnet hat. Daraus ergibt sich keine Vertretungs- und Prozessführungsbefugnis. In casu stellt das Bundesgericht auf eine früher eingereichte Vollmacht ab. Der Rechtsvertreter wird darauf hingewiesen, dass jeder Beschwerde die aktuelle, beschwerdebezogene Vollmacht beizulegen ist (Art. 40 Abs. 2 BGG), da die Beschwerde sonst gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG unbeachtet bleibt. 
 
3.  
Hinsichtlich der im kantonalen Verfahren beantragten unentgeltlichen Rechtspflege fehlt es an der Begründung (dazu Urteil 6B_616/2018 vom 12. Juli 2018 E. 4 sowie Urteil 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 6). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1 S. 537; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Eine Mittellosigkeit lässt sich annehmen, auch wenn der Beschwerdeführer diese entgegen der konstanten Rechtsprechung (BGE 125 IV 161 E. 4 S. 164 f.) erneut nicht belegt, sondern lediglich behauptet, diese sei gerichtsnotorisch. Die aufzuerlegenden Gerichtskosten sind auf Fr. 1'200.-- herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200 auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw