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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.609/2002 /leb 
 
Urteil vom 17. April 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Caterina Nägeli, Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, Postfach, 4001 Basel, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
(als Verwaltungsgericht) vom 8. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der türkische Staatsangehörige A.________ (geb. **. ** 1961) heiratete 1983 in der Türkei seine Landsfrau B.________. Diese gebar ihm am **. ** 1985 den Sohn C.________. Am 8. September 1987 reiste A.________ in die Schweiz, stellte ein Asylgesuch und erklärte den Behörden, er "möchte nicht in die Türkei zurück". Zu seinen Familienverhältnissen befragt, gab er die Personalien seiner Ehefrau und seines Sohnes an, bezeichnete sich jedoch als ledig, da es ihm vor der Abreise nicht mehr möglich gewesen sei, den Zivilstand zu ändern. Als ledig bezeichnete sich A.________ auch in den Gesuchen um Bewilligung zur Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft, welche seine Arbeitgeber am 11. November 1988 und am 22. Januar 1990 bei der Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt eingereicht hatten. Diesen Gesuchen war auch nichts über seine Nachkommen zu entnehmen, obwohl ausdrücklich danach gefragt worden war. 
A. und B.________ hatten inzwischen einen zweiten Sohn bekommen (D.________, geb. **. ** 1988). 
Am 15. November 1991 wurde das Asylgesuch von A.________ abgewiesen. Nachdem er hiergegen erfolglos Beschwerde geführt hatte, kehrte er am 21. März 1992 in die Türkei zurück und liess sich dort drei Monate später einvernehmlich ("durch ihre freien Willenserklärungen", vgl. Übersetzung des Urteils vom 25. Juni 1992) von seiner Ehefrau scheiden. Einen weiteren Monat später heiratete er in der Türkei die Schweizerin E.________ (geb. 1949). Am 31. Oktober 1992 reiste er wieder in die Schweiz, wo er bei E.________ in X.________ (Kanton Basel-Landschaft) Wohnsitz nahm und die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Nach fünfjähriger Ehedauer wurde ihm am 31. Dezember 1997 im Kanton Basel-Landschaft die Niederlassungsbewilligung erteilt. 
Während der Ehe mit E.________ - am 20. Januar 1993 - gebar die geschiedene Ehefrau von A.________, B.________, den Sohn F.________. 
B. 
Am 2. April 1998 klagte A.________ in der Türkei auf Scheidung von seiner Ehefrau E.________. Am 17. April 1998 wurde diese Ehe in Abwesenheit der durch einen türkischen Anwalt vertretenen Ehefrau geschieden. Einen Monat später zog A.________ in den Kanton Basel-Stadt, wo ihm am 4. Juni 1998 der Kantonswechsel bewilligt und ihm erneut eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Im Anmeldeformular der Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt hatte A.________ die Rubrik " Gatte/in und Kinder unter 18 Jahren" zunächst mit seinen eigenen Personalien auszufüllen begonnen, diese Angaben dann aber durchgestrichen und keine weiteren Angaben mehr gemacht. 
C. 
Am 4. Januar 1999 heiratete A.________ in der Türkei wieder seine erste Ehefrau und stellte für sie und die drei mit ihr seinerzeit gezeugten Kinder im Kanton Basel-Stadt ein Familiennachzugsgesuch. Nachdem die hiefür zuständigen Einwohnerdienste A.________ das rechtliche Gehör gewährt hatten, traten sie mit Verfügung vom 9. Dezember 1999 auf dieses Gesuch nicht ein. Gleichzeitig widerriefen sie die am 4. Juni 1998 erteilte Niederlassungsbewilligung und setzten A.________ eine Ausreisefrist von 60 Tagen an. 
Einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt am 28. Februar 2001 ab; sein Entscheid wurde mit Beschluss vom 18. Dezember 2001 vom Regierungsrat bestätigt. Das hierauf angerufene Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) wies am 8. November 2002 den gegen den Regierungsratsbeschluss erhobenen Rekurs ab. 
D. 
A.________ führt mit Eingabe vom 16. Dezember 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Appellationsgerichts vom 8. November 2002 aufzuheben und festzustellen, dass die erteilte Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen sei. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt beantragt im Auftrag des Regierungsrates, die Beschwerde abzuweisen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. 
Mit Verfügung vom 27. Januar 2003 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsge-richtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen gegen Verfügungen auf dem Gebiete der Fremdenpolizei über die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt hingegen nicht unter diesen Ausschlussgrund (vgl. Art. 101 lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig, und der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG). 
1.2 Wer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, hat eine Beschwerdeschrift einzureichen, welche konkrete Begehren (Anträge) und deren Begründung enthalten muss (Art. 108 Abs. 2 OG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind an Begehren und Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; es muss aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.). Ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften im gleichen Verfahren genügt nicht (BGE 113 Ib 287 E. 1 S. 288; unveröffentlichte E. 3a von BGE 126 III 431). Soweit vorliegend zur ergänzenden Begründung auf die Eingaben an das Appellationsgericht verwiesen wird (S. 4 der Beschwerde), sind die betreffenden Vorbringen unbeachtlich. 
1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). 
1.4 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichts-beschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR.142.20) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Des Weiteren hat er nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Kein Anspruch besteht indessen, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst wird davon die so genannte Scheinehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266; 122 II 289 E. 2 S. 294 ff.). Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht zwingend, dass einem Ausländer der Aufenthalt weiterhin gestattet werden muss. Zu prüfen ist auch, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56). 
2.2 Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG erfüllt, so erwirbt der ausländische Ehegatte ein eigenes und selbständiges Niederlassungsrecht. Aus diesem Grunde erlischt die einmal erteilte Niederlassungsbewilligung mit dem Wegfall der Ehe nicht, sondern sie kann allenfalls lediglich widerrufen werden, und zwar nicht nach den allgemeinen Regeln über den Widerruf, sondern unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG (BGE 112 Ib 161 E. 3 S. 162 f., 473 E. 2 S. 475, vgl. nachfolgend E. 3). 
2.3 Der Beschwerdeführer erhielt nach fünfjähriger Ehe mit der Schweizerin E.________ am 31. Oktober 1997 im Kanton Basel-Landschaft eine erste Niederlassungsbewilligung. Nach erfolgter Scheidung zog er in den Kanton Basel-Stadt, wo ihm der Kantons-wechsel bewilligt und ihm eine zweite Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Niederlassungsbewilligung gilt nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat (Art. 8 Abs. 1 ANAG). Bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Kanton muss der Ausländer dort um eine neue Bewilligung ersuchen (Art. 14 Abs. 3 ANAV). Angehörigen aus Staaten, mit denen ein Niederlassungsvertrag besteht, kann bei einem Kantonswechsel die Niederlassungsbewilligung nur aus den Gründen von Art. 9 Abs. 3 oder 4 ANAG (Erlöschen oder Widerruf der Niederlassungsbewilligung) verweigert werden. Mit der Türkei besteht ein derartiger Niederlassungsvertrag (Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1930 zwischen der Schweiz und der Türkischen Republik; SR 0.142.117.632), weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Kantonswechsel hatte (BGE 127 II 177 E. 2b S. 180). Das spielt hier insoweit keine Rolle, als ihm die anbegehrte Niederlassung im Kanton Basel-Stadt nicht verweigert, sondern bewilligt worden war. Hingegen geht es darum, ob der von den basel-städtischen Behörden nach der Erteilung der (zweiten) Niederlassungsbewilligung geltend gemachte Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG (Erschleichung der Bewilligung durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen, vgl. E. 3) gegeben ist. Der allfällige Widerruf kann sich nur auf die für den Kanton Basel-Stadt erteilte Niederlassungsbewilligung beziehen; die für den Kanton Basel-Landschaft erteilte Niederlassungsbewilligung ist durch den vollzogenen Kantonswechsel hinfällig geworden ("erloschen", vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. a ANAG). Der Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann sich dagegen sowohl auf die erste wie auch auf die zweite Niederlassungsbewilligung beziehen, zumal sich diese letztere bei einem Kantonswechsel in der Regel vorab auf die vorbestandene Bewilligung des ersten Kantons stützt und eine allfällige Täuschung bei Erteilung der ersten Bewilligung auch zur ungerechtfertigten Bewilligungserteilung durch den zweiten Kanton führen kann. 
3. 
3.1 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann eine Niederlassungsbewilli-gung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Ein solcher Widerruf setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Ausländer wissentlich falsche Angaben machte oder wesentliche Tatschen verschwieg, in der Absicht, gestützt darauf die Niederlassungsbewilligung zu erhalten (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.). 
3.2 Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Dabei handelt es sich um eine den Ausländer treffende Informationspflicht, von der er selbst dann nicht entbunden ist, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei der gebotenen Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (Urteil 2A.366/1999 vom 16. März 2000, E. 3d). Wesentlich sind nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Fremdenpolizei bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgebend sind (Urteile 2A.374/2001 vom 10. Januar 2002, E. 3, und 2A.366/1999 vom 16. März 2000, E. 3a [mit weiteren Hinweisen]). Dazu können auch "innere Tatsachen" wie die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe gehören (vgl. letzterwähntes Urteil, E. 3c). 
Die Erschleichung einer Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder durch wissentliches Verschweigen von Tatsachen kann schon darin liegen, dass die Angaben, auf welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilli-gung oder bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden konnten, falsch oder unvollständig waren (Urteil 2A.511/2002 vom 10 Juni 2002, E. 3.2). Immerhin ist die kantonale Behörde ihrerseits verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen" (Art. 11 Abs. 1 ANAV). 
3.3 Das Appellationsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe die Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau lediglich zwecks Erlangung der Niederlassungsbewilligung inszeniert oder zumindest aufrecht erhalten. In Wahrheit habe er bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der ersten Niederlassungsbewilligung (im Kanton Basel-Landschaft) ein wirkliches Eheleben längst aufgegeben und die kurz bevorstehende Scheidung zwecks Wiederverheiratung mit seiner früheren Ehefrau vor Augen gehabt. Diese Absichten habe er verheimlicht und sich damit die Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft erschlichen. Beim Kantonswechsel habe der Beschwerdeführer sodann die Einwohnerdienste Basel-Stadt im falschen Glauben bezüglich seiner tatsächlichen Absichten gelassen und die wahren Tatsachen noch gezielt durch falsche Angaben verhüllt, indem er seine drei in der Türkei lebenden Kinder der Bewilligungsbehörde - entgegen der ausdrücklichen Aufforderung - nicht deklariert habe. 
3.4 In der Beschwerde wird eingewendet, es sei nicht erstellt, dass die Ehe mit E.________ - jedenfalls zum Zeitpunkt, da die Niederlassungsbewilligung dem Beschwerdeführer zum ersten Mal erteilt wurde - nur noch der Form nach und zu fremdenpolizeilichen Zwecken weitergeführt worden sei. In dieser Hinsicht hätten die kantonalen Behörden den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Ferner könne aus der Geburt des dritten Kindes nichts zu Lasten des Beschwerdeführers abgeleitet werden; dieser habe damals mit seiner damaligen Ehefrau einzig darum Kontakt aufgenommen, um sich (zumal die Ehe von den Eltern arrangiert worden sei) endlich von ihr scheiden zu lassen. Auch sei es nicht in seinem Sinn gewesen, die erste Ehefrau wieder zu heiraten; lediglich auf Grund familiären Druckes habe er sich zu einer erneuten Heirat mit B.________ überreden lassen. Sodann wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Fremdenpolizei Basel-Landschaft habe dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung im Wissen um die in der Türkei lebenden "vorehelichen" Kinder erteilt. Dass er diese Kinder gegenüber den Behörden von Basel-Stadt aus Unachtsamkeit nicht angegeben habe, vermöge den Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG nicht zu erfüllen. 
3.5 Diese Einwände vermögen nicht durchzudringen: Der Beschwerdeführer hat bereits vor der Erteilung der ersten Niederlassungsbewilligung falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht (vgl. vorne "A.-" und "B.-") und die Fremdenpolizeibehörden über seine familiären Verhältnisse unrichtig bzw. unvollständig informiert. Namentlich unterblieb, wie sich aus den Akten ergibt, gegenüber den Behörden des Kantons Basel-Landschaft von Anfang an die Erwähnung des dritten Kindes, welches sechs Monate nach der Eheschliessung mit E.________ zur Welt gekommen ist. Schon ein Hinweis auf dieses dritte Kind - beispielsweise in den Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung - wäre Anlass gewesen, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung vertiefter zu prüfen. Dass den basel-landschaftlichen Behörden die zwei 1985 und 1988 geborenen, in der Türkei lebenden Kinder bekannt waren; ändert nichts: Bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Heirat mit der zwölf Jahre älteren Schweizerin noch eine Beziehung mit seiner in der Türkei lebenden ersten Ehefrau unterhielt und mit ihr ein weiteres Kind zeugte, hätte objektiv ein begründeter Verdacht für eine Ausländerrechtsehe bestanden (vgl. E. 2.1), was zur Verweigerung der Niederlassungsbewilligung hätte führen können. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer das dritte Kind offenbar zunächst nicht als sein eigenes anerkennen wollte, gibt er doch das Bestehen einer (intimen) Beziehung mit seiner türkischen Ehefrau in der fraglichen Zeit ausdrücklich zu (vgl. Beschwerde an das Departement, S. 4). 
Auch die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt hätten, wenn der Beschwerdeführer in dem ihm beim Zuzug vorgelegten Formular zur Frage nach den Kindern richtig geantwortet hätte, Anlass und Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer nach den Familienverhältnissen und seinen tatsächlichen Absichten näher zu befragen, was alsdann zur Offenlegung der Verhältnisse oder jedenfalls zu einer Sachdarstellung geführt hätte, auf welcher der Beschwerdeführer zu behaften gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch die Behörden des Kantons Basel-Stadt vom Beschwerdeführer nie vollständig über seine Familienverhältnisse informiert worden sind, obwohl dieser schon in früheren Jahren ausdrücklich und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen unwahrer oder unvollständiger Angaben nach "Familienangehörigen (Ehegatten und Kinder)" gefragt worden war (vgl. vorne "A.-"). Dass diese Angaben fremdenpolizeilich, d.h. für das eventuelle spätere Niederlassungs- und Familiennachzugsrecht relevant waren, musste auch dem Beschwerdeführer bewusst sein. Eine Verletzung der Informationspflicht liegt daher vor (vgl. E. 3.2). 
Aufgrund der gesamten Sachumstände durfte die Vorinstanz sodann zulässigerweise annehmen, dass es dem Beschwerdeführer bereits bei Erteilung der ersten Niederlassungsbewilligung nicht darum ging, bei seiner damaligen schweizerischen Ehefrau zu bleiben, sondern darum, seiner früheren türkischen Ehefrau und den mit ihr gezeugten drei Kindern ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Dies wird durch die nachfolgende Entwicklung der Dinge (rasche Scheidung nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung, Wiederheirat der ersten Ehefrau, Familiennachzugsgesuch für diese und die gemeinsamen Kinder) klar belegt. Die im Kanton Basel-Landschaft auf diese Weise rechtsmissbräuchlich erwirkte Niederlassungsbewilligung führte zum Erhalt einer - ebenfalls auf Täuschung beruhenden - Niederlassungs-bewilligung durch den Kanton Basel-Stadt. Die Voraussetzungen für den Widerruf dieser (zweiten) Niederlassungsbewilligung sind daher gegeben. 
4. 
4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht zwingend dazu, dass die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen ist. Vielmehr ist den Gegebenheiten des jeweiligen Falles Rechnung zu tragen, wobei den Fremdenpolizeibehörden ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (BGE 112 Ib 473 E. 4 und 5 S. 477 ff. ). 
4.2 Zwar weilt der Beschwerdeführer, der bisher zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, schon lange (seit 1987, mit Unterbrüchen) in der Schweiz. Das gilt aber nicht für seine wieder geheiratete erste Ehefrau und die mit ihr gezeugten Kinder, welche in der Türkei verwurzelt sind und hier mit entsprechend grossen Integrationsschwierigkeiten konfrontiert wären. Bei Abwägung dieser Umstände sowie der planmässigen Art und Weise, wie der Beschwerdeführer die schweizerische Rechtsordnung zu umgehen versuchte, erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht als unverhältnismässig. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, mit seiner Familie in der Türkei zu leben. 
5. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. April 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: