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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1150/2020  
 
 
Urteil vom 17. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gehilfenschaft zur Erpressung und zur Nötigung; Willkür, rechtliches Gehör, Anklagegrundsatz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 1. September 2020 (SST.2019.187). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte am 13. September 2016 B.________ rechtskräftig wegen Handels mit illegalen Dopingsubstanzen. Er wurde unter anderem von C.________, der seinerseits als Zwischenhändler in den Dopingmittelhandel involviert war, schwer belastet. 
Aufgrund einer geheimen Telefonüberwachung, die in zwei weiteren, gegen H.________ und I.________ geführten Strafverfahren betreffend Handel mit illegalen Dopingsubstanzen durchgeführt worden war, stiessen die Untersuchungsbehörden auf Anhaltspunkte, dass sich D.________ im Rahmen eines von B.________ initiierten Vorgehens unter Mitwirkung weiterer Personen (A.________ und E.________; zu B.________ und A.________ vgl. die Urteile 6B_1137/2020 und 6B_1149/2020 heutigen Datums) der Erpressung und Nötigung zum Nachteil von C.________ schuldig gemacht haben könnte. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eröffnete deshalb eine Strafuntersuchung gegen D.________ und erhob am 20. März 2019 Anklage. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Bremgarten sprach D.________ am 13. Juni 2019 vom Vorwurf der Erpressung und Nötigung frei. Die beantragte Ersatzforderung bezeichnete es wegen des Freispruchs als hinfällig. 
 
C.  
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft sprach das Obergericht des Kantons Aargau D.________ am 1. September 2020 der Gehilfenschaft zur Erpressung und zur Nötigung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 300.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 10'000.--. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung sah es ab. 
Das Obergericht hält zusammengefasst folgenden Sachverhalt für erstellt: 
Am 17. Januar 2015 begaben sich A.________ und E.________ im Auftrag von B.________ zu C.________ in U.________. Sie forderten ihn auf, einerseits Geldzahlungen zur Wiedergutmachung bzw. als Ausgleich für die gegenüber den Strafverfolgungsbehörden getätigten belastenden Aussagen zu leisten und andererseits die belastenden Aussagen zurückzuziehen. Anlässlich des Treffens wurde C.________ in grosse Angst versetzt, weil für den Fall der Nichterfüllung der Forderungen mit der Ausübung von schwerer Gewalt gegen ihn und seine Familie (seine Lebenspartnerin und seinen Sohn) gedroht wurde. Nach dieser Aktion koordinierte D.________ zahlreiche Treffen mit F.________ und B.________ in der Bar J.________ in V.________ und nahm auch persönlich an den Besprechungen teil. Anlässlich dieser Treffen wurden einerseits die Forderungen an C.________ bekannt gegeben und andererseits erfüllte F.________ im Auftrag von C.________ bereits erste Forderungen. D.________ erteilte sowohl persönlich als auch telefonisch Anweisungen in Bezug auf die Geldforderungen und den Rückzug der belastenden Aussagen. Aufgrund der ausgesprochenen Drohungen zog C.________ seine belastenden Aussagen gegen B.________ schriftlich zurück. Er hob zudem einen Betrag von insgesamt Fr. 90'000.-- in zwei Tranchen am 30. Januar und 12. März 2015 von seinem Bankkonto ab und übergab diesen F.________ zwecks Weiterleitung. 
 
D.  
D.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 
Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle bzw. prozessuale Einwände gegen das Urteil der Vorinstanz. 
 
1.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen - darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass die Vorinstanz als Grundlage für die gegen ihn ausgefällten Schuldsprüche Erkenntnisse heranzieht, die aus den in den Strafverfahren gegen H.________ und I.________ durchgeführten Überwachungsmassnahmen hervorgegangen sind. Zur Begründung seiner Kritik verweist er auf die in der Strafsache gegen die zwei genannten Personen ergangenen Urteile des Bundesgerichts vom 18. April 2019, in denen das Bundesgericht die Vorinstanz angewiesen hat, die Gesetzmässigkeit der betreffenden Strafverfahren ausführlicher zu untersuchen und zu begründen, nachdem geltend gemacht worden war, dass unverwertbare Erkenntnisse aus Überwachungsmassnahmen zum Anfangsverdacht geführt hätten (vgl. Urteile 6B_40/2018 und 6B_417/2018 vom 18. April 2019). Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die in jener Angelegenheit inzwischen ergangenen (Rückweisungs-) Urteile der Vorinstanz vom 12. Februar und 6. April 2020, auf welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bei der Begründung der Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen für das vorliegende Verfahren Bezug nehme, ihm nicht vorlägen. Er habe vor der Vorinstanz gerade deshalb (erfolglos) den Beizug "dieser Akten" verlangt, welche die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der Überwachung der zwei genannten Personen erlauben würden. Schon aus den Ausführungen der Vorinstanz, wonach Zufallsfunde aus diesen Überwachungen und deren Folgebeweise nicht hätten verwertet werden dürfen, sei aber zu schliessen, dass die geheime Überwachung des Telefonanschlusses von H.________ rechtswidrig gewesen sei. Mit der fehlenden Rechtmässigkeit der Überwachung dieses Anschlusses breche das Fundament der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. März 2015 zusammen, mit der die Verwendung der Rufnummern für das vorliegende Strafverfahren genehmigt worden sei. Die Vorinstanz habe laut Beschwerdeführer nicht nur zu Unrecht den Beizug der Akten der konnexen Überwachung verweigert, sondern stelle in Verletzung von Bundesrecht auch auf nicht verwertbare Telefonüberwachungsprotokolle ab.  
 
1.2.2. Die Vorinstanz erwägt zu dem vom Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren ähnlich erhobenen Einwand, die sich in den Verfahren gegen H.________ und I.________ stellenden Verwertungsfragen stünden mit dem vorliegenden Verfahren in keinem Zusammenhang. Es gehe hier um die Verwertung eines Zufallsfunds aus einer Telefonüberwachung, deren Zulässigkeit gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen von Art. 278 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO zu prüfen sei. Sie betont, dass in einer solchen Konstellation ein Anspruch auf volle Einsicht in die Akten und Ergebnisse früherer Überwachungen gegen andere Zielpersonen nicht bestehe. Unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses der Zufallsfunde, das auf die Tatbestände der Erpressung und Nötigung und somit auf Katalogtaten hinweise, sowie der Genehmigungsverfügungen des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Überwachungsmassnahmen einerseits und die Verwendung der überwachten Rufnummern im Verfahren gegen den Beschwerdeführer andererseits bejaht die Vorinstanz ohne weiteren Aktenbeizug die Verwertbarkeit der Zufallsfunde gegen den Beschwerdeführer (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.3 S. 10 f.).  
 
1.2.3. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts (zur sogenannten "Kaskaden-Überwachung") ist die Zulässigkeit von Überwachungen gestützt auf Zufallsfunde, und damit auch die Verwendung von Zufallsfunden als solchen, nicht von der Frage abhängig, ob frühere konnexe Überwachungen rechtmässig angeordnet worden waren. Zu prüfen ist (allein), ob eine zulässige Verwendung von Zufallsfunden vorliegt (Art. 278 StPO) und, sofern gestützt auf die Zufallsfunde weitere Überwachungen durchgeführt wurden - was hier nicht der Fall ist -, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich dieser neuen Überwachungen erfüllt sind (Art. 269 ff. StPO; vgl. BGE 140 IV 40 E. 4.2; Urteil 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014 E. 4.11). Erkenntnisse über eine Person, die in der früheren Überwachungsanordnung noch keiner strafbaren Handlung beschuldigt worden war (sog. personeller Zufallsfund), sind nach Art. 278 Abs. 2 StPO gegen diese Person verwertbar, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person gegeben sind (Art. 269 ff., Art. 272 StPO). Dementsprechend hat ein Betroffener, der die Verwendung von Zufallsfunden anfechten will, keinen Anspruch auf vollständige Einsicht in sämtliche Akten der konnexen früheren Überwachungen. Einsicht zu geben ist ihm jedoch in jene Beweisergebnisse der früheren Überwachungen, welche unmittelbar den Zufallsfund (mit entsprechenden Verdachtsmomenten gegen den Betroffenen) begründen. Auch muss überprüfbar sein, dass die konnexen Überwachungen richterlich bewilligt wurden (BGE 140 IV 40 E. 4.2 und 4.3; Urteile 1B_259/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.2; 1B_191/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 3.4 und 4.1 f.; 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014 E. 4.11; je mit Hinweisen). Für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der zugrundeliegenden Überwachungsmassnahme als solcher, die nicht gegen die vom Zufallsfund betroffene Person, sondern gegen andere Personen angeordnet wurde, fehlt es der betroffenen Person hingegen am Rechtsschutzinteresse (vgl. BGE 140 IV 40 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Wenn der Beschwerdeführer den fehlenden Beizug der vollständigen Akten aus den gegen H.________ und I.________ geführten Strafverfahren moniert, geht sein Vorbringen folglich an der Sache vorbei. Für die von ihm beabsichtigte, gestützt auf diese Akten vorzunehmende Überprüfung der Zulässigkeit der dortigen Überwachungsmassnahmen hat der Beschwerdeführer keinen Anlass und fehlt es ihm an der Legitimation. Die für eine Prüfung der Verwertbarkeit der Zufallsfunde nötigen Informationen, d.h. der Inhalt der Telefonüberwachungen, welcher unmittelbar die Zufallsfunde begründet, und die Genehmigungsverfügungen des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Überwachungsmassnahmen in den anderen Verfahren und die Verwendung der überwachten Rufnummern im vorliegenden Verfahren, liegen nach den unbeanstandeten und damit verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) vor. Dass die Vorinstanz keine darüber hinausgehenden Akten aus den Strafverfahren gegen H.________ und I.________ beizog, ist ihr entgegen des Beschwerdeführers nicht als Rechtsverletzung vorzuwerfen. Genauso wenig verstösst die Vorinstanz gegen Bundesrecht, wenn sie gestützt auf diese Unterlagen die Voraussetzungen für die Verwendung der Zufallsfunde als erfüllt erachtet, nachdem die sich aus den Zufallsfunden ergebenen Erkenntnisse auf Katalogtaten im Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. a (Erpressung und Nötigung) hinweisen und die gemäss Art. 272 Abs. 1 StPO nötigen Genehmigungsverfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vorliegen, die Voraussetzungen für eine Überwachung des Beschwerdeführers mithin gegeben sind. 
 
1.2.4. Weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, das der Beschwerdeführer mit seinem Einwand des unterlassenen Aktenbeizugs sinngemäss rügt, noch ein unzulässiges Abstellen auf Zufallsfunde liegt nach dem Gesagten vor. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz alsdann in einem weiteren Punkt einen zu Unrecht unterbliebenen Aktenbeizug vor. Seiner Ansicht nach hätte die Vorinstanz auch die Akten des in der gleichen Sache gegen F.________ geführten und eingestellten Strafverfahrens beiziehen müssen. Dieser habe sich gleich wie er auf den Standpunkt gestellt, blosser Vermittler im Konflikt zwischen B.________ und C.________ gewesen zu sein. Anders als bei F.________ stelle die Vorinstanz die Rolle von ihm (des Beschwerdeführers) indes nicht als diejenige eines gutgläubigen Vermittlers, sondern eines strafbaren Gehilfen von B.________ dar. Er (der Beschwerdeführer) habe daher ein legitimes Interesse an der Kenntnis des Inhalts der Begründung der Einstellungsverfügung in Sachen F.________ und an der Kenntnis der entsprechenden Untersuchungsakten. Es gehe nicht nur um ergänzende Ermittlungsakten über den gleichen Lebenssachverhalt, sondern auch um die Frage, ob es massgebliche und nachvollziehbare Gründe für die Ungleichbehandlung gebe. Das urteilende Gericht müsse sich ein eigenes Bild davon machen, ob und allenfalls weshalb die Rollen verschieden gewesen seien. Indem die Vorinstanz dies unterlasse, verstosse sie gegen die strafprozessualen Bestimmungen zum Beweisrecht und verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV.  
 
1.3.2. Die Vorinstanz lehnt den vom Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren gestellten Antrag um Beizug der Akten des Strafverfahrens gegen F.________ unter Hinweis auf die ihr zustehende Möglichkeit der vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung ab. Sie erwägt, es seien keine Hinweise erkennbar, dass die betreffenden Akten das bisherige Beweisergebnis in Frage stellen könnten (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2 S. 24).  
 
1.3.3. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Nach konstanter Rechtsprechung wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gehörsrecht ist nicht verletzt, wenn die Strafbehörden in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteil 6B_1016/2022 vom 24. Februar 2023 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3.4. Mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach von einem Beizug der Akten des Strafverfahrens gegen F.________ abgesehen werden könne, befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Er sagt nicht, inwiefern der Schluss der Vorinstanz unzutreffend wäre, es seien keine Hinweise erkennbar, dass die fraglichen Akten das Beweisergebnis des vorliegenden Verfahrens in Frage stellen könnten. Mit dem sich aus den vorhandenen Akten ergebenden Beweisergebnis, auf das die Vorinstanz verweist, setzt er sich mithin nicht auseinander und er zeigt nicht auf, inwieweit die auf diesem Beweisergebnis fussende Beweiswürdigung unhaltbar wäre bzw. Lücken aufwiese, die den Beizug weiterer Akten erforderlich machten. Sein losgelöst von der vorinstanzlichen Beweiswürdigung gemachter Hinweis darauf, das Verhalten von ihm und von F.________ sei trotz des von ihnen gleichermassen vertretenen Standpunkts, blosser (gutgläubiger) Vermittler gewesen zu sein, strafrechtlich nicht gleich beurteilt worden, vermag nicht zu genügen. Dass und weshalb die Vorinstanz mit ihrer antizipierten Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar auf. Auf seine Rüge ist daher bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.1 oben).  
Ohnehin ist ein entsprechender Rechtsverstoss aber auch nicht erkennbar. Die Vorinstanz legt einlässlich dar, weshalb aufgrund der vorliegenden Beweismittel, d.h. der Abhörprotokolle der Telefongespräche zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ sowie zwischen F.________ und C.________, zwar eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der Beauftragung von A.________ (und E.________) zur Vorsprache bei C.________ entgegen des Anklagevorwurfs nicht ausgewiesen sei, hingegen aber ohne Zweifel angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Nachgang an die von E.________ vorgenommenen Erpressungs- und Nötigungshandlungen mehrere Treffen zwischen B.________ und F.________ in der Bar J.________ koordiniert, an diesen persönlich teilgenommen und anlässlich derselben Anweisungen hinsichtlich der gestellten Geldforderungen und des verlangten Aussagenrückzugs erteilt habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3 ff. S. 13 ff.). Diese gesamthafte Würdigung der Abhörprotokolle ist nachvollziehbar und stringent. Der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand der Ungleichbehandlung von ihm und F.________ allein musste die Vorinstanz nicht zu einem Beizug der Akten des Strafverfahrens betreffend F.________ bewegen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass in der vorliegenden Konstellation, in der es um ein vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers geht, über das naturgemäss er selbst am besten Kenntnis hat, der Beschwerdeführer ohne Weiteres selbst in der Lage gewesen wäre, allfällige entlastende Umstände vorzubringen, und hierfür keines Beizugs von Akten anderer Verfahren bedurft hätte. 
 
1.3.5. Der Vorinstanz ist insgesamt keine willkürliche bzw. offensichtlich unhaltbare Anwendung der grundsätzlich zulässigen antizipierten Beweiswürdigung vorzuwerfen. Soweit auf die Rüge des zu Unrecht unterlassenen Beizugs der Akten aus dem Verfahren gegen F.________ überhaupt einzutreten ist, erweist sich diese als unbegründet.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren einen unzulässigen Rückgriff auf ausgesonderte Akten. Er macht geltend, die Vorinstanz stelle ausdrücklich auf von der ersten Instanz in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO ausgesonderte Protokolle von Einvernahmen ab, nämlich auf jene der Einvernahme von F.________ vom 22. Juli 2015 und jene seiner eigenen Schlusseinvernahme vom 13. Dezember 2018, jeweils in E. 3.5.1 f. des angefochtenen Entscheids, ohne vorweg in einem separaten Zwischenentscheid formell über die Aufhebung der Aussonderung entschieden zu haben. Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass eine obere Instanz aus zulässigen Gründen auf die Aussonderung zurückkomme und neu entscheide, dass die ausgesonderten Akten wieder Teil des Prozessstoffs bilden würden. Solange dies aber nicht in einem formellen Zwischenentscheid geschehen und den Parteien nicht erneut das rechtliche Gehör zum ausgeweiteten Prozesssthema gegeben worden sei, hätten die Akten unter separatem Verschluss zu bleiben. Ein solcher Zwischenentscheid sei vorliegend nicht erfolgt, sondern die Vorinstanz habe (nur) im Rahmen des schriftlichen Sachurteils entschieden, auf die ausgesonderten Einvernahmen zurückzugreifen. Dieser gravierende Verfahrensmangel könne vor Bundesgericht nicht mehr korrigiert werden. Laut Beschwerdeführer könne die Behebung dieses Mangels entscheidend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG für den Verfahrensausgang sein, da die Vorinstanz gestützt auf die ausgesonderten Akten zum Schluss gelange, seine Rolle als Vermittler sei anders zu würdigen als jene von F.________.  
 
1.4.2. Art. 141 StPO regelt die Voraussetzungen und Konsequenzen von Beweisverwertungsverboten. Abs. 5 dieser Bestimmung hält fest, dass Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet werden.  
 
1.4.3. Die Vorinstanz zieht die vom Beschwerdeführer erwähnten zwei Protokolle der Einvernahme von F.________ vom 22. Juli 2015 und der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2018 nur an einer Stelle, nämlich in Erwägung 3.5.2 auf Seite 22 ihres Entscheids, zur Beweiswürdigung bei. Dort geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer auch insoweit an der Erpressung von C.________ mitgewirkt hat, als er mit Letzterem einen fingierten Darlehensvertrag abgeschlossen hat, mit dem dieser sich zur ratenweisen "Rückzahlung" von insgesamt Fr. 275'000.-- an den Beschwerdeführer verpflichtet hätte, die als Wiedergutmachungsleistung an B.________ hätten gehen sollen. Die Vorinstanz kommt nach Würdigung der Aussagen aus den fraglichen zwei Einvernahmeprotokollen zum Schluss, dass es an einem Nachweis für den tatsächlichen Abschluss eines solchen fingierten Darlehensvertrags fehle, da der Beschwerdeführer dem Vertrag nicht zugestimmt habe. Sie hält insoweit den Anklagevorwurf nicht für erstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.1 ff. S. 21 f.). Die Vorinstanz zieht damit die vom Beschwerdeführer erwähnten, von der Erstinstanz ausgesonderten zwei Einvernahmeprotokolle nicht zulasten, sondern zugunsten des Beschwerdeführers heran. Inwiefern die Vorinstanz aus den fraglichen Einvernahmen Rückschlüsse zulasten des Beschwerdeführers gezogen und etwa abgeleitet hätte, seine Rolle sei anders zu würdigen als jene von F.________, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht ersichtlich. Für die Feststellung des als strafbare Gehilfenschaftshandlung taxierten vermittelnden Verhaltens des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz nicht auf die besagten Einvernahmeprotokolle ab, sondern, wie erwähnt, einzig auf die Telefonabhörprotokolle (vgl. E. 1.3.4 oben). Namentlich auch den Befund, der Beschwerdeführer habe mit Wissen und Willen seinen Beitrag zur Erpressung geleistet, seine Vermittlungstätigkeit habe mithin das unrechtmässige Erlangen von Geld von C.________ zum Ziel gehabt, und seine Rolle sei daher mitnichten mit jener von F.________ vergleichbar, stützt die Vorinstanz nicht auf die fraglichen zwei Einvernahmen ab (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.3 S. 28). Gleiches gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zum Gehilfenvorsatz betreffend die Nötigung (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.4.4 S. 31 f.).  
 
1.4.4. Nachdem die zwei Protokolle der Einvernahmen von F.________ vom 22. Juli 2015 und des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2018 in keiner Weise zulasten, sondern nur zugunsten des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid Berücksichtigung finden, fehlt es dem Beschwerdeführer bei seiner Rüge, die Protokolle seien unzulässigerweise beigezogen worden, an der Beschwer und damit am Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Unter diesen Umständen muss auf die Rüge genauso wenig weiter eingegangen werden wie auf die sich stellende, vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelte Frage, ob Beweisverwertungsverbote bzw. die Regelung von Art. 141 Abs. 5 StPO (überhaupt) auch betreffend Entlastungsbeweise gelten. Auf die Rüge des Beschwerdeführers ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich die vorinstanzliche Würdigung des subjektiven Tatbestands sowohl unter dem Aspekt des Anklagegrundsatzes als auch unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Begründungspflicht. Er macht einerseits geltend, dass sich die Anklageschrift nicht zu den relevanten subjektiven Elementen äussere. Die Anklageschrift gehe davon aus, er habe als Auftraggeber für die am 17. Januar 2015 bei C.________ erfolgte Vorsprache durch E.________ und A.________ von Anfang wissentlich und willentlich gehandelt. Für die von der Vorinstanz angenommenen Variante, dass er sich (nur) durch vermittelnde Tätigkeiten, die erst nach den Erpressungs- und Nötigungshandlungen vom 17. Januar 2015 erfolgt seien, als Gehilfe der Erpressung und Nötigung angeschlossen habe, enthalte die Anklageschrift hingegen keine Aussagen zum erforderlichen Wissen und Wollen. Es sei unter dem Aspekt des Anklageprinzips problematisch, wenn aus einem behaupteten Auftraggeber ein Gehilfe gemacht werde. Soweit die Vorinstanz ihm (implizit) einen entsprechenden Gehilfenvorsatz anlaste, erweitere sie unzulässigerweise den Anklagesachverhalt. Andererseits kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz begründe auch nicht hinreichend, weshalb er in seiner Rolle als Vermittler denn wissentlich und willentlich gehandelt habe. Zwar führe sie aus, warum er von den Einschüchterungen gewusst habe. Sie unterlasse es aber festzustellen, ob und weshalb er davon ausgegangen sei, die an C.________ gerichteten Forderungen seien nicht gerechtfertigt gewesen. Eine Drohung könne auch zur Unterstreichung einer berechtigten Forderung ausgesprochen werden. Zudem sei unbestritten, dass er (der Beschwerdeführer) sich um eine Deeskalation bemüht habe. Wenn die Vorinstanz den Gehilfenvorsatz bejahe, ohne festzustellen, dass und weshalb er von der Unrechtmässigkeit der Forderungen im Bild gewesen sei, weise ihre Begründung eine Lücke auf und komme sie ihrer gesetzlichen Begründungspflicht nicht nach.  
 
1.5.2.  
 
1.5.2.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion; BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Zudem bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).  
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; Immutabilitätsprinzip). Will es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Voraussetzung für eine zulässige andere rechtliche Würdigung ist, dass der Anklagesachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt (Urteil 6B_934/2020 vom 25. Mai 2022 E. 1.4 mit Hinweis). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt hinausgeht (vgl. Urteile 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 1.1; 6B_1298/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.2). 
 
1.5.2.2. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Die Begründungspflicht dient dazu, den Parteien die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten können (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.4.5).  
 
1.5.3. Die vom Beschwerdeführer ausgemachte Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Zwar findet sich im Anklagesachverhalt (generell) keine explizite Umschreibung der Elemente, die auf ein wissentliches und willentliches und damit vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers schliessen liessen. Deshalb erweist sich die Anklageschrift jedoch nicht als ungenügend. Denn nach der Rechtsprechung gilt der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, sofern der betreffende Tatbestand, wie bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Erpressung und Nötigung bzw. diesbezüglichen Gehilfenschaft, nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweis; Art. 12 Abs. 1 und Art. 25 i.V.m. Art. 156 und Art. 181 StGB). Dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt nur teilweise als erstellt erachtet, d.h. nur bezüglich der Organisation und Mitwirkung bei der Erfüllung der Forderungen (Vermittlungstätigkeit), nicht aber betreffend die Beauftragung von A.________ (und E.________) mit der Vorsprache bei C.________ und betreffend die Funktion des Beschwerdeführers als fingierter Darlehensgeber (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4 S. 22 f.), vermag daran genauso wenig etwas zu ändern, wie der Umstand, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund dieser Sachverhaltsfeststellung in Abweichung zum Anklagevorwurf nicht der in Mittäterschaft begangenen Erpressung und Nötigung, sondern (nur) der Gehilfenschaft zu diesen Delikten verurteilt. Der Vorwurf der Gehilfenschaft ist vom Vorwurf der Täterschaft im vorliegenden Fall ohne Weiteres mitumfasst, geht die abweichende rechtliche Würdigung des inkriminierten Verhaltens doch einzig auf den nur teilweise als erstellt erachteten Anklagesachverhalt zurück. Ob dem Beschwerdeführer bei diesem nur teilweise feststehenden Anklagesachverhalt ein vorsätzliches Handeln effektiv angelastet werden kann, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung, die der Beschwerdeführer nicht konkret bemängelt, sondern einzig implizit unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Begründungspflicht thematisiert (vgl. dazu E. 1.5.4 sogleich).  
 
1.5.4. Hinsichtlich der Kritik des Beschwerdeführers, die vorinstanzlichen Ausführungen zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands würden den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen, bleibt Folgendes festzuhalten: Gemäss den vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten und für das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1 BGG daher verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hat als erstellt zu gelten, dass die an C.________ gestellten Forderungen ungerechtfertigt waren (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1 S. 11 f., E. 6.3.1.3 S. 26 f., E. 6.4.2.2 S. 29 f.). Gleichermassen steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund von bedrohlichen SMS von E.________ an C.________, die im Nachgang an das Treffen vom 17. Januar 2015 versandt worden waren, von den Einschüchterungen gegenüber C.________ wusste (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.3 S. 14). Der Beschwerdeführer nahm laut den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ausserdem nach dem 17. Januar 2015 an mehreren Treffen in der Bar J.________ mit B.________ und F.________ aktiv teil, an denen die Forderungen konkretisiert und teilweise schon erfüllt wurden. Anlässlich dieser Treffen wurde ferner auch besprochen, dass gegen einen weiteren Zeugen Druck aufgesetzt und dieser zum Aussagenrückzug aufgefordert worden war (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4.2 ff. S. 15 ff.). Wenn die Vorinstanz ausgehend von diesen Feststellungen zusammengefasst festhält, der Beschwerdeführer sei sich der Erpressung und Nötigung als Haupttaten bewusst gewesen und habe durch seine Vermittlungstätigkeit mit Wissen und Wollen seinen Beitrag zu diesen Delikten geleistet (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.3 S. 28; E. 6.4.4 S. 31 f.), ist ihr keine unzureichende, lückenhafte Begründung vorzuwerfen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht konkret zum Wissen des Beschwerdeführers über die fehlende Berechtigung der Forderungen äussert, sondern hiervon implizit ausgeht. Zu entsprechenden weitergehenden Darlegungen war die Vorinstanz nicht gehalten, nachdem Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte gegenteilige Annahme, er habe von berechtigten Forderungen ausgehen dürfen, nicht erkennbar sind und in der Beschwerde denn auch mit keinem Wort dargetan werden. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands sind insgesamt nachvollziehbar und lassen eine Überprüfung zu; eine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ist nicht auszumachen. Inwieweit die betreffenden Darlegungen der Vorinstanz in der Sache willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig wären, zeigt der Beschwerdeführer neben seiner Kritik der unzureichenden Begründung im Übrigen nicht auf. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.  
 
1.5.5. Die Rügen betreffend den subjektiven Tatbestand erweisen sich nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet.  
 
1.6. Weitere Rügen, namentlich gegen die materielle Beurteilung der Vorinstanz, d.h. die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung, erhebt der Beschwerdeführer nicht. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller