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[AZA 3] 
1P.752/1999/sch 
 
          I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG  
          ********************************** 
 
3. Mai 2000  
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Nay, Aeschlimann,  
Féraud, Ersatzrichter Loretan und Gerichtsschreiber Karlen. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
Eduard W a l d b u r g e r AG, Teufenerstrasse 176,  
St. Gallen, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. David Brunner, Hinterlauben 12, St. Gallen, 
 
gegen 
 
Regierung des Kantons S t. G a l l e n, vertreten durch  
das Baudepartement des Kantons St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons S t. G a l l e n,  
 
betreffend 
          Aufhebung einer Staatsstrassenzufahrt, 
hat sich ergeben: 
 
A.-  
Die Eduard Waldburger AG ist Eigentümerin des  
Grundstücks Parz.Nr. 2218, Grundbuch St. Gallen-Bruggen, 
sowie der westlich angrenzenden Grundstücke Parz.Nrn. 2952 
und 3153, Grundbuch Gossau. Auf der Parzelle Nr. 2218 be- 
treibt sie seit 1951 ein Tanklager. Die Parzellen Nrn. 2952 
und 3153 grenzen auf ihrer Nordseite an die St. Gallen und 
Gossau verbindende Staatsstrasse Nr. 2 (St. Gallerstrasse). 
Die Zufahrt zum Tanklager verläuft ab der St. Gallerstrasse 
über die Parzelle Nr. 2952, die Ausfahrt über eine rückwär- 
tige, in die Schoretshuebstrasse mündende Privatstrasse. 
Diese führt über die im Eigentum der Stadt St. Gallen ste- 
hende Parzelle Nr. 2217; die Eduard Waldburger AG verfügt 
darauf seit September 1997 über ein dienstbarkeitsvertrag- 
lich gesichertes unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht. Die 
Schoretshuebstrasse mündet an einer mit Lichtsignalanlage 
gesicherten Kreuzung wieder in die St. Gallerstrasse. 
 
B.-  
Am 18. Juni 1996/25. Februar 1997 genehmigte die  
Regierung des Kantons St. Gallen ein Projekt für die Er- 
stellung eines Radstreifens beidseits der St. Gallerstrasse 
und das Anbringen neuer Bodenmarkierungen mit Linksabbiege- 
spuren in die Richtung Gossau führende Schlachthofstrasse 
sowie in die in der Verlängerung der Schoretshuebstrasse 
nordwärts führende Breitfeldstrasse. Zudem sieht das Projekt 
auf der Südseite der St. Gallerstrasse, wo sich die Grund- 
stücke der Eduard Waldburger AG befinden, die Anordnung 
einer Zutrittsverbotslinie vor. 
 
       Die Regierung des Kantons St. Gallen wies eine 
Einsprache der Eduard Waldburger AG gegen das Projekt am 
21. Oktober 1997 ab. Die Eduard Waldburger AG gelangte gegen 
diesen Entscheid erfolglos an das kantonale Verwaltungsge- 
richt. 
C.-  
Das Bundesgericht hat eine gegen das Urteil des  
Verwaltungsgerichts vom 18. März 1998 erhobene staatsrecht- 
liche Beschwerde der Eduard Waldburger AG am 10. Juli 1998 
gutgeheissen und das angefochtene Urteil wegen Verweigerung 
des rechtlichen Gehörs aufgehoben (Verfahren 1P.259/1998). 
 
D.-  
In der Folge gab das Verwaltungsgericht bei Prof.  
K. Dietrich vom Institut für Verkehrsplanung, Transport- 
technik, Strassen- und Eisenbahnbau der ETH Zürich (IVT) 
eine verkehrstechnische Expertise in Auftrag, welche der 
Experte am 7. Juni 1999 erstattete. Gestützt darauf bejahte 
das Verwaltungsgericht, dass die umstrittene Zutrittsver- 
botslinie unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit 
geboten sei. Hingegen stellte es nochmals fest, dass die 
Regierung der Beschwerdeführerin zu Unrecht für das Ein- 
spracheverfahren Kosten auferlegt hatte. Es hiess daher die 
Beschwerde mit Urteil vom 26. Oktober 1999 in diesem Punkt 
gut und wies sie im Übrigen ab. 
 
E.-  
Die Eduard Waldburger AG hat gegen dieses Urteil am  
6. Dezember 1999 erneut staatsrechtliche Beschwerde an das 
Bundesgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des ange- 
fochtenen Entscheides, soweit ihre Beschwerde damit abgewie- 
sen wurde, und die Aufhebung des angefochtenen Staatsstras- 
senprojektes, soweit dadurch die bestehende direkte Zufahrt 
von der Staatsstrasse zu den Grundstücken der Beschwerdefüh- 
rerin aufgehoben oder beschränkt wird. Eventualiter bean- 
tragt sie die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung 
an die Vorinstanz. Sie rügt die Verletzung der Eigentums- 
garantie, des Willkürverbots und des Anspruchs auf recht- 
liches Gehör sowie auf eine öffentliche Verhandlung gemäss 
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
       Die Regierung, vertreten durch das Baudepartement, 
und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei 
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
F.-  
Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abtei-  
lung des Bundesgerichts hat der Beschwerde am 6. Januar 2000 
in näher umschriebenem Umfang die aufschiebende Wirkung zu- 
erkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.-  
a) Hinsichtlich der Eintretensvoraussetzungen kann  
zunächst auf das in der gleichen Sache ergangene Urteil des 
Bundesgerichts vom 10. Juli 1998 verwiesen werden. Demnach 
ist ohne weiteres auf die Beschwerde einzutreten, soweit die 
Beschwerdeführerin die Verletzung in verfahrensrechtlichen 
Rechten geltend macht. 
 
       b) Dagegen bedarf näherer Prüfung, ob auf die Be- 
schwerde auch insoweit einzutreten ist, als damit eine Ver- 
letzung der Eigentumsgarantie (Art. 22ter aBV bzw. Art. 26 
BV) gerügt wird. 
 
       aa) Nach einer bereits weit zurückreichenden Recht- 
sprechung hat der Anstösser kein besseres Recht auf Benüt- 
zung einer im Gemeingebrauch stehenden Strasse als andere 
Personen, soweit ihm nicht das kantonale Recht eine beson- 
dere Rechtsstellung verschafft. Der Anstösser verfügt also 
- unter Vorbehalt einer abweichenden kantonalen Regelung - 
bloss über eine tatsächliche Vorzugsstellung und nicht über 
ein unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehendes Recht 
auf Zugang und Benützung einer an sein Land angrenzenden 
Strasse. Es wird dem Anstösser daher die Legitimation ab- 
gesprochen, sich unter Berufung auf die Eigentumsgarantie 
gegen die Aufhebung oder Einschränkung des Gemeingebrauchs 
der Strasse mit staatsrechtlicher Beschwerde zur Wehr zu 
setzen (BGE 61 I 225 E. 5 S. 230 f.; 79 I 199 E. 2 S. 205; 
105 Ia 219 E. 2 S. 221 f.). 
 
       In einem Entscheid, in dem die Nichterneuerung 
einer kantonalen Bewilligung für einen privaten Seezugang im 
Streit lag, erklärte das Bundesgericht unter Verweis auf die 
erwähnte Praxis, ein Seeanstösser habe kein unter dem Schutz 
der Eigentumsgarantie stehendes Recht auf eine den Gemeinge- 
brauch überschreitende Nutzung eines öffentlichen Gewässers 
und sei daher bei Aufhebung oder Einschränkung des Seean- 
stosses nicht berechtigt, die Wiederherstellung oder eine 
Entschädigung zu verlangen. Wenn jedoch ein Eigentümer sein 
ordnungsgemäss errichtetes, von der Bewilligung für den See- 
zugang nicht betroffenes Bootshaus nicht mehr ordnungsgemäss 
nutzen könne, weil ihm die Bewilligung zur Beibehaltung 
eines Bootshafens verweigert werde, liege eine Beeinträchti- 
gung des Eigentumsrechts vor (Entscheid des Bundesgerichts 
vom 30. März 1984 in ZBl 87/1986 S. 372 E. 4). In einem 
neueren Entscheid trat das Bundesgericht auf die Beschwerde 
verschiedener Anstösser gegen ein saisonales Fahrverbot auf 
einer Kantonsstrasse ein. Es erwog unter anderem, die An- 
stösser könnten die Handels- und Gewerbefreiheit anrufen, 
wenn der bisherige Gemeingebrauch an einer Strasse aufge- 
hoben werden solle, sofern der Weiterbestand dieses Gemein- 
gebrauchs Voraussetzung für die Ausübung eines Gewerbes der 
Anstösser bilde. Ob sich die Anstösser darüber hinaus eben- 
falls auf die Eigentumsgarantie hätten berufen können, liess 
das Bundesgericht offen (Entscheid vom 14. Oktober 1994 in 
ZBl 96/1995 S. 510 f. E. 3c und d). 
 
       bb) In der Lehre ist die Unterscheidung zwischen 
bloss faktischen Vorteilen und rechtlichen, durch die Eigen- 
tumsgarantie geschützten Interessen verschiedentlich kriti- 
siert worden. Wesentlicher als diese Unterscheidung sei 
die Frage, wie schwer ein Eingriff in die Eigentümerstel- 
lung wiege oder die Ausübung eines Gewerbes beeinträchtige 
Georg Müller, Kommentar BV, Art. 22ter, Rz. 5 f.;  ders.,  
Rechtsstellung von Anstössern an öffentlichen Strassen, 
recht 1996, S. 218, 223 f.;  Urs Saxer, Die Grundrechte und  
die Benutzung öffentlicher Strassen, Diss. Zürich 1988, 
S. 187 f.;  Marcel Bolz, Das Verhältnis von Schutzobjekt  
und Schranken der Grundrechte, Diss. Zürich 1991, S. 53 ff., 
69 f.;  Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl.,  
Bern 1999, S. 604;  Peter Saladin, Grundrechte im Wandel,  
3. Aufl., Bern 1982, S. 135 ff.). 
 
       Es erscheint in der Tat problematisch, bei der Ab- 
grenzung des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie darauf 
abzustellen, ob durch die fragliche Massnahme ein recht- 
liches oder bloss ein faktisches Interesse betroffen sei. 
Bereits in einzelnen bisherigen Entscheiden wurde anerkannt, 
dass auch der Entzug faktischer Vorteile den Eigentümer im 
Ergebnis gleichermassen treffen kann wie eine Einschränkung 
seiner rechtlichen Befugnisse (vgl. die zitierten Entscheide 
des Bundesgerichts vom 30. März 1984 und vom 14. Oktober 
1994). An der Rechtsprechung, die Anstössern von vornherein 
das Recht abspricht, sich gegenüber einer Aufhebung oder 
Einschränkung des Gemeingebrauchs einer öffentlichen Sache 
auf die Eigentumsgarantie zu berufen, kann daher nicht fest- 
gehalten werden. Auf diese Weise wird der Tatsache Rechnung 
getragen, dass sich der Schutzbereich der Eigentumsgarantie 
nicht nur auf die unmittelbar aus dem Eigentum fliessenden 
rechtlichen Befugnisse, sondern auch auf gewisse faktische 
Voraussetzungen zur Ausübung dieser Befugnisse erstreckt. 
Das Interesse an deren Erhaltung ist insoweit nicht bloss 
faktischer Natur, sondern auch rechtlich geschützt. 
       cc) Die Beschwerdeführerin sieht in der Festsetzung 
einer Zutrittsverbotslinie im Bereich ihrer Parzellen einen 
unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Zu dieser 
Rüge ist sie nach dem Dargelegten legitimiert. Ob die um- 
strittene Massnahme tatsächlich in das verfassungsrechtlich 
geschützte Eigentum eingreift und dieses verletzt, bildet 
Gegenstand der materiellen Beurteilung. Auf die Beschwerde 
ist daher auch insoweit einzutreten, als darin eine Verlet- 
zung der Eigentumsgarantie gerügt wird. Dasselbe gilt mit 
Bezug auf die geltend gemachte willkürliche Anwendung des 
kantonalen Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 (StrG), da 
die fraglichen Bestimmungen den Anstössern bestimmte Rechte 
einräumen. 
 
       c) Auf das Rechtsmittel ist demgegenüber nicht ein- 
zutreten, soweit damit mehr verlangt wird als die Aufhebung 
des angefochtenen Entscheids, denn die staatsrechtliche Be- 
schwerde ist - von nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - 
rein kassatorischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332). 
 
2.-  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, auch im zwei-  
ten Verfahren habe das Verwaltungsgericht Art. 6 Ziff. 1 
EMRK verletzt, weil es weder einen zweiten Augenschein noch 
eine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Zudem sei der 
Anspruch auf Begründung verletzt, weil das Verwaltungsge- 
richt sich immer noch nicht mit den Ausführungen der Be- 
schwerdeführerin anlässlich des Augenscheins vom 18. März 
1998 auseinandergesetzt habe. 
 
       Die Kritik der Beschwerdeführerin ist verständlich. 
Namentlich kann dem Verwaltungsgericht nicht beigepflichtet 
werden, wenn es die Auffassung vertritt, auf das Protokoll 
eines Augenscheins könne verzichtet werden, wenn das Gericht 
an diesem Anlass vollzählig anwesend gewesen sei. Das Proto- 
koll dient nicht nur dem Gericht selbst, sondern soll den 
Gang der Verhandlung auch für Dritte, z.B. das Bundesge- 
richt, nachvollziehbar machen. Sofern die Äusserungen der 
Parteien im Urteil nicht hinlänglich wiedergegeben werden, 
kann auf ein Protokoll grundsätzlich nicht verzichtet 
werden. 
 
       Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass das 
Bundesgericht im Urteil vom 10. Juli 1998 die fehlende Aus- 
einandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführerin 
vor allem deshalb als gehörsverweigernd ansah, weil das Ver- 
waltungsgericht seine Begründung auch nicht auf die von der 
Beschwerdeführerin beantragte Expertise stützen konnte. 
Inzwischen liegt eine Expertise vor, deren Ergebnisse, wie 
noch zu zeigen ist, schlüssig sind. Unter diesen Umständen 
ist es nicht verfassungswidrig, dass das Verwaltungsgericht 
auf die anlässlich des Augenscheins vorgebrachten Einwände 
der Beschwerdeführerin nicht mehr eingegangen ist. Dabei 
durfte das Gericht auch berücksichtigen, dass die Beschwer- 
deführerin eine nochmalige Verhandlung zum ganzen Prozess- 
thema nicht mehr verlangt hatte, obwohl auf Grund seines 
Beweisbeschlusses vom 18. Februar 1999 ungewiss war, ob es 
von sich aus einen zweiten Augenschein durchführen würde, 
und eine nochmalige Verhandlung damit unsicher war. Keine 
Verweigerung des rechtlichen Gehörs lag im Verzicht auf 
den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein zur 
Frage, ob es noch eine weitere private Zufahrt in die 
St. Gallerstrasse gebe oder nicht, weil das Verwaltungsge- 
richt diese Frage mit Recht als nicht entscheidwesentlich 
ansah. Am 2. März 1999 hatte die Beschwerdeführerin nicht 
einen Augenschein des Gerichts verlangt, sondern beantragt, 
dass ein allfälliger Augenschein des Experten im Beisein 
der Parteien stattfinde. Nachdem das Verwaltungsgericht im 
ersten Verfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt 
hatte und im zweiten Verfahren eine Expertise einholte, zu 
der sich die Parteien vernehmen lassen konnten, verstösst 
es nicht gegen Art. 6 EMRK und den Anspruch auf rechtliches 
Gehör, dass das Verwaltungsgericht auf eine weitere münd- 
liche Verhandlung verzichtet hat. 
 
3.-  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefoch-  
tene Massnahme beruhe nicht auf einer ausreichenden gesetz- 
lichen Grundlage und verletze daher die Eigentumsgarantie. 
Das Verwaltungsgericht stütze sich zu Unrecht auf Art. 101 
Abs. 3 StrG und lege diese Norm willkürlich aus. Danach sei 
es nur möglich, den seitlichen Zutritt, nicht aber das Ver- 
lassen der Strasse zu verbieten. Massgeblich sei Art. 65 
Abs. 2 StrG, der die Beschränkung von Zufahrten und Zugängen 
an strengere Voraussetzungen knüpfe. Das Verwaltungsgericht 
habe demgegenüber erwogen, massgeblich sei allein Art. 101 
Abs. 3 StrG. Der darin verwendete Begriff "Zutritt" bedeute 
nicht nur Zutritt im engen Wortsinn, sondern auch Zufahrt, 
und zwar sowohl vom Anstössergrundstück zur Strasse hin als 
auch in umgekehrter Richtung. 
 
       a) Die umstrittene Zutrittsverbotslinie bewirkt, 
dass nicht mehr direkt von der Kantonsstrasse zum Tanklager 
der Beschwerdeführerin gefahren werden kann. Ob darin ein 
Eingriff in das verfassungsmässig geschützte Eigentum liegt, 
erscheint fraglich, da die rückwärtige Erschliessung und 
damit die Nutzbarkeit des Landes der Beschwerdeführerin 
erhalten bleibt. Wie es sich in dieser Hinsicht verhält, 
kann aber offen bleiben. Selbst wenn von einem Eingriff in 
das Eigentum ausgegangen würde, wäre dieser jedenfalls nicht 
schwer, so dass nach der Rechtsprechung die Auslegung und 
Anwendung des massgebenden kantonalen Rechts nur auf Willkür 
hin überprüft werden könnte (BGE 123 I 313 E. 2b S. 317). 
Da die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht einzig 
die Anwendung des kantonalen Rechts beanstandet, vermöchte 
ihr die Eigentumsgarantie vorliegend keinen weiterreichenden 
Schutz zu vermitteln als das von ihr ebenfalls angerufene 
Willkürverbot. 
       Es ist daher zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht 
ohne Willkür die Anwendbarkeit von Art. 65 Abs. 2 StrG ver- 
neinen und seinen Entscheid auf Art. 101 Abs. 3 StrG stützen 
konnte, und ob es diese Bestimmung willkürfrei ausgelegt 
hat. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu 
Unrecht angenommen, die Beschwerdeführerin bestreite nicht 
mehr, dass Art. 101 Abs. 3 StrG die gesetzliche Grundlage 
für die vorgesehene Zutrittsverbotslinie darstelle. Weil 
das ergänzende Verfahren auf die Einholung der Expertise 
beschränkt war, hatte die Beschwerdeführerin keinen Anlass, 
ihre Ausführungen im ersten Verfahren zu wiederholen. Aus 
ihrem Stillschweigen kann daher nicht abgeleitet werden, die 
Beschwerdeführerin habe ihre im ersten Verfahren vorgebrach- 
ten Einwände fallen gelassen. 
 
       b) Willkür liegt nach der bundesgerichtlichen Recht- 
sprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls 
vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundes- 
gericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller 
Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar 
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch 
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz 
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeits- 
gedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht 
bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar 
ist (BGE 125 II 129 E. 5b S. 134). 
 
       c) Die Beschwerdeführerin erblickt Willkür darin, 
dass die kantonalen Instanzen das streitige Zutrittsverbot 
nicht auf Art. 65 Abs. 2 StrG, sondern auf Art. 101 Abs. 3 
StrG abstützten. Indessen scheint die Praxis Art. 65 Abs. 2 
StrG so zu verstehen, dass darin nur vorübergehende Be- 
schränkungen von Zufahrten und Zugängen geregelt werden 
(vgl.  Markus Möhr, Kurzkommentar zum st. gallischen Stras-  
sengesetz vom 12. Juni 1988, hrsg. von Guido Germann, 
St. Gallen 1989, N 3 zu Art. 65). Die Beschwerdeführerin 
behauptet nicht, diese Praxis bestehe nicht. Das Verwal- 
tungsgericht hat ohne weitere Begründung angenommen, dass 
Art. 101 StrG die massgebende Norm sei, offenbar weil diese 
Vorschrift zu den "strassenpolizeilichen Bestimmungen" zählt 
und nicht wie Art. 65 StrG bei den "besonderen Bestimmungen" 
eingeordnet ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, 
was die Zuordnung des Streitfalls zu Art. 101 StrG durch die 
kantonalen Instanzen als willkürlich erscheinen liesse. Es 
trifft wohl zu, dass sich Art. 65 StrG mit bestehenden Zu- 
fahrten und Zugängen befasst; hingegen ist nicht dargetan, 
dass Art. 101 Abs. 3 StrG nur bei neuen Strassen zur Anwen- 
dung gelangen darf. 
 
       Selbst wenn aber Art. 65 Abs. 2 StrG als die mass- 
gebliche Norm anzusehen wäre, so könnte dem Verwaltungsge- 
richt im Ergebnis nicht Willkür vorgeworfen werden. Nach 
dieser Bestimmung können Zufahrten und Zugänge beschränkt 
oder aufgehoben werden, wenn Verkehrssicherheit oder Stras- 
senbau es erfordern. Ob die Verkehrssicherheit eine lokale 
Zugangsbeschränkung erfordert, ist entgegen der Auffassung 
der Beschwerdeführerin in erster Linie eine Rechtsfrage, 
abhängig von der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs 
"Verkehrssicherheit", bei deren Beantwortung den Verwal- 
tungsbehörden ein Entscheidungsspielraum offen steht (vgl. 
Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar,  
2. Aufl., Aarau 1985, N 36 f. der Einleitung;  Ulrich  
Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwal-  
tungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 344 ff., 361 ff.). 
Den Behörden steht es frei, bei der Anwendung dieser Be- 
stimmung einen relativ strengen Massstab anzulegen. Ein 
wesentlicher Unterschied zur Voraussetzung für die Anwendung 
von Art. 101 Abs. 3 StrG ist daher nicht auszumachen. 
 
       d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 
ist der Ausdruck "Zutritt" in Art. 101 Abs. 3 StrG nicht 
klar, sondern auslegungsbedürftig. Die Bestimmung würde näm- 
lich wenig Sinn machen, wenn sie sich auf die Regelung des 
zu Fuss erfolgenden Zutritts beschränken würde. Die Frage 
nach ihrer weiteren Bedeutung ist daher unvermeidlich. 
 
       Es trifft zu, dass sich das Verwaltungsgericht zur 
Begründung seiner Auffassung nur auf den bereits erwähnten 
Kurzkommentar zum st. gallischen Strassengesetz (  Dölf Gmür,  
a.a.O., N 7 zu Art. 101) beruft und dass dort keine nähere 
Begründung für diese Auslegung gegeben wird. Immerhin wird 
in den Vorbemerkungen zu Art. 100-108 (N 3) darauf hinge- 
wiesen, dass das neue Strassengesetz nach Möglichkeit ge- 
strafft und deshalb darauf verzichtet wurde, eine Vielzahl 
von Einzeltatbeständen zu normieren. Das spricht dafür, dass 
einzelne Begriffe im Zweifel eher weiter auszulegen sind, 
als wenn das Gesetz zahlreiche Detailregelungen enthalten 
würde. Eine weite Auslegung des Begriffs "Zutritt" entbehrt 
zudem nicht der inneren Logik. So kann das Ziel des Zu- 
trittsverbots, eine Bündelung der Zufahrten zur Erhöhung 
der Verkehrssicherheit, eher erreicht werden, wenn darunter 
auch Ausfahrten verstanden werden, womit Brems- und Abbiege- 
manöver sowie Strassenüberquerungen an diesen Stellen ganz 
entfallen und das Verkehrsgeschehen vereinfacht wird. Der 
von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Umstand, dass eine 
Ausfahrt aus einem Grundstück ein grösseres Gefahrenpoten- 
zial enthält als eine blosse Einfahrt, ändert daran nichts. 
Schliesslich entspricht die Auslegung des Verwaltungsge- 
richts dem in der Literatur anzutreffenden Verständnis 
(vgl.  Richard A. Koch, Das Strassenrecht des Kantons  
Zürich (Strassenpolizeirecht), Zürich 1997, S. 135 Fn. 1; 
Zimmerlin, a.a.O., N 1 zu § 75).  
 
       Insgesamt erweist sich somit die Auslegung von 
Art. 101 Abs. 3 StrG durch das Verwaltungsgericht als will- 
kürfrei. 
4.-  
Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem  
ersten Entscheid massgeblich darauf abgestellt, dass die 
St. Gallerstrasse eine stark belastete Hauptverkehrsstrasse 
sei, bei der im Hinblick auf die Wahrung der Verkehrssicher- 
heit der Erlass einer Zutrittsverbotslinie geboten sei. Das 
vom Gericht eingeholte Gutachten bestätigt diese Schluss- 
folgerung und widerspricht den Auffassungen der Beschwerde- 
führerin. Die Einwände der Beschwerdeführerin belegen keine 
Willkür in der Würdigung des Gutachtens. 
 
       a) Die Beschwerdeführerin machte im kantonalen Ver- 
fahren geltend, der Experte habe sein Gutachten auf eine un- 
zutreffende Norm der Vereinigung Schweizerischer Strassen- 
fachleute gestützt und deshalb die Begriffe "inner-/ausser- 
orts" bzw. "inner-/ausserhalb besiedelter Gebiete" verwech- 
selt. Das Verwaltungsgericht erwog dazu, unabhängig davon, 
ob sich die fraglichen Grundstücke im besiedelten Gebiet 
befänden, sei nach allen in Frage kommenden SN-Normen eine 
rückwärtige Erschliessung jedenfalls dann erforderlich, wenn 
die Grundstückszufahrt die Sicherheit des Verkehrs auf der 
Strasse bzw. dem Radweg beeinträchtige. Entgegen der Behaup- 
tung der Beschwerdeführerin stützt sich der im Gutachten 
gezogene Schluss, die Verkehrssicherheit werde durch die 
umstrittene Zufahrt beeinträchtigt, in erster Linie auf den 
Charakter der Hauptverkehrsstrasse (Verkehrsbelastung, Aus- 
baustandard) und nur in zweiter Linie auf die darin zitier- 
ten SN-Normen. Mit dem Verwaltungsgericht ist zudem festzu- 
stellen, dass auch gemäss der von der Beschwerdeführerin als 
massgeblich angesehenen SN-Norm auf Hauptverkehrsstrassen 
ausserhalb besiedelter Gebiete Grundstückszufahrten grund- 
sätzlich zu vermeiden und innerhalb besiedelter Gebiete nur 
ausnahmsweise anzuordnen sind, wobei eine rückwärtige Er- 
schliessung oder zumindest die Zusammenfassung nebeneinan- 
derliegender Erschliessungen stets anzustreben ist. Welche 
der von der Beschwerdeführerin erwähnten Normen als massgeb- 
lich angesehen wird, spielt daher keine ausschlaggebende 
Rolle. Es kann keine Rede davon sein, dass das Gutachten 
von den üblichen Methoden oder Normen abgewichen ist und das 
Verwaltungsgericht daher eine Ergänzung hätte veranlassen 
müssen. 
 
       b) Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, das 
Gutachten habe berücksichtigt, dass der Auslastungsgrad der 
Kantonsstrasse bei der Zählstelle Gossau-Mettendorf tiefer 
sei als bei der Zählstelle St. Gallen-Zürcherstrasse/Bild. 
Dennoch habe es die St. Gallerstrasse als stark belastet 
eingestuft. In weitgehend appellatorischer Kritik macht die 
Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten beruhe auf irrtüm- 
lichen Feststellungen; es sei nötig gewesen, eine zusätz- 
liche Verkehrszählung vorzunehmen bzw. zu berücksichtigen. 
Es ist zweifelhaft, ob die Kritik der Beschwerdeführerin 
in diesem Punkt ausreichend begründet ist (Art. 90 Abs. 1 
lit. b OG); jedenfalls ist sie in der Sache unbegründet. 
Das Gutachten gibt die Verkehrsmengen bei den erwähnten 
Zählstellen an und schliesst daraus, dass es sich bei der 
St. Gallerstrasse trotz der parallel verlaufenden Autobahn 
bereits heute um eine stark belastete Hauptverkehrsstrasse 
handle, und dies bei inhomogenen Querschnittsverhältnissen. 
Es ist nicht willkürlich, dass die Gutachter auch die Zahlen 
des Zählers St. Gallen-Zürcherstrasse/Bild berücksichtigt 
haben, liegt doch die Kreuzung Schoretshuebstrasse zwischen 
den beiden Zählstellen und ist auf Grund der vorhandenen 
Strassen und Abzweigungen anzunehmen, dass dort die Ver- 
kehrsbelastung Werte erreicht, die zwischen jenen der beiden 
Zählstellen liegen. Zudem steht fest, dass bereits beim 
Zähler Gossau-Mettendorf die grösste Verkehrsmenge am Werk- 
tag über 20'000 Fahrzeuge pro Tag, d.h. gut 80 % der theo- 
retischen Leistungsfähigkeit der Strasse, beträgt. Zusätz- 
liche Abklärungen konnten ohne Willkür unterbleiben. 
 
       c) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Be- 
schwerdeführerin abgelehnt, vom Gutachter zusätzliche An- 
gaben zum Unfallgeschehen einzufordern. Es hat dazu erwogen, 
dass das Gutachten nicht von auffälligen Unfallhäufungen 
ausgehe. Selbst wenn es zutreffe, dass im fraglichen Ab- 
schnitt in den letzten Jahren keine polizeilich registrier- 
ten Unfälle mit Radfahrerbeteiligung dokumentiert seien, 
sei entscheidend, dass auf Grund der aktuellen Situation im 
fraglichen Abschnitt Auffahrunfälle begünstigt und Radfahrer 
gefährdet würden. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, 
was diese Erwägung als willkürlich erscheinen lässt. Daher 
konnte das Verwaltungsgericht auch auf die genauere Abklä- 
rung der bisherigen Unfallzahlen verzichten. In diesem Ver- 
zicht liegt keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. 
 
       d) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das 
Gutachten habe die Frage, ob der Sperrstreifen vor der um- 
strittenen Ausfahrt gekürzt oder aufgehoben werden könnte, 
um so die Linksabbiegespur auch für die Zufahrt zum Grund- 
stück der Beschwerdeführerin zur Verfügung zu stellen, nicht 
beantwortet. Die Aussage im Gutachten, der "vorhandene" 
Stauraum werde künftig für den Verkehr Richtung Schlachthof- 
strasse benötigt, kann nur so verstanden werden, dass damit 
der physisch vorhandene Stauraum gemeint ist, inklusive der 
Strecke von rund 20 m, die heute durch Sperrstreifen mar- 
kiert ist. Das Gutachten verweist in diesem Zusammenhang 
darauf, dass die heute markierte Abbiegespur nur rund 50 m 
lang ist, und dass die noch zu erwartende Überbauung zu 
zusätzlichem Schwerverkehr zur Schlachthofstrasse führen 
wird. Damit hat das Gutachten die gestellte Frage beant- 
wortet. 
 
       e) Zur Frage der Gefährdung durch von Westen her- 
kommende, nach rechts in die Einfahrt abbiegende Fahrzeuge 
hat das Verwaltungsgericht nicht auf die (nicht vorhandenen) 
Aussagen des Gutachtens, sondern auf eigene Erwägungen abge- 
stellt. Die Beschwerdeführerin rügt dies zu Unrecht als 
Willkür. Die Gefährdung der schwächeren Verkehrsteilnehmer 
durch nach rechts abbiegende Lastwagen ist notorisch. Diesem 
Aspekt kommt zwar bei der umstrittenen Verkehrsmassnahme 
keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Indessen durfte ihn das 
Verwaltungsgericht zusammen mit anderen, im Gutachten behan- 
delten Aspekten berücksichtigen, und zwar ohne Ergänzung des 
Gutachtens. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob ein 
Radstreifen markiert wird, da die Gefährdung der Radfahrer 
in jedem Fall auftritt. Das Gericht durfte zudem ohne Will- 
kür in Rechnung stellen, dass durch den Radstreifen die 
ganze Strecke für Radfahrende aufgewertet und sicherer ge- 
staltet werden soll. 
 
       f) Wie bereits dargelegt (E. 3c), ist die Frage, ob 
die Aufhebung der Zufahrt aus Gründen der Verkehrssicherheit 
geboten ist, eine Entscheidungsspielräume eröffnende Rechts- 
frage. Während ein beigezogener Fachgutachter die Tatfragen 
klären kann, die sich hinsichtlich der Sicherheit bzw. der 
Gefährdung durch das Verkehrsgeschehen stellen, ist es Sache 
der zuständigen Behörden und nicht des Gutachters, die er- 
forderlichen rechtlichen Schlüsse zu ziehen (vgl. BGE 125 
II 541 E. 5d S. 549). Die Formulierung von Frage 1c erweist 
sich insofern als zu weit. Daher spielt es auch keine Rolle, 
ob der Gutachter darauf direkt oder eher ausweichend geant- 
wortet hat. Es genügt, dass das Verwaltungsgericht gestützt 
auf die tatsächlichen und verkehrstechnischen Auskünfte im 
Gutachten zum Schluss gelangt ist, die Zutrittsverbotslinie 
sei geboten (bzw. erforderlich im Sinne von Art. 65 Abs. 2 
StrG). 
 
       g) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gutachten 
keine Mängel aufweist, die eine Ergänzung unumgänglich mach- 
ten, und dass daher das Verwaltungsgericht darauf abstellen 
konnte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Gut- 
achten unter Beizug von Mitarbeitern des Instituts für Ver- 
kehrsplanung, Transporttechnik, Strassen- und Eisenbahnbau 
(IVT) erstellt wurde. Massgeblich ist, dass das Gutachten 
vom beauftragten Gutachter unterzeichnet und damit verant- 
wortet wurde. 
5.-  
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was eine  
Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Entscheids begrün- 
det. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf ein- 
getreten werden kann. 
 
       Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesge- 
richtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen 
(Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzu- 
sprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.-  
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,  
soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Be-  
schwerdeführerin auferlegt. 
 
3.-  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Re-  
gierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen 
schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
 
 
Lausanne, den 3. Mai 2000 
 
           
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung  
                                         
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
                       
Der Präsident:  
  
  
Der Gerichtsschreiber: