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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.110/2003 /bie 
 
Urteil vom 28. Oktober 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiberin Tophinke. 
 
Parteien 
A.________, Luzern, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, Postfach, 6000 Luzern 5, 
 
gegen 
 
Opferberatungsstelle des Kantons Luzern, Habsburgerstrasse 22, 6003 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 
6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Opferhilfe (Anwaltskosten), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom 14. April 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ arbeitete am Morgen des 13. Mai 2000 auf einer Baustelle in C.________. Beim Setzen von Quadersteinen für eine Stützmauer rutschte ein Stein aus dem Greifer eines Kranes. B.________ wurde vom zurückschnellenden Greifer gestreift und stürzte ca. 3,5 Meter von der Mauer. Er verstarb noch am Unfallort an den Folgen seiner schweren Kopfverletzungen. 
B. 
Mit Entscheid vom 29. November 2000 stellte das Amtsstatthalteramt Luzern das eingeleitete strafrechtliche Untersuchungsverfahren ein. Der Einstellungsentscheid wurde nicht angefochten. 
C. 
Am 20. Juni 2002 ersuchte A.________, Ehefrau des Verunfallten, die Opferberatungsstelle des Kantons Luzern zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche um Gewährung einer Kostengutsprache für Gerichts- sowie eigene und gegnerische Anwaltskosten. Mit Verfügung vom 19. Juli 2002 lehnte die Opferberatungsstelle das Gesuch mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin falle nicht unter den Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes, da keine Straftat vorliege. 
D. 
Ebenfalls am 20. Juni 2002 beantragte A.________ beim Kantonsgericht Nidwalden die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das noch anzuhebende Zivilverfahren zur Geltendmachung einer Zivilforderung wegen fahrlässiger Tötung ihres Ehemannes. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 wurde das Gesuch gutgeheissen. 
E. 
Die gegen den Entscheid der Opferberatungsstelle erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, mit Urteil vom 14. April 2003 ab. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Das Verwaltungsgericht auferlegte A.________ amtliche Kosten von pauschal Fr. 1000.--. 
F. 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat A.________ mit Eingabe vom 12. Mai 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin rügt eine Missachtung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie eine Verletzung von Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG; SR 312.5]). Sie stellt folgende Anträge: 
1. Das Urteil vom 14. April 2003 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern sei vollumfänglich aufzuheben. 
2. Die Sache sei zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückzuweisen. 
3. Eventualiter zu Antrag Ziffer 2: 
Der Beschwerdeführerin sei zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche aus der Tötung von B.________ vom 13.5.2000 die Kostengutsprache nach Art. 3 Abs. 4 OHG für Parteientschädigung an die Gegenpartei zu gewähren. 
4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zulasten des Staates Luzern zuzusprechen. 
5. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben." 
Für den Fall ihres Unterliegens beantragt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung ferner, die vorinstanzliche Überbindung der Gerichtsgebühr aufzuheben und von einer bundesgerichtlichen Kostenbelastung abzusehen. 
 
Das Bundesamt für Justiz verzichtet auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht und die Opferberatungsstelle des Kantons Luzern beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 97 Abs. 1 OG). Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet die Verweigerung einer Gutsprache für "weitere Kosten" gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG und damit eine Verfügung gestützt auf öffentliches Recht des Bundes. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat als letzte kantonale Instanz im Sinne des Art. 98 lit. g OG entschieden. Der Ausschlussgrund des Art. 99 Abs. 1 lit. h OG kommt nicht zum Zuge, weil das Opferhilfegesetz einen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten einräumt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 122 II 315 E. 1 S. 317 f.). Die Beschwerdeführerin ist im kantonalen Verfahren mit ihrem Gesuch um Kostengutsprache unterlegen und daher nach Art. 103 lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach einzutreten. 
 
Zu dem im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überprüfbaren Bundesrecht gehört auch das Bundesverfassungsrecht (BGE 123 II 88 E. 1a/bb S. 92 mit Hinweisen). 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Vorwurf verneint, die erstinstanzlich verfügende Opferberatungsstelle habe ihren Entscheid mangelhaft begründet. Sie - die Beschwerdeführerin - habe der Opferberatungsstelle eine Forderungsklage aufgelegt, in welcher sie auf siebzehn Seiten den Tatablauf und die Frage der Fahrlässigkeit dargelegt und mit neuen Beweisen untermauert habe. Die Opferberatungsstelle habe sich mit den einzelnen Vorbringen und Beweisen nicht auseinandergesetzt. Deshalb sei nicht erkennbar gewesen, warum die im Rahmen einer Deliktshaftung formulierten Vorbringen nach Ansicht der Opferberatungsstelle keine Straftat begründen sollten. Das Verwaltungsgericht sei unzutreffenderweise davon ausgegangen, die Opferberatungsstelle habe auf den Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters abstellen dürfen. 
2.1 Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34). 
2.2 Wie das Verwaltungsgericht ausführt, geht aus der Begründung der Opferberatungsstelle klar hervor, weshalb diese das Vorliegen einer Straftat verneinte und deshalb das Gesuch um Kostengutsprache ablehnte. Die Opferberatungsstelle erwog, die Strafuntersuchungsbehörden hätten ein umfassendes Abklärungsverfahren geführt und die Strafbarkeit der beteiligten Personen verneint. Dabei sei nicht nur das Vorliegen von Grobfahrlässigkeit verneint worden. Der Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters sei unangefochten geblieben. Es bestünde keine Veranlassung, von diesem Entscheid abzuweichen. Ferner ergäbe auch eine Prüfung der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten und der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeiten, die eine Fahrlässigkeit begründen würden. Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass es eine materielle Frage sei, ob die angeführten Gründe richtig und sachgemäss seien. Es durfte zu Recht eine Verletzung der Begründungspflicht verneinen. Eine Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. 
3. Wie schon die Opferberatungsstelle wies das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid das Gesuch um Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG in erster Linie mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin falle mangels Vorliegens einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG nicht unter den Anwendungsbereich des OHG. Das Verwaltungsgericht erwog dabei, dass die Opferhilfebehörde bezüglich des Vorliegens einer Straftat auf den Einstellungsentscheid der Strafbehörden abstellen und davon ausgehen durfte, dass kein strafbares Verhalten vorliege. Es hätten keine besonderen Umstände vorgelegen, die eine Abweichung von den tatsächlichen Feststellungen der Strafverfolgungsbehörden gerechtfertigt hätten. Nach dem ausserordentlichen Todesfall sei ein eingehendes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Dabei seien - bis auf einen illegal beschäftigten Hilfsarbeiter mit unbekanntem Aufenthaltsort - sämtliche beim Unfall auf der Baustelle befindlichen Personen befragt worden. Es sei eine Dokumentation mit Detailaufnahmen des Greifers, sowie den technischen Daten des Kranes erstellt und die SUVA Luzern beauftragt worden, zur Eignung des verwendeten Pendelkopfgreifers für das Versetzen von Steinquadern Stellung zu nehmen. Die SUVA sei zum Schluss gekommen, dass aus Sicht der Arbeitssicherheit bei Einhaltung gewisser Voraussetzungen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Verwendung von Rundholzgreifern für den Transport von Steinen bestehe. Aufgrund dieser Abklärungen und des Berichtes der SUVA seien die Untersuchungsbehörden zum Schluss gekommen, dass kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorliege, insbesondere da sich der Verunfallte selber in die Nähe des pendelnden Greifers begeben habe, da er dem zuvor von diesem touchierten zweiten Hilfsarbeiter helfen wollte. Alsdann hätten die Untersuchungsbehörden das Strafverfahren eingestellt. Es sei von den Opferhilfebehörden nicht zu fordern, dass sie darüber hinaus noch weitergehende eigene Ermittlungen bezüglich der Strafbarkeit durchzuführen hätten, zumal der Einstellungsbeschluss unangefochten geblieben sei. Die Beschwerdeführerin resp. ihr Sohn hätten das Erkenntnis der Strafverfolgungsbehörden weiterziehen müssen, wenn sie damit nicht einverstanden gewesen wären. Es gehe nicht an, die Opferhilfebehörden durch das Einreichen der entsprechenden Klageschrift zu verpflichten, über den Umweg einer zivilrechtlichen Haftungsklage aus fahrlässiger Tötung nachträglich das Vorliegen einer strafbaren Handlung und somit Ansprüche aus dem Opferhilfegesetz zu prüfen. 
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht verkenne in grundsätzlicher Hinsicht das Verhältnis zwischen Administrativ- und Strafverfahren. Gemäss BGE 115 Ib 163 E. 2a sei die Verwaltungsbehörde in reinen Rechtsfragen nicht an die Ansicht des Strafrichters gebunden. Soweit es um die Beurteilung der Fahrlässigkeit gehe, bestehe kein verbindlicher Grund, der Ansicht des Amtsstatthalters zu folgen. Ferner liege im vorliegenden Fall lediglich ein dreiseitiger Einstellungsentscheid und kein Strafurteil mit wesentlich umfangreicheren tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen vor. Die Strafbehörden seien vorliegend auch nicht sachnäher; es gehe darum, den erhöhten Ansprüchen eines Zivilverfahrens entsprechend eine Fahrlässigkeit und ein Verschulden nachzuweisen. Im Entscheid des Amtsstatthalters seien zahlreiche Rechts- und Tatsachenfragen nicht berücksichtigt bzw. verkannt worden. Die Beschwerdeführerin verlange deshalb eine vertiefte gerichtliche Klärung und beantrage dafür Hilfe nach Art. 3 OHG. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin unter Verweisung auf BGE 122 II 315 E. 3d auch vor, die Annahme der Opfereigenschaft als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Beratung und Hilfen nach Art. 3 OHG erfordere nicht, dass die Tatbestandsmässigkeit und die Rechtswidrigkeit einer Straftat bereits erstellt seien; es genüge, wenn dies in Frage komme. Dies müsse besonders für eine Kostengutsprache für Gegenparteikosten gelten, gehe es hier doch darum, das Erstellen der Straftat erst zu ermöglichen. 
3.2 Hilfe nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Der Ehegatte sowie die Kinder des Opfers werden diesem gleichgestellt bei der Beratung (Art. 3 und 4 OHG), bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen (Art. 8 und 9 OHG), soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen, sowie (unter der gleichen Voraussetzung) bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 11 ff. OHG (Art. 2 Abs. 2 OHG). 
 
Vorliegend ersuchte die Beschwerdeführerin die Opferberatungsstelle des Kantons Luzern etwas mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche im ordentlichen Zivilverfahren um Kostengutsprache für Gerichts- sowie eigene und gegnerische Anwaltskosten. Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG leisten und vermitteln die Beratungsstellen dem Opfer unter anderem auch juristische Hilfe. Diese kann als Soforthilfe oder als Hilfe während längerer Zeit geleistet werden (Art. 3 Abs. 3 OGH). Während die Leistungen der Beratungsstellen und die Soforthilfe Dritter unentgeltlich sind, übernehmen die Beratungsstellen weitere Kosten wie Anwalts- und Verfahrenskosten nur, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 OHG). Nach der Botschaft zum Opferhilfegesetz umfasst die juristische Hilfe nicht nur Hilfe bei der Geltendmachung der opferhilferechtlichen Entschädigung und Genugtuung (Art. 11 ff. OHG), sondern schliesst auch Rechtsbeistand bei der Durchsetzung der Zivilansprüche ein, "sei es bei der adhäsionsweisen Geltendmachung im Strafprozess (Art. 8 und 9), sei es in einem selbständigen Zivilprozess, bei der Zwangsvollstreckung oder bei einem aussergerichtlichen Verfahren" (BBl 1990 II 979; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1A.305/1995 vom 12. Juli 1996 E. 3a). Ein opferhilferechtlicher Anspruch auf Kostengutsprache gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG für Anwalts- und Verfahrenskosten in einem ordentlichen Zivilverfahren ist folglich nicht von vornherein ausgeschlossen. Voraussetzung ist dabei jedoch - wie bei allen opferhilferechtlichen Ansprüchen -, dass überhaupt jemand durch eine Straftat in seiner Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Es ist dabei an den Opferhilfebehörden, die Anspruchsvoraussetzungen für die Kostengutsprache, namentlich das Vorliegen einer Straftat zu prüfen, während in dieser Konstellation der Zivilrichter die Zivilansprüche zu beurteilen hat. Strittig ist vorliegend, ob die Opferhilfebehörden unter den hier vorliegenden Umständen gestützt auf den Einstellungsbeschluss des Amtsstatthalters das Vorliegen einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OGH verneinen durften. 
 
Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären. Im vorliegenden Fall kam der Amtsstatthalter nach Durchführung diverser Abklärungen zum Schluss, dass keinem der Beteiligten ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten resp. eine Fahrlässigkeit bei der Bedienung des Kranes nachgewiesen werden konnte. Entsprechend stellte er das Strafverfahren ein. Dem Einstellungsentscheid ist zu entnehmen, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin eine Kopie des vollständigen Aktendossiers und die Unterlagen über das Opferhilfegesetz ausgehändigt und erklärt worden sind. Ferner wies der Amtsstatthalter in der Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass der Einstellungsentscheid innert 10 Tagen seit der Zustellung an das Amtsgericht Luzern-Land weitergezogen werden konnte. Trotz dieser Orientierung wurde keine gerichtliche Überprüfung des Einstellungsentscheides verlangt. Bei dieser Sachlage geht es nicht an, anderthalb Jahre nach der Einstellung des Strafverfahrens von den Opferhilfebehörden zu verlangen, dass sie das Vorliegen einer Straftat erneut selbständig prüfen, obwohl der Amtsstatthalter ein strafrechtlich relevantes Verhalten als nicht erwiesen erachtet hat (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteil 1A.206/1999 vom 10. Februar 2000, E. 3). Die von der Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behaupteten tatsächlichen und rechtlichen Mängel des Einstellungsbeschlusses hätten im Strafverfahren vorgebracht werden können. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ihre Unterlassung zu rechtfertigen vermöchten. Ferner kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf BGE 122 II 315 E. 3d berufen. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid festgehalten, dass für die Gewährung von Soforthilfen nach Art. 3 OHG nicht verlangt werden könne, dass die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit einer Tat bereits erstellt seien, es genüge, wenn dies in Betracht komme. Vorliegend handelt es sich indessen nicht um Soforthilfe. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin geht es bei der Kostengutsprache für das Zivilverfahren auch nicht darum, das Erstellen einer Straftat erst zu ermöglichen. Im Zivilverfahren sollen vielmehr allfällige zivilrechtliche Ansprüche geklärt werden. Unter den gegebenen Umständen verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Opferhilfebehörden gestützt auf den Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters das Vorliegen einer Straftat verneinten. 
4. 
Da die Opferhilfebehörden nach dem Gesagten zu Recht davon ausgehen durften, dass keine Straftat vorliegt, erübrigt es sich zu prüfen, ob im konkreten Fall ein über die vom Nidwaldner Kantonsgericht für das Zivilverfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hinausgehender opferhilferechtlicher Anspruch auf Übernahme der prozessgegnerischen Anwaltskosten besteht (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteil 1A.165/2001 vom 4. März 2002). 
5. 
Nach den obigen Erwägungen erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Sie hat indessen ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Gemäss Art. 152 OG gewährt das Bundesgericht einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist, die Befreiung von der Zahlung der Gerichtskosten. Nötigenfalls kann ihr ein Rechtsanwalt beigegeben werden. Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164, mit Hinweisen). 
 
Für die Substanziierung und Berechnung der geltend gemachten Bedürftigkeit verweist die Beschwerdeführerin auf die Akten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ab. In tatsächlicher Hinsicht stellte es im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin über Einkünfte von Fr. 2'749.-- pro Monat verfüge und dass sich die Auslagen auf Fr. 1'532.-- (Grundbetrag Haushaltsgemeinschaft Fr. 775.--, Mietzins Fr. 495.--, Krankenversicherungsprämien Fr. 262.--) beliefen. Das Verwaltungsgericht errechnete unter Berücksichtigung eines Zuschlages auf den Haushaltsgrundbedarf einen prozessualen Notbedarf von Fr. 1'648.25 und hielt fest, dass dieser Fr. 1'100.-- unter den monatlichen Einkünften liege. Entsprechend verneinte es die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Diese ficht weder die Ablehnung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege an noch beanstandet sie die erwähnten Feststellungen des Verwaltungsgerichts und begründet auch nicht weiter, wieso sie angesichts des monatlichen Überschusses von rund Fr. 1'000.-- ausser Stande sei, die finanziellen Mittel für das nicht sehr aufwendige Verfahren vor Bundesgericht selber aufzubringen. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen. Demnach hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der bescheidenen finanziellen Lage der Beschwerdeführerin kann jedoch durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. 
 
Da die Beschwerdeführerin unterliegt, kann ihr auch keine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zulasten des Staates Luzern zugesprochen werden. Auch ihr Antrag, die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Verwaltungsgericht aufzuheben, ist abzuweisen. Nach der Rechtsprechung gewähren weder Art. 3 Abs. 4 noch Art. 16 OHG einen Anspruch auf ein kostenloses kantonales Rechtsmittelverfahren im Bereich der Beratungshilfe (BGE 125 II 265 E. 3 S. 273 f.). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Opferberatungsstelle und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Oktober 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: