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[AZA] 
C 187/98 Vr 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 12. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung 
Arbeitsmarkt, Laupenstrasse 22, Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
K.________, 1951, Beschwerdegegner, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
    A.- Der 1951 geborene K.________ arbeitete seit an- 
fangs August 1996 als Projektleiter bei der Firma 
F.________ AG. Nachdem ihm diese Stelle von der Arbeit- 
geberfirma wegen Auftragsmangels auf den 31. Juli 1997 
gekündigt worden war, absolvierte er ab 28. Juli 1997 an 
vier Tagen pro Woche die Ausbildung an der Autofahrlehrer- 
schule X.________, wo er am 9. Dezember 1997 die Abschluss- 
prüfung bestand. Am 22. Januar 1998 eröffnete er eine eige- 
ne Fahrschule in Y.________. Bereits am 10. September 1997 
hatte er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug 
besonderer Taggelder während der Planungsphase seines 
Projektes zur Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit 
angemeldet und gleichzeitig um Übernahme von 20 % des Ver- 
lustrisikos für eine von der gewerblichen Bürgschaftsge- 
nossenschaft gewährte Bürgschaft ersucht. Mit Verfügung vom 
12. Januar 1998 lehnte das Kantonale Amt für Industrie, 
Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsmarkt, Bern (KIGA), 
beide Begehren ab. 
 
    B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess u.a. 
die dagegen erhobene Beschwerde gut und verpflichtete das 
KIGA, K.________ 60 besondere Taggelder auszurichten sowie 
20 % des genannten Verlustrisikos zu übernehmen (Disposi- 
tiv-Ziffer 1 des Entscheides vom 29. April 1997). 
 
    C.- Das KIGA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit 
dem Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des vorin- 
stanzlichen Entscheides. 
    Während K.________ sinngemäss auf Abweisung der Ver- 
waltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundes- 
amt für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr Staatssekretariat 
für Wirtschaft) hiezu nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- a) Nach Art. 1 Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohen- 
de Arbeitslosigkeit verhüten und bestehende bekämpfen. Die- 
sem Ziel dienen insbesondere die arbeitsmarktlichen Mass- 
nahmen (Art. 59-75 AVIG). 
 
    b) Die Arbeitslosenversicherung kann arbeitslose oder 
von Arbeitslosigkeit bedrohte Versicherte, die eine dauern- 
de selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch 
die Ausrichtung von höchstens 60 besonderen Taggeldern 
während der Planungsphase eines Projektes unterstützen 
(Art. 71a Abs. 1 AVIG). Ferner kann die Versicherung zu 
Gunsten dieses Personenkreises 20 % des Verlustrisikos für 
eine nach Massgabe des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1949 
über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossen- 
schaften (SR 951.24) gewährte Bürgschaft übernehmen; der 
Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den 
vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt (Art. 71a 
Abs. 2 AVIG). 
 
    c) Gemäss Art. 71b Abs. 1 lit. a-d AVIG können Versi- 
cherte die Unterstützung nach Art. 71a Abs. 1 AVIG bean- 
spruchen, wenn sie (kumulativ) ohne eigenes Verschulden ar- 
beitslos oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind 
(lit. a), innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit 
(Art. 9 Abs. 3 AVIG) die Mindestbeitragszeit nach Art. 13 
Abs. 1 AVIG aufweisen (lit. b), mindestens 20 Jahre alt 
sind (lit. c) und ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirt- 
schaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Er- 
werbstätigkeit vorweisen (lit. d). Während der Frist, für 
welche die besonderen Taggelder ausgerichtet werden, muss 
der Versicherte nicht vermittlungsfähig sein; er ist von 
seinen Pflichten nach Art. 17 AVIG befreit (Art. 71c Abs. 2 
AVIG). 
    Laut Art. 71b Abs. 2 AVIG können Versicherte, die der 
Bürgschaftsgenossenschaft innert sechs Monaten kontrollier- 
ter Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Auf- 
nahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften 
selbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die An- 
spruchsvoraussetzungen nach Art. 71b Abs. 1 lit. a-c er- 
füllen, die Unterstützung nach Art. 71a Abs. 2 AVIG bean- 
spruchen. 
 
    d) Gesuche sind bei der kantonalen Amtsstelle einzu- 
reichen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 71c 
Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann zuerst ein Gesuch 
um besondere Taggelder (Art. 95b AVIV) und hernach ein sol- 
ches um Übernahme des Verlustrisikos (Art. 95c AVIV) oder 
bereits von Anfang an nur letzteres oder ein kombiniertes 
Gesuch (Art. 95d AVIV) stellen (SVR 1999 AlV Nr. 23 S. 56 
Erw. 1c; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schwei- 
zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Si- 
cherheit, Rz 637). 
    Ein kombiniertes Gesuch ist nach Art. 95d Abs. 1 AVIV 
innert der ersten zehn Wochen kontrollierter Arbeitslosig- 
keit einzureichen. Bei positivem Entscheid über die Aus- 
richtung besonderer Taggelder verweist die kantonale Amts- 
stelle die versicherte Person an die zuständige Bürg- 
schaftsgenossenschaft und stellt dieser eine Kopie der ent- 
sprechenden Verfügung zu (Art. 95d Abs. 2 AVIV). Gemäss 
Art. 95d Abs. 3 AVIV hat der Versicherte innert der ersten 
26 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen 
Bürgschaftsgenossenschaft ein ausgearbeitetes Projekt zur 
materiellen Prüfung zu unterbreiten. Wird eine Bürgschaft 
gewährt, so übernimmt der Ausgleichsfonds zu Gunsten der 
Bürgschaftsgenossenschaft zusätzlich 20 % des Verlustrisi- 
kos; die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über 
den vom Ausgleichsfonds garantierten Betrag (Art. 95c 
Abs. 4 in Verbindung mit Art. 95d Abs. 4 AVIV). 
 
    2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegeg- 
ner die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung beson- 
derer Taggelder sowie für die Übernahme von 20 % des Ver- 
lustrisikos im Sinne von Art. 71a Abs. 1 und 2 AVIG er- 
füllt. Dabei ist unbestritten und steht auf Grund der Akten 
fest, dass die gesetzlichen Erfordernisse nach Art. 71b 
AVIG (Erw. 1c hievor) an sich gegeben sind. Uneinig sind 
sich die Verfahrensbeteiligten insofern, als sich das KIGA 
- im Gegensatz zu Vorinstanz und Beschwerdegegner - auf den 
Standpunkt stellt, der Versicherte hätte bis zum Entscheid 
über das Gesuch um besondere Taggelder auch die Kontroll- 
vorschriften gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG erfüllen und ver- 
mittlungsfähig (Art. 15 AVIG) sein müssen. Überdies ist die 
Beschwerde führende Verwaltung der Auffassung, "dass die 
Planung und Vorbereitung der Autofahrschule bereits im 
Gesuchszeitpunkt weitgehend abgeschlossen war". Abgesehen 
davon könne die bis zum 9. Dezember 1997 absolvierte Aus- 
bildung zum Fahrlehrer "nicht als zur Planungsphase gehö- 
rende Vorbereitungshandlung" qualifiziert werden. 
 
    3.- a) Was die Erfüllung der Kontrollvorschriften so- 
wie die Vermittlungsfähigkeit anbelangt, müssen diese bei 
allen individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen grund- 
sätzlich verlangten und sich dadurch als allgemeine An- 
spruchsvoraussetzungen charakterisierenden Erfordernisse 
(vgl. Nussbaumer, a.a.O., Rz 542 ff.) nach der ausdrückli- 
chen gesetzlichen Ausnahmeregelung von Art. 71c Abs. 2 AVIG 
während der Frist, für welche die besonderen Taggelder zur 
Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgerichtet 
werden,  nicht gegeben sein. Für den Zeitraum vor dem Bezug  
der besonderen Taggelder müssen die beiden genannten An- 
spruchsvoraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt sein. Dies 
ergibt sich schon aus dem Umstand, dass laut Art. 71b 
Abs. 1 lit. a AVIG auch "unmittelbar von Arbeitslosigkeit 
bedrohte" Versicherte die Förderungsbeiträge beanspruchen 
können, d.h. etwa versicherte Personen, welche sich (noch) 
in einem bereits gekündigten oder in einem befristeten Ar- 
beitsverhältnis befinden und während der Dauer desselben 
weder arbeitslos sind (Art. 10 in Verbindung mit Art. 8 
Abs. 1 lit. a AVIG), noch die Kontrollvorschriften zu er- 
füllen haben (Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 
Abs. 1 lit. g AVIG) oder vermittlungsfähig sein müssen 
(Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. f 
AVIG). 
    Der Hinweis im vom KIGA abgegebenen Gesuchsformular 
("  Achtung: Bis zum Erhalt des schriftlichen Entscheides  
müssen die Stempelpflicht erfüllt und Arbeitsbemühungen 
nachgewiesen werden!") ist auf den Regelfall zugeschnitten, 
in welchem eine versicherte Person zunächst während einer 
gewissen Zeit Arbeitslosenentschädigung bezieht und sich 
alsdann zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit 
entschliesst. Ihm kommt nur - aber immerhin - für jene 
Leistungsansprüche Bedeutung zu, welche die Erfüllung der 
Kontrollvorschriften voraussetzen. 
    b) Diese Betrachtungsweise wird - entgegen der in der 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - 
durch Art. 71b Abs. 2 AVIG nicht in Zweifel gezogen. Wenn 
nach dieser Bestimmung das ausgearbeitete Projekt der Bürg- 
schaftsgenossenschaft "innert sechs Monaten kontrollierter 
Arbeitslosigkeit" ("dans un délai de six mois à compter de 
leur inscription au chômage", "entro un termine di sei mesi 
di disoccupazione controllata") vorzulegen ist (vgl. auch 
Art. 95c Abs. 1, Art. 95d Abs. 1 und 3 AVIV), lässt sich 
daraus nicht folgern, eine vorgängige kontrollierte Ar- 
beitslosigkeit bilde Anspruchserfordernis für die Beteili- 
gung am Verlustrisiko (sowie für die Ausrichtung besonderer 
Taggelder). Sinn und Zweck der sechsmonatigen (Maximal-, 
nicht etwa Mindest-) Frist liegen - entgegen der Ansicht des 
KIGA - nicht in der "Überprüfung des Kostenrisikos", son- 
dern vielmehr darin begründet, dass der Schritt in die 
Selbstständigkeit umso aussichtsreicher erscheint, je weni- 
ger lange damit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zugewar- 
tet wird. Überdies soll die versicherte Person im Falle des 
Scheiterns mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit noch 
(normale) Taggelder beziehen können (wobei der Taggeldan- 
spruch des Versicherten im Verlustfall um den vom Aus- 
gleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt wird; Art. 71a 
Abs. 2 zweiter Satz AVIG). Einzig dieser Rechtssinn von 
Art. 71b Abs. 2 AVIG lässt sich aus der in den zugehörigen 
Materialien dokumentierten Regelungsabsicht des Gesetzge- 
bers ableiten (Amtl.Bull. 1995 S 111 sowie N 1135). 
 
    c) Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rechts- 
gleichheitsüberlegungen angestellt werden (zu deren Mass- 
geblichkeit bei der Auslegung vgl. BGE 119 V 130 Erw. 5b), 
lässt sich daraus ebenfalls nichts zu Gunsten des KIGA ab- 
leiten. Denn zeitigt die Interpretation anhand der normun- 
mittelbaren Kriterien, wie hier, ein schlüssiges Ergebnis, 
bleibt im Rahmen von Art. 191 der am 1. Januar 2000 in 
Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 
(BV) für eine am Gleichbehandlungsgebot orientierte Be- 
trachtungsweise kein Raum (zu Art. 113 Abs. 3/114 bis Abs. 3 
der alten Bundesverfassung [aBV] ergangene Rechtsprechung, 
welche gemäss nicht veröffentlichtem Urteil A. vom 21. Feb- 
ruar 2000, K 108/99, unter der Herrschaft der BV weiterhin 
Geltung beansprucht: BGE 123 V 322 Erw. 6b/bb, 122 V 93 
Erw. 5a/aa, 120 V 3 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
    4.- a) Es ist ferner zu beurteilen, ob die während 
über vier Monaten an vier Tagen pro Woche absolvierte Aus- 
bildung zum Autofahrlehrer als zur Planungsphase der 
selbstständigen Erwerbstätigkeit gehörende Vorbereitungs- 
massnahme qualifiziert werden kann. Angesichts des zeitli- 
chen Umfangs der Fahrlehrerausbildung sowie der Tatsache, 
dass das Bestehen der Abschlussprüfung vom 9. Dezember 1997 
für die anschliessende Berufsausübung unabdingbar war, ist 
die Frage in Übereinstimmung mit dem Beschwerde führenden 
KIGA zu verneinen. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Schaf- 
fung der Unterstützungsleistungen gemäss Art. 71a Abs. 1 
und 2 AVIG Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des 
Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (vgl. 
Art. 59 Abs. 1 AVIG), die Verwertung ihrer beruflichen 
Fähigkeiten im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätig- 
keit zu ermöglichen. Dieser gesetzgeberische Wille fand 
seinen Ausdruck in der Beschränkung der Anzahl besonderer 
Taggelder nach Art. 71a Abs. 1 AVIG auf höchstens 60. Die 
dadurch bestimmte Planungsphase wäre regelmässig zu kurz, 
wenn sie nicht nur der Vorbereitung des eigenen Geschäftes, 
sondern - wie vorliegend - zusätzlich der erforderlichen 
beruflichen Ausbildung dienen müsste. Soweit die Aufnahme 
der selbstständigen Erwerbstätigkeit vom Bestehen einer 
Prüfung zur Erlangung der Berufsausübungsbewilligung ab- 
hängt, können zudem die Erfolgsaussichten des Grobprojektes 
oder des ausgearbeiteten Projektes zuvor gar nicht ab- 
schliessend beurteilt werden (Art. 71b Abs. 1 lit. d und 
Abs. 2 AVIG). 
    b) Was die Frage nach der Ausrichtung besonderer Tag- 
gelder für die Dauer der Fahrlehrerausbildung unter dem 
Titel von Art. 59b f. AVIG (Teilnahme an einem Umschulungs- 
kurs) betrifft, scheitert ein solcher Leistungsanspruch 
schon am - hier verlangten - Erfordernis der Kontroll- 
pflichterfüllung gemäss Art. 82 Abs. 1 AVIV in Verbindung 
mit Art. 8 Abs. 1 lit. g und Art. 17 Abs. 2 AVIG sowie 
Art. 22 AVIV (vgl. Nussbaumer, a.a.O., Rz 546). Wenn der 
Beschwerdegegner diesbezüglich geltend macht, er habe von 
der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern, Zweigstelle 
Z.________, eine unrichtige telefonische Auskunft erhalten 
(vorinstanzlich eingereichte Beschwerde), gilt es festzu- 
halten, dass ihm die genannte Zweigstelle damals auf jeden 
Fall das bereits erwähnte (vorstehende Erw. 3a am Ende) 
KIGA-Formular mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die er- 
forderliche Erfüllung der Kontrollvorschriften zugestellt 
hat. Unabhängig vom genauen Inhalt des angeführten Telefon- 
gesprächs ist somit einer Berufung auf die Bindungswirkung 
falscher behördlicher Auskünfte (vgl. hiezu BGE 121 V 66 
Erw. 2a mit Hinweisen) der Boden entzogen. Denn ersuchen 
Versicherte die Verwaltung um eine Information, welche 
ihnen zunächst mündlich und im Anschluss daran (noch aus- 
führlicher) schriftlich erteilt wird, können sie selbst- 
verständlich den zweiten Teil dieser behördlichen Auskunft 
nicht einfach ignorieren und unter Hinweis auf die Unrich- 
tigkeit bzw. Unvollständigkeit der mündlichen Angaben ge- 
stützt auf das Vertrauensschutzprinzip eine vom materiellen 
Recht abweichende Behandlung verlangen. Unter diesen Um- 
ständen mag offen bleiben, ob hier die übrigen Anspruchs- 
voraussetzungen für die Ausrichtung von Kurstaggeldern er- 
füllt wären (insbesondere ist nicht zu entscheiden, ob eine 
Umschulung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne 
vorliegt). 
 
    5.- Nach dem Gesagten kann der Beschwerdegegner von 
vornherein erst nach bestandener Abschlussprüfung vom 
9. Dezember 1997 besondere Taggelder (nebst der Übernahme 
von 20 % des Verlustrisikos im Falle der Bürgschaftsgewäh- 
rung) beanspruchen. Auf Grund der vorliegenden Akten ist 
der Zeitraum vom 10. Dezember 1997 bis zum 21. Januar 1998 
(Tag vor Eröffnung der Fahrschule) als Planungsphase im 
Sinne von Art. 71a Abs. 1 AVIG zu qualifizieren: Wenn das 
KIGA dem Versicherten - zu Recht - entgegenhält, vor der 
Prüfung habe nicht festgestanden, ob das Fähigkeitszeugnis 
überhaupt erlangt werde, ist auf der anderen Seite davon 
auszugehen, dass dem Beschwerdegegner  nach dem erfolgrei-  
chen Abschluss seiner Fahrlehrerausbildung bis zur rund 
sechs Wochen später erfolgenden Geschäftseröffnung noch 
mancherlei Vorbereitungsarbeiten verblieben (namentlich 
konnte das auf die Fahrschuleröffnung ausgerichtete Werbe- 
konzept naheliegenderweise erst nach bestandener Prüfung 
umgesetzt werden). Zu beachten ist, dass die Ausrichtung 
der besonderen Taggelder erst ab dem Zeitpunkt erfolgen 
kann, in dem der Beschwerdegegner die Wartezeit gemäss 
Art. 18 Abs. 1 AVIG bestanden hat. Dies war am 17. Dezember 
1997 der Fall, womit bis zur Eröffnung der Autofahrschule 
noch 26 Taggelder zuzusprechen sind (vgl. Art. 19 AVIG
Art. 12 lit. a des bernischen Gesetzes vom 30. August 1989 
über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitslosenversicherung 
und die Arbeitslosenunterstützung [AVUG/BE; BSG 836.31]). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe- 
    schwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des 
    Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 
    1998 hinsichtlich der besonderen Taggelder dahingehend 
    abgeändert, dass der Anspruch auf deren 26 (statt 60) 
    festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Verwaltungsge- 
    richtsbeschwerde abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
    richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
    Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe 
    und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Bern, und dem 
    Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 12. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: