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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_496/2017  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017 (200 17 399 ALV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1971 geborene A.________ war zuletzt vom 1. März bis 3. Juni 2016 als Account Manager für die B.________ AG tätig. Nachdem er sich am 3. Januar 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, stellte er am 5. Januar 2017 beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern (beco), Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 lehnte das beco den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab 3. Januar 2017 ab mit der Begründung, A.________ habe die Beitragszeit nicht erfüllt. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 5. April 2017 fest. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 2. Juni 2017). 
 
C.   
A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Anspruchsberechtigung unter Zugrundelegung einer am 4. Juni 2016 beginnenden Rahmenfrist (für den Leistungsbezug) neu zu prüfen; eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das beco, subeventualiter an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Des Weiteren lässt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung stellen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Nach entsprechender Aufforderung des Bundesgerichts hat A.________ am 31. Januar 2018 den Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege und Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht (mehr) vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.   
Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er neben anderen Erfordernissen die Voraussetzungen hinsichtlich der Beitragszeit erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Voraussetzungen bezüglich der Beitragszeit, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 
 
3.   
Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragzeit vom 3. Januar 2015 bis 2. Januar 2017 eine beitragspflichtige Beschäftigung von lediglich sieben Monaten und sechzehn Tagen vorweisen kann, weshalb er die Mindestbeitragszeit von einem Jahr nicht erfüllt. Er stellt sich allerdings auf den Standpunkt, er habe sich bereits am 26. Mai 2016 per 4. Juni 2016 als arbeitslos gemeldet, weshalb er - ausgehend von einer entsprechend korrigierten Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. Juni 2014 bis 3. Juni 2016 - die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung erfülle. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die Abklärungen der Verwaltung im Einspracheverfahren festgestellt, es sei nicht mit dem notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die RAV-Mitarbeiterin oder der Leiter des zuständigen RAV dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2016 eine Auskunft erteilt habe, wonach es aufgrund der bisherigen zu kurzen Beitragszeit keinen Sinn mache, einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zu stellen. Da der Versicherte zur ebenfalls behaupteten Auskunft der Arbeitslosenkasse Biel keine konkretisierenden Angaben gemacht habe, sei eine Überprüfung seiner Aussagen im Rahmen eines vertretbaren Aufwandes nicht in Frage gekommen. Soweit er also geltend mache, dass er seine Anspruchsberechtigung wegen einer Falschauskunft des RAV und der Arbeitslosenkasse verloren habe, handle es sich um eine unbelegte Parteibehauptung, welche nicht beweistauglich sei. Der Sachverhalt bleibe insoweit ungeklärt, wobei der Beschwerdeführer die Folgen dieser Beweislosigkeit tragen müsse. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Januar 2015 bis 2. Januar 2017 sei folglich nicht erfüllt, womit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe.  
 
4.2. Der Versicherte gibt an, dass er vom 29. April 2014 bis 30. April 2015 für die C.________ AG vom 17. bis 29. Februar 2016 für die D.________ AG und vom 1. März bis 3. Juni 2016 für die B.________ AG tätig gewesen sei. Bei den beiden letzten Arbeitgeberinnen sei er von Anfang an als Arbeitnehmer geführt gewesen und die Sozialversicherungsbeiträge seien entsprechend abgerechnet worden. Bis Ende 2016 sei er im berechtigten Glauben gewesen, dass er aus seinen Beschäftigungen für die D.________ AG und die B.________ AG keine genügende Beitragszeit aufweisen würde. Erst im Dezember 2016 habe sich geklärt, dass der Vertrag mit der C.________ AG ebenfalls als Arbeitsvertrag zu qualifizieren sei und es seien Sozialversicherungsbeiträge nachbezahlt worden. Sobald er von der genügenden Beitragszeit erfahren habe, habe er sich umgehend nochmals beim RAV gemeldet und eine neuerliche Anmeldung vorgenommen. Sein Anliegen sei es gewesen, diese Anmeldung (vom 3. Januar 2017) mit der Meldung vom Mai 2016 "zu koppeln" und somit die Entschädigung, im Sinne einer Wiedererwägung, ab 4. Juni 2016 geltend machen zu können. Dies sei der erste Tag der Arbeitslosigkeit und der erste Tag gewesen, an dem er alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt habe, wie sich nun ex post herausgestellt habe. Er habe sich früh genug beim RAV gemeldet und weise - nach heutigem Wissensstand - eine genügende Beitragszeit auf. Unbestritten sei nämlich bisher geblieben, dass er sich am 26. Mai 2016 bei den zuständigen Stellen des Kantons Bern gemeldet habe, womit von einer Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung auszugehen sei. Der Massstab für die Anmeldung müsse bei ihm ohnehin tiefer liegen, da er ausländischer Staatsangehöriger und sich von seinem Heimatland her gewohnt sei, dass eine solche Meldung bereits das offizielle Verfahren zur Ausrichtung von Leistungen auslöse. Lasse man korrekterweise die Rahmenfrist ab 4. Juni 2016 beginnen, erhelle ohne Weiteres, dass die zwölfmonatige Beitragszeit erfüllt sei. Die Rahmenfrist nicht auf Juni 2016 vorzuverlegen, hiesse rechtsungleich sowie willkürlich und somit gegen Art. 8 und 9 BV zu handeln, da das so entstehende Resultat nicht nur offensichtlich unhaltbar sei, sondern in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe.  
 
5.  
 
5.1. Der Versicherte verlangt, die Rahmenfrist für die Beitragszeit sei mit Blick auf seine Anmeldung im Mai 2016 wiedererwägungsweise auf den 4. Juni 2014 bis 3. Juni 2016 zu legen und seine Anspruchsberechtigung sei zu bejahen. Denn er habe sich am 26. Mai 2016 unbestrittenermassen korrekt bei den zuständigen Stellen des Kantons Bern gemeldet und sei im Januar 2017, zeitnah zur Fehlerbehebung durch die C.________ AG mittels (verspäteter) Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, nochmals beim RAV vorstellig geworden. Lasse man die Rahmenfrist richtigerweise ab 4. Juni 2016 beginnen, weise er 14,5 Beitragsmonate auf.  
 
5.2. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz es jedoch keineswegs als überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass er sich bereits im Mai 2016 auf den 4. Juni 2016 bei den zuständigen Behörden der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos gemeldet hätte. Dem angefochtenen Gerichtsentscheid lässt sich gegenteils entnehmen, die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unbelegte Parteibehauptungen nicht beweistauglich. Im Prozess vor Bundesgericht wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen diese Feststellung offensichtlich unrichtig sein soll (vgl. E. 1 hiervor). Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass der Versicherte sich erstmals Anfang Januar 2017 - verspätet, nachdem er bereits seit 4. Juni 2016 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging - zum Bezug von Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat. Dies, nachdem er nach seinen Angaben erst im Dezember 2016 davon erfuhr, dass er seine Tätigkeit für die C.________ AG im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeübt hatte.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt der Arbeitsuchende erst dann als ganz (Art. 10 Abs. 1 AVIG) oder teilweise (Art. 10 Abs. 2 AVIG) arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich der Versicherte möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Laut Art. 17 Abs. 3 AVIG hat der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle unter anderem an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (lit. a) und an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (lit. b). Für die Zeit vor der Meldung liegt keine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG vor. In diesem Fall scheitert der Entschädigungsanspruch auch an der Nichterfüllung der Kontrollvorschriften nach Art. 17 AVIG. Verspätete Anmeldung führt damit grundsätzlich zum Anspruchsverlust für die vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit liegenden Tage (BGE 124 V 215 E. 2. S. 218; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2309 Rz. 148 und FN 326). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG).  
 
5.3.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherte aus dem Hinweis auf seine ausländische Staatsangehörigkeit und das Meldeverfahren bei Eintritt einer Arbeitslosigkeit in seinem Heimatland nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). Soweit er eine "Verschiebung" der Rahmenfristen fordert (vgl. S. 11 Ziff. 9 der Beschwerde), verlangt er eine vom Gesetz abweichende Behandlung. Mit seiner Argumentation verkennt er, dass eine solche unter den vorliegenden Umständen nur in Betracht fallen kann, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480) erfüllt sind. Bereits das kantonale Gericht hat jedoch einlässlich begründet, weshalb nicht von einer vertrauensbildenden falschen Behördenauskunft ausgegangen werden kann.  
 
5.3.3. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer auch gar nicht, er sei falsch beraten worden oder er hätte von der Behörde im Zusammenhang mit Leistungen der Arbeitslosenversicherung aufgeklärt werden sollen. Er möchte vielmehr eine nachträgliche Anerkennung seines Leistungsanspruchs ab 4. Juni 2016, weil ein nicht durch ihn, sondern durch die C.________ AG verursachtes "zeitliches Problem" vorliege, entstanden durch die Umdeutung des Verhältnisses mit dieser Gesellschaft als Arbeitsvertrag im Dezember 2016.  
Auch wenn sich eine Person unverschuldeterweise nicht oder zu spät zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern anmeldet, ändert dies nichts an der fehlenden Anspruchsberechtigung für die Zeit vor der Anmeldung (vgl. Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 74/03 vom 26. Juli 2004). Die Rechtslage (vgl. E. 5.3.1 hiervor) ist klar und es fehlt an konkreten Anhaltspunkten für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Es liegt aber auch keine vom Gericht unter Rückgriff auf den Gesetzeszweck zu schliessende echte Lücke vor. Denn es kann nicht gesagt werden, dass sich dem Gesetz für die sich stellende Rechtsfrage keine Antwort entnehmen lässt. Allenfalls handelt es sich um eine unechte Lücke, indem die Anwendung der Gesetzesbestimmungen zu einem sachlich unbefriedigenden Ergebnis führt. Solche rechtspolitischen Mängel hat das Gericht im Allgemeinen jedoch hinzunehmen. Sie regelbildend zu schliessen, steht ihm dort zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (BGE 124 V 164 E. 4c mit Hinweisen). So verhält es sich hier jedoch nicht. Es kann entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers auch nicht gesagt werden, dass die geltende Regelung zu Ergebnissen führt, die sich mit den Verfassungsgrundsätzen der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) nicht vereinbaren lassen. Die Anmeldefrist von drei Monaten gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG und die Erfüllung der Kontrollvorschriften im Sinne von Art. 17 AVIG bilden durchaus taugliche Anspruchsvoraussetzungen. Zwar mag es unbefriedigend sein, dass die Berechtigung des Beschwerdeführers auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Zeitpunkt der nachträglichen Berichtigung seines Status im Betrieb der C.________ AG als unselbstständig Erwerbender bereits verwirkt war. Dies genügt indessen nicht, um die geltenden Gesetzesbestimmungen als geradezu unhaltbar erscheinen zu lassen. Es ist daher nicht Sache des Gerichtes, eine andere Regelung zu treffen (BGE 130 V 47 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 74/03 vom 26. Juli 2004 E. 4.2). 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann gewährt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Mario Stegmann wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt. 
 
2.1.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
3.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz