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[AZA 0/2] 
6S.143/2002/pai 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
11. Juni 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und Gerichtsschreiber 
Weissenberger. 
 
_________ 
 
In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gustav Lutz, Dufourstrasse 31, Zürich, 
 
gegen 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Y._______, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg, Langstrasse 4, Zürich, 
 
betreffend 
sexuelle Nötigung, Vergewaltigung; 
Strafzumessung; Berufsverbot; Schadenersatz und 
Genugtuung, (eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10.Dezember 2001), hat sich ergeben: 
 
 
A.-Am 1. Juli 1998 sprach das Bezirksgericht Zürich, 
6. Abteilung, X.________ in mehreren Anklagepunkten frei. 
Mit gleichem Entscheid verurteilte es ihn wegen mehrfacher Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, mehrfacher sexueller Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB, sowie Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 16 Monaten. Gleichzeitig verbot es ihm, während der Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft des Urteils eine psychotherapeutische Tätigkeit auszuüben, und es erteilte ihm die Weisung, sich während der Dauer der Probezeit einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Ferner verpflichtete es X.________ dem Grundsatze nach, der Geschädigten Schadenersatz und Genugtuung sowie der kantonalen Opferhilfestelle Zürich Schadenersatz zu bezahlen. 
 
Gegen dieses Urteil erhoben X.________, die beiden Geschädigten sowie die Staatsanwaltschaft Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich fällte sein Urteil am 23. April 1999. 
 
 
Eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 8. Januar 2001 gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. 
 
B.-Im zweiten Verfahren sprach das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, X.________ am 10. Dezember 2001 von verschiedenen Vorwürfen frei. Es sprach ihn schuldig der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und verurteilte ihn unter Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit zu 16 Monaten Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren. Zudem verbot es ihm, während 5 Jahren seit Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Erledigung allfälliger Rechtsmittel eine psychotherapeutische Tätigkeit auszuüben, und es erteilte ihm die Weisung, sich während der Probezeit einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. 
 
 
In zivilrechtlicher Hinsicht verpflichtete das Obergericht den Verurteilten, der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 20'000.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 
1. November 1995, Schadenersatz im Betrag von Fr. 9'200.-- zuzüglich 5 % seit dem 1. November 1995, sowie die Kosten zukünftiger therapeutischer Behandlung, die auf Grund der Straftaten anfallen sollten, zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies das Gericht das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses. Überdies verpflichtete es X.________ dem Grundsatz nach, der kantonalen Opferhilfestelle (betreffend die Geschädigte) Schadenersatz zu bezahlen; zur Feststellung der Höhe dieses Anspruches verwies es die Opferhilfestelle auf den Weg des Zivilprozesses. 
 
C.-X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er sei in allen Anklagepunkten freizusprechen. 
Eventualiter sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Von der Anordnung eines Berufsverbotes sei abzusehen. 
Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten sowie der kantonalen Opferhilfestelle seien vollumfänglich abzuweisen. 
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-a) aa) Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ähnlichen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die in beiden Tatbeständen beispielhaft genannten Nötigungsmittel stimmen vollständig überein. 
 
Im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 188 aStGB) setzt eine sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 StGB nicht mehr die Widerstandsunfähigkeit des Opfers voraus. Immer ist aber eine erhebliche Einwirkung erforderlich (BGE 122 IV 97 E. 2b; 126 IV 124 E. 3a). 
 
bb) Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens stellt jedoch klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet; es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Der Gesetzgeber wollte mit der genannten Tatvariante sicherstellen, dass der Tatbestand alle erheblichen Nötigungsmittel erfasst, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es sollte etwa auch das Opfer durch Art. 189 und 190 StGB geschützt werden, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder auf Grund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet (BGE 122 IV 97 E. 2b S. 100 mit Hinweisen). Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits auf Grund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein kann. 
Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein; vielmehr kann für eine tatbestandsmässige Nötigung gegebenenfalls etwa schon genügen, wenn das Opfer Angst vor der Unnachgiebigkeit oder Strenge des Täters hat, den Verlust seiner Zuneigung oder derjenigen anderer Bezugspersonen fürchtet, unter dem Eindruck eines Schweigegebots in einen unentrinnbaren, lähmenden Gewissenskonflikt gerät, oder wenn der Täter das Opfer psychisch und physisch so erschöpft, dass es sich dem ungewollten Sexualakt nicht mehr widersetzt (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2 mit Hinweisen; 124 IV 154; 126 IV 124 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6S.199/2000 vom 10. April 2001). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst auf Grund einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden. Es ist mithin eine individualisierende Beurteilung notwendig, die sich auf hinlänglich typisierbare Merkmale stützen muss (BGE 124 IV 154 E. 3b). Das Ausmass der Beeinflussung, das für den psychischen Druck erforderlich ist, bleibt aber letztlich schwer bestimmbar (Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Auflage, Zürich 1997, S. 393), weshalb diese Bestimmung vorsichtig auszulegen ist (vgl. Guido Jenny, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Bd. 4, Bern 1997, Art. 189 N 10 ff.; Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl. , Zürich 1997, Art. 189 N 6; kritisch auch Peter Hangartner, Selbstbestimmung im Sexualbereich - Art. 188-193 StGB, Diss. St. Gallen 1997, S. 144 f.; ferner Jenny, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1998, ZBJV 1999, S. 639 ff.; Philipp Maier, Das Tatbestandsmerkmal des Unter-psychischen-Druck-Setzens im Schweizerischen Strafgesetzbuch, ZStrR 117/1999 S. 402, 417 f.). 
 
Diese ursprünglich auf dem Hintergrund sexuellen Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung (BGE 124 IV 154; 122 IV 97) gilt gemäss BGE 126 IV 124 E. 3d S. 130 auch im Erwachsenenstrafrecht. Das Bundesgericht hat jedoch schon früh darauf hingewiesen, dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten eine stärkere Gegenwehr zuzumuten ist als Kindern (BGE 122 IV 97 E. 2b S. 101). Das bedeutet, dass die im Zusammenhang mit der sexuellen Ausbeutung von Kindern entwickelten Grundsätze zum Nötigungsmittel des psychischen Druckes, die den Besonderheiten einer Ausnützung des Erwachsenen-Kind-Gefälles Rechnung tragen, sich nicht generell und unbesehen auf Erwachsene übertragen lassen. So kommt etwa dem einem Kind auferlegten Schweigegebot in aller Regel eine andere Bedeutung zu als bei einem Erwachsenen. 
Gleiches gilt für die Androhung des Entzuges der Zuneigung oder die Angst vor der (erzieherischen) Unnachgiebigkeit oder Strenge des Täters. Bei Erwachsenen kommt ein psychischer Druck daher nur bei ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler wie sozialer Abhängigkeit in Betracht. Wie schon in BGE 124 IV 154 E. 3c S. 161 angedeutet, genügt demgegenüber das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse für sich genommen nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB zu begründen. 
 
b) Zur Ermittlung der Anforderungen an den psychischen Druck nach den Art. 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB ist zur Abgrenzung insbesondere der Tatbestand der Ausnützung der Notlage nach Art. 193 Abs. 1 StGB heranzuziehen. 
Diesen Tatbestand erfüllt, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt. Art. 193 tritt als leichterer Angriff auf die sexuelle Freiheit gegenüber den Art. 187, 188, 189, 190, 191 und 192 zurück (Jenny, a.a.O., Art. 193 N 16 ff.). 
 
Zwischen einem Psychotherapeuten und seinem Patienten kann allein schon auf Grund der therapeutischen Beziehung ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Tatbestandes der Ausnützung der Notlage gemäss Art. 193 Abs. 1 StGB bestehen (eingehend BGE 124 IV 13 E. 2c/cc S. 16-18 zum entsprechenden Art. 197 Abs. 1 aStGB), wobei es aber auch dann auf die Umstände des jeweiligen Falles ankommt. Bei der "in anderer Weise" begründeten Abhängigkeit steht der sexuelle Missbrauch von Patienten durch Psychotherapeuten im Vordergrund (Jenny, a.a.O., Art. 193 N 9 mit Hinweisen). 
Daraus ergibt sich, dass nicht allein schon gestützt auf das Therapeuten-Patienten-Verhältnis auf einen psychischen Druck des Patienten im Sinne der Art. 189 und 190 geschlossen werden kann, ansonsten dem Merkmal der in anderer Weise (als durch ein Arbeitsverhältnis oder durch eine Notlage) begründeten Abhängigkeit gemäss Art. 193 StGB eine eigenständige Bedeutung weitgehend abginge. In der Regel wird das Ausnützen von Abhängigkeitsverhältnissen abschliessend von den Art. 188, 192 und 193 StGB erfasst sein, wobei dem Charakter des Abhängigkeitsverhältnisses oder dem Umstand, dass es sich um ein besonders schwaches Opfer handelt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird (in diesem Sinne Jenny, a.a.O., Art. 189 N 14; anderer Meinung - ohne nähere Begründung - Hangartner, a.a.O., S. 244). Nur in Fällen, in denen der vom Täter ausgeübte Druck die in den erwähnten Bundesgerichtsentscheiden (oben E. 1a/bb) dargelegte Intensität erreicht, kommen die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung in Betracht. 
 
Wann eine therapiebedingte Abhängigkeit in einen psychischen Druck übergeht, der unter die Art. 189 und 190 StGB fällt, lässt sich nicht allgemein beantworten (dazu etwa Jörg Rehberg/Niklaus Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl. , Zürich 1997, § 58 Ziff. 3.1, S. 406; Günter Stratenwerth, Schweizer Strafrecht, BT I, 5. Aufl. , Bern 1995, § 7 N 50 und § 8 N 9). Für die Abgrenzung wird namentlich der Charakter der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung als Gewaltdelikte zu beachten sein. Die Auslegung der Art. 189 und 190 StGB hat sich insbesondere an der Frage der (zumutbaren) Selbstschutzmöglichkeit des Opfers zu orientieren (vgl. Jenny, a.a.O., Art. 189 N 14 f.; Brigitte Sick, Sexuelles Selbstbestimmungsrecht und Vergewaltigungsbegriff, Wien 1993, S. 336). Es versteht sich von selbst, dass nicht jeder beliebige Zwang, nicht schon jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr kommt, eine sexuelle Nötigung bzw. eine strafbare Handlung darstellen kann (Sick, a.a.O., ebd. ; ausführlich zum Ganzen Maier, a.a.O., S. 402 ff.). Mit Blick darauf wird für die Abgrenzung zwischen dem psychischen Druck nach den Art. 189 und 190 StGB und der Abhängigkeit gemäss Art. 193 StGB unter anderem darauf abzustellen sein, ob der Täter mit zusätzlichen Einwirkungen (als der blossen Ausnützung des Therapeuten-Patienten-Gefälles) auf das Opfer wesentlich dazu beitrug, dieses in eine (subjektiv) ausweglose Lage zu bringen. Dabei wird der Schwere der Beeinflussung entscheidende Bedeutung zukommen (vgl. dazu das zur Publikation bestimmte Urteil des Kassationshofs 6S.289/2001 vom 20. März 2002). 
 
2.-a) aa) Der Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung liegt folgender Sachverhalt gemäss Anklageschrift zugrunde: 
 
Y.________ (geboren 1968) begab sich ungefähr im November 1993 wegen psychischer und krankheitsbedingter Probleme zu X.________ (geboren 1931) gegen Entgelt in eine Psychotherapie und begann unter seiner Leitung eine Ausbildung für "Posturale Integration". In der Folge kam es unter der anhaltenden psychischen Drucksituation in nicht mehr genau ermittelbaren Zeitpunkten zwischen dem 31. März 1995 und November 1995 in der Praxis von X.________, in seinem Wochenendhaus in Waltalingen, in seinem Ferienhaus in Cerentino/TI sowie in Feriencamps in der Toscana und in Ägypten zu verschiedenen sexuellen Handlungen. 
 
Ungefähr Mitte April 1995 übernachtete Y.________ in der Wohnung/Praxis von X.________. Dabei legte er sich zu ihr ins Bett, nahm ihre Hand und forderte sie auf, zuerst sein Herz zu massieren und danach sein Geschlechtsteil zu streicheln. In der Folge steckte er seinen Finger in ihren Anus, legte sich später mit errigiertem Glied auf sie und versuchte, ohne Kondom mit seinem Glied in ihre Scheide einzudringen, was ihm teilweise gelang. Auf die gleiche Weise kam es im Jahre 1995 zwischen ihnen verschiedene Male zu versuchtem und vollzogenem Geschlechtsverkehr. 
 
Zu nicht mehr genau ermittelbaren Zeitpunkten zwischen Juli und September 1995 forderte X.________ Y.________ mehrmals zu sado-masochistischen Praktiken auf. In der Folge peitschte er die seinem Ansinnen hilflos gegenüber stehende Y.________ mit einem Gürtel aus und verlangte von ihr, dass sie ihn ebenfalls auspeitsche. Mindestens zwei Mal forderte er dabei Y.________ auf, ihn mit "Gummischwänzen", Latexteilen, Peitschen und Elektroschocks sexuell zu reizen. 
 
Im selben Zeitraum legte X.________ ungefähr zehn bis zwanzig Mal die Hand von Y.________ an sein Glied und verlangte von ihr, dass sie ihn mit der Hand oder oral befriedige. 
Y.________ kam diesen Aufforderungen auf Grund ihrer psychischen Abhängigkeit sowie teilweise unter dem Einfluss der ihr von X.________ verabreichten Drogen widerspruchslos nach. 
 
bb) Die Vorinstanz hält in ihrer Beweiswürdigung dazu fest, es sei schon auf Grund der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers erwiesen, dass dieser zahlreiche sexuelle Handlungen unterschiedlicher Art gegenüber Y.________ begangen habe, darunter auch verschiedene sado-masochistische Praktiken, und dass er mit ihr vor den Handlungen teilweise Drogen konsumiert habe. Es stehe auch fest, dass Y.________ zum 37 Jahre älteren Beschwerdeführer in einem intensiven Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis gestanden sei, sie ihm geglaubt habe, er könne den Aids-Ausbruch verhindern, und sie finanziell von ihm abhängig geworden sei. 
Der Beschwerdeführer sei sich all dessen bewusst gewesen. 
Y.________ habe sich gemäss der Aussage des Beschwerdeführers wegen ihrer HIV-Infektion und persönlicher Probleme zu ihm in eine Therapie begeben. Er habe ihr gegenüber die Möglichkeit einer Heilung erwähnt und ihr Hoffnung gemacht, dass Aids bei ihr nicht ausbreche. Y.________ habe von ihm Heilung erhofft. X.________ habe anerkannt, dass sie ihm vertraut, zu ihm aufgeschaut und ihn bewundert habe. Laut Aussagen des Beschwerdeführers sei er für sie ein "sehr interessanter und unterhaltsamer Partner gewesen", habe ihr "Savoir Vivre" und auch geistige Werte vermittelt. Ferner habe er bestätigt, dass Y.________ ihre Arbeitsstelle aufgab, um fortan bei ihm im Haushalt und im Sekretariat zu arbeiten. Sie habe teilweise Kurse abgearbeitet. Hin und wieder habe er ihr Fr. 100.-- gegeben und sie im Übrigen mit Einladungen entschädigt. 
 
Die Vorinstanz erwägt weiter, es lasse sich zwar nicht gänzlich ausschliessen, dass aus einem anfänglichen Therapieverhältnis schliesslich "ein echtes Liebesverhältnis" entstehen könne, doch sei dies im konkreten Fall zu verneinen. Die Virusinfektion und damit die Therapiebedürftigkeit von Y.________ sowie ihre (insbesondere therapiebedingte) Abhängigkeit vom Beschwerdeführer seien im Frühling 1995 keineswegs beendet gewesen. Es sei aktenkundig, dass die Therapiesitzungen bis Herbst 1995 fortgedauert hätten, allerdings nicht gegen Bezahlung, sondern im Austausch gegen Haushalts- und Sekretariatsarbeiten. Das "Umfunktionieren" des Therapieverhältnisses in ein angebliches Liebesverhältnis sei als einseitiger Akt des Beschwerdeführers anzusehen, ein Vorgehen, das er mit früheren Patientinnen bereits praktiziert habe. 
Zur Begründung der Schuldsprüche verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen im Urteil des Bezirksgerichts. 
Dieses führt aus, die Geschädigte sei in einem langandauernden und intensiven Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer gestanden, welches sich im Zeitraum sämtlicher eingeklagten Tathandlungen durch die Überlagerung mit einem Arbeitsverhältnis zusätzlich intensiviert habe. Dabei habe sich die Behandlung des Beschwerdeführers keineswegs in blossen Massagen erschöpft. 
Vielmehr habe die Geschädigte den Beschwerdeführer aufgrund der Therapie, der ihr von ihm versprochenen Heilung von der HIV-Infektion, dem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis und der zeitweiligen Aufnahme in seinem Haushalt als ihr "Retter und Beschützer" betrachtet. Der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber die Stellung einer Autoritätsperson eingenommen. 
Die physisch und psychisch angeschlagene Geschädigte, welche grösstenteils im Haushalt des Beschwerdeführers gelebt habe, sei nicht in der Lage gewesen, sich von ihm abzugrenzen. 
Ihre psychische Drucksituation sei dadurch, dass der Beschwerdeführer sie zudem für seinen eigenen psychischen und physischen Zustand verantwortlich gemacht und ihr mit Selbstmord gedroht habe, zusätzlich verschärft worden. Unter diesen Umständen erscheine ihr Nachgeben gegenüber den Forderungen des Beschwerdeführers bzw. ihre Unterwerfung verständlich, zumal sie sonst mit dem Abbruch des Therapie- und Ausbildungsverhältnisses und dem Entzug der Zuneigung und Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers hätte rechnen müssen. 
In ihrem damaligen labilen Zustand hätte sie dies nicht verkraftet. Ein allfällig von Y.________ gezeigtes scheinbares Einverständnis möge dabei die Kausalität des ausgeübten psychischen Druckes und der Duldung bzw. Vornahme der sexuellen Handlungen keineswegs zu beseitigen, sei es doch unter dem psychischen Druck erfolgt. Die Tatbestände der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB seien jeweils mehrfach erfüllt. Zu präzisieren sei, dass die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen, nach denen der Beschwerdeführer sein Glied nur teilweise in die Scheide des Opfers eingeführt habe, als vollendete und nicht bloss versuchte Vergewaltigungen zu werten seien. 
 
Ergänzend dazu führt die Vorinstanz aus, die Geschädigte habe dem Beschwerdeführer geglaubt, dass er ihr helfen und den Ausbruch von Aids verhindern könne. Ob ihm dies gelinge, habe er von ihrem Einsatz abhängig erklärt. 
Y.________ sei damit unter sehr grossem psychischem Druck und ständiger Angst gestanden, etwas falsch zu machen und vom Beschwerdeführer zurückgewiesen zu werden. Sie sei deshalb seinen sexuellen Wünschen und Aufforderungen zur Drogeneinnahme widerspruchslos nachgekommen. 
 
b) Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen jeweils mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Er macht im Wesentlichen geltend, es genüge nicht, wenn etwa aus einem Therapeuten-Patientenverhältnis heraus bloss eine vorbestehende, nicht vom Therapeuten selber geschaffene Abhängigkeit der Patientin ausgenützt werde. Genau das werfe ihm die Vorinstanz jedoch vor. Er habe Y.________ bei den sexuellen Handlungen indessen unter keinerlei "tatsituativen Zwang" gesetzt. Abgesehen davon sei ihr angesichts ihrer "einschlägigen Vorerfahrungen" eine Abwehr zumutbar gewesen. Das zeige sich nicht zuletzt daran, dass sie sich nach Abbruch der Beziehung zu ihm während Jahren auf dem Drogenstrich prostituiert habe. Wäre die Vorinstanz dem nachgegangen, so hätte kein Zweifel daran bestanden, dass Y.________ in der Lage gewesen sei, unerwünschte sexuelle Begehren abzuwehren. 
Indem die Vorinstanz diesbezügliche Nachforschungen unterlassen habe, fehle es am Nachweis, dass ihr keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten zur Verfügung gestanden seien. Der Umstand, dass die Geschädigte anderthalb Jahre nach Beginn der Therapie eine intime Beziehung mit ihm aufgenommen habe, könne für sich genommen die Annahme der Ausnützung bzw. des Missbrauchs einer Abhängigkeit nicht rechtfertigen. Erweise sich, dass Y.________ sich aus anderen Gründen auf die Intimitäten eingelassen habe, so liege kein Missbrauch vor, insbesondere auch deshalb nicht, weil sie klar habe erkennen lassen, mit der Aufnahme von sexuellen Handlungen einverstanden zu sein. Aufgrund des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts sei erwiesen, dass Y.________ nicht nur intensiv um ihn geworben, sondern sich ihm auch sexuell anerboten habe. Wenn sich eine Frau einem Mann "aus Liebe öffne" und ihre sexuelle Bereitschaft zeige, liege keine Ausnützung der Notlage einer Frau vor. 
 
3.-a) Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist, mit hier nicht gegebenen Ausnahmen, kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Der Beschwerdeführer richtet sich in weiten Teilen seiner Beschwerdeschrift gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Das betrifft inbesondere jene Ausführungen, mit denen er sich auf verschiedene, von der Vorinstanz nicht oder nur teilweise gewürdigte Zeugenaussagen und Urkunden beruft. Auch mit seinen rechtlichen Einwänden auf den S. 12-19 der Beschwerdeschrift wendet er sich vorrangig gegen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz oder weicht von diesen ab. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz wäre mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen gewesen (Art. 269 Abs. 2 BStP). In diesem beträchtlichen Umfang kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). 
 
b) Im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur therapiebedingten Abhängigkeit und den Voraussetzungen für ihren Übergang in einen psychischen Druck (oben E. 1) sowie ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sein Opfer unter psychischen Druck gemäss den Art. 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB gesetzt, bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann hier im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und jenen des Bezirksgerichts verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
 
Auf Grund der tatsächlichen Ausführungen des Sachrichters, an welche das Bundesgericht gebunden ist, steht fest, dass sich die Beschwerdegegnerin im November 1993 zum Beschwerdeführer in eine Psychotherapie begab und dann parallel dazu eine Ausbildung für "Posturale Integration" unter seiner Leitung begann. Weiter ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin zuvor über einen längeren Zeitraum Betäubungsmittel konsumiert hatte, mit dem HI-Virus infiziert war und der Beschwerdeführer ihr glauben machte, er könne den Ausbruch der Krankheit Aids mit seiner Behandlung und unter der Voraussetzung ihres vorbehaltlosen Einsatzes verhindern. Im Verlauf der Behandlung gab die Beschwerdegegnerin ihre Arbeitsstelle auf, um fortan beim Beschwerdeführer im Haushalt und Sekretariat im Austausch gegen die Behandlung und Kurse, gelegentliche Einladungen und Zahlungen von jeweils Fr. 100.-- zu arbeiten. Der Beschwerdeführer nahm für sie die Stellung einer Autoritätsperson ein, zu dem sie "aufschaute". Sie vertraute und bewunderte ihn. 
Zwischen Frühjahr und November 1995 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Patientin zu den fraglichen sexuellen Handlungen, wobei der Beschwerdeführer ihr vorher teilweise Drogen verabreichte. In dieser Zeit machte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für seinen eigenen psychischen und physischen Zustand verantwortlich und drohte ihr mit Selbstmord, womit er sie (zusätzlich) unter psychischen Druck setzte. 
 
Diese Schilderung vermittelt das Bild eines vom Beschwerdeführer über längere Zeit sukzessive gewobenen Netzes von Abhängigkeiten seines Opfers, das er im Bewusstsein der psychischen Verfassung der Beschwerdegegnerin immer wieder verstärkte und aufrechterhielt. Die Abhängigkeit ergab sich zunächst aus dem Therapie- und Ausbildungsverhältnis. Sie wurde dadurch wesentlich intensiviert, dass der Beschwerdeführer Y.________ glauben machte, er könne den Ausbruch von Aids bei ihr mit der Behandlung verhindern, was für sie von überragender Bedeutung sein musste. Schliesslich wurde sie vom Beschwerdeführer auch finanziell abhängig, nachdem sie ihre Arbeitsstelle aufgegeben hatte, um bei ihm grösstenteils zu leben und im Haushalt und Sekretariat zu arbeiten. Als der Beschwerdeführer im Wissen um die dargelegte mehrfache Abhängigkeitssituation und psychische Belastung der Beschwerdegegnerin rund anderthalb Jahre nach Beginn der Therapie mit sexuellen Forderungen an sie herantrat, war ihre Widerstandskraft erloschen. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführt, musste sie für den Fall einer Gegenwehr damit rechnen, dass der Beschwerdeführer das Behandlungs- und Ausbildungsverhältnis abbrach. Damit wäre nicht nur der Verlust ihrer zentralen Vertrauens- und Bezugsperson, der Hauptunterkunft und der Arbeit verbunden gewesen. Vielmehr hätte dies aus ihrer Sicht den Verlust jeder Hoffnung auf Heilung von der HIV-Infektion bzw. auf Abwendung des Krankheitsausbruchs bedeutet. Indem sie - wie von der Vorinstanz festgestellt - Angst um ihre Gesundheit und den Verlust des Beschwerdeführers als ihres damaligen emotionalen und sozialen Lebensmittelpunktes hatte, musste ihr ein Widerstand ausweglos erscheinen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer ihr mehrmals Drogen verabreichte, obwohl er über ihre früheren Erfahrungen in diesem Bereich wusste. Die Vorinstanz hat das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers zutreffend als "Unter-psychischen-Druck-Setzen" seines Opfers im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB qualifiziert. Unter den gegebenen Umständen war die Widerstandskraft des Opfers derart geschwächt, dass der Beschwerdeführer weder Gewalt anzuwenden noch den Abbruch der Therapie und Ausbildung anzudrohen brauchte, um zu seinem Ziel zu gelangen. Vom Opfer wird nicht ein "Widerstand" verlangt, der über eine mögliche und zumutbare Abwehr hinausgehen würde. Erforderlich ist vielmehr eine ausweglose Situation, sodass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen nicht zuzumuten ist, dass es ausser Stande gesetzt wird, sich zu widersetzen. Sein Nachgeben muss unter den konkreten Umständen verständlich erscheinen (vgl. 
BGE 126 IV 124, E. 3c, S. 130). Im Unterschied zu einem unlängst ergangen Entscheid des Bundesgerichts vom 20. März 2002 (6S. 289/2001, zur Publikation in der amtlichen Sammlung bestimmt) begannen im hier beurteilten Fall die sexuellen Handlungen nicht schon kurz nach Beginn der Therapie, sondern erst nach rund anderthalb Jahren. Zudem war die Beschwerdegegnerin anders als das Opfer im genannten Fall sozial isoliert und auf den Beschwerdeführer fixiert und in mehrfacher Hinsicht angewiesen. Ihre Widerstandskraft war damit ungleich stärker beeinträchtigt und die Abhängigkeit sowie die psychische Drucksituation viel intensiver als dort. 
 
Der Beschwerdeführer hat die Tathandlungen in Kenntnis der Abhängigkeiten der Beschwerdegegnerin und der für sie bestehenden Drucksituation begangen. Die Annahme des Vorsatzes auf der Grundlage des massgeblichen Sachverhaltes verletzt kein Bundesrecht. 
 
c) Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafe sei in dem Masse herabzusetzen, als die Schuldsprüche der jeweils mehrfachen sexuellen Nötigung und Vergewaltigung aufgehoben würden und er sich anderer Straftatbestände schuldig gemacht haben sollte. Da es beim Schuldspruch der Vorinstanz bleibt, sind seine Vorbringen hinfällig. 
5.-a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihm - wie zuvor schon das Bezirksgericht - ein fünfjähriges Berufsverbot auferlegt, gleichzeitig aber anerkannt, er habe sich in den fast vier Jahren zwischen beiden Urteilen wohl verhalten. Darin liege ein unauflösbarer Widerspruch. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen verletzt. 
 
b) Die Vorinstanz verweist auf die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichts und hält fest, die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers umfasse verschiedene Praktiken, welche ineinander übergingen. Dazu gehörten insbesondere Gesprächstherapie, Hypnose und psychologische Beratung. Der Beschwerdeführer selbst weise darauf hin, kranke Personen zu behandeln. Das psychiatrische Gutachten über den Beschwerdeführer bejahe eine Rückfallgefahr im Bereich der von ihm bisher ausgeübten therapeutischen Tätigkeit. Diese stünde mit den begangenen Straftaten in direktem Zusammenhang. Es dränge sich deshalb auf, dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 54 StGB zu verbieten, für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft des Urteils eine psychotherapeutische Tätigkeit auszuüben. Angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten weiteren Erwerbsmöglichkeiten (Vertrieb von Kräuternahrung usw.) sei dies verhältnismässig. 
 
c) Die Vorinstanz hat die Dauer des Berufsverbots mit Rechtskraft des Urteils beginnen lassen. Das ist nicht zu beanstanden. 
 
Was die Dauer des Berufsverbots betrifft, zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf, aus welchen Gründen die Vorinstanz sie wegen des beträchtlichen Zeitablaufs seit dem bezirksgerichtlichen Urteil hätte kürzen müssen. Weder legt er dar, dass er in der Zwischenzeit seinem Beruf nicht weiter nachgegangen ist, noch trifft es entgegen seiner Behauptung zu, dass die Vorinstanz sich in diesem Zusammenhang dahingehend geäussert habe, er habe sich "wohl verhalten". 
Die im Bereich der bisherigen Therapeutenarbeit bestehende Rückfallgefahr lässt sich nur mit einem Berufsverbot für die maximale Dauer hinreichend einschränken. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor. 
 
6.-Der Beschwerdeführer ficht die dem Opfer zugesprochene Genugtuungssumme nur für den Fall an, dass er "auf Grund anderer Straftatbestände" verurteilt werden sollte. Im kassatorischen Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde kann es aber nicht zu einer Verurteilung "auf Grund anderer Straftatbestände" kommen. Abgesehen davon verletzt der Schuldspruch der Vorinstanz kein Bundesrecht. Auf das nicht weiter begründete bedingt formulierte Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden. 
 
7.-Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der beurteilten Schadenersatzforderung des Opfers geltend, die Vorinstanz habe die Aussagen eines Zeugen nicht überprüft, wonach die Geschädigte nach Abbruch der Beziehung zum Beschwerdeführer wieder in die Drogen "abgerutscht" sei. 
Damit sei die Vorinstanz aber ausser Stande gewesen zu beurteilen, ob die von einem Arzt bezeugte Behandlungsbedürftigkeit der Geschädigten auf Fehler des Beschwerdeführers oder "Drogen und Sex" der Beschwerdegegnerin nach ihrem Auszug zurückzuführen sei. Die Vorinstanz habe somit Schadenersatz zugesprochen, ohne sich mit der Frage der Kausalität zwischen den Taten und dem Schaden überhaupt befasst zu haben. 
a) Der Beschwerdeführer wendet sich auch in diesem Punkt über weite Strecken gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, insbesondere mit seiner Rüge widersprüchlicher Argumentation. Damit ist er nicht zu hören. 
 
b) Ist der Zivilanspruch zusammen mit der Strafklage beurteilt worden, so kann die Nichtigkeitsbeschwerde wegen dieses Anspruches unter anderem vom Verurteilten ergriffen werden. Berufung ist ausgeschlossen (Art. 271 Abs. 1 BStP). 
 
Erreicht der Streitwert der Zivilforderung, berechnet nach den für die zivilprozessuale Berufung geltenden Vorschriften, den erforderlichen Betrag nicht (Art. 46 OG
Fr. 8'000.--), und handelt es sich auch nicht um einen Anspruch, der im zivilprozessualen Verfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert der Berufung unterläge (vgl. Art. 44 und 45 OG), so ist eine Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt nur zulässig, wenn der Kassationshof auch mit dem Strafpunkt befasst ist (Art. 271 Abs. 2 BStP). Das Gesetz sieht jedoch in den Fällen des Art. 271 Abs. 2 BStP vor, dass der Kassationshof auf die Beschwerde im Zivilpunkt nur eintritt, wenn er die Beschwerde im Strafpunkt gutheisst und dessen abweichende Beurteilung auch für die Entscheidung im Zivilpunkt Bedeutung haben kann (Art. 277quater Abs. 2 BStP). 
 
Anträge betreffend Zivilforderungen sind in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, wie in der Berufung, grundsätzlich zu beziffern (BGE 125 III 412 E. 1). Die Berufungssumme bestimmt sich nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren (Art. 46 OG). 
Im hier zu beurteilenden Fall beziffert der Beschwerdeführer seine Anträge zwar nicht ausdrücklich, doch ergibt sich der Streitwert ohne weiteres aus seinen Anträgen und dem angefochtenen Urteil. Er wendet sich wie bereits vor der Vorinstanz gegen die Zusprechung von Schadenersatz an die Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz. Diese hat den Beschwerdeführer verpflichtet, an die Beschwerdegegnerin Fr. 9'200.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. November 1995 als Schadenersatz sowie unter dem gleichen Titel deren künftigen therapeutischen Aufwendungen im Zusammenhang mit den Straftaten zu bezahlen. Vor der letzten kantonalen Instanz erreichte der Streitwert insoweit den erforderlichen Betrag von Fr. 8'000.--. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist in dem Umfang einzutreten, als sich der Beschwerdeführer nicht gegen verbindliche tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz wendet. 
 
c) Materiell sind die Einwände des Beschwerdeführers unbegründet. Dieser verkennt, dass die Vorinstanz der Geschädigten Schadenersatz wegen Schlechterfüllung des Behandlungsauftrages zugesprochen hat, weil Therapie und Ausbildung im Ergebnis für sie unbrauchbar waren. Dies betrifft Therapiestunden, welche die Beschwerdegegnerin vor dem Abbruch ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer bei diesem bezogen und teilweise auch bezahlt hat. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich darauf hinweist, dass die Beschwerdegegnerin ab Aufnahme des intimen Verhältnisses keine Therapiekosten mehr bezahlt habe, richtet er sich gegen die verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, was nicht zulässig ist. 
 
Die Vorinstanz hat zwar nicht festgestellt, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der Straftaten behandlungsbedürftig ist bzw. ob und inwieweit ihre Behandlungsbedürftigkeit damit in Zusammenhang steht. Sie hat lediglich die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers dem Grundsatze nach bejaht und ihn für den Fall, dass der Beschwerdegegnerin aufgrund der Straftaten Behandlungskosten erwachsen sollten, zu deren Bezahlung verpflichtet. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Bei späterer Uneinigkeit über die Frage der Kausalität und die Höhe der Therapiekosten steht den Parteien der zivilprozessuale Weg offen. 
 
8.-Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich schriftlich mit. 
 
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Lausanne, 11. Juni 2002 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: