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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.78/2007 /hum 
 
Urteil vom 23. Februar 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichteintretensverfügung (falsche Anschuldigung), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen, vom 20. Dezember 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 21. Juli 2006 erstattete X.________ gegen eine andere Person Anzeige wegen falscher Anschuldigung. Mit Verfügung vom 31. Juli 2006 trat die Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis darauf nicht ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 ab. 
 
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügungen vom 20. Dezember 2006 und 31. Juli 2006 seien aufzuheben und die Sache zur Eröffnung und Durchführung von Strafuntersuchungen an die zuständigen Amtsstellen zurückzuweisen. 
2. 
Die angefochtenen Verfügungen sind vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das frühere Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP oder der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 84 ff. OG
3. 
Zur Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht jede durch eine angebliche Straftat Geschädigte legitimiert, sondern nur das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG), die Strafantragstellerin, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, und die Privatstrafklägerin, wenn sie nach den Vorschriften des kantonalen Rechts das Verfahren allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers geführt hat (Art. 270 lit. e, f und g BStP). Die Beschwerdeführerin ist nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG, da sie durch die angebliche falsche Anschuldigung nicht unmittelbar in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt wurde. Es geht auch nicht um das Strafantragsrecht als solches. Und schliesslich war die Staatsanwaltschaft als öffentliche Anklägerin des Kantons Zürich am Verfahren beteiligt, so dass die Beschwerdeführerin nicht Privatstrafklägerin im Sinne der BStP ist. Auf die Beschwerde ist, soweit sie eine Nichtigkeitsbeschwerde sein soll, mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 
4. 
Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist nebst dem Opfer ebenfalls nicht jede Geschädigte legitimiert, sondern nur diejenige, die geltend macht, es seien Verfahrensrechte verletzt worden, die ihr nach dem kantonalen Recht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 128 I 218 E. 1.1). Dabei muss in der Beschwerde ausgeführt werden, welche Verfahrensrechte und inwiefern sie im kantonalen Verfahren verletzt worden sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde, die sich in appellatorischer Kritik erschöpft, nicht. Soweit die Eingabe eine staatsrechtliche Beschwerde sein soll, kann darauf folglich ebenfalls nicht eingetreten werden. 
5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP; Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Februar 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: