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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_457/2017, 1C_463/2017, 1C_471/2017  
 
 
Urteil vom 25. März 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, Fonjallaz, Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1C_457/2017 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Birrer, 
 
1C_463/2017 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
5. F.________, 
6. G.________, 
7. H.________, 
Beschwerdeführer 2, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Truniger, 
 
1C_471/2017 
Bundesamt für Raumentwicklung, 3003 Bern, 
Beschwerdeführer 3, 
 
gegen  
 
1. I.________, 
2. J.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer, 
 
Gemeinderat Horw, 
Gemeindehausplatz 1, Postfach, 6048 Horw, 
 
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, 
Dienststelle Raum und Wirtschaft, 
Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Bauen ausserhalb der Bauzonen, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 5. Juli 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
I.________ und J.________ führen seit 1981 in Kastanienbaum (Gemeinde Horw) das Weingut Rosenau. Dieses befindet sich im Perimeter des im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) eingetragenen Objekts Nr. 1606 "Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi". Die einzelnen Betriebszweige liegen heute über mehrere Grundstücke verteilt. 
 
A.a. Am 17. November 2008 stellte das Ehepaar ein erstes Baugesuch für ein neues Betriebsgebäude auf der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Nr. 81 des Kantons Luzern, in welchem Betrieb und Wohnen zusammengelegt werden sollten. Dieses scheiterte, nachdem die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) das Bauprojekt als schwere Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. 1606 qualifiziert hatte. Auch ein überarbeitetes Bauprojekt vom 4. Juni 2010 wurde von der ENHK abgelehnt, insbesondere weil es die Rodung einer Hecke auf Parzelle Nr. 81 vorsah.  
 
A.b. Daraufhin reichte das Ehepaar I.________-J.________ am 2. Juni 2011 ein zweites Baugesuch für ein redimensioniertes, hangaufwärts - hinter die bestehende Hecke - verschobenes Bauprojekt ein. Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 hielt die ENHK fest, das geänderte Projekt führe nur noch zu einer leichten Beeinträchtigung des BLN-Objekts. Die Gemeinde Horw und die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi) erteilten daraufhin die Baubewilligung und die erforderlichen kantonalen Bewilligungen, und wiesen die von verschiedenen Nachbarn erhobenen Einsprachen ab.  
Die Einsprecher fochten die Entscheide beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern an. Dieses hiess am 7. November 2012 gewisse Beschwerden gut und hob die angefochtenen Bewilligungen auf. 
Am 3. September 2014 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde von I.________ und J.________ ab, weil die Baute überdimensioniert sei. Hingegen erachtete es die geplante Wohnnutzung (anders als das Verwaltungsgericht) als zonenkonform (Urteil 1C_647/2012, in: ZBl 116/2015 S. 544 ff.; RDAF 2016 I S. 353). 
 
B.   
I.________ und J.________ reichten am 10. Juni 2015 ein neues Baugesuch ein. Dagegen erhoben wiederum verschiedene Nachbarn Einsprache. Die ENHK äusserte sich am 11. April 2016 zum neuen Projekt, wobei sie im Wesentlichen auf ihre frühere Stellungnahme vom 28. Februar 2011 verwies. Die Dienststelle rawi stellte am 6. Mai 2016 die Zonenkonformität des Vorhabens fest und erteilte die Bewilligung für den Ausbau der Bergstrasse. Gestützt auf diesen Entscheid erteilte der Gemeinderat Horw am 30. Juni 2016 die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab. 
Das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, wies die dagegen gerichteten Beschwerden der Einsprecher am 5. Juli 2017 ab. 
 
C.   
Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid erhoben die Einsprecher A.________ (1C_457/2017) sowie B.________ und Mitbeteiligte (1C_463/2017), und das Bundesamt für Raumentwicklung ARE (1C_471/2017) Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sowie die Bewilligungen des rawi und der Gemeinde seien aufzuheben und das Baugesuch von 10. Juni 2015 abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.   
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht und die Gemeinde Horw verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde Horw hat mit Schreiben vom 16. November 2017 zur Beschwerde des ARE Stellung genommen und in den übrigen Verfahren auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Im weiteren Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Anträgen fest, soweit sie sich noch äussern. 
 
E.   
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 wurde den Beschwerden in den Verfahren 1C_463/2017 und 471/2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.   
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). 
 
1.1. Das ARE ist nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) zur Beschwerde legitimiert.  
 
1.2. Die Beschwerdeführer E.________ und F.________ sind Eigentümer der Parzelle Nr. 68, die sowohl an die Bauparzelle als auch an die geplante neue Einmündung der Bergstrasse in die Seestrasse anstösst. Sie sind damit mehr als jedermann vom Bauvorhaben betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Ist deshalb auf ihre Beschwerde 1C_463/2017 einzutreten, kann die (von den Beschwerdegegnern bestrittene) Beschwerdebefugnis der Mitbeteiligten an diesem Verfahren offenbleiben (wie bereits vor Verwaltungsgericht geschehen). Die Beschwerdegegner beanstanden zwar dieses Vorgehen, legen aber nicht dar, inwiefern es ihnen zum Nachteil gereicht. Dies ist auch nicht ersichtlich, da die Mitbeteiligung weiterer Parteien keinen zusätzlichen Aufwand für das Gericht verursacht und diesen daher - im Fall eines gesonderten Nichteintretens auf ihre Beschwerde - allenfalls geringfügige Kosten aufzuerlegen wären.  
 
1.3. Auch die - von den Beschwerdeführern bestrittene - Beschwerdebefugnis von A.________ (1C_457/2017) ist zu bejahen, obwohl dieser aufgrund der dazwischenliegenden Scheune und Hecke keinen direkten Blickkontakt zum geplanten Betriebsgebäude haben wird. Seine Parzelle befindet sich weniger als 100 m vom Bauvorhaben und nur rund 20 m von der Bergstrasse entfernt, d.h. in einem Abstand, in welchem die Legitimation von Nachbarn praxisgemäss bejaht wird (BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 219 f. mit Hinweisen). Seine Befürchtung, dass aufgrund des neuen Betriebszentrums mit einem höheren Verkehrsaufkommen und wahrnehmbar stärkeren Immissionen zu rechnen sei, kann auch nicht von vornherein von der Hand gewiesen werden.  
 
1.4. Da alle anderen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerden einzutreten.  
Diese richten sich gegen dasselbe Urteil des Verwaltungsgerichts und werfen z.T. die gleichen rechtlichen Fragen auf. Es rechtfertigt sich daher, die drei Verfahren zu vereinigen. 
 
2.   
Die privaten Beschwerdeführer rügen verschiedene Gehörsverletzungen durch die Dienststelle rawi, die vom Kantonsgericht nicht (vollständig) geheilt worden seien. 
 
2.1. Zunächst machen sie geltend, sie hätten im Einspracheverfahren keine Gelegenheit erhalten, sich vor Einholung des Gutachtens der Agridea zur Person des Gutachters oder zum Fragenkatalog äussern und Zusatzfragen stellen zu können, entgegen § 93 Abs. 2 und 3 des Luzerner Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG/LU; SRL Nr. 40). Das Kantonsgericht habe diese Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt erachtet, weil die Beschwerdeführer keine Einwände gegen den Gutachter erhoben und nachträglich Gelegenheit erhalten hätten, Zusatzfragen zu stellen.  
 
2.1.1. Die privaten Beschwerdeführer machen dagegen geltend, sie hätten die einseitige Instruktion des Gutachters durch den Beschwerdegegner kritisiert und damit dessen Unabhängigkeit in Zweifel gezogen.  
Aus den Akten ergibt sich indessen, dass der Gutachter von der Dienststelle rawi beauftragt wurde (mit Schreiben vom 25. September 2015). Diese machte die nötigen Angaben zu Betriebsgrösse und Produktionsmengen, formulierte die Fragen und übermittelte dem Gutachter die Baupläne sowie den Projektbeschrieb vom 10. Juni 2015. Letzterer stammte zwar vom Beschwerdegegner, bildete jedoch Teil der Baueingabeakten, d.h. er richtete sich nicht speziell an den Gutachter. Der Bericht Agridea enthält denn auch keine Anhaltspunkte für eine direkte Kontaktaufnahme des Experten mit den Beschwerdegegnern; vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass der Experte den Betrieb weder kenne noch besucht habe. Die Beschwerdeführer haben ihren Verdacht auch vor Kantonsgericht nicht näher substanziiert. Unter diesen Umständen hatte die Vorinstanz keine Veranlassung, die Unabhängigkeit des Gutachters in Zweifel zu ziehen und Ausführungen zu dieser Frage zu machen. 
 
2.1.2. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, ihre Zusatzfragen seien dem Gutachter nicht vorgelegt worden, ohne dass diese Ablehnung begründet worden wäre. Tatsächlich legte die Dienststelle rawi dem Experten am 30. Oktober 2015 und am 15. Februar 2016 Zusatzfragen des Beschwerdegegners vor, nicht aber die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 2 am 14. März 2016 formulierten vier Zusatzfragen zur Betriebsstrategie. Offensichtlich teilte die Dienststelle rawi die Einschätzung des Beschwerdegegners, wonach diese Fragen nicht entscheidrelevant seien, ohne dies aber in ihrem Entscheid zu begründen. Dieser Begründungsmangel wurde indessen vom Kantonsgericht geheilt, das (in E. 8.3.5) darlegte, weshalb die formulierten Fragen zum Betriebskonzept nicht relevant seien.  
 
2.2. Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, die Dienststelle rawi habe sich mit ihren Einwänden gegen das Gutachten Agridea nicht auseinandergesetzt. Dieser - vom Kantonsgericht anerkannte - Begründungsmangel sei im gerichtlichen Verfahren nicht vollständig geheilt worden, weil sich auch das Kantonsgericht mit gewissen Einwänden - insbesondere zur Betriebsgrösse und zur offenen Arbeitsfläche - nicht auseinandergesetzt habe.  
Das Kantonsgericht hat sich indessen ausführlich mit dem Fachbericht Agridea befasst und dargelegt, weshalb es diesen als widerspruchsfrei und schlüssig erachtete. Insbesondere beurteilte es auch den Einwand der Beschwerdeführer, wonach von einer geringeren Rebfläche auszugehen sei, und nahm einen Vergleich der - seines Erachtens massgeblichen - Flächen für Arbeitsbereich/Produktion nach altem und neuem Baugesuch vor. Ob dabei der offene Arbeitsbereich hätte berücksichtigt werden müssen, wird im Zusammenhang mit der Sachrüge zu prüfen sein (unten E. 8.3). 
 
3.   
Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 1 RPV sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Das trifft auch für Bauten zum Wohnen zu, soweit der Bedarf für den Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation (Art. 34 Abs. 3 RPV). 
 
3.1. Unbestritten ist, dass es sich beim Betrieb der Beschwerdegegner um ein längerfristig existenzfähiges landwirtschaftliches Gewerbe handelt (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV). Die vorgesehenen betrieblichen Nutzungen (Kelterung, Lagerung, Verpackung, Degustation, Verkauf) sind grundsätzlich zonenkonform, sofern die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb erzeugt werden (Art. 34 Abs. 2 lit. a RPV). Dies ist aktuell der Fall (6.65 ha eigene Reben; 6 ha Fremdkelterung).  
Das ARE weist darauf hin, dass die Kelterei nicht mehr zonenkonform wäre, wenn sich die eigene Anbaufläche der Beschwerdegegner verringern sollte, infolge der Kündigung von 1 ha Pachtland auf 2025 und den baubedingten Verlust von 2'700 m2 Rebland. Sollte der Verlust nicht durch die Zupacht weiterer Flächen kompensiert werden können (wovon die Beschwerdegegner ausgehen), müsste in der Tat die Fremdkelterung reduziert werden, damit die Kelterei zonenkonform bleibt. Es wird gegebenenfalls Sache der zuständigen kantonalen Behörden sein, dies zu kontrollieren. 
 
3.2. Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_647/2012 (E. 6-8) die Zonenkonformität eines neuen Betriebszentrums, einschliesslich Wohnraums, grundsätzlich bejaht, weil erst die Zusammenführung der bisher verstreut gelegenen, angemieteten bzw. gepachteten Räumlichkeiten in Horw (Wohnraum), St. Niklausen (Kelterei), Kastanienbaum (Verkauf- und Degustation) und Kriens (Lagerraum) eine zweckmässige Verrichtung aller Arbeiten in der Form eines Familienbetriebs erlaube. Darauf ist nicht zurückzukommen. Zu prüfen ist dagegen noch die Zonenkonformität des - im neuen Baugesuch erstmals vorgesehenen - Wohnraums für die abtretende Generation (unten E. 4).  
Streitig ist in erster Linie, ob die Betriebsräume und -flächen überdimensioniert sind und inwiefern sich dies auf die Landschaftsverträglichkeit des Bauvorhabens auswirkt (nachfolgend E. 5-8). Schliesslich sind noch die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen zur Erschliessung (Ausbau der Bergstrasse) zu prüfen (E. 9). Die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführer sind im jeweiligen Zusammenhang zu beurteilen. 
 
4.   
Die Beschwerdeführer bestreiten die Notwendigkeit von Wohnraum für die abtretende Generation. Die Beschwerdegegner hätten nicht ein Leben lang auf dem Hof gewohnt; bisher habe nicht einmal ein "Hof" bestanden, sondern der Betrieb sei dezentral geleitet worden (zurzeit von der Wohnung der Beschwerdegegner in Horw aus). Die Nachfolge durch die nachfolgende Generation stehe noch nicht fest, gehe Tochter K.________ doch noch ins Gymnasium. Ungewiss sei auch, ob der im Betrieb tätige Önologe L.________ den Betrieb übernehmen werde, habe er doch einen eigenen Rebberg in Neuseeland. Vorliegend gebiete Art. 6 NHG eine restriktive Auslegung des Wohnbedarfs; dies sei vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden. 
 
4.1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im Rahmen der strengen Voraussetzungen für die Zonenkonformität von Wohnraum in der Landwirtschaftszone auch Wohnraum für die abtretende Generation als zonenkonform anerkannt: Es könne einem betagten Bauern, der zuvor den Hof selber bewirtschaftet und dort während längerer Zeit gelebt habe, nicht zugemutet werden, diesen nach der Übergabe an einen jüngeren Inhaber zu verlassen. Zudem könne der frühere Landwirt mit Besorgungen oder Ratschlägen weiterhin wertvolle Dienste für die Bewirtschaftung des Hofes leisten. Auf diese Weise könne die bäuerliche Sozialstruktur, zu der auch das Verbleiben der abtretenden Generation auf dem Hof gehöre, aufrecht erhalten werden (BGE 116 Ib 228 E. 3a S. 231). Das Altenteilsrecht trägt überdies dazu bei, dass die Leitung von Landwirtschaftsbetrieben rechtzeitig in jüngere Hände gelegt wird: Müsste der Landwirt bei seinem Rückzug aus dem Berufsleben gleichzeitig den Hof verlassen, könnte ihn dies veranlassen, die Hofübergabe zu lange hinauszuzögern (Urteil 1A.19/2001 vom 22. August 2001 E. 3d, in ZBl 103/2002 S. 582; RDAF 2003 I S. 506).  
 
4.2. Das Altenteilsrecht beruht somit zum einen auf sozialen Gründen, zum anderen soll es die Generationenfolge erleichtern. Die dafür massgeblichen Voraussetzungen liegen hier vor: Der bisherige Betriebsleiter wird 2020 das 65. Altersjahr erreichen, so dass die Übergabe des Hofs an einen Nachfolger nicht bloss hypothetischer Natur ist (anders als im Urteil 1A.130/2000 vom 16. November 2000 E. 6c), sondern zeitlich absehbar. Er wird den Betrieb dann während 39 Jahren geführt und während 31 Jahren auf dem Gut Rosenau gewohnt haben, d.h. in unmittelbarer Nähe des geplanten Neubaus, im Anbaugebiet in der Landwirtschaftszone. Nicht erforderlich ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - das Wohnen auf dem noch gar nicht bestehenden "Hof": Abzustellen ist vielmehr nach Sinn und Zweck des Altenteilrechts auf den Betrieb. Die heutige Wohnung in Horw war nur als Überbrückungslösung bis zur Erstellung des neuen Betriebszentrums geplant. Dass sich diese aufgrund der Rechtsmittelverfahren verzögert, darf nicht zulasten der Beschwerdegegner berücksichtigt werden.  
Ebenfalls nicht ausschlaggebend ist, dass die Nachfolge noch nicht definitiv geregelt ist. Nach den insofern verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wird sich für den im Markt erfolgreich positionierten Betrieb ohne Weiteres ein Nachfolger finden lassen, selbst wenn - wider Erwarten - weder die Tochter noch der auf dem Betrieb tätige Önologe den Betrieb übernehmen sollten. 
 
4.3. Die Dimensionierung der Wohnfläche ist nicht zu beanstanden. Diese wurde um insgesamt 27 m2 resp. 10 % verkleinert (im Erdgeschoss 101 m2 gegenüber 116 m2 im Vorgängerprojekt; im Obergeschoss 137 m2 statt zuvor 150 m2). Die Betriebsleiterwohnung mit einer Nettowohnfläche von 146 m2 ist für eine Familie nicht überdimensioniert, auch wenn der Luzerner Durchschnitt bei 104 m2 liegt. Die Grösse der Altenteilswohnung ist mit 60 m2 geradezu bescheiden.  
 
5.   
Nach der Rechtsprechung fehlt es an der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus, wenn die vorgesehene Nutzung in einer bereits vorhandenen Baute realisiert werden kann (BGE 129 II 413 E. 3.2 S. 416 mit Hinweis). Ist dies nicht möglich, so muss schon im Bewilligungsverfahren für den Neubau geprüft werden, ob die Beanspruchung der Landschaft durch die Beseitigung bestehender, nicht mehr benötigter Bauten und Anlagen verringert werden kann (Urteile 1C_647/2012 vom 3. September 2014 E. 9 mit Hinweis; 1C_567/2015 vom 29. August 2016 E. 4.1). Grundsätzlich sollte das gesamte Gebäudevolumen nicht grösser sein, als es dem ausgewiesenen Bedarf entspricht. 
 
5.1. Das ARE macht geltend, das neue Betriebsgebäude führe zum Verlust von 2'700 m2 Kulturland, ohne dass irgendwelche Gebäudeflächen in der Landwirtschaftszone beseitigt würden. Seines Erachtens hätten alle bestehenden, für die bewirtschafteten Flächen erstellten Wohn- und Ökonomiebauten inventarisiert und den jeweiligen Bewirtschaftungsflächen rechtlich gesichert zugeordnet werden müssen. Erst nach Durchführung einer solchen Bestandesaufnahme lasse sich beurteilen, ob das gesamte Gebäudevolumen (bestehende plus geplante Bauten) dem ausgewiesenen Bedarf entspreche oder überdimensioniert sei.  
Zu den gepachteten Parzellen gehöre insbesondere die in unmittelbarer Nähe der Reben befindliche Spissenscheune (Gebäude Nr. 126a, Parzelle Nr. 110) mit insgesamt 220 m2 und das in den Rebbergen liegende Gebäude Rosenau (Nr. 131, Parzelle Nr. 79), das bis 2012 von den Beschwerdegegnern als Wohnraum, Büro, Lager und Degustationsraum verwendet worden sei. Eine landwirtschaftsfremde Nutzung dieses 1934 erstellten Gebäudes sei unzulässig, solange die Baute noch für die Landwirtschaft benötigt werde (Art. 43a lit. a und b RPV). Die jedem Pachtverhältnis inhärente Unsicherheit (Möglichkeit der Kündigung) dürfe nicht dazu führen, dass Neubauten leichter bewilligt würden als bei Eigentumsbetrieben. 
 
5.2. Die privaten Beschwerdeführer verweisen auf weitere bestehende Bauten in der Umgebung, die für den Betrieb genutzt oder umgebaut werden könnten. Die geplante Abparzellierung der bestehenden Seeben-Scheune auf Parzelle Nr. 81 widerspreche dem Realteilungsverbot gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11). Unzulässig sei auch die Zweckentfremdung des Bauernhauses Unterspissen (Gebäude Nr. 126, Parzelle Nr. 110) zu privatem Gebrauch.  
 
5.3. Die Beschwerdegegner machen dagegen geltend, die Seebenscheune auf Nr. 2062 werde von der EAWAG genutzt und stehe ihnen nicht zur Verfügung. Gleiches gelte für die übrigen erwähnten Bauten. Das Haus Rosenau (Nr. 131) hätten sie 2012 verlassen müssen, nachdem ihnen gekündigt worden sei, und sie hätten keinen Anspruch darauf, dort wieder einziehen zu können. Ohnehin handle es sich nicht um eine landwirtschaftliche Baute: Das Haus sei 1934 als Wohnhaus errichtet worden und habe bis 1980 in der Bauzone (Landhaus-Zone) gelegen. Im Übrigen seien die dortigen Räumlichkeiten inzwischen für den Betrieb zu klein geworden.  
 
5.4. Dem ARE ist zuzustimmen, dass - wo immer möglich - bestehende landwirtschaftliche Bauten umgenutzt und notfalls erweitert werden müssen, bevor Neubauten in der Landwirtschaftszone bewilligt werden können (Urteile 1C_58/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 5.3; Urteil 1C_17/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.2. in: URP 2016 S. 37; ZBl 117/2016 S. 548; RDAF 2017 I S. 378). Insoweit stellt sich in der Tat die Frage, ob nicht bestehende Bauten, wie z.B. die gepachtete Spissen-Scheune, zu einem Betriebszentrum hätten ausgebaut werden können. Die Standortevaluation ist jedoch bereits in den vorangegangenen Bauverfahren erfolgt. Damals wurde - in Übereinstimmung mit der Empfehlung der ENHK - von den Beschwerdegegnern verlangt, das Bauvorhaben in nördliche Richtung, hinter die bestehende Hecke, zu verschieben. Dieser Standort minimiert die Einsehbarkeit der Neubaute vom See aus und erscheint daher aus Gründen des Landschaftsschutzes vertretbar. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn im vorliegenden Verfahren keine erneute Standortevaluation vorgenommen wurde.  
 
5.5. Die Auflage, bestehende landwirtschaftliche Bauten abzureissen, erfolgt grundsätzlich gegenüber dem Bauherrn und bedarf, sofern dieser nur Mieter oder Pächter ist, der Zustimmung des Eigentümers. Vorliegend sind die Beschwerdegegner schon seit 2012 nicht mehr Mieter des Hauses Rosenau; das Wohnhaus Unterspissen und die Seeben-Scheune haben sie soweit ersichtlich nie genutzt. Letztere befindet sich überdies gemäss dem Zonenplan der Gemeinde Horw nicht in der Landwirtschaftszone, sondern in der Zone für öffentliche Zwecke. Insofern gehören diese Bauten nicht zum landwirtschaftlichen Gewerbe der Beschwerdegegner.  
Ob diese Bauten zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken umgenutzt werden durften, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal dies nicht von den Beschwerdegegnern veranlasst wurde (anders als in den Fällen 1C_58/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 5.3.2 und 1C_17/2015 vom 16. Dezember 2015, a.a.O., E. 2.2). Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Flächen den Beschwerdegegnern angerechnet werden könnten. Das Anliegen des ARE, unabhängig von den Eigentums- und Pachtverhältnissen sämtliche noch bestehenden, früher einmal für die Bewirtschaftung der Rebparzellen errichteten oder verwendeten Bauten in die Beurteilung einzubeziehen und Neubauten nur zulassen, wenn das so berechnete Gebäudevolumen für die Bewirtschaftung der Parzellen nicht ausreicht, erscheint daher nach geltendem Recht nicht realisierbar. Das ARE legt denn auch nicht dar, wie eine "rechtlich gesicherte Zuordnung" betriebsfremder Bauten zu den bewirtschafteten Parzellen erfolgen soll. 
 
5.6. Anzurechnen sind dagegen bestehende, von den Beschwerdegegnern gepachtete und damit nutzbare landwirtschaftliche Bauten. Dazu gehört die Spissenscheune. Im Projektbeschrieb vom 10. Juni 2015 wird denn auch ausgeführt, dass die Scheune (die heute auch als Verkaufs- und Degustationszentrum dient) auch künftig für die Bewirtschaftung der Rebberge genutzt werden solle, insbesondere als Abstell- und Lagerraum sowie als Garderobe, Aufenthaltsraum, Toilette und Dusche für die Angestellten; ohne diese Nutzung hätte das Neubauprojekt entsprechend grösser ausfallen müssen. Die Fläche der Spissenscheune von 220 m2 ist daher bei der Prüfung des Raumbedarfs zu berücksichtigen (vgl. unten E. 8.3).  
 
6.   
Wohn- und Betriebsgebäude sind in der Landwirtschaftszone nur zonenkonform, wenn sie nicht grösser sind, als es für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 16a Abs. 1 RPG; Art. 34Abs. 4 lit. a RPV). Bei der Beurteilung, ob eine geplante Baute den Bedürfnissen des Betriebs entspricht, ist primär auf die bestehenden Verhältnisse abzustellen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis dürfen aber auch künftige Bedürfnisse berücksichtigt werden, soweit sie mit einiger Sicherheit feststehen und sie durch ein Betriebskonzept oder eine vergleichbare Grundlage ausgewiesen sind; blosse Absichtsbekundungen reichen nicht (BGE 113 Ib 138 E. 4c S. 140). Zulässig ist eine gewisse Betriebsreserve, die allerdings nicht schematisch beziffert werden kann (Urteil 1C_567/2015 vom 29. August 2016 E. 4.1 und 4.6). 
Im Entscheid 1C_647/2012 vom 3. September 2014 (a.a.O., E. 11.2) zum Vorgängerprojekt erachtete das Bundesgericht die Betriebsräume als überdimensioniert. Dabei berücksichtigte es, dass das Bauvorhaben im BLN-Objekt Nr. 1606 "Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi" liegt; an einem solchen Ort verlange der Landschaftsschutz eine zurückhaltende Bestimmung des betrieblichen Raumbedarfs. Die Grösse des Bauvorhabens müsse sich strikte auf das betrieblich Notwendige - unter Einbezug einer zurückhaltend bemessenen Reserve für die künftige Entwicklung - beschränken. Diese Kriterien sind auch für die Beurteilung des modifizierten Bauprojekts zugrunde zu legen. 
 
7.   
Die Dienststelle rawi holte für die Beurteilung der betrieblich erforderlichen Grösse ein Gutachten der Agridea ein, das die geplanten betrieblichen Volumen und Flächen grundsätzlich als angemessen erachtete. Das Kantonsgericht qualifizierte das Gutachten als widerspruchsfrei und schlüssig, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen sei. Ergänzend führte es aus, dass die Betriebsflächen im Vergleich zum Vorgängerprojekt massgeblich reduziert worden seien (vgl. im einzelnen E. 8.3.6 des angefochtenen Entscheids). Zwar sei die Barriquefläche laut Gutachten etwas zu gross bemessen. Da indessen die Tanklager für Rot- und Weisswein eher klein konzipiert seien, erschienen die Lagerkapazitäten insgesamt angemessen und den betrieblichen Gegebenheiten angepasst. 
Die Beschwerdeführer kritisieren die im Gutachten zugrundegelegten Werte zu Betriebsgrösse, Produktion und Betriebsreserve; ausserdem erheben sie Einwände gegen die Fragestellung und die dem Gutachter zur Verfügung stehenden Informationen. 
 
7.1. Das Gutachten geht von einer Betriebsgrösse von 6.65 ha zuzüglich ca. 6 ha Lohnkellerei aus. Dies entspricht den aktuellen Verhältnissen. Zwar wurde eine Rebfläche von 1 ha (im Eigentum von einem der Beschwerdeführer) auf 2025 gekündigt; zudem reduziert sich die Rebfläche durch den geplanten Bau um 2'700 m2 (so die Feststellung des Kantonsgerichts) bzw. 1'900 m2 (gemäss Berechnung der Beschwerdegegner). Die Beschwerdegegner weisen jedoch auf die Möglichkeit der Verlängerung des gekündigten Pachtvertrags hin, da kein Eigenbedarf angemeldet worden sei, und rechnen damit, auch in Zukunft weitere Flächen dazu pachten zu können. Dies erachtet auch die Gemeinde Horw in ihrer Stellungnahme als wahrscheinlich. Die Beschwerdegegner machen überdies geltend, dass zumindest 6 ha Rebfläche langfristig gesichert seien.  
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn im Gutachten von der aktuellen Fläche ausgegangen wird. 
 
7.2. Die Beschwerdeführer kritisieren, dass für die Berechnung der Fasskapazität im Keller auf den maximal zulässigen durchschnittlichen Ertrag von 1.1 kg/m2 abgestellt worden sei, anstatt auf die gemäss Betriebskonzept praktizierte Produktionsmenge vom 650 g Trauben/m2.  
 
7.2.1. Tatsächlich ist das Gutachten vom 20. Oktober 2015 diesbezüglich widersprüchlich: Einerseits wird einleitend ausgeführt, der Betrieb müsse die Möglichkeit haben, den maximal zulässigen Ertrag einzukeltern und berechnet, dass bei einer Produktionsmenge von 1.1 kg/m2 die eingekellerte Weinmenge max. 111'320 l betrage, so dass - ausgehend von einem "Füllfaktor" von 1.5, eine notwendige Fasskapazität von 166'980 l resultiere (S. 1). Andererseits wird die im Projekt vorgesehene Tankanlage von 100'000 l als "korrekt" bezeichnet, weil sie einer gegenüber der Höchstmenge beschränkten Produktion entspreche (S. 2 oben).  
Dieser Widerspruch wird jedoch im Ergänzungsgutachten vom 4. November 2015 aufgelöst: Dort erläuterte der Gutachter, dass für jeden Winzer zwei Möglichkeiten zur Verfügung stünden: Entweder werde Qualitätswein produziert (einschliesslich Barriqueausbau), mit einer produzierten Menge weit unter dem Limit, oder aber es würden einfache Weine, ohne Barriqueausbau, mit grossen Erträgen pro Flächeneinheit produziert. Es sei aber nicht möglich, beide Möglichkeiten gleichzeitig zu beanspruchen. Daraus ergibt sich klar, dass auch nach Meinung des Gutachters vorliegend - wo ein Barriquekeller beansprucht wird - von einer beschränkten Produktion auszugehen sei. 
 
7.2.2. Werden in der Ausgangsrechnung 650 g/m2eingesetzt, so ergibt dies eine Produktion von 65'780 l Wein. Aufgrund des vom Experten empfohlenen und von den Beschwerdeführern nicht bestrittenen Füllfaktors von 1.5 (d.h. die Fasskapazität sollte 150 % der jährlichen Weinmenge betragen, um vernünftig arbeiten zu können), beträgt die benötigte Fasskapazität 98'670 l. Dies entspricht in etwa der im Projekt zugrundegelegten Kapazität von 100'000 l (ohne spezielle Garbehälter).  
 
7.3. Die Beschwerdeführer kritisieren weiter, das Gutachten gehe unzulässigerweise von einer Betriebsreserve von 25 % aus. Dieser Wert wurde von der Dienststelle rawi mit Zusatzfrage vom 30. Oktober 2015 vorgegeben; er spielte indessen für die Beurteilung des Raumbedarfs keine Rolle: In der Ergänzung vom 4. November 2015 hält der Gutachter fest, dass bei einer Zunahme der Weinproduktion um 25 % grössere Tanks eingesetzt werden könnten, die eine bessere Platzausnützung erlaubten, d.h. die zusätzliche Tankkapazität könnte im vorhandenen Tankkeller untergebracht werden. Allenfalls werde mehr Platz im Barriquekeller beansprucht, in dem jedoch 3 statt 2 Schichten gelagert werden könnten; zudem bestehe auch die Möglichkeit der Ausreifung in grösseren Holzfässern (z.B. 1'800 l), die weniger Platz beanspruchten.  
 
7.4. Auch die übrigen, von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände gegen das Gutachten erscheinen unbegründet. Zwar wurde der Experte nicht auf die vom Bundesgericht verlangte strikte Beschränkung auf das betrieblich Notwendige hingewiesen (die Ergänzungsfrage vom 23. Februar 2016 ist insoweit nicht eindeutig). Wie aufgezeigt, orientierte sich der Experte jedoch an der aktuellen Produktion ohne Berücksichtigung einer Betriebsreserve und damit am betrieblich Notwendigen. Der Hinweis im Zusatzgutachten vom 4. November 2015 auf unbekannte Bewirtschaftungsentscheide bezieht sich auf die künftige Entwicklung der Betriebsstrategie und stellt daher die Aussagen des Gutachtens zum aktuellen Raumbedarf nicht in Frage.  
Damit durfte das Kantonsgericht grundsätzlich auf das Gutachten abstellen. 
 
8.   
Im Folgenden ist noch die Kritik der Beschwerdeführer an der Dimensionierung einzelner Betriebsräume bzw. -flächen (einschliesslich Zufahrten) und dem daraus folgenden Gesamtvolumen des Betriebsgebäudes zu prüfen. 
 
8.1. Diese machen geltend, das Barriquelager sei im Gutachten Agridea als überdimensioniert bezeichnet worden. In diesem Punkt sei die Vorinstanz eigenmächtig vom Gutachten abgewichen, indem es den Hinweis des Experten auf die Überdimensionierung des Barriquelagers mit Verweis auf das "eher klein konzipierte" Tanklager relativiert habe, obwohl das Gutachten das Tanklager als "angemessen" bezeichnet habe. Hinzu komme, dass der Barriqueausbau aktuell kaum praktiziert werde.  
Tatsächlich ergibt sich aus dem Gutachten Agridea, dass der Barriquekeller mit knapp 118 m2 grosszügig bemessen ist. Selbst bei einem (gemäss Projektbeschrieb vorgesehenen) wesentlichen Ausbau der Barriquelagerung bestehe aufgrund der Raumhöhe die Möglichkeit, die Barriques platzsparender in 3 (statt nur 2) Schichten zu stapeln oder statt Barriques (228 l) grössere Holzfässer (1800 l) zu verwenden. 
Allerdings befindet sich das Barriquelager im (landschaftlich nicht relevanten) Untergeschoss, in dem die Betriebsfläche gegenüber dem Vorgängerprojekt erheblich reduziert wurde (Arbeitsbereich/Produktion um 114 m2 resp. 36 %, das Flaschenlager um 88 m2 resp. 37 % und die Tanklager insgesamt um 65 m2 resp. 23 %). Unter diesen Umständen ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung zum Ergebnis kam, dass der unterirdische Betriebsraum nicht überdimensioniert sei, trotz der eher grosszügigen Bemessung des Barriquelagers. 
 
8.2. Das ARE wie auch die privaten Beschwerdeführer halten den Verkaufs- und Degustationsraum im Erdgeschoss mit 109 m2 (im Vorgängerprojekt: 199 m2) weiterhin für überdimensioniert, weshalb die Gefahr eines zonenwidrigen Gastronomie-, Tagungs- oder Eventangebots bestehe. Dagegen erachtete das Kantonsgericht die Reduktion gegenüber dem Vorgängerprojekt um 90 m2 resp. 45 % als ausreichend.  
Dies ist nicht zu beanstanden: Gemäss Gutachten Agridea führen die Entwicklung des Önotourismus und die Absenkung der Promillegrenze dazu, dass sich immer mehr Besucher in Gruppen und mit dem Bus bewegen. Es sei daher sinnvoll, ein Degustationslokal für 25 bis 30 Personen vorzusehen. Die Beschwerdegegner weisen zu Recht darauf hin, dass ein gewisser Flächenanteil für die Präsentation der Ware beansprucht wird, weshalb der Vergleich mit einem Restaurant irreführend sei; das Weingut Heidegg, das im früheren Baubewilligungsverfahren zum Vergleich herangezogen wurde, weise trotz geringerer Produktion eine Verkaufsfläche von 150 m2 auf (vgl. Urteil 1C_647/2012 E. 11.1). 
 
8.3. Die Beschwerdeführer machen ebenfalls geltend, die gesamthafte Betriebsfläche des neuen Bauprojekts sei zu gross. Die von der Vorinstanz errechnete Reduktion der Betriebsfläche um 31 % gegenüber dem früheren Projekt sei unzutreffend, da sie den offenen Arbeitsbereich von 138 m2 im Erdgeschoss ausser Acht lasse.  
Dieser überdachte Arbeitsbereich liegt zwischen dem Wohn- und dem Wirtschaftstrakt und dient gemäss Projektbeschrieb als Durchgang, als Raum für Anlieferungen und damit verbundene Arbeiten (Entladen und Wägen der Trauben, Messen des Zuckergehalts und Zuführen der Trauben durch einen Trichter zur Abbeermaschine im Keller, ferner Waschen und Stapeln der Bottiche) sowie als Lagerraum für Leergut (Neuglas). 
Die Vorinstanz zählt den offenen Arbeitsbereich nicht zur Betriebsfläche. Sie geht offensichtlich davon aus, dass dieser Bereich - obwohl überdacht - keinen geschlossenen Gebäudeteil darstellt und daher nicht anzurechnen sei. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. 
Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass der erwähnte offene Arbeitsbereich in das Gebäude integriert ist und optisch als Teil der projektierten Baute wahrgenommen wird. Die von der Vorinstanz festgestellte erhebliche Reduktion der Betriebsfläche im Gebäudeinnern wirkt sich deshalb auf die äussere Erscheinung der projektierten Baute kaum aus. Deren Höhe wurde zwar um 60 cm verkleinert, doch stimmen die übrigen Masse des äusserlich in Erscheinung tretenden Baukörpers mit dem früheren Projekt weitgehend überein. Das neue Projekt wirkt immer noch gleich gross und raumgreifend wie das frühere Bauvorhaben, welches das Bundesgericht beanstandet und bei dem es aus Gründen des Landschaftsschutzes eine Reduktion des Volumens verlangt hatte (vgl. E. 6.2 des Urteils 1C_647/2012 vom 3. September 2014). Mit Blick auf diese Beurteilung, auf die nicht zurückzukommen ist, genügt es nicht, allein die inneren Betriebsflächen zu verkleinern: Die Reduktion muss sich vielmehr in einer äusserlich wahrnehmbaren entsprechenden Verkleinerung des Baukörpers niederschlagen, um nicht ihre Wirkung im Interesse des Landschaftsschutzes zu verfehlen. 
Erscheint demnach die optisch wahrnehmbare Dimensionierung des Baukörpers weiterhin als zu gross, erweist sich das Projekt als nicht bewilligungsfähig. Auch wenn die Beschwerde aus diesem Grund gutzuheissen ist, rechtfertigt es sich mit Blick auf eine Überarbeitung des Projekts, auch die übrigen erhobenen Rügen zu behandeln. 
 
9.   
Das ARE beanstandet ebenfalls Länge und Breite der beiden zangenmässig umfassenden Zufahrten, die mit Fahrbreiten von 4.50 bzw. 5.70 m doppelt so breit seien wie die Bergstrasse. Unmittelbar an die Bergstrasse anschliessend bildeten sie einen 5 m breiten und 20 m langen Vorplatz; dadurch gehe zusätzlich wertvolles Kulturland verloren. Als überdimensioniert bezeichnet es auch die 15 Parkplätze, die für einen Verkauf ab Hof keinesfalls erforderlich seien. Für das kurzfristige Parkieren von Kunden bräuchten keine gesonderten Parkflächen ausgewiesen zu werden, sondern es genügten die für die notwendigen Betriebsabläufe versiegelten Flächen. 
Die Beschwerdegegner wenden ein, die Breite der Zufahrt sei zum Manövrieren erforderlich. Drei Parkplätze würden regelmässig von Angestellten genutzt. Die verbleibenden 12 Kundenparkplätze seien angemessen, z.B. für Gruppen für Weinproben und Weinbergführungen. 
Der vorgesehene Parkraum beansprucht aufgrund der neuen Anordnung eher weniger Raum als im Vorgängerprojekt, auch wenn eine höhere Parkplatzzahl ausgewiesen wird. Fragwürdig erscheint dagegen das Festhalten an einer doppelten Zufahrt, auf Höhe Erdgeschoss (im Norden) und Untergeschoss (im Süden), die erheblichen Raum zulasten der Kultur- und Rebfläche beansprucht. Die Vorinstanz hätte die betriebliche Notwendigkeit einer gesonderten Erschliessung des Untergeschosses überprüfen müssen, da die (ursprünglich im Untergeschoss vorgesehene) Doppelgarage nunmehr ins Erdgeschoss verlegt wurde und (gemäss Projektbeschrieb Ziff. 8) nur noch ein kleiner Teil der Beeren direkt in den Keller transportiert werden soll. 
 
10.   
Die Beschwerdeführer erheben schliesslich verschiedene Einwände gegen die Erschliessung des Bauvorhabens über die Bergstrasse und gegen den geplanten Ausbau von deren Einmündung in die Seestrasse. 
 
10.1. Sie bestreiten zunächst die Fahrtenzahlen des Kantonsgerichts, insbesondere zur angeblichen Kompensation des Mehrverkehrs durch wegfallende innerbetriebliche Fahrten.  
Das Kantonsgericht hielt fest, die zu erwartende, geringe Erhöhung des Verkehrsaufkommens an der Seestrasse durch Zulieferer werde durch die Entlastung derselben um über 1'200 innerbetriebliche Transportfahrten pro Jahr vom Keltereigebäude in St. Niklausen zum Verkaufspunkt an der Breitenstrasse um ein Mehrfaches kompensiert. Zudem entfielen die Arbeitswege des Betriebsleiters zwischen Wohnort und Betrieb sowie die Fahrten der Angestellten zwischen den Arbeitsplätzen im Rebberg Rosenau und dem Keltereigebäude in St. Niklausen (rund 4.5 km). Es sei daher - wenn überhaupt - lediglich von wenig Mehrverkehr auszugehen. 
Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Transporte mit Liefer- und Lastwagen für die Fremdkelterung nicht berücksichtigt und die wegfallenden Fahrten zwischen Kelterei und Betriebszentrum überschätzt worden seien: Bisher sei ein grosser Teil des Weins direkt von der Kelterei in St. Niklausen an Kunden ausgeliefert worden, ohne See- oder Bergstrasse zu belasten. Sie vermögen jedoch nicht nachzuweisen, dass - unter Berücksichtigung aller wegfallenden innerbetrieblichen Fahrten (auch des Betriebsleiters und der Angestellten) - mit einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der See- und Bergstrasse zu rechnen sei; jedenfalls ist dies nicht offensichtlich (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Damit ist das Projekt auch nicht unvereinbar mit dem behördenverbindlichen Verkehrskonzept Horwer Halbinsel, das die Seestrasse von Verkehr entlasten soll; die diesbezüglichen Erwägungen des Kantonsgerichts lassen keine Willkür erkennen. 
 
10.2. Überdies werfen die Beschwerdeführer den kantonalen Fachbehörden und der Vorinstanz vor, sich ungenügend mit den konkreten Verhältnissen an See- und Bergstrasse auseinandergesetzt zu haben. Die Bergstrasse sei nur 3 m breit und weise ein starkes Gefälle auf; ihr Ausbaustandard genüge nicht für Lastwagen, Lieferwagen- und Carverkehr. Zudem sei die neu geplante Einmündung der Berg- in die Seestrasse zu eng für Lastwagen und Cars. Auch die Seestrasse sei an diversen Stellen sehr schmal und unübersichtlich.  
Der in den Baugesuchsakten liegende Plan des Ingenieurbüros Wipfli & Partner AG "Ausbau Einmündung Bergstrasse/Seestrasse" 1:100 zeigt jedoch mittels Schleppkurven auf, dass die Hin- und Wegfahrt von Lastwagen und Cars zum Betriebsgebäude möglich ist, sofern diese aus Richtung Horw kommend in die Bergstrasse einfahren oder umgekehrt. Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesem Plan nicht substanziiert auseinander. 
Unstreitig ist dagegen die Kurve in Richtung Kastanienbaum für Lastwagen und Cars zu eng. In der Baubewilligung (Ziff. 9) wurde daher festgehalten, dass Materialanlieferungen mit LKW's und Cars über die Winkel-, See- und Bergstrasse zum Betriebsgebäude geführt werden müssten, d.h. nur der Personenverkehr mit Kleinbussen und Personenwagen über die Kastanien- resp. St. Niklausenstrasse zur See- und Bergstrasse erfolge. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, weshalb dies undurchführbar oder unzumutbar sei. 
 
10.3. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen zur vorgesehenen Erschliessung des Projekts über die Bergstrasse als unbegründet.  
 
11.   
Aus diesen Erwägungen erweisen sich die Beschwerden als begründet. Der angefochtene Entscheid und die Baubewilligung der Gemeinde Horw vom 30. Juni 2016 sind aufzuheben. 
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren und Parteientschädigungen ist zu berücksichtigen, dass zahlreiche Rügen der Beschwerdeführer unbegründet waren und sich deren gleichzeitige Beurteilung aufdrängte. Es rechtfertigt sich daher, den privaten Beschwerdeführern einen Teil der bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und ihnen eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das ARE ist nicht kostenpflichtig und hat auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 1C_457/2017, 463_2017 und 471/2017 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Juli 2017 sowie die Baubewilligung der Gemeinde Horw vom 30. Juni 2016 aufgehoben. 
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 
 
3.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 6'000.-- werden zu drei Vierteln (Fr. 4'500.--) den Beschwerdegegnern und je zu einem Achtel den Beschwerdeführern in den Verfahren 1C_457/2017 (Fr. 750.--) und 1C_463/2017 (Fr. 750.--) auferlegt. 
 
4.   
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführer der Verfahren 1C_457/2017 und 1C_463/2017 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 2'000.-- (insgesamt Fr. 4'000.--) zu entschädigen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Horw, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2019 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber