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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_48/2016, 8C_49/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. März 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
8C_48/2016 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
8C_49/2016 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (unentgeltlicher Rechtsbeistand), 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 20. November 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Verfügung vom 28. April 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch der B.________ zum wiederholten Mal.  
 
A.b. Für die Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren sprach die   IV-Stelle A.________, praktizierende Rechtsanwältin und unentgeltliche Rechtsbeiständin der B.________ im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, mit einem weiteren Verwaltungsakt vom 8. August 2014 für die Zeit ab 2. März 2012 bis zum Verfügungserlass vom 28. April 2014 eine nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzte Entschädigung von Fr. 2'336.05 inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer zu.  
 
B.  
 
B.a. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die rentenablehnende Verfügung vom 28. April 2014 erhobene Beschwerde ab und sprach A.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreterin in Dispositiv-Ziffer 3 seines Entscheids eine Entschädigung von Fr. 3'200.- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zu (Entscheid vom 20. November 2015; Verfahrens-Nr. IV.2014.00592).  
 
B.b. Die von A.________ in eigenem Namen geführte Beschwerde gegen die Verfügung betreffend unentgeltliche Verbeiständung vom 8. August 2014 lehnte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gleichentags mit separatem Entscheid vom 20. November 2015 ab (Verfahrens-Nr. IV.2014.00905).  
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Entschädigung im kantonalgerichtlichen Prozess (Verfahrens-Nr. IV.2014.00592) und gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts, mit welchem die Höhe der Entschädigung für das Verwaltungsverfahren bestätigt worden war (Verfahrens-Nr. IV.2014.00905). Sie beantragt, es sei ihr für das Einwandverfahren bei der IV-Stelle eine ungekürzte Entschädigung für einen Aufwand von 15 Stunden und 30 Minuten nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen; zudem sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr eine ungekürzte Prozessentschädigung für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht zuzusprechen, wobei die Prozessentschädigung dem Aufwand angemessen sein müsse und der Streitwert bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen sei. 
Das Bundesgericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Rechtsanwältin führt Beschwerde gegen den kantonalen Gerichtsentscheid im Verfahren IV.2014.00905 und gegen Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids im Verfahren IV.2014.00592, beide datierend vom 20. November 2015, mit welchen die Entschädigungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und im kantonalgerichtlichen Verfahren festgelegt wurden. Da es sich um die Rechtsvertretung derselben Mandantin im gleichen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren handelt, rechtfertigt es sich, die mit Blick auf die zwei verschiedenen angefochtenen Gerichtsentscheide vom 20. November 2015 je separat eröffneten Prozesse vor Bundesgericht zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen. In einem separaten Urteil 8C_47/2016 vom heutigen Datum wird hingegen die von der Rechtsanwältin für ihre Mandantin gegen die vom kantonalen Gericht im Verfahren betreffend Rentenablehnung (Verfahrens-Nr. IV.2014.00592) erhobene Beschwerde behandelt. 
 
2.   
Da sich die Beschwerde führende Rechtsanwältin gegen die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen - bzw. betreffend Verwaltungsverfahren von der Vorinstanz bestätigten - Entschädigung für ihre Tätigkeit als unentgeltliche Rechtsvertreterin wendet, ist sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin legitimiert, in eigenem Namen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_327/2015 vom 8. September 2015 E. 1 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist zunächst die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung. 
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen zur Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Administrativverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 12a ATSV und Art. 8 bis 13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 131 V 153 E. 6.2 S. 158).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Im vorinstanzlichen Entscheid wird einlässlich erörtert, aus welchen Gründen die Kürzung des zeitlichen Aufwandes, welcher in der Honorarnote der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2014 auf 15 Stunden und 30 Minuten beziffert wird, um fünf Stunden durch die IV-Stelle korrekt sei und weshalb die Kosten der Anwältin für die Belieferung der behandelnden Ärzte mit Kopien der Gutachten nicht als notwendige Auslagen qualifiziert werden könnten.  
 
3.3.2. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin bedingen keinen anderen Schluss. Soweit sie ihren hohen Zeitaufwand damit begründen will, dass der Grundfall betreffend Invalidenrente (Urteil 8C_47/2016) ausserordentlich komplex und die Kommunikation mit ihrer physisch und psychisch kranken Mandantin sehr aufwändig gewesen seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Aufgrund ihrer Darlegungen wird nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht bei seinem Entscheid über die Höhe der geschuldeten Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll. Entgegen ihrer Ansicht hat es auch die Begründungspflicht nicht verletzt, da es sich mit jeder Aufwandposition, welche von der IV-Stelle gekürzt worden ist, auseinandergesetzt und erklärt hat, weshalb die Kürzungen im Einzelnen gerechtfertigt seien.  
 
4.   
Umstritten ist sodann auch die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im kantonalen Gerichtsverfahren. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen (BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158), mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen, und damit namentlich auch der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, fällt praktisch nur das Willkürverbot (Art. 9 BV) in Betracht. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; Urteil 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2).  
 
4.1.2. Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer/ZH; LS [Loseblattsammlung] 212.81) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Laut § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 12. April 2011 (GebV SVGer/ZH; LS 212.812) wird einer Partei für unnötigen oder geringfügigen Aufwand keine Entschädigung zugesprochen.  
 
4.2. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin einen Zeitaufwand von 19 Stunden und Barauslagen von Fr. 118.- geltend gemacht und insgesamt eine Entschädigung von Fr. 4'375.40 gefordert (Aufwandzusammenstellung vom 28. August 2015). Das kantonale Gericht setzte die Entschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'200.- herab. Diese Kürzung erfolgte nicht pauschal, sondern insbesondere auch mit Blick auf die Menge der zu rekapitulierenden Aktenstücke der IV-Stelle, den Umfang der Rechtsschriften und die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Sodann durfte die Vorinstanz ohne weiteres dem durch die Synergieeffekte der beiden Verfahrensabschnitte verminderten Aufwand der Beschwerdeführerin Rechnung tragen, ohne in Willkür zu verfallen. Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, aufzuzeigen, aus welchem Grund das Ergebnis der Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im kantonalgerichtlichen Verfahren unhaltbar (vgl. E. 4.1.1 hiervor) sein soll.  
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 8C_48/2016 und 8C_49/2016 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von je Fr. 500.- in den Verfahren 8C_48/2016 und 8C_49/2016 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. März 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz