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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.92/2007 /rom 
 
Urteil vom 15. März 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Ferrari, Favre, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________ & Co., 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen, vom 7. Dezember 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Juni 2004 warf die X.________ & Co. drei Personen vor, gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb verstossen zu haben. Mit Verfügung vom 31. März 2006 wurde das Strafverfahren eingestellt. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 ab. 
 
Die X.________ & Co. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, die Verfügung vom 7. Dezember 2006 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
2. 
Die angefochtene Verfügung ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff. BStP
3. 
Zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht jeder durch eine Straftat Geschädigte legitimiert, sondern nur das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, der Strafantragsteller, wenn es um das Strafantragsrecht als solches geht, und der Privatstrafkläger, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts die Anklage allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers geführt hat (Art. 270 lit. e, f und g BStP). Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall erfüllt. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. März 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: