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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_322/2021  
 
 
Urteil vom 20. August 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch B.________, 
 
gegen  
 
Staatsrat des Kantons Wallis, 
Place de la Planta 3, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Lebensmittelkennzeichnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, öffentlich-rechtliche Abteilung, vom 15. März 2021 (A1 20 235). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ GmbH mit Sitz in U.________ (Kanton Wallis) bezweckt unter anderem den Ankauf, Vertrieb und Verkauf von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken. Sie vertreibt ein Bier mit dem Namen "Saas das Bier", dessen Produktetikette einen Walliser Stern trägt und ein Bergpanorama abbildet. Das Bier wird in V.________ gebraut und abgefüllt. Über eine eigene Brauerei verfügt sie nicht. 
 
A.a. Nach einer Kontrolle bei der A.________ GmbH hielt die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons Wallis mit Analysebericht und Verfügung vom 21. Februar 2019 fest, dass der gemessene Alkoholgehalt in den Bierflaschen um mehr als 0.5 Volumenprozent vom auf der Etikette angegebenen Wert abweiche. Zudem müssten die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Verpackungsaufschriften und Informationen den Tatsachen entsprechen und dürften nicht zur Täuschung Anlass geben. Wenn Trinkwasser aus dem Gemeindenetz verwendet werde, könne nicht "Bergquellwasser" angeben werden, und da das Bier nicht im Wallis hergestellt werde, sei die geographische Angabe des Kantons Wallis irreführend. Die Etikette sei diesbezüglich anzupassen. Die Dienststelle forderte die A.________ GmbH auf, bis zum 23. März 2019 die Etikette zu korrigieren. Gegen diese Verfügung wurde keine Einsprache eingereicht.  
 
A.b. Mit Inspektionsbericht vom 5. November 2019 beanstandete die Dienststelle bei der A.________ GmbH, dass die auferlegten Massnahmen nicht korrekt umgesetzt worden seien und es sich um einen Wiederholungsfall handle. Es sei am 31. Oktober 2019 bei einer Inspektion in einem Hotel festgestellt worden, dass aus Bier-Containern Bier der A.________ GmbH mit der Beschriftung "Saas das Bier" sowie versehen mit einem Walliser Stern im Offenausschank verkauft werde, obwohl das Bier in V.________ gebraut werde. Die Dienststelle ordnete mit Verfügung vom 5. November 2019 an, die A.________ GmbH habe bis am 6. Dezember 2019 den Walliser Stern auf der Bieranpreisung und die Bezeichnung "Saas das Bier" wegzulassen. Das Produkt dürfte auf sämtlichen Kommunikationsmitteln wie Etiketten, Internet, Lieferscheinen, Rechnungen nicht mehr täuschend angepriesen werden.  
 
B.  
Gegen die Verfügung vom 5. November 2019 erhob die A.________ GmbH Einsprache und machte geltend, dass nach der Kontrolle vom 21. Februar 2019 Anpassungen vorgenommen worden seien. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 wies die Dienststelle die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, ein Bier, welches ausserhalb des Kantons Wallis gebraut werde, dürfe nicht Bezeichnungen oder Abbildungen auf der Etikette verwenden, die auf eine Herkunft aus dem Kanton Wallis hinweisen würden. 
Dagegen reichte die A.________ GmbH beim Staatsrat des Kantons Wallis Beschwerde ein und brachte vor, die Herkunftsangabe nahe beim Namen "Saas das Bier" sei klar ersichtlich. Ausserdem würde zurzeit kein Flaschenbier, sondern nur Offenausschankbier vertrieben. Mit Entscheid vom 10. November 2020 wies der Staatsrat die Beschwerde ab. Er bestätigte das Vorliegen einer Täuschung, da auf der beanstandeten Etikette mehrere Hinweise auf den Kanton Wallis respektive das Saastal bestünden (rot-weisser Stern, Bergpanorama, "Saas"). Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Bier mit der Bezeichnung "Saas das Bier" momentan nur im Offenausschank verkauft werde und die Konsumentinnen und Konsumenten die Etikette nicht sehen würden. Es seien auf der Internetseite nach wie vor die Bierflaschen mit der Aufschrift "Saas" mit einem Walliser Stern und mit dem rot-weissen Wappen des Kantons Wallis zu sehen. 
Die gegen den Staatsratsentscheid vom 10. November 2020 erhobene Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Wallis blieb ohne Erfolg (Urteil vom 15. März 2021). Das Kantonsgericht bestätigte die Auffassung, wonach die Anpreisung "Saas das Bier" objektiv geeignet sei, bei der Durchschnittskonsumentin und beim Durchschnittskonsumenten hinsichtlich des Produktionsorts und der Herkunft des Biers falsche Vorstellungen zu wecken. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. April 2021 gelangt die A.________ GmbH an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 15. März 2021. Der Name "Saas das Bier" sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Während die Vorinstanz und der Staatsrat die Abweisung der Beschwerde beantragen, schliesst sich das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) den Ausführungen der Vorinstanz an, ohne einen Antrag zu stellen. Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. Bereits zuvor hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss bezahlt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts (Art. 83 BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit der Aufmachung des Produkts "Saas das Bier" habe zu keinem Zeitpunkt eine Täuschungsabsicht bestanden. Der Produktionsort werde deklariert. Die Herkunft des Biers - "Gebraut und abgefüllt in V.________" - sei auf der Kragenetikette klar ersichtlich. Es liege daher keine Täuschung vor. Sie habe ausserdem den Namen zur Markenüberprüfung beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) angemeldet. Darauf habe sie bereits im Einspracheverfahren bei der Dienststelle hingewiesen. Überdies sei die Vorinstanz dem Begehren um Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen nicht nachgekommen. In tatsächlicher Hinsicht habe die Vorinstanz die ausgesprochenen Drohungen nicht beachtet. 
 
4.  
Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Deshalb ist die Rüge vorweg zu behandeln. 
 
4.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person insbesondere einen Beweisführungsanspruch ein. Daraus resultiert aber kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, die vorhandenen Akten enthielten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügten zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Es werde deshalb auf weitere Beweisabnahmen verzichtet (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin beanstandet, es hätten Zeugen und Auskunftspersonen angehört werden müssen. Sie präzisiert indes nicht, welche Personen zu welchem sachverhaltsrelevanten Aspekt von der Vorinstanz anzuhören gewesen wären. Um den Anforderungen an die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu genügen (vgl. E. 2 hiervor; Art. 106 Abs. 2 BGG), hätte die Beschwerdeführerin zumindest darlegen müssen, welche rechtserheblichen Fragen die Vorinstanz aufgrund des Verzichts auf die Einvernahmen der Zeugen und Auskunftspersonen nicht rechtsgenüglich habe beantworten können. Solche Ausführungen fehlen in der bundesgerichtlichen Beschwerde. Es ist keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV zu erkennen.  
 
5.  
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
5.1. Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3; vgl. auch E. 2 hiervor).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz hätte nicht beachtet, dass der Beschwerdeführerin im laufenden Verfahren gedroht worden sei. Die vorliegende Angelegenheit betrifft die Frage, ob das Produkt der Beschwerdeführerin gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot verstösst. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zu ermitteln, der die Beurteilung dieser Rechtsfrage ermöglicht. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Berücksichtigung der behaupteten Drohung für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ausschlaggebend wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin überdies dartut, die Dienststelle sei fälschlicherweise von 40 Liter-Bier-Containern ausgegangen (vgl. auch Bst. A.b hiervor), wurde dieser Umstand bereits mit dem Einspracheentscheid der Dienststelle vom 18. Dezember 2019 korrigiert (vgl. Bst. C des angefochtenen Urteils). Nach dem Dargelegten besteht im bundesgerichtlichen Verfahren keine Veranlassung, vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen.  
 
6.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin den Walliser Stern auf der Bieranpreisung und die Bezeichnung "Saas das Bier" wegzulassen habe, in rechtmässiger Anwendung von Art. 18 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) bestätigt hat. 
 
6.1. Das Lebensmittelgesetz bezweckt unter anderem die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen sowie den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 1 lit. c und lit. d LMG). Umgesetzt hat der Gesetzgeber die zwei Ziele in Art. 12 f. LMG und Art. 16 LMG zur Kennzeichnung und Werbung sowie im Täuschungsschutz gemäss Art. 18 LMG. Er hat somit die beiden Ziele unabhängig voneinander verwirklicht (vgl. Urteile 2C_733/2020 vom 15. März 2021 E. 3.2; 2C_162/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1.1).  
 
6.1.1. Den Täuschungsschutz betreffend bestimmt Art. 18 Abs. 1 LMG, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen. Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11) betreffend die Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten (vgl. Art. 18 Abs. 2 LMG i.V.m. Art. 47 ff. MSchG; vgl. auch E. 6.3 hiernach). Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Den gesetzlichen Täuschungsschutz hat der Bundesrat in Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3). Danach müssen die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben (vgl. Art. 12 Abs. 1 LGV).  
 
6.1.2. Täuschend sind namentlich unzutreffende Hinweise auf die Herkunft eines Lebensmittels oder Angaben, die tatsachenwidrig den Eindruck erwecken, das Produkt oder seine Ausgangsstoffe stammten aus einer bestimmten Gegend (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.3; 124 II 398 E. 3b; 104 IV 140 E. 3b). Ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend zu qualifizieren ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein Verstoss gegen das Täuschungsverbot kann sich aus einzelnen Angaben über das Lebensmittel ergeben, gegebenenfalls aber auch erst aus seinem gesamten Erscheinungsbild (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.3; Urteil 2C_559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 6.2; vgl. auch Urteil 2C_413/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2). Der Massstab zur Beurteilung, ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend im Sinne der genannten Bestimmungen zu betrachten ist, bildet die durchschnittliche Konsumentin und der durchschnittliche Konsument (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.3; 124 II 398 E. 3b). Entscheidend ist deren legitimes Informationsbedürfnis, wobei davon auszugehen ist, dass sie in der Regel die detaillierten Vorschriften des Lebensmittelrechts nicht kennen (vgl. BGE 130 II 83 E. 3.2; Urteil 2C_559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 6.2). Weiter genügt die objektive Eignung zur Täuschung. Der Nachweis, dass eine gewisse Zahl an durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten tatsächlich getäuscht wurde, ist dazu nicht erforderlich. Die entfernte Möglichkeit, dass das Produkt bei den durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten zu falschen Vorstellungen führt, reicht für einen Verstoss gegen das Täuschungsverbot hingegen nicht aus (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.3; 124 II 398 E. 3b; Urteil 2C_559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 6.2).  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Bezeichnung und Aufmachung des von der Beschwerdeführerin vertriebenen Biers objektiv geeignet sei, bei den durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten hinsichtlich des Produktionsorts und der Herkunft falsche Vorstellungen zu wecken (vgl. E. 5.3 f. des angefochtenen Urteils).  
 
6.2.1. Das Produkt "Saas das Bier" fällt unbestrittenermassen in den sachlichen Anwendungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung, das Bier gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LMG sowie Art. 1 Abs. 1 lit. g Ziff. 1 und Art. 63 ff. der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke (SR 817.022.12; nachfolgend: Getränkeverordnung) als Lebensmittel erfasst. Das Produkt der Beschwerdeführerin hat somit die lebensmittelrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Sodann ist festzuhalten, dass der Täuschungsschutz - ungeachtet des (zu engen) Wortlauts von Art. 18 Abs. 3 LMG - nicht nur täuschende Angaben hinsichtlich des Produktionslands, sondern auch irreführende Aufmachungen im Hinblick auf die übrige, gegebenenfalls regionale oder örtliche Herkunft eines Lebensmittels verbietet. Das ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 LGV, der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in gesetzeskonformer Weise von der Täuschung über die Herkunft (im Allgemeinen) spricht (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3).  
 
6.2.2. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen nimmt die Aufmachung des Biers an verschiedenen Stellen auf das Saastal im Kanton Wallis Bezug. Namentlich wird der lebensmittelrechtlichen Sachbezeichnung "Bier" im Sinne von Art. 65 Abs. 1 der Getränkeverordnung der geografische Hinweis "Saas" in grosser Schrift vorangestellt und zur Bezeichnung "Saas das Bier" verknüpft. Oberhalb des Biernamens enthält die Produktetikette einen Walliser Stern in den weissen und roten Farben des Kantonswappens (vgl. auch Art. 1 des Gesetzes des Kantons Wallis vom 4. September 1802 über das Siegel der Republik [SGS 111.1]). Unterhalb der Bezeichnung ist ein Bergpanorama abgebildet, was wiederum einen klaren Bezug zum Bergkanton Wallis schafft. Mit diesen Gestaltungselementen stellt die Beschwerdeführerin das beanstandete Getränk in einen engen Bezugsrahmen zum Kanton Wallis im Allgemeinen und dem Saastal im Besonderen. Den durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten wird damit der Eindruck vermittelt, das Produkt "Saas das Bier" stamme aus dieser Gegend.  
 
6.2.3. Daran ändert nichts, dass auf der Etikette des Biers darauf hingewiesen wird, "Gebraut und abgefüllt in V.________". Der Erwartung, dass es sich beim beanstandeten Bier um ein Bier aus dem Saastal im Kanton Wallis handle, wirkt der klein gedruckte Hinweis auf den Herstellungsort nicht massgeblich entgegen. Die Konsumentinnen und Konsumenten haben aufgrund der eindeutigen Gestaltungselemente objektiv keine Veranlassung davon auszugehen, dass das Bier von irgendwoher aus der Schweiz - vorliegend aus V.________ - stammen könnte. Der lebensmittelrechtliche Täuschungsschutz bezweckt, Konsumentinnen und Konsumenten vor falschen Vorstellungen über ein Lebensmittel durch eine irreführende Aufmachungen oder Kennzeichnungen zu schützen, ohne dass diese eine eigentliche Obliegenheit zu weitergehenden Erkundigungen trifft (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.4.4). Ausserdem verbleibt den durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten auch nach dem Lesen "Gebraut und abgefüllt in V.________" unweigerlich der Eindruck, das Produkt der Beschwerdeführerin müsse irgendeinen Bezug zum Saastal im Kanton Wallis aufweisen. Weder aus den vorinstanzlichen Feststellungen noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich indes, dass irgendein substanzieller Bestandteil des Biers aus dem Saastal stammen und lediglich der Brau- und Abfüllvorgang in V.________ stattfinden würde.  
 
6.2.4. Das Produkt "Saas das Bier" der Beschwerdeführerin weckt nach dem Dargelegten klar die Vorstellung, seine charakteristischen Eigenschaften seien ihm im Saastal im Kanton Wallis verliehen worden. Dieser Eindruck entspricht nicht den Tatsachen. Das Bier wird unbestrittenermassen in V.________ gebraut und abgefüllt. Über eigene Brauanlagen verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Angesichts dessen ist die Aufmachung des Biers als täuschend im Sinne von Art. 18 LMG und Art. 12 Abs. 1 LGV zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht massgebend, dass sie mit der Aufmachung und Bezeichnung des Biers keine Täuschung beabsichtigt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn die Aufmachung eines Produkts objektiv geeignet ist, zur Täuschung Anlass zu geben (vgl. E. 6.1.2 i.f. hiervor). Diese objektive Eignung zur Täuschung besteht vorliegend.  
 
6.3. Die Beschwerdeführerin legt im Weiteren dar, den Namen "Saas das Bier" zur Markenüberprüfung beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) angemeldet zu haben. Der Vorbehalt von Art. 18 Abs. 2 LMG mit Verweisung auf die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes über Angaben zur schweizerischen Herkunft ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes nicht derart zu verstehen, dass dem lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutz kein eigenständiger Anwendungsbereich verbleibt, sobald ein Lebensmittel mit einer Herkunftsangabe im Sinne von Art. 47 ff. MSchG versehen ist (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.4.2). Insbesondere rechtfertigt die Verwendung einer im Sinne des Markenschutzgesetzes rechtmässigen Herkunftsangabe keine Aufmachung von Lebensmitteln, die bei den Konsumentinnen und Konsumenten tatsachenwidrige Vorstellungen über die Herkunft erwecken. Der Gesetzgeber hat mit der Revision des Markenschutzgesetzes keine Lockerung des lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutzes beabsichtigt (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.4.3). Vielmehr sind allfällige Ansprüche nach dem Markenschutzgesetz mit den Vorgaben der Lebensmittelgesetzgebung zu koordinieren und gehen diesen nicht vor (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.4.4). Soweit das Markenschutzgesetz für die vorliegende Angelegenheit überhaupt relevant ist - Art. 18 Abs. 2 LMG verweist bloss auf die Angaben zur schweizerischen Herkunft, nicht aber für spezifischere Ortsangaben -, kann die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung aus der Markenanmeldung nichts zu ihren Gunsten ableiten.  
 
6.4. Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, ordnen sie gemäss Art. 34 Abs. 1 LMG die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands erforderlichen Massnahmen an. Sie können anordnen, dass das beanstandete Produkt mit oder ohne Auflagen verwertet werden darf, durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden muss, auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden muss (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. a-c LMG). Die Anordnung, wonach der Walliser Stern auf der Bieranpreisung und die Bezeichnung "Saas das Bier" wegzulassen sei, ist im Lichte dieser gesetzlichen Grundlage nicht zu beanstanden (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Angesichts des mit der Lebensmittelgesetzgebung verbundenen Schutzzwecks liegt die Anordnung im öffentlichen Interesse und erweist sich als verhältnismässig, zumal die Massnahme nicht über das Notwendige hinausgeht (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin den Walliser Stern auf der Bieranpreisung und die Bezeichnung "Saas das Bier" wegzulassen habe, zu Recht bestätigt hat.  
 
7.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Wallis, öffentlich-rechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zollinger