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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_300/2007 
 
Urteil vom 15. Januar 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Urs Jost, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland, Untersuchungsrichterin 2, Allmendstrasse 34, 
3600 Thun, 
Prokurator der Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland, Schlossberg 1, 3601 Thun. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. November 2007 des Haftgerichts IV Berner Oberland, Haftrichter 1. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland eröffnete am 1. Oktober 2007 eine Voruntersuchung gegen X.________, Jahrgang 1985, wegen mehrfacher Begehung von Brandstiftung. Am selben Tag wurde der Beschuldigte verhaftet. Das Haftgericht IV Berner Oberland, Haftrichter 1, ordnete gegen ihn am 3. Oktober 2007 Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr an. 
B. 
Mit Entscheid vom 16. November 2007 lehnte das Haftgericht IV Berner Oberland, Haftrichter 1, das Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Der Haftrichter begründete den Entscheid, den Angeschuldigten in der Haft zu belassen, nicht mehr mit Kollusionsgefahr, sondern mit sog. Ausführungsgefahr. 
C. 
X.________ erhebt mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 gegen den haftrichterlichen Entscheid vom 16. November 2007 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Freilassung. Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. 
 
Der Haftrichter schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Prokurator der Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland und die zuständige Untersuchungsrichterin des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland haben Verzicht auf Vernehmlassung erklärt. 
 
Der Beschwerdeführer hat in der Replik vom 10. Januar 2008 sinngemäss an seinen Begehren festgehalten. 
 
Erwägungen: 
1. 
Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht und kann mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG angefochten werden. Ein kantonales Rechtsmittel stand gegen den angefochtenen Entscheid nicht zur Verfügung (vgl. Art. 191 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV/BE; BSG 321.1). Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
2. 
2.1 Nach dem kantonalen Strafverfahrensrecht ist die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft nur zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund besteht (Art. 176 Abs. 2 StrV/BE). Ausführungsgefahr als besonderer Haftgrund liegt vor, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, der Beschuldigte werde weitere Verbrechen begehen und dadurch die körperliche oder sexuelle Integrität anderer in schwer wiegender Weise gefährden (vgl. Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV/BE). 
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er wendet sich aber gegen die Annahme von Ausführungsgefahr. Dabei beanstandet er die Auslegung der kantonalen Norm durch die Vorinstanz. Seiner Ansicht nach darf Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV/BE nur bejaht werden, wenn der dringende Verdacht eines versuchten, vorbereiteten oder angedrohten Verbrechens gegeben ist; der Haftgrund bezwecke bloss die Verhinderung eines derart konkreten Verbrechens. Demgegenüber gehe es zu weit, wenn die Vorinstanz es genügen lasse, dass unbestimmte Verbrechen verhindert werden können. Die Auslegung der Vorinstanz schränke die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers in ungerechtfertigter Weise ein. 
2.3 Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen entzogen werden. Die Präventivhaft bildet einen schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV. Sie bedarf nicht nur einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, sondern sie muss auch im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, als Haftgrund (BGE 125 I 361 E. 4c S. 366; 123 I 268 E. 2c S. 270). 
2.4 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei (BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen). Dabei erachtet die bundesgerichtliche Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der genügend bestimmten gesetzlichen Grundlage als ausreichend, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr im kantonalen Recht mittels einer nicht abschliessenden Aufzählung von anderen Haftgründen oder mittels der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe geregelt ist (BGE 125 I 361 E. 4a S. 365 mit Hinweisen). 
2.5 Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV/BE wurde in der Teilrevision vom 20. November 2002 eingefügt. Mit dem neuen Haftgrund der Ausführungsgefahr wurde der Haftgrund der Wiederholungsgefahr, wie er in Art. 176 Abs. 2 Ziff. 3 StrV/BE verankert ist, erweitert; seither dürfen gemeingefährliche Verbrecher aus Sicherheitsgründen in Haft behalten werden, ohne dass die Voraussetzung der Delinquenz während hängigem Verfahren erfüllt sein muss (Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 293). Auch Ersttäter, die durch ihr Verbrechen (blosse Vergehen sind hier ausgeschlossen) erkennen lassen, dass sie eine Gemeingefahr für Leib und Leben der Mitbürger darstellen, können gestützt auf Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV/BE in Haft gesetzt oder in der Haft belassen werden. In der Beratung vor dem Kantonsparlament hatte die Kantonsregierung erklärt, dass der Gesetzestext den Ermessensspielraum der Gerichte soweit wie nötig einschränken werde. Aus diesen Gründen wurde der Haftgrund der Ausführungsgefahr ausdrücklich auf Verbrechen beschränkt, und auch hier nur auf ernsthafte Gefährdungen der körperlichen oder sexuellen Integrität durch gemeingefährliche Täter (vgl. Maurer, a.a.O., S. 297 sowie derselbe, Evaluation der bernischen Justizreform [...], in: "in dubio", Publikationsorgan des Bernischen Anwaltsverbands, Heft 4/2003, S. 148 ff., 153). 
2.6 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV/BE in etwa dem Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr entsprechen soll, wie er in § 58 Abs. 1 Ziff. 4 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH; LS 321) geregelt ist. Nach der Vorinstanz bezieht sich der Beschwerdeführer hingegen auf den Haftgrund der Ausführungsgefahr gemäss § 58 Abs. 2 StPO/ZH. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, mit der letztgenannten Norm dürfe der Regelungsinhalt von Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV/BE nicht gleichgesetzt werden. Nach dem bernischen Haftgrund der Ausführungsgefahr genüge die ernsthafte Gefahr, dass die angeschuldigte Person weitere gemeingefährliche Verbrechen begehe. 
2.7 § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH ist anwendbar, wenn nur eine Anlasstat vorliegt, jedoch für die Zukunft schwere Delikte zu erwarten sind. Der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr knüpft daran an, dass zu befürchten ist, der Täter werde - wenn in Freiheit belassen oder dahin entlassen - eine der im Deliktskatalog von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH aufgeführte Straftat begehen (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 1P.580/2006 vom 28. September 2006, E. 2.5). Demgegenüber setzt der Haftgrund der Ausführungsgefahr nach § 58 Abs. 2 StPO/ZH konkrete Anhaltspunkte voraus, dass der Angeschuldigte ein in strafbarer Weise versuchtes oder vorbereitetes Verbrechen, dessen er dringend verdächtigt wird, ausführen werde; gleichgestellt wird nach der Rechtsprechung eine Drohung, ein Verbrechen zu begehen (BGE 125 I 361 E. 4c S. 365 f.). 
2.8 Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er die Terminologie des Zürcher Strafprozessrechts unbesehen auf das Berner Verfahrensrecht überträgt. Hierbei ist anzumerken, dass die Begriffe Wiederholungsgefahr und Ausführungsgefahr weder im Wortlaut von Art. 176 StrV/BE noch in demjenigen von § 58 StPO/ZH vorkommen. Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV/BE bezweckt den Schutz der Allgemeinheit vor gemeingefährlichen Angeschuldigten; hingegen ist diese kantonale Norm nicht auf Fälle beschränkt, bei denen ein einzelnes, konkret geplantes Gewaltdelikt verhindert werden soll. Immerhin müssen nach Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV/BE hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeschuldigte in Freiheit eine ernsthafte und schwere Gefahr für die körperliche oder sexuelle Integrität von (unbestimmten) Dritten bildet. Solche Indizien können sich insbesondere aus der Art und den Umständen einer Anlasstat ergeben. Mit diesem Regelungsgehalt erweist sich Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV/BE im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als genügend bestimmt zur Umschreibung der Voraussetzungen von Präventivhaft. Im Übrigen braucht hier nicht im Einzelnen erörtert zu werden, inwiefern Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV/BE der Regelung von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH entspricht. 
3. 
3.1 Im Anwendungsfall hat die Vorinstanz die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers bejaht. Sie weist auf die hohe Zahl von Brandstiftungen hin, an denen dieser beteiligt gewesen sein soll; fünfzehn allein im Monat vor der Verhaftung. Dabei sei der Beschwerdeführer die treibende Kraft in den Gruppen gewesen, denen die fraglichen Brandstiftungen zur Last gelegt werden. Bereits früher habe er nach seinen Angaben vereinzelt Brandstiftungen verübt. Die Entwicklung zeige, dass der Fantasie des Beschwerdeführers und deren Umsetzung keine Grenzen gesetzt seien. Er habe ausgesagt, Freude an Feuer zu haben und auch von den Löscharbeiten der Feuerwehr fasziniert zu sein. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer bewiesen, dass auch die Gefährdung von Menschenleben für ihn kein Tabu darstelle. So habe er einmal eine Holzbeige angezündet, die nur ca. zwei Meter von einem Wohnhaus entfernt gewesen sei. In einem anderen Fall habe er Plastikkisten bei einer Coop-Filiale angezündet, obwohl er sich bewusst gewesen sei, dass sich über der Coop-Filiale Wohnungen befunden hätten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer zugegebenermassen Golfbälle von einer Brücke auf Fahrzeuge geworfen, die auf der Autobahn verkehrten. Ebenso habe er auch schon Molotowcocktails auf die Autobahn geworfen. Dabei hätte ihm einleuchten müssen, dass er damit Menschen unmittelbar gefährdete. 
3.2 Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, er habe Freude am Zuschauen beim Einsatz von Feuerwehrleuten. Es gebe aber keine Anhaltspunkte, dass er an irgendwelchen psychischen Fehlern oder an einem inneren Drang leide, Taten wie die ausgeführten zu begehen. Er habe diese Taten aus Langeweile und Blödsinn sowie jeweils in einer Gruppe gemacht. Strafrechtlich sei er ein weitgehend unbeschriebenes Blatt. Die erstandene Untersuchungshaft sei ihm eine Warnung gewesen, die ihn vor weiteren Taten abhalten werde. Zudem habe er durch die Strafuntersuchung die Erfahrung gemacht, dass er nun aller unaufgeklärter Brände in der Umgebung verdächtigt werde und auch nach einer Freilassung unter ständiger entsprechender Beobachtung stehen werde. 
3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind grundsätzlich hohe Anforderungen an die Annahme einer ungünstigen Rückfallprognose im Rahmen der Haftprüfung zu stellen; die rein hypothetische Möglichkeit der Begehung weiterer Delikte reicht nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I 208 E. 5 S. 213, je mit Hinweisen). Um wissenschaftlich abgestützte Erkenntnisse in diesem Punkt bezüglich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu erhalten, hat das Untersuchungsrichteramt am 8. November 2007 beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst (FPD) der Universität Bern ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben und einen Zwischenbericht zur Rückfallgefahr bis 7. Dezember 2007 verlangt. Die beauftragte Gutachterin hat indessen eine Vorabstellungnahme abgelehnt und eine Diagnose dazu im Rahmen des Gutachtens bis 7. April 2008 zugesagt. 
3.4 Die von der Vorinstanz genannten Indizien, die vom Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht bestritten werden, erwecken den Anschein, dieser leide unter einer psychischen Fehlentwicklung, die es als wahrscheinlich erscheinen lasse, dass er - in die Freiheit entlassen - Brände mit hoher Gefährdung für Leib und Leben von Mitmenschen legen würde. Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer noch um einen jungen Erwachsenen handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Beim vorliegend zur Diskussion stehenden Haftgrund geht es immer bloss um die Wahrscheinlichkeit, der Täter könnte wieder delinquieren. Bevor das psychiatrische Gutachten vorliegt, müssen die Strafverfolgungsbehörden und die Justiz aufgrund von Aussagen des Beschuldigten und allfälliger Zeugen sowie anderer, auch für psychiatrische Laien erkennbarer Indizien entscheiden, ob die Wahrscheinlichkeit neuer Delikte so hoch ist, dass sich die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt. Im vorliegenden Fall genügen die von der Vorinstanz erwähnten Umstände, um den Beschwerdeführer einstweilen in Haft zu belassen. 
3.5 Im Folgenden ist deshalb nur noch zu prüfen, ob es verhältnismässig ist, die Untersuchungshaft weiterzuführen, obwohl die beauftragte Expertin insgesamt fünf Monate beansprucht, um das Gutachten zu erstatten. Es muss verlangt werden, dass ein Gutachter bei einer inhaftierten Person die Untersuchungen beförderlich vornimmt, ohne dass darunter deren Gründlichkeit leiden würde. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde das psychiatrische Kurzgutachten zur Ausführungsgefahr bei einem Mitangeschuldigten innert einer Woche erstattet. Diese Frist ist jedoch im vorliegenden Fall nicht als Massstab zu nehmen. Unter den konkreten Umständen lässt sich beim Beschwerdeführer vielmehr eine Zeitspanne von drei bis vier Monaten zur Einholung einer aussagekräftigen psychiatrischen Prognose rechtfertigen. Die Untersuchungsbehörde hat demzufolge dafür zu sorgen, dass bis Ende Februar 2008 ein Zwischenbericht oder ein Teilgutachten zur Rückfallgefahr vorliegt. Gestützt darauf wird die Berechtigung der Haft neu zu prüfen sein. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Dieses ist gutzuheissen, weil seine Bedürftigkeit ausgewiesen erscheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Fürsprecher Urs Jost wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt IV, Untersuchungsrichterin 2, dem Prokurator der Staatsanwaltschaft IV und dem Haftgericht IV Berner Oberland, Haftrichter 1, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Januar 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Kessler Coendet