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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_361/2022  
 
 
Urteil vom 24. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt 
Gerichtsschreiberin Conrad. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt René Flum, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Frei, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 29. März 2022 (10/2020/22). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1975; Beschwerdeführerin) und B.A.________ (geb. 1979; Beschwerdegegner) heirateten 2005. Sie wurden Eltern von drei Kindern: C.A.________, geb. 2006, D.A.________, geb. 2011 und E.A.________, geb. 2013. Die Beschwerdeführerin betreibt als Kieferorthopädin ein Einzelunternehmen mit der Firma Dr. med. dent. A.A.________ (nicht im Handelsregister eingetragen) und ist alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Firma F.________ GmbH (CHE-xxx). Der Beschwerdegegner ist selbständig erwerbender Automechaniker und Inhaber des Einzelunternehmens Garage G.________ (CHE-yyy).  
 
A.b. Am 4. Oktober 2017 reichten die Parteien beim Kantonsgericht Schaffhausen das gemeinsame Scheidungsbegehren ein und beantragten die gerichtliche Regelung der Scheidungsfolgen. Tags darauf reichte die Beschwerdeführerin beim selben Gericht ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein und verlangte unter anderem, der Beschwerdegegner sei rückwirkend für ein Jahr, das heisst ab Oktober 2016, zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'000.-- pro Kind (zzgl. Kinderzulagen) zu verpflichten.  
 
A.c. Mit Urteil vom 21. September 2020 schied das Kantonsgericht die Ehe der Parteien, regelte die Scheidungsfolgen und beurteilte das Massnahmegesuch. Im Einzelnen stellte es die Kinder unter die Obhut der Beschwerdeführerin und regelte das Besuchs- sowie Ferienrecht des Beschwerdegegners. Weiter stellte es fest, dass die Parteien über keine Guthaben in der beruflichen Vorsorge verfügten und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Übernahme sämtlicher Kindesunterhaltskosten und zur Bezahlung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 216'563.80 an den Beschwerdegegner. Die Anträge des Beschwerdegegners auf nachehelichen Unterhalt und auf Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens wies es ab; ebenso den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach Art. 165 ZGB.  
 
B. Die gegen das Scheidungsurteil erhobene Berufung der Beschwerdeführerin hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 29. März 2022 dahingehend gut, als es den Beschwerdegegner zur Bezahlung monatlicher Barunterhaltsbeiträge von Fr. 200.-- pro Kind (zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-/Kinder-/Ausbildungszulagen) für die Zeit ab 5. Oktober 2016 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils und ebenso für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens jedoch bis zur Volljährigkeit der Kinder verpflichtete. Weiter reduzierte es die güterrechtliche Ausgleichszahlung der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner auf Fr. 210'963.75 und erklärte die Beschwerdeführerin als berechtigt, die Ausgleichszahlung mit den vom Beschwerdegegner ab 5. Oktober 2016 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge zu verrechnen. Die übrigen Punkte des Scheidungsurteils, die nicht Gegenstand der Berufung bildeten, erklärte das Obergericht für rechtskräftig.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde vom 16. Mai 2022 (Postaufgabe) gelangt die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und den Beschwerdegegner zur Bezahlung von monatlichen Barunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'000.-- pro Kind (zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-/Kinder-/ Ausbildungszulagen) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und von Fr. 1'000.-- pro Kind ab 5. Oktober 2016 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, zu verurteilen. Weiter sei sie zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 6'791.55 zu bezahlen. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr eine Entschädigung gestützt auf Art. 165 ZGB in der Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlung zu entrichten. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht, subeventualiter an das Kantonsgericht, zurückzuweisen. Ausserdem ersucht die Beschwerdeführerin darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung zu gewähren.  
 
C.b. Der Beschwerdegegner hat sich am 13. September 2022 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung vernehmen lassen und dessen Abweisung beantragt. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.  
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 hat der Instruktionsrichter der urteilenden Abteilung der Beschwerde in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs im entsprechenden Umfang aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
C.c. Der Beschwerdegegner beantragt mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin macht am 24. Oktober 2022 vom freiwilligen Replikrecht Gebrauch und hält sinngemäss an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdegegner hat nicht dupliziert.  
 
C.d. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.  
 
 
Erwägungen :  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) über vermögensrechtliche Nebenfolgen der Scheidung und vermögensrechtliche vorsorgliche Massnahmen (zur Qualifikation als Endentscheid vgl. BGE 134 III 426 E. 2.2 m.w.H.) im Scheidungsverfahren. Es handelt sich um Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert bestimmt sich, unabhängig davon, wie die Vorinstanz entschieden hat und welcher Betrag vor Bundesgericht noch streitig ist (BGE 137 III 47 E. 1.2.2), nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die sen Grundsatz verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie zur Bestimmung des Streitwerts auf die Differenz zwischen den vorinstanzlich zugesprochenen und den von ihr vor Bundesgericht beantragten Kindesunterhaltsbeiträgen abstellt. Dies tut der Beschwerde jedoch keinen Abbruch. Vorliegend ist die Streitwertgrenze bereits aufgrund der güterrechtlichen Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 210'963.75erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit zulässig. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 72 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese in Bezug auf die Scheidungsfolgen rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Insofern und unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerdefrist erstreckte sich über die Osterfeiertage. Gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG steht die Rechtsmittelfrist an das Bundesgericht nach Art. 100 Abs. 1 BGG vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still. Kein Fristenstillstand gilt jedoch in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Demnach ist die Beschwerde in Bezug auf die vorsorgliche Massnahme (Kinderunterhaltsbeiträge ab 5. Oktober 2016 bis Rechtskraft des Scheidungsurteils) verspätet. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids keinen Hinweis auf die Ausnahme zum Fristenstillstand enthält. Anders als im Anwendungsbereich der ZPO (Art. 145 Abs. 3 ZPO; vgl. BGE 139 III 78 E. 5.4) sind die Gerichte im Anwendungsbereich des BGG nicht verpflichtet, auf die Ausnahmen zum Fristenstillstand hinzuweisen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1). Die Frage, ob die Frist nicht dennoch als gewahrt gelten kann, wenn sowohl die Hauptsache als auch die vorsorgliche Massnahme Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden, wie dies vorliegend der Fall ist, kann offenbleiben. Wie sich aus den materiellen Erwägungen zum Kindesunterhalt (nachstehend unter E. 2) ergibt, ist der Beschwerde insoweit ohnehin kein Erfolg beschieden.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer Begründung abweisen, die von der Argumentation der Vorinstanz abweicht (BGE 141 III 426 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerdebegründung ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; strenges Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Begründung mit Angabe der Beweismittel muss ausserdem in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (Art. 42 Abs. 1 BGG). Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften der kantonalen Verfahren oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Auf eine unzureichend begründete Beschwerde tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweis).  
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht, soweit die Beschwerdeführerin darin eingangs (zusätzlich zu ihrer in der Beschwerde enthaltenen Begründung) auf ihre Ausführungen und Beweisanträge im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren verweist. Auch beanstandet sie den Entscheid des Kantonsgerichts und erhebt dagegen Rügen. Anfechtungsobjekt ist jedoch allein der obergerichtliche Entscheid vom 29. März 2022 (vorne E. 1.1); das Bundesgericht berücksichtigt ausschliesslich dagegen gerichtete Rügen. Soweit die Beschwerde diese Grundsätze missachtet, ist darauf nicht einzutreten. 
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz berücksichtigt es nur, sofern die Vorinstanz ausdrücklich darauf verweist (Urteil 4C.317/2000 vom 12. Februar 2001 E. 1, nicht publ. in: BGE 127 III 147). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung. Die Anfechtung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt ebenfalls der qualifizierten Begründungspflicht (Urteil 5A_907/2019 vom 27. August 2021 E. 2.2 mit Hinweis).  
Offensichtlich unrichtig oder willkürlich ist der Sachverhalt festgestellt, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel unberücksichtigt lässt, auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht, die Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn das Gericht ohne Beizug des notwendigen Sachwissens unabhängiger Experten entscheidet (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 5A_874/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.2). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 144 II 286 E. 3.6.2; 142 II 433 E. 4.4; 141 I 49 E. 3.4). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). 
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Höhe des vom Beschwerdegegner zu leistenden Barunterhaltsbeitrags für die drei gemeinsamen Kinder. 
 
2.1. Das Obergericht stellte bei der Berechnung des Barunterhalts auf den unangefochten gebliebenen Bedarf der drei gemeinsamen Kinder von insgesamt Fr. 13'357.--, der Beschwerdeführerin von Fr. 11'959.-- und des Beschwerdegegners von Fr. 3'715.-- ab. Die effektive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin liess es offen. Dazu erwog es, die Beschwerdeführerin habe selbst dargelegt, sie habe in den Jahren 2016 und 2017 ein Einkommen von durchschnittlich monatlich Fr. 25'300.-- bzw. Fr. 25'655.75 erzielt. Damit betrage ihre Leistungsfähigkeit ungefähr Fr. 13'500.-- (ca. 25'500 - 11'959), womit sie grundsätzlich in der Lage sei, den gesamten Barbedarf der Kinder selber zu decken. Für den Beschwerdegegner ging das Obergericht vom erstinstanzlich ermessensweise festgesetzten Nettoeinkommen von monatlich Fr. 4'700.-- aus und errechnete eine Leistungsfähigkeit von Fr. 985.-- (4'700 - 3'715). Sodann erwog das Obergericht, ein erhebliches Gefälle in der Leistungsfähigkeit der Eltern führe nicht dazu, dass sich der nicht obhutsberechtigte Elternteil, das heisst in casu der Beschwerdegegner, überhaupt nicht am Kindesunterhalt zu beteiligen hätte, womit es in Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung den Beschwerdegegner zu monatlichen Barunterhaltsbeiträgen von Fr. 200.-- pro Kind, d.h. insgesamt Fr. 600.--, verpflichtete. Den Überschuss von Fr. 385.-- (985 - 600) beliess es dem Beschwerdegegner.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich in erster Linie gegen das obergerichtlich ermessensweise auf Fr. 4'700.-- festgesetzte Nettoeinkommen des Beschwerdegegners. Sie rügt, es sei willkürlich, das Einkommen anhand der Faustregel zu bestimmen, wonach die monatlichen Wohnkosten nicht mehr als einen Drittel der monatlichen Nettoeinkünfte betragen sollen. Aus der Miete dürfe nicht auf die Einkünfte des Mieters geschlossen werden, da dieser unter oder über seinen Verhältnissen leben könne. Zudem sei es willkürlich, von einer Vermutung auszugehen und gleichzeitig den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zum Einkommen des Beschwerdegegners abzulehnen. Aus diesen Gründen habe das Obergericht Art. 8 ZGB, Art. 52 ZPO, Art. 152 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.  
 
2.2.1. Die Frage nach der Höhe des Einkommens ist eine Tatfrage (BGE 147 III 265 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3; Urteil 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.9.4, nicht publ. in: BGE 144 III 481), die das Bundesgericht mit eingeschränkter Kognition prüft (vorne E. 1.4).  
 
2.2.2. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat das Obergericht, wie bereits zuvor das Kantonsgericht, nicht allein die Faustregel zur Bestimmung des Einkommens des Beschwerdegegners herangezogen. Es hat vielmehr vorab festgestellt, dass auf die deklarierten Gewinne der Einzelunternehmung des Beschwerdegegners für die Jahre 2016, 2017 und 2018 nicht abgestellt werden könne, da sie unglaubwürdig tief seien. Auch auf das vom Beschwerdegegner angegebene Einkommen von Fr. 3'000.-- pro Monat konnte das Obergericht nicht abstellen, da der Beschwerdegegner dazu widersprüchliche Angaben gemacht habe (vgl. zur Mitwirkungspflicht Art. 160 ZPO und zur Auskunftspflicht Art. 170 ZGB). Vor diesem Hintergrund konnte das tatsächliche Einkommen des Beschwerdegegners weder aufgrund der Jahresgewinne seines Einzelunternehmens noch aufgrund seiner eigenen Aussagen bestimmt werden. Das Obergericht musste sich auf andere Anhaltspunkte stützen. In diesem Sinn hat es erwogen, der Beschwerdegegner sei dennoch offensichtlich in der Lage gewesen, seinen Bedarf von Fr. 3'715.-- seit der Trennung zu decken, ohne dabei beträchtliche Schulden anzuhäufen. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einkommen von monatlich Fr. 8'000.-- sei aufgrund der Ausbildung des Beschwerdegegners, seiner bisherigen Erfahrung und seiner Sprachkenntnisse auch unter Berücksichtigung der besonderen Anstrengungspflicht nicht realistisch. Einen diesem Einkommen entsprechenden, tatsächlich durch den Beschwerdegegner gelebten Lebensstandard vermag die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht nicht darzutun. Der Einwand, Mieter könnten auch unter ihren Verhältnissen leben, mag zutreffen. Dass dies beim Beschwerdegegner der Fall sein soll, ist indes ebensowenig dargetan.  
 
2.2.3. Ferner durfte das Obergericht den von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zum erzielbaren Einkommen des Beschwerdegegners in antizipierter Würdigung ablehnen, ohne Art. 152 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt zu haben. Wie das Obergericht bereits festgehalten hat, ist nicht ersichtlich, woraus der Gutachter seine Erkenntnisse hätte ableiten sollen, wenn sich aus den Geschäftsbüchern des Einzelunternehmens des Beschwerdegegners keine verlässlichen Zahlen ermitteln lassen, was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet. Inwiefern das Obergericht durch Nichtabnahme des Gutachtens Art. 52 ZPO verletzt haben soll, führt die Beschwerdeführerin nicht aus. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 1.3).  
 
2.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Obergericht hätte zur Berechnung des Einkommens des Beschwerdegegners auf seine Arbeitsstunden abstellen sollen, und sie dem Bundesgericht ihre eigene Berechnung unterbreitet, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme, verkennt sie die im bundesgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätze hinsichtlich der Überprüfung von Sachverhaltsfeststellungen (vgl. vorne E. 1.4). Zudem vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür darzutun, indem sie eine alternative Vorgehensweise der Berechnung vorschlägt.  
 
2.2.5. Ausserdem wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, Zugeständnisse des Beschwerdegegners unbeachtet gelassen sowie nicht bestrittene Tatsachen gewürdigt zu haben. Sie ist daran zu erinnern, dass im Rahmen des Kindesunterhalts die strenge Untersuchungsmaxime gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO), bei der das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und mithin weder an unbestrittene Tatsachenbehauptungen noch an Zugeständnisse der Parteien gebunden ist.  
 
2.2.6. Offensichtlich unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe die weiteren Einkünfte des Beschwerdegegners (Schwarzgeldzahlungen, Autohandel, Zubehörhandel, Vermietung des Ferraris, Betreibung einer Waschanlage) ausser Acht gelassen. Das Obergericht hat ausdrücklich erwogen, dass weitere Einkünfte aus Auto- und Zubehörhandel und einer Vermietung des Ferraris unbelegt geblieben seien und es seien hierfür auch keine Anhaltspunkte vorhanden. Namentlich biete der Beschwerdegegner ein derartiges Angebot weder auf seiner geschäftlichen noch seiner privaten Homepage an und auch in den Geschäftsunterlagen fehlten Hinweise auf entsprechende Zusatzeinkünfte. Damit ist das Obergericht - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO), ohne Weiteres nachgekommen. Auch die zugestandenen Schwarzgeldeinnahmen von Fr. 500.-- pro Monat hat das Obergericht in seine Entscheidung einbezogen, indem es festgehalten hat, dass selbst unter Hinzurechnung der zugestandenen nicht deklarierten Bargeldeinnahmen von Fr. 500.-- pro Monat das deklarierte monatliche Einkommen (Fr. 2'294.-- für 2016, Fr. 2'100.-- für 2017 und Fr. 2'624.-- für 2018) nicht einmal ausreichen würde, um den Grundbetrag von Fr. 1'200.--, die Miete von Fr. 1'565.-- und die Krankenkassenprämien von Fr. 245.-- zu decken. Dem Obergericht ist nicht zum Vorwurf zu machen, dass es die weiteren, von der Beschwerdeführerin bloss behaupteten Schwarzgeldeinnahmen nicht zum Einkommen des Beschwerdegegners hinzurechnete. Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin angerufene Zeugenbeweis hätte - wie das Obergericht zutreffend erwog - einzig bezeugen können, dass die Person ihr Auto zweimal für jeweils über Fr. 1'000.-- beim Beschwerdegegner reparieren liess, ohne eine Rechnung erhalten zu haben. Daraus lassen sich dem Beschwerdegegner weder regelmässige (nicht deklarierte) Zusatzeinnahmen nachweisen noch ableiten. Das Obergericht durfte somit in antizipierter Beweiswürdigung auch von diesem Beweis absehen.  
 
2.2.7. Sodann macht die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht geltend, der Beschwerdegegner erziele Einkünfte aus dem Betrieb einer Waschanlage. Damit erweitert sie den Sachverhalt vor Bundesgericht in unzulässiger Weise; darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
2.2.8. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, nach der allgemeinen Lebenserfahrung würden mit einem Ferrari Erträge erzielt und mit einer Autogarage Autohandel betrieben, bezieht sie sich auf keinen Erfahrungssatz, sondern unterbreitet dem Bundesgericht lediglich ihre eigene Sicht der Dinge. Dies vermag von vornherein keine Willkür zu begründen (vorne E. 1.4).  
 
2.2.9. Zusammenfassend durfte das Obergericht das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdegegners willkürfrei anhand der oben geschilderten Faustregel auf Fr. 4'700.-- festsetzen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Im Zusammenhang mit dem Barunterhalt rügt die Beschwerdeführerin weiter, das Obergericht habe Art. 276 Abs. 2 ZGB und den Grundsatz der zweistufigen Berechnungsmethode verletzt sowie sein Ermessen willkürlich überschritten, indem es dem Beschwerdegegner einen Überschuss von Fr. 385.-- für Ferien und Wochenenden mit den Kindern belassen habe. Dies sei stossend, da dem Beschwerdegegner Fr. 210'963.75 aus Güterrecht zugesprochen worden seien.  
 
2.3.2. Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalles. Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen, kommt es zu einem Überschuss, welchen es zuzuweisen gilt. In der Regel ist der Überschuss nach "grossen und kleinen Köpfen" zu verteilen. Von diesem Prinzip kann aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden. Namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen ist der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (zum Ganzen: BGE 147 III 265 E. 7.3). Aus dem Überschussanteil sind die im familienrechtlichen Existenzminimum nicht enthaltenen Kosten zu bestreiten (BGE 147 III 265 E. 7.2). Es geht darum, die gesetzliche Vorgabe umzusetzen, wonach der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes "sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen" soll (Art. 285 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn reflektiert der Überschussanteil in pauschaler Weise die Teilhabe des Kindes an der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit auch des Unterhaltsschuldners.  
 
2.3.3. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners mit Fr. 985.-- gegenüber jener der Beschwerdeführerin mit Fr. 13'500.-- deutlich tiefer liegt (vgl. vorne E. 2.1), der Beschwerdeführerin selbst ein Überschuss von Fr. 743.-- (13'500 [Leistungsfähigkeit Beschwerdeführerin] - 12'757 [Bedarf Kinder abzüglich Beitrag Beschwerdegegner]) verbleibt und die Kinder mit Fr 13'357.-- einen überdurchschnittlich hohen Bedarf ausweisen, was auf einen überdurchschnittlichen Lebensstandard zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen wäre es unbillig, den Beschwerdegegner auf das familienrechtliche Existenzminimum zu setzen, während der Kindesbedarf grosszügig bemessen und der Beschwerdeführerin selbst ein doppelt so hoher Überschuss belassen wird. Im Lichte dieser finanziellen Verhältnisse ist der dem Beschwerdegegner zugestandene Überschuss nicht zu beanstanden. Dabei bleibt es dem Beschwerdegegner unbenommen, zu entscheiden, wofür er den Überschuss verwenden will. Das Obergericht hat demnach nicht Bundesrecht verletzt, indem es dem Beschwerdegegner einen Überschuss von Fr. 385.-- belassen hat. Schliesslich erweist sich die Willkürrüge als unbegründet, legt doch die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen dar, inwiefern das Obergericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Auf die Finanzierung aus dem Betrag der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird nachstehend näher eingegangen.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Barunterhalt, das Obergericht habe die Bestimmungen über die eheliche Beistandspflicht verletzt, indem es den Vermögensverzehr aufgrund der Einkommensdifferenz der Parteien verneint habe. Der Beschwerdegegner könne die güterrechtliche Ausgleichszahlung und die daraus erzielbaren Erträge zu 3 % Zins verwenden, um an Kindesunterhalt beizutragen.  
 
2.4.2. Ein Vermögensverzehr kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Einkommen der Ehegatten nicht ausreichen würde, um den Bedarf zu decken (BGE 146 III 263 E. 7.1; 138 III 289 E. 11.1.2; 137 III 102 E. 4.2.1.1), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Selbst wenn ein Vermögensertrag von 3 % berücksichtigt würde - eine bei den aktuellen Zinsen eher unrealistische Prozentzahl - und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners dadurch um Fr. 500.-- im Monat steigen würde (3 % von 200'000/12), wäre das Ungleichgewicht zwischen den Parteien betreffend ihre Leistungsfähigkeit immer noch hoch. Aus diesen Gründen besteht kein Anlass, das Vermögen des Beschwerdegegners für die Kindesunterhaltsbeiträge anzugreifen.  
 
2.5. Zusammengefasst steht der vom Obergericht gesprochene Barunterhalt in der Höhe von monatlich Fr. 200.-- pro Kind im Einklang mit Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt weiter die güterrechtliche Ausgleichszahlung an den Beschwerdegegner in der Höhe von Fr. 210'963.75. Umstritten sind die Bewertung des Einzelunternehmens der Beschwerdeführerin (dazu E. 3.3), die Bewertung des Einzelunternehmens des Beschwerdegegners (dazu E. 3.4) sowie die (Nicht-) Berücksichtigung einer Kontokorrentschuld des Einzelunternehmens der Beschwerdeführerin gegenüber der F.________ GmbH (dazu E. 3.5). 
 
3.1.  
 
3.1.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie macht geltend, der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich der Bewertung ihres Einzelunternehmens insofern ungenügend begründet, als er bloss den erstinstanzlichen Entscheid bestätige, ohne darzulegen, weshalb dieser nicht zu beanstanden sei und ohne sich mit ihren Argumenten auseinandergesetzt zu haben.  
 
3.1.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
3.1.3. Das Obergericht hat sich bei seiner Begründung zwar auf ein Minimum beschränkt, indem es die wesentlichen Überlegungen des Kantonsgerichts zur Unternehmensbewertung wiedergegeben und sich diesen angeschlossen hat. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat es ihre Argumente in der Erwägung 6.3.1 berücksichtigt. Ausserdem hält das Obergericht fest, dass Grundlage der Bewertung die Bilanz und die Erfolgsrechnung des Jahres 2017 waren. Weiter setzt es sich mit der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage auseinander, ob der Covid-19-Kredit und das negative Eigenkapital bei den Passiven der Errungenschaft der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind, was es verneinte. Die Beschwerdeführerin vermochte das obergerichtliche Urteil denn auch durchaus sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt demnach nicht vor.  
 
3.2. In materieller Hinsicht ist die güterrechtliche Auseinandersetzung unstreitig nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung durchzuführen (Art. 196 ff. ZGB). Das Kantonsgericht hat die Errungenschaft der Beschwerdeführerin und den Ausgleichsbetrag an den Beschwerdegegner wie folgt berechnet: Für die Beschwerdeführerin hat es Aktiven von insgesamt Fr. 1'385'626.55 (einschliesslich Fr. 306'700.-- für die in Form eines Einzelunternehmens geführte Praxis für Kieferorthopädie, Fr. 215'000.-- für die F.________ GmbH und Ersatzforderungen gegenüber dem Beschwerdegegner von Fr. 100'000.--) festgestellt. Nach Abzug von Passiven im Gesamtbetrag von Fr. 706'199.-- ermittelte es ein Nettovermögen von Fr. 679'427.55. Davon zog das Kantonsgericht unbestritten gebliebene Eigengutspositionen von Fr. 46'300.-- (einschliesslich eine Ersatzforderung von Fr. 11'000.--) ab, und gelangte so auf eine Errungenschaft von Fr. 633'127.55. In Abweichung davon erkannte das Obergericht der Beschwerdeführerin eine weitere Ersatzforderung von Fr. 11'200.-- zu. Für die Beschwerdeführerin ergab dies folglich eine Errungenschaft von Fr. 644'327.55 und der dem Beschwerdegegner zustehende hälftige Anteil (Art. 215 Abs. 1 ZGB) betrug somit Fr. 322'163.75. Letzterer verzeichnete einen Rückschlag, der entsprechend nicht zu berücksichtigen war (Art. 201 Abs. 2 ZGB). Nach Verrechnung der Ersatzforderungen (Art. 215 Abs. 2 ZGB) kam das Obergericht auf den Ausgleichsbetrag von Fr. 210'963.75, den die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner schulde.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet in erster Linie die Bewertung ihres Einzelunternehmens.  
 
3.3.1. Die Frage nach welcher Methode bzw. nach welchem Massstab ein Vermögensgegenstand zu bewerten ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die das Bundesgericht mit freier Kognition prüft. Die Wertermittlung und Schätzung des tatsächlichen Wertes eines Unternehmens ist hingegen eine Sachfrage, bei deren Prüfung dem Bundesgericht eingeschränkte Kognition zukommt (BGE 146 III 73 E. 5.2.1; 132 III 489E. 2.3; 121 III 152 E. 3c; Urteil 5A_104/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund gilt was folgt:  
 
3.3.1.1. Gemäss Art. 211 ZGB sind die Vermögensgegenstände bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Verkehrswert einzusetzen. Vermögensgegenstand im Sinn des Gesetzes können Unternehmen oder kaufmännische Gewerbe sein, die als rechtlich finanzielle Einheit bewertet werden. Ihr Verkehrswert ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre. Massgebend ist eine objektive Bewertung ungeachtet des Wertes, den der betreffende Vermögensgegenstand für den Eigentümerehegatten hat (zum Ganzen BGE 136 III 209 E. 6.2.1 mit Hinweisen).  
 
3.3.1.2. Ein Unternehmen oder ein Gewerbe ist nach anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre zu bewerten (BGE 125 III 1 E. 4c). Ausgangspunkt ist die Frage, ob das Unternehmen weitergeführt wird oder nicht. Je nach Antwort ist der Fortführungswert oder der Liquidationswert zu ermitteln (BGE 121 III 152 E. 3c). Der Fortführungswert wird in der Regel aufgrund einer zukunftsbezogenen Ertragsbewertung verbunden mit einer aktuellen Substanzbewertung bestimmt (zum Ganzen BGE 136 III 209 E. 6.2.2; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 211 ZGB; BADDELEY, L'entreprise dans le contexte du droit matrimonial, in: FamPra.ch 2009 S. 289 ff., S. 302 ff.; je mit Hinweisen). Im Ehegüterrecht hat das Bundesgericht nicht ausgeschlossen, dass eine überwiegende oder gänzliche Bewertung zum Ertragswert sinnvoll sein kann, wenn der aus güterrechtlicher Auseinandersetzung hervorgehende Eigentümer voraussichtlich über längere Zeit das Gut nicht veräussern wird (BGE 125 III 1 E. 5c). Mit Rücksicht auf sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls kann der Verkehrswert auch dem Ertragswert entsprechen und die im Gesetz angelegte strikte Unterscheidung von Ertrags- und Verkehrswert insoweit dahinfallen (BGE 136 III 209 E. 6.2.3; Unternehmensbewertung im Erbrecht. Bericht des Bundesrates vom 1. April 2009, <http://www.bj.admin.ch unter Startseite/Publikationen & Service/Berichte, Gutachten und Verfügungen/Berichte und Gutachten/Unternehmensbewertung im Erbrecht [besucht am 27. Oktober 2022], S. 21, wo der Bundesrat zum Schluss kam: Verkehrswert ist Ertragswert, richtet sich der Wert doch danach, was das Unternehmen künftig einbringen wird).  
 
3.3.1.3. Die Betriebswirtschaftslehre kennt verschiedene Bewertungsmethoden (vgl. PRAZ, L'entreprise de l'un des époux en droit matrimonial, 2018, Rz. 232). Bei kleinen und mittleren Unternehmen wird häufig die - an sich aus der Verkaufspraxis bei überbauten Grundstücken entwickelte - Praktikermethode angewendet, und zwar obwohl in der Bewertungslehre niemand mehr für die theoretische Richtigkeit dieser Methode einsteht (TOBIAS HÜTTCHE/FABIAN SCHMID, Pragmatisch, praktisch, gut: DCF Bewertung von KMU, in: TREX 2019, S. 84). Es handelt sich um eine Mischung aus Substanz- und Ertragswert, wobei der Ertragswert im Verhältnis zum Substanzwert doppelt gewichtet und der Verkehrswert mit der Formel " (1 x Substanzwert + 2 x Ertragswert) : 3" errechnet wird (HÜTTCHE/SCHMID, a.a.O., S. 84 f.; HELBLING, Unternehmensbewertung und Steuern, 9. Aufl. 1998, S. 130 ff. und S. 167). Inzwischen ist ein Trend in Richtung Ertragswertmethoden zu verzeichnen (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 211; HÜTTCHE/ SCHMID; a.a.O., S. 85; ALTHAUS/BOHNENBLUST, Der massgebliche Wert in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, in: FamPra 2020 S. 670 ff., S. 685; HÜTTCHE/MEIER-MAZZUCATO, Unternehmensbewertung und Rechtsprechung, in: Anwaltsrevue 2018, S. 319 ff., S. 320). Aufgrund des geltenden Methodenpluralismus besteht in Bezug auf die Wahl der Bewertungsmethode ein gewisser Ermessensspielraum, zumal mehrere Methoden zu einem angemessenen Ergebnis führen können (HANDSCHIN, Vom methodischen Umgang des Richters mit Bewertungsfragen, in: Justice - Justiz - Giustizia 2010/4, S. 8 ff.). Die gewählte Bewertungsmethode muss indes in jedem Fall nachvollziehbar, plausibel und anerkannt sein. Sie muss in vergleichbaren Fällen verbreitete Anwendung finden, begründetermassen besser oder mindestens ebenso bewährt sein wie andere Methoden und den Verhältnissen im konkreten Einzelfall Rechnung tragen (Urteil 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18. September 2013). Um die Bewertung des Unternehmens oder Gewerbes nicht zu verfälschen, sind die Unternehmenszahlen um ausserordentliche Ereignisse zu bereinigen.  
 
3.3.1.4. Bei Unternehmen, die stark von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer abhängen, namentlich von ihrem/seinem Engagement und dem Vertrauen, das ihr/ihm die Klientschaft entgegenbringt (PRAZ, a.a.O., Rz. 234), ist zu prüfen, ob und inwiefern die Ertragskraft des Unternehmens tatsächlich auf Dritte übertragbar ist. Für die Bewertung personenbezogener Unternehmen ist daher zwischen der personenbezogenen und der unternehmensbezogenen Ertragskraft zu unterscheiden. Die rein personenbezogene Ertragskraft, namentlich der Wert der eigenen Leistung des Unternehmers bzw. der Unternehmerin, ist nicht übertragbar. Sie ist somit auf dem freien Markt nicht realisierbar und damit auch nicht wertrelevant (HÜTTCHE/MEIER-MAZZUCATO, a.a.O., S. 322). Mit anderen Worten ist der Wert des Unternehmens ohne den Unternehmer zu ermitteln (zum Ganzen: HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 211 ZGB; ALTHAUS/BOHNENBLUST, a.a.O., S. 686; HÜTTCHE/MEIER-MAZZUCATO, a.a.O., S. 320; HÜTTCHE/SCHMID, a.a.O., S. 86). Werthaltig sind demnach nur noch das eingesetzte Kapital bzw. dessen angemessene Verzinsung (Kapitalkosten) und die Prämie für den Unternehmer (sog. Übergewinn, auch als Goodwill bezeichnet). Diese wiederum enthält eine personenbezogene und eine geschäftsbezogene Komponente. Der Käufer wird nur diese geschäftsbezogene Komponente entschädigen wollen. Der Wert derselben richtet sich nach dem Zeitraum, während welchem der Käufer vom (guten) Ruf des Verkäufers noch profitieren kann (HÜTTCHE/SCHMID, a.a.O., S. 86).  
 
3.3.2. Das Kantonsgericht hat das Einzelunternehmen mittels der Praktikermethode bewertet. Es ging von einem Substanzwert von Fr. 0.-- und einem Ertragswert von Fr. 3'066'877.40 (berechnet aus dem durchschnittlichen Gewinn der Jahre 2016 und 2017 von Fr. 291'353.35 multipliziert mit einem Kapitalisierungssatz von 9.5 %) aus. In Abweichung der Praktikermethode hat das Kantonsgericht den Substanzwert zu 90 % und den Ertragswert zu 10 % berücksichtigt. Dazu erwog es, mit dieser Gewichtung solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin stark von ihrer Persönlichkeit geprägt sei und sich ein Kundenstamm nicht ohne Weiteres auf einen Käufer übertragen liesse. Das Obergericht hat diese Vorgehensweise für richtig befunden und den auf diese Weise festgelegten Wert der Einzelunternehmung der Beschwerdeführerin von Fr. 306'700.-- bestätigt.  
 
3.3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 211 ZGB und das Willkürverbot (Art. 9 BV), indem das Obergericht den Ertragswert ihres Einzelunternehmens mit 10 % bewertet habe. Die Prozentzahl sei willkürlich. Der Ertragswert müsse vielmehr unberücksichtigt bleiben bzw. mit Fr. 0.-- bewertet werden, da das Unternehmen ausschliesslich von ihrer Person als freiberuflich tätige Kieferorthopädin geprägt sei. Die Patienten würden wegen ihrer persönlichen Arbeit, ihrer Persönlichkeit und ihres Know-How zu ihr in die Praxis kommen. Allein ihre Person bestimme den Wert des Einzelunternehmens. Da eine kieferorthopädische Behandlung ungefähr zwei Jahre dauere, wäre eine Übergabe des Patientenstamms an einen Nachfolger nur eng befristet möglich. Dabei wäre das Berufsgeheimnis zu wahren. Zudem behandle sie nur Kinder und Jugendliche, weshalb die Eltern eine Einwilligung zur Behandlung durch einen Nachfolger abgeben müssten. In der Praxis sei der Patientenstamm beim Verkauf von Kieferorthopädiepraxen nicht zu berücksichtigen, da die bestehenden Patienten regelmässig zu Ende behandelt würden und der Nachfolger mit dem Aufbau eines eigenen Patientenstamms beginne. Als wertvermindernder Faktor sei zudem zu berücksichtigen, dass die Geschäftsräumlichkeiten gemietet seien.  
 
3.3.4. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Praxis für Kieferorthopädie sehr stark von der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin abhängt und sich der Kundenstamm nicht ohne Weiteres auf eine Käuferschaft übertragen lässt. Daher ist der Wert des Unternehmens ohne den Wert der Leistungen der Beschwerdeführerin zu ermitteln (vgl. vorne E. 3.3.1.4). Die Praktikermethode ermittelt den Ertragswert indes unter Einschluss der Leistungen des Unternehmers bzw. der Unternehmerin, weshalb sie im vorliegenden Kontext als ungeeignet erscheint. Zwar hat das Obergericht den Besonderheiten des Einzelfalls insofern Rechnung zu tragen vorgegeben, als es lediglich 10 % des Ertragswerts angerechnet hat. Eine Analyse der Übertragbarkeit und damit eine Unterscheidung zwischen unternehmensbezogener Ertragskraft und personenbezogener Ertragskraft hat jedoch nicht stattgefunden. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich insbesondere nicht, worin die 10 % bzw. Fr. 306'700.-- unternehmensbezogene Ertragskraft bestehen sollen. Nachdem das Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin über kein eigenes Kapital verfügt (Substanzwert Fr. 0.--) und ein Käufer offensichtlich nichts dafür zu bezahlen bereit wäre, muss geschlossen werden, dass die ermittelten Fr. 306'700.-- einer (hypothetischen) Entschädigung für den geschäftsbezogenen Goodwill entsprechen. Es fehlt aber jegliche Erklärung dafür, weshalb ein Käufer bereit sein soll, für einen schwer übertragbaren Kundenstamm Fr. 306'700.-- zu bezahlen. Das Obergericht scheint einfach einen ungefähren Betrag als Wert des Einzelunternehmens der Beschwerdeführerin genommen zu haben, was methodisch unzulässig ist. Insgesamt hat das Obergericht auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen, weshalb sich der für die Zwecke der güterrechtlichen Auseinandersetzung ermittelte Verkehrswert des Einzelunternehmens der Beschwerdeführerin als willkürlich erweist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.  
 
3.3.5. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Obergericht habe Art. 211 ZGB verletzt, indem es den Covid-19-Kredit von Fr. 92'000.-- und das negative Eigenkapital von Fr. 53'000.-- nicht vom Ertragswert ihres Einzelunternehmens abgezogen habe.  
 
3.3.5.1. Das Obergericht erwog, die beiden Positionen seien bei der Bewertung des Substanzwerts berücksichtigt worden. Die negativen Beträge müssten nicht einzeln aufgeführt werden, da das Unternehmen als rechtlich finanzielle Einheit bewertet werde.  
 
3.3.5.2. Damit hat das Obergericht in Einklang mit Art. 211 ZGB den Grundsatz, wonach Unternehmen als rechtlich finanzielle Einheit zu bewerten sind (BGE 136 III 209 E. 6.3.1; 125 III 1 E. 4c), angewandt. Für eine Unterscheidung nach Eigenkapital und Substanzwert für einzelne Positionen bleibt auch bei der Ermittlung der geschäftsbezogenen Ertragskraft kein Raum. Der angefochtene Entscheid ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.  
 
3.4. Ferner wendet die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 211 ZGB und Art. 9 BV ein, indem das Obergericht das Einzelunternehmen (Autogarage) des Beschwerdegegners ohne Berücksichtigung des Ertragswerts berechnet und seine Vorgehensweise unbegründet gelassen habe. Das Obergericht habe auch gegen Art. 8 Abs. 1 BV (Gleichbehandlungsgebot) verstossen, indem es das Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt, dasjenige des Beschwerdegegners dagegen nicht berücksichtigt habe. Schliesslich habe das Obergericht den Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Bewertung des Einzelunternehmens des Beschwerdegegners zu Unrecht abgelehnt und dadurch gegen Art. 152 Abs. 1 ZPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV verstossen.  
 
3.4.1. Das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe selbst vorgebracht, die Begutachtung des Einzelunternehmens des Beschwerdegegners dürfe im Ergebnis ein Unsinn sein. Damit hat das Obergericht den Verzicht auf die Ermittlung des Verkehrswerts begründet. Die Beschwerdeführerin vermag dagegen nichts vorzubringen. Da das Einzelunternehmen, wie bereits erwähnt, keine korrekte Buchhaltung aufweist, ist auch nicht ersichtlich, worauf sich ein Gutachter bei dessen Bewertung hätte stützen können. Aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht in antizipierter Beweiswürdigung von der Abnahme eines Gutachtens im Zusammenhang mit der Bewertung des Einzelunternehmens des Beschwerdegegners abgesehen hat. Insofern braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Beweisantrag im vorinstanzlichen Verfahren formell rechtsgenüglich gestellt worden ist. Es ist mangels einer entsprechenden Rüge auch nicht weiter darauf einzugehen, inwiefern das Obergericht seine gerichtliche Fragepflicht hätte ausüben müssen (Art. 277 Abs. 2 ZPO).  
 
3.4.2. Aus Art. 8 BV kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Gleichbehandlungsgebot richtet sich an den Staat und hat keine Drittwirkung auf Verhältnisse zwischen Privatpersonen (BGE 114 Ia 329 E. 2b; Urteil 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.4). In einer Beschwerde gegen einen Entscheid über eine Streitigkeit, in der sich Privatpersonen gegenüber stehen, kann sich die Beschwerdeführerin deshalb nicht auf das Gleichbehandlungsgebot im Sinn von Art. 8 BV berufen (BGE 147 III 49 E. 9.4; 143 I 217 E. 5.2).  
 
3.4.3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat das Obergericht das Unternehmen des Beschwerdegegners anhand des Substanzwerts bewertet, indem es die Feststellung des Kantonsgerichts übernommen hat, wonach sich aus der Bilanz 2018 ein negatives Eigenkapital von Fr. 37'265.-- ergäbe und aufgrund der angebotenen Dienstleistungen (Spülung, Diagnose Service, MFK Service, Fahrwerk Service, Bremsen Service, Pneu Service, Autowaschen) von einem bescheidenen Inventar der gemieteten Autogarage auszugehen sei und der Wert des Einzelunternehmens des Beschwerdegegners folglich nicht höher sei als sein Rückschlag von Fr. 44'224.--. Die Bewertung nach dem Substanzwert ist eine anerkannte Unternehmensbewertungsmethode (LANGENEGGER, in: Unternehmensnachfolge / Succession d'entreprise, 2. Aufl. 2022, S. 209 ff., S. 211), was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Sie erklärt auch nicht, wie angesichts des Fehlens jeglicher Jahresgewinne ein Ertragswert hätte ermittelt werden können. Schliesslich ist das Obergericht nicht schon deshalb in Willkür verfallen, weil es den Wert des Einzelunternehmens nicht auf Fr. 59'368.40 festsetzte, wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
3.5. Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Kontokorrentschuld von Fr. 44'700.-- bei der Firma "F.________ GmbH" geltend, die sie ihrer Errungenschaft belastet wissen will. Wie bereits das Kantonsgericht hat das Obergericht den Abzug nicht zugelassen. Die Beschwerdeführerin verlangt die Berücksichtigung ihrer Kontokorrentschuld gegenüber der GmbH als Teil der Passiven ihrer Errungenschaft.  
 
3.5.1. Das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe zwar die Kontokorrentschuld behauptet, indem sie vor erster Instanz eine Aufstellung über ihr Vermögen und ihre güterrechtlichen Ansprüche, darunter die Position "KK F.________ GmbH" von Fr. 44'700.--, eingereicht habe. Sie habe dazu aber keine Ausführungen gemacht, nachdem der Beschwerdegegner die Schuld bestritten habe. Damit sei sie ihrer Substanziierungspflicht nicht nachgekommen. Der in der Bilanz handschriftlich angeführte Vermerk "44'693" reiche nicht aus. Das erst mit der Berufung eingereichte Kontoblatt KK sei verspätet eingereicht worden (Art. 317 Abs. 1 ZPO) und sei daher nicht zu berücksichtigen.  
 
3.5.2. Die Rüge der Beschwerdeführerin, Art. 58 Abs. 1 ZPO (Dispositionsgrundsatz) und Art. 277 Abs. 1 ZPO (Verhandlungsgrundsatz in der güterrechtlichen Auseinandersetzung und dem nachehelichen Unterhalt) seien verletzt, ist unbegründet. Der Beschwerdegegner hat aktenkundig anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz die Kontokorrentschuld bestritten, indem er ausführte: "Ein Kredit an die GmbH wird nicht anerkannt". Eine Anerkennung der Schuld durch den Beschwerdegegner, wie sie die Beschwerdeführerin behauptet, liegt somit nicht vor.  
 
3.5.3. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV geltend macht, die erste Instanz habe die notwendigen Urkunden im Zusammenhang mit der behaupteten Kontokorrentschuld bei der F.________ GmbH einfordern müssen, erfüllt sie zum einen die im Kontext von Sachverhaltsrügen geltende strenge Rügepflicht nicht und übersieht zum anderen, dass Art. 277 Abs. 2 ZPO weder der Korrektur unterlassener Beweisführung noch anderer prozessualer Fehler einer Partei dient (SPYCHER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 15 zu Art. 277 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen bereits vor erster Instanz die Kontokorrentschuld als Passivposten bei der Bewertung der F.________ GmbH unsubstanziiert behauptet. Der Beschwerdegegner durfte somit unsubstanziiert bestreiten. Dies hat er getan, indem er ausgeführt hat "Ein Kredit an die GmbH wird nicht anerkannt". Der Beschwerdegegner ist damit ohne weiteres seiner Bestreitungslast nachgekommen. Diesfalls (im Bestreitungsfall) hätte die Beschwerdeführerin die Kontokorrentschuld beweisen müssen (Art. 55 Abs. 1 ZPO), und zwar im Verfahren vor erster Instanz. Dies hat sie nicht getan und ist somit ihrer Beweisführungslast nicht nachgekommen. Es hat folglich beim Grundsatz zu bleiben, wonach das Gericht seiner Entscheidung eine bestritten gebliebene, einfach behauptete Tatsache nicht zugrunde legen darf (Urtei l 4A_299/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 142 III 84; MARKUS/DROESE, Zivilprozessrecht, 2018, S. 181, Rz. 8). Inwiefern es der Beschwerdeführerin gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, das Kontoblatt KK vor erster Instanz einzureichen, führt sie weder vor Obergericht noch vor Bundesgericht aus. Insofern hat das Obergericht das Kontoblatt KK zu Recht nicht berücksichtigt. Der Beschwerde ist in dieser Hinsicht kein Erfolg beschieden.  
 
4.  
 
4.1. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin - wie bereits vor Obergericht - die Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB für Leistungen, die sie im Zusammenhang mit dem Einzelunternehmen des Beschwerdegegners (Finanzierung der Kamera, Darlehen, Versicherungsprämien für den Ferrari, Autosteuern, Handyrechnung, Mietkaution und Mietzins für die Autogarage, weitere Überweisungen) und an die Familie des Beschwerdegegners (Übernahme von Flug- und Hotelkosten für die Eltern und Geschwister des Beschwerdegegners, Finanzierung Heizöl) erbracht habe.  
 
4.2. Trägt einer der Ehegatten aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr bei, als er verpflichtet war, hat er einen Anspruch auf angemessene Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB (BGE 138 III 348 E. 7.1.2). Der ausserordentliche Beitrag muss dem Familienunterhalt dienen, wobei der Begriff des Familienunterhalts weit zu verstehen ist. Erfasst sind alle Leistungen, die ihren Grund in der Beistandspflicht der Ehegatten haben (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 165 ZGB). Mehrleistungen, die zu einem anderen Zweck erbracht wurden, z.B. ausschliesslich für berufliche Belange des anderen Ehegatten, sind nicht nach Art. 165 Abs. 2 ZGB entschädigungsfähig (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 1999, N. 32 zu Art. 165 ZGB mit weiteren Hinweisen). Der Ehegatte, der die Voraussetzungen von Art. 165 Abs. 2 ZGB erfüllt, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Beträge, sondern auf eine angemessene Entschädigung. Bei der Bemessung der Entschädigung sind unter anderem zu berücksichtigen Art und Umfang der ausserordentlichen Beiträge und die wirtschaftliche Lage des Ehegatten, der den Anspruch geltend macht, des anderen Ehegatten und der Familie insgesamt zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs (BGE 138 III 348 E. 7.1.3; ISENRING/KESSLER, a.a.O., N. 11 zu Art. 165 ZGB).  
 
4.3. D as Obergericht hat die Mietkaution für die Autogarage in der Höhe von Fr. 8'400.-- und den Mietzins für die Autogarage in der Höhe von Fr. 2'800.-- als Ersatzforderungen der Errungenschaft der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht beide Positionen erneut geltend macht, fehlt ihr von vornherein das Rechtsschutzinteresse dazu und es ist insofern darauf nicht einzutreten.  
 
4.4. In Bezug auf die übrigen Leistungen hat das Obergericht der Beschwerdeführerin keine Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB zugesprochen. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Leistung einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin wäre angesichts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners im Vergleich mit der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. 2.1) unbillig (vgl. ISENRING/KESSLER, a.a.O., N. 7, 21, 31 zu Art. 163 ZGB). Es kann damit offenbleiben, ob es sich bei den Leistungen der Beschwerdeführerin an das Unternehmen des Beschwerdegegners und an seine Familie überhaupt um entschädigungsfähige Leistungen handelt, da sie weder gegenüber Familienmitgliedern im engeren Sinn erbracht wurden noch den Familienunterhalt betreffen. Das Darlehen ist im Übrigen bereits gestützt auf Art. 165 Abs. 3 ZGB einer Entschädigung nicht zugänglich. Ob und inwiefern das Obergericht das Darlehen als Ersatzforderung hätte berücksichtigen müssen, ist mangels einer entsprechenden Rüge nicht zu prüfen. Demnach bleibt es beim vorinstanzlichen Ergebnis.  
 
4.5. Soweit die Beschwerdeführerin Willkür rügt, erfüllt sie die Anforderungen an die strenge Rügepflicht (vorne E. 1.4) nicht. Sie führt insbesondere nicht aus, inwiefern das Obergericht den Sachverhalt unvollständig wiedergegeben haben soll bzw. welcher Tatsachen es zu dessen Vervollständigung bedurft hätte. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
4.6. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Obergericht - e ntgegen dem, was die Beschwerdeführerin beanstandet - über den Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB mit Dispositivziffer 2, Satz 3, des angefochtenen Entscheids entschieden hat. Nach dem Ausgeführten ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend unbegründet.  
 
5.  
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde mit Bezug auf die Bewertung des Einzelunternehmens der Beschwerdeführerin begründet ist. In dahingehender Gutheissung der Beschwerde ist Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur neuen Festsetzung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung im Sinn der vorstehenden Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen. Dieses wird folglich auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu befinden haben (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG), weshalb auch die Ziffern 6 und 7 aufzuheben sind. Soweit weitergehend, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei der Kostenverteilung für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG) ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zwar nur mit einem Anliegen durchdringt, dieses aber umfangmässig den übrigen Anliegen in etwa die Waage hält. Es rechtfertigt sich daher, für das bundesgerichtliche Verfahren die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 5 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29. März 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.  
 
1.2. Die Dispositivziffern 6 und 7 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29. März 2022 werden aufgehoben und die Sache wird zur Neuverteilung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen.  
 
1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.  
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Parteien im Betrag von je Fr. 2'500.-- auferlegt. 
 
3.  
Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Conrad