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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_572/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Januar 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 30. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1956, war von 1988 bis zu seinem Stellenverlust wegen Rückenproblemen 2002 als Betriebsmitarbeiter in der B.________ AG angestellt. Nachdem bei vormaligen Gesuchen ein Anspruch auf Leistungen von der Invalidenversicherung abgelehnt worden war, meldete sich der Versicherte 2007 auf Grund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an. Basierend auf den Ergebnissen weiterer Abklärungen verneinte die IV-Stelle wiederum einen Rentenanspruch (Verfügung vom 10. April 2012). Die hiegegen erhobene Beschwerde des erstmals anwaltlich vertretenen A.________ hiess das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, am 11. Februar 2014 in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 10. April 2012 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie, nach weiteren Abklärungen gemäss den Erwägungen, neu verfüge. Der Gerichtsentscheid vom 11. Februar 2014 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Mit Schreiben vom 4. März 2014 liess A.________ für das gemäss kantonalem Rückweisungsentscheid wieder aufzunehmende Abklärungsverfahren bei der IV-Stelle um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen. Mit Verfügung vom 23. April 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Administrativverfahren. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 30. Juli 2014 unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 23. April 2014 um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung und Ernennung von Rechtsanwalt Reto Bachmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verwaltungsverfahren ab Gesuchseinreichung vom 4. März 2014 beantragen. Gleichzeitig ersucht der Versicherte für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der IV-Stelle. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, gegen den selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig. 
 
2.1. Der Entscheid, mit welchem das kantonale Versicherungsgericht - wie hier - ausschliesslich über den Anspruch der versicherten Person auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren eines Sozialversicherungsträgers (Art. 37 Abs. 4 ATSG) befindet, ist eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 139 V 600; SVR 2014 IV Nr. 9 S. 36, 8C_328/2013 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die Beschwerde in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).  
 
2.3. Befindet das kantonale Gericht über einen Zwischenentscheid einer unteren Instanz, so stellt der Rechtsmittelentscheid regelmässig ebenfalls einen Zwischenentscheid dar. Mit einem solchen Entscheid wird nicht über ein Rechtsverhältnis endgültig entschieden, sondern nur über einen einzelnen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481, SVR 2014 IV Nr. 9 S. 36, 8C_328/2013 E. 2.2 mit Hinweis). Als Zwischenentscheid ist der hier angefochtene Gerichtsentscheid nur unter den in Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG genannten Voraussetzungen (vgl. E. 2.2 hievor) anfechtbar. Eine Berufung auf die in lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG alternativ genannte Prozessvoraussetzung fällt von vornherein ausser Betracht, weil ein bundesgerichtliches Urteil über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren über den zur Hauptsache streitigen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung nichts aussagen würde und in diesem Punkt deshalb auch bei einer Beschwerdegutheissung nicht zu einem Endentscheid führen könnte (SVR 2014 IV Nr. 9 S. 36, 8C_328/2013 E. 3.2.1).  
 
2.4.   
 
2.4.1. Wird in einem kantonalen Rückweisungsentscheid - oder gestützt auf ein daran anschliessendes erneutes Gesuch in einem separaten Verfahren - für die Dauer der Wiederaufnahme des Administrativverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung anhaltend verweigert, droht der versicherten Person dadurch in aller Regel ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur (BGE 126 I 207; Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 2.4.1). Können Zwischenentscheide über die Verweigerung der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sofort gesondert anfechtbar (Urteile 2C_143/2008 vom 10. März 2008 E. 2, 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2; zum bisherigen Recht: BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131, 126 I 207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen).  
 
2.4.2. Bleibt der rechtsuchenden versicherten Person die gegebenenfalls - im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG infolge des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) ohnehin nur bei Bejahung der nach einem strengen Massstab zu prüfenden sachlichen Gebotenheit (BGE 125 V 32 E. 4b i.f. S. 36 mit Hinweisen) - zu bewilligende notwendige unentgeltliche Rechtsverbeiständung verwehrt, erleidet sie einen irreparablen Rechtsnachteil, welcher auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ist (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647 mit Hinweisen). Gemäss Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 2.4.2 ist ein nicht wieder gutzumachenden Nachteil aus Sicht der Beschwerde führenden versicherten Person auf Grund der Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren jedenfalls dann in der anhaltenden Verweigerung der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Rahmen der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zu erblicken, wenn der Sozialversicherungsträger nach Massgabe eines kantonalen Rückweisungsentscheides zu weiteren Abklärungen und Neuentscheidung über den strittigen Leistungsanspruch verpflichtet wird und die Verwaltung nicht bloss die einzelnen rechtsverbindlichen Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat.  
 
2.4.3. Dies trifft hier zu. Laut Dispositiv-Ziffer 1 des Rückweisungsentscheids vom 11. Februar 2014 ordnete die Vorinstanz die Aufhebung der rentenablehnenden Verfügung vom 10. April 2012 an und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie, nach weiteren Abklärungen gemäss den Erwägungen, neu verfüge. Das kantonale Gericht hielt den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowohl in somatischer also auch in psychischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt und beanstandete das Fehlen einer psychiatrischen und neurologischen Begutachtung. In den Akten zeigten sich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass seit Juli 2009 weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzugetreten seien. Die neurologische Begutachtung habe auch zu prüfen, ob ein CRPS (Complex Regional Pain Syndrome) Typ II vorliege und gegebenenfalls welche Einschränkungen diese Beschwerden in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Zudem bedürfe es einer Gesamtschau, welche die verschiedenen Einzelaspekte in einen Zusammenhang bringe. Die Verwaltung habe diese Abklärungen grundlegender Natur zu veranlassen. Weiter führte das kantonale Gericht in den Erwägungen aus, die IV-Stelle habe anschliessend auch bei einem zukünftigen Einkommensvergleich zu prüfen, ob eine Parallelisierung der Einkommen vorzunehmen ist. Daraus erhellt, dass die IV-Stelle gemäss kantonalem Rückweisungsentscheid nicht nur zu umfassenden, grundsätzlich neuen Abklärungen medizinischer Natur, sondern auch zu einer Neuprüfung des Einkommensvergleichs mit offenem Ausgang verpflichtet wurde.  
 
2.4.4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde angesichts des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils bei anhaltender Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für die Dauer der Wiederaufnahme des Administrativverfahrens einzutreten.  
 
3.   
Ist auf die Beschwerde einzutreten, bleibt zu prüfen, ob das kantonale Gericht in Bestätigung der Verwaltungsverfügung vom 23. April 2014 zu Recht die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit (eine von drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen: vgl. dazu BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen und Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 22 f. zu Art. 37 ATSG) der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 37 Abs. 4 ATSG in Bezug auf die Dauer der Wiederaufnahme des Administrativverfahrens im Anschluss an den Erlass des Rückweisungsentscheides vom 11. Februar 2014 verneint hat. Die prozessuale Bedürftigkeit steht gemäss angefochtenem Entscheid unbestritten fest. 
 
4.  
 
4.1. Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 BV). Die Frage nach der sachlichen Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 1.1 mit Hinweis).  
 
4.2. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Besonderen ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4, I 415/06 E. 4.2). Sie ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1 i.f. S. 201). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens (Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis). Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Schwander, Anmerkung zu BGE 122 I 8, in: AJP 1996 S. 495; Urteil 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 1.2).  
 
5.  
 
5.1. Gemäss angefochtenem Entscheid ist der Beizug eines Rechtsvertreters für die Dauer der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens ab März 2014 nicht erforderlich. Dies ungeachtet der Tatsache, dass die Vorinstanz bereits im ersten Rechtsgang die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Versicherten mangels rechtsgenüglicher Abklärung des massgebenden Sachverhalts bezüglich des Gesundheitszustandes sowohl in somatischer wie auch psychischer Hinsicht gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung (vgl. E. 2.4.3 hievor) an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte. Das kantonale Gericht vertrat die Auffassung, eine Rückweisung zur weiteren Abklärung alleine genüge nicht für die Bejahung der Erforderlichkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG. Aus der Stärkung der Parteirechte gemäss BGE 137 V 210 folge kein genereller Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Da es sich hier um einen Neuanmeldungsfall handle, drohe kein besonders schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers. Die laut kantonalem Rückweisungsentscheid von der Verwaltung nachzuholende Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. E. 2.4.3 hievor) umfasse keine rechtlich oder tatsächlich schwierige Fragen. Andernfalls müsste in praktisch allen Fällen mit medizinischen Begutachtungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bejaht werden. Es sprächen auch keine Sprach- und Rechtsunkundigkeit oder krankheitsbedingte Einschränkungen für die Bejahung dieses Anspruchs. Der Versicherte sei mit Unterstützung von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen in der Lage, seinen Standpunkt ohne anwaltliche Vertretung wirksam ins Verfahren einzubringen.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Zwar stellte das kantonale Gericht zutreffend verschiedene Gründe dar, welche im Einzelfall praxisgemäss zur Ablehnung eines Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Administrativverfahren führen können. Daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass jeder einzelne Grund für sich allein oder in Kombination mit anderen Gründen ungeachtet der konkreten Verhältnisse im Einzelfall die Verneinung der Erforderlichkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 37 Abs. 4 ATSG zur Folge hat. So trifft zwar zu, dass nicht jede Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG zu begründen vermag. Gegenteilig verhält es sich beispielsweise dann, wenn die Verwaltung bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat (vgl. Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 2.4.2 i.f.). Wird jedoch die IV-Stelle - wie hier nach einer fast viereinhalbjährigen Abklärungsdauer - ohne das Verschulden des bis dahin nicht anwaltlich vertreten gewesenen Versicherten auf dem Rechtsweg vom kantonalen Sozialversicherungsgericht nach Feststellung einer ungenügenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur zu einer umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustandes, sondern auch zur Neuprüfung des Einkommensvergleichs unter allfälliger Parallelisierung der Einkommen veranlasst, so ist entgegen der Vorinstanz nicht mehr von einem einfachen Sachverhalt und einem rechtlich durchschnittlich gelagerten Verwaltungsverfahren auszugehen.  
 
5.2.2. Dem kantonalen Gericht kann nicht gefolgt werden, soweit es argumentiert, der Beschwerdeführer habe sich bis zum 10. April 2012 (Erlass der mit kantonalem Rückweisungsentscheid aufgehobenen Verfügung der IV-Stelle) ohne anwaltliche Hilfe zurecht gefunden. Zutreffend verweist der Versicherte darauf, dass zwischen seiner Neuanmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung im Jahre 2007 wegen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bis zur Verneinung eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 10. April 2012 - ohne Rechtsbeistand - fast viereinhalb Jahre vergingen, ohne dass die Verwaltung den Sachverhalt in diesem langen Zeitraum - trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes - gemäss kantonalem Rückweisungsentscheid rechtsgenüglich abzuklären vermochte. Dass beim Beschwerdeführer keine Verständigungsschwierigkeiten erkennbar seien, wie die Vorinstanz geltend macht, findet in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil: Der vor kantonalem Gericht aufgelegten E-Mail vom 29. April 2014 des Sozialberatungszentrums C.________ ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Beratungen mangels eines ausreichenden Sprachverständnisses mehrheitlich mit Unterstützung einer Dolmetscherin durchgeführt wurden. Ebenso erfolgte die Einzelpsychotherapie in der Muttersprache des Versicherten. Gemäss Bericht vom 16. Juli 2009 der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) der Stiftung D.________ spricht der Beschwerdeführer "sehr wenig und scheint Erklärungen auf Deutsch nicht gut zu verstehen. Dadurch wirkt er etwas abweisend und zurückgezogen. Er bleibt bei den Aufgaben sitzen und kommt nicht fragen, wenn er nicht weiter weiss." Wie der Versicherte unter diesen Umständen in der Lage sein soll, seine Interessen selbst wahrzunehmen, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen.  
 
5.2.3. Aus dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rückweisungsentscheid vom 11. Februar 2014 geht nicht klar hervor, ob die IV-Stelle zur Einholung eines polydisziplinären MEDAS-Gutachtens im Sinne von BGE 137 V 210 verpflichtet wurde. Fest steht einzig, dass das kantonale Gericht die mangelhafte Abklärung des Gesundheitszustandes sowohl in somatischer wie auch psychischer Hinsicht beanstandete und ausdrücklich eine psychiatrische und eine neurologische Begutachtung für unerlässlich hielt.  
 
5.2.3.1. Sollte demnach eine bidisziplinäre medizinische Begutachtung zu veranlassen gewesen sein, waren die rechtsstaatlichen Anforderungen im Sinne von BGE 137 V 210 nicht vollumfänglich zu ignorieren. Nach BGE 139 V 349 sind abgesehen von der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip die übrigen rechtsstaatlichen Anforderungen (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) gemäss BGE 137 V 210 auch auf mono- und bidisziplinäre medizinische Begutachtungen sinngemäss anwendbar (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Weil hier die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 139 V 349), ist die Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen umso wichtiger (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357) und die prozessuale Chancengleichheit bei der Auswahl der Fachdisziplinen und der Gutachterfragen besonders bedeutsam (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und 5.3 S. 355 f.). Die mit dieser Rechtsprechung betonten und in differenzierter Weise dargelegten Partizipationsrechte der versicherten Person lassen jedenfalls im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zur erneuten medizinischen Begutachtung besondere Umstände erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteile 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.1 und 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
5.2.3.2. Dass gemäss angefochtenem Entscheid und Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der gegebenen Umstände und der zu klärenden Fragen im wieder aufgenommenen Administrativverfahren nicht von einer besonderen Komplexität auszugehen sei, trifft unter Berücksichtigung des bereits Gesagten nicht zu, weil sich die IV-Stelle mit dem Versicherten beziehungsweise dessen Rechtsvertreter unter Wahrung der praxisgemäss zu gewährleistenden Partizipationsrechte (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5 S. 354 ff.) konsensorientiert über die Gutachterstelle, die Fachdisziplinen und den Fragenkatalog zu einigen hatte. Dies setzt eine fachliche Kompetenz voraus, welche die versicherte Person selbst nicht aufwies und welche ihr durch die Beiordnung eines Rechtsvertreters verschafft werden konnte (vgl. SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9, 8C_48/2007 E. 2.2). Ist schliesslich bei der Prüfung der Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG auch den konkreten subjektiven Verhältnissen (SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4, I 415/06 E. 4.2 und 6.2) - der fachlichen Kompetenz (SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9, 8C_48/2007 E. 2.2) und den Fähigkeiten (hievor E. 4.2 i.f.) - der gesuchstellenden Person Rechnung zu tragen, so fällt hier ins Gewicht, dass der schlecht Deutsch sprechende Beschwerdeführer angesichts der komplexen verfahrensrechtlichen Anforderungen mit Blick auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens nach dem Rückweisungsentscheid vom 11. Februar 2014 ohne anwaltliche Interessenwahrung seine Partizipationsrechte nicht chancengleich wahrnehmen könnte.  
 
5.2.4. Hat das kantonale Gericht die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung resp. zur Veranlassung eines bidisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen, und war der Versicherte bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren durch den heute nach wie vor gleichen Rechtsbeistand vertreten, so sprechen (auch) diese Umstände (vgl. zudem hievor E. 5.2.1 bis 5.2.3) für die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. Ackermann, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Vertretung im Sozialversicherungsrecht, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 161 f. insbes. bei Fn. 56 S. 162; vgl. auch Kieser, a.a.O., Rz. 23 zu Art. 37 ATSG; Urteile 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.2 und 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
5.2.5. Demnach ist die Erforderlichkeit des Beizugs eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 37 Abs. 4 ATSG mit Blick auf die dargelegten Grundsätze für die Dauer der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens seit Einreichung des entsprechenden Gesuches vom 4. März 2014 ausnahmsweise (vgl. E. 4.2 hievor) zu bejahen.  
 
5.3. Folglich sind der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 23. April 2014 aufzuheben. Weil weder Verwaltung noch Vorinstanz bisher zur dritten, kumulativ erforderlichen Voraussetzung für die Bejahung eines Anspruchs im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG - nämlich der Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels - Stellung genommen haben, ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die einzig verbleibende Voraussetzung prüfe und anschliessend erneut über die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung verfüge.  
 
6.   
Praxisgemäss entspricht die Rückweisung einem vollen Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen). Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos. Gleiches gilt für das entsp rechende Gesuch bei der Vorinstanz (Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 30. Juli 2014 und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 23. April 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Januar 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli