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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.117/2005 /bnm 
 
Sitzung vom 13. Oktober 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Pfister-Ineichen, 
 
gegen 
 
Y.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger, 
Amtsgericht Luzern-Stadt, Präsident III, Grabenstrasse 2, 6004 Luzern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV etc. (Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags wegen fehlenden neuen Vermögens), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Amtsgerichts Luzern-Stadt, Präsident III, vom 17. Februar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In der von der Y.________ GmbH für eine Forderung aus Verlustschein angehobenen Betreibung schlug X.________ Recht vor und erhob die Einrede mangelnden neuen Vermögens. In der Folge erklärte er vor dem Präsidenten des Amtsgerichts Luzern-Stadt, sein Rechtsvorschlag beziehe sich nur auf die Einrede, nicht auf den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung. Die Y.________ GmbH beantragte in der Vernehmlassung, den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht zu bewilligen. 
B. 
Mit Entscheid vom 17. Februar 2005 bewilligte das Amtsgericht Luzern Stadt den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens im Umfang von Fr. 60'850.-- nicht (Dispositiv-Ziff. 1), stellte aber die Betreibung für den Fr. 60'850.-- übersteigenden Betrag der Forderung definitiv ein (Dispositiv-Ziff. 2). 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 8 und 9 BV im Wesentlichen mit dem Begehren, den Entscheid des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 17. Februar 2005 aufzuheben, den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens für den Betrag von Fr. 60'850.-- zu bewilligen und die Betreibung auch in diesem Umfang definitiv einzustellen. 
D. 
Mit Verfügung vom 26. April 2005 wies der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (z.B. BGE 131 I 57 E. 1 S. 59). 
1.1 Der Entscheid betreffend Bewilligung oder Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG gilt als Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG; BGE 126 III 110). Es besteht kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Er stellt überdies einen letztinstanzlichen Endentscheid dar, soweit mit der dagegen ergriffenen staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird (BGE 126 III 110). Das Bundesgericht hat sich bisher in seiner in der amtlichen Sammlung publizierten Praxis allerdings nicht darüber ausgesprochen, ob die Letztinstanzlichkeit generell, mithin ebenfalls für andere Verfassungsverletzungen, zu bejahen ist. 
1.2 Das Erfordernis der Letztinstanzlichkeit deckt sich mit dem in Art. 86 Abs. 1 OG enthaltenen Grundsatz der Ausschöpfung kantonaler Rechtsmittel (BGE 94 I 365 E. 4 S. 371). Gemeint sind damit neben den ordentlichen auch die ausserordentlichen Rechtsmittel, mit denen die gerügte Verfassungsverletzung geltend gemacht werden kann. Daneben hat das Bundesgericht aber auch andere Rechtsbehelfe, namentlich auch Klagen, anerkannt, die zur Beseitigung des Rechtsnachteils führen, der mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten wird (BGE 94 I 365 E. 4 S. 370; 126 III 110 E. 1b S. 112; BGE 78 I 248 [Klage betreffend Herausgabe eines Kindes]; 81 I 61 [Klage auf Abänderung einer Namensänderung gemäss Art. 30 ZGB]; 94 I 365 E. 4 S. 372 [Arrestaufhebungsklage gemäss Art. 279 Abs. 2 aSchKG]. 
 
Im summarischen Verfahren der Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG entscheidet der Richter endgültig darüber, ob ein Rechtsvorschlag bewilligt wird oder nicht (Art. 265a Abs. 1 SchKG; BGE 126 III 110 E. 1b S. 111). Dabei wird in einem gerichtlichen Verfahren summarisch geprüft, ob neues Vermögen vorliegt (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III S. 158). Im Anschluss daran können der Schuldner und der Gläubiger innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung oder Feststellung neuen Vermögens einreichen. Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren geführt (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 159; vgl. Fürstenberger, Einrede des mangelnden und Feststellung neuen Vermögens nach revidiertem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Diss. Basel 1999, S. 97/98; Huber, Kommentar zum SchKG, Band III, N. 42. zu Art. 265a SchKG; Brönnimann, Neuerungen bei ausgewählten Klagen des SchKG, in: ZSR 115/1996, S. 230). Das ändert aber nichts daran, dass sowohl das ordentliche als auch das summarische Verfahren kontradiktorisch geführt werden und beide über den gleichen Gegenstand entscheiden, wenn auch mit unterschiedlicher Beweislastverteilung und allenfalls - kantonalrechtlich bedingt - aufgrund anderer Beweismittel (BGE 131 I 24 E. 2.4 S. 30). Der gesetzliche Ausschluss jeglichen Rechtsmittelweges in Art. 265a Abs. 2 zweiter Satz SchKG beschlägt nur die ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmittel des kantonalen Rechts und beschneidet den Rechtsschutz der Parteien nicht, da sie das ordentliche Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG einleiten können (Botschaft, a.a.O., S 159; Huber, a.a.O., N. 31 zu Art. 265a SchKG). Es ist kein Zufall, dass die Lehre das zweite ordentliche Verfahren als eine Art Fortsetzung des Summarverfahrens (Brönnimann, a.a.O., S. 231 am Ende) bzw. als zweiten Abschnitt desselben Verfahrens betrachtet (Huber, a.a.O., N. 18 zu Art. 265a SchKG; Gasser, Nachlassverfahren, Insolvenzerklärung und Feststellung des neuen Vermögens nach revidiertem SchKG, in: ZBJV 132/1996, S. 18; Jeandin, L'exception de non-retour à meilleure fortune, SJK 990a S. 7), in welchem der Richter die Funktion einer zweiten Instanz übernimmt (BGE 131 I 24 E. 2.2 zweiter Abschnitt S. 28 f.; Fürstenberg, a.a.O., S. 97). In der Botschaft (a.a.O., S. 158 unten/159 oben) wird ausdrücklich von der zweiten Stufe des Verfahrens gesprochen. Im Ergebnis dient die Klage auf Bestreitung bzw. auf Feststellung neuen Vermögens somit als Rechtsbehelf zur Überprüfung des Entscheides über die Bewilligung bzw. Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages (BGE 131 I 24 E. 2.2 in fine S. 29 und E. 2.4 S. 30). Sie erfüllt im Verhältnis zum vorausgegangenen summarischen Entscheid über den Rechtsvorschlag die Funktion eines Rechtsmittels. Wenn also eine bestimmte Rüge durch den Entscheid im ordentlichen Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG behandelt und ein allfälliger Mangel behoben werden kann, ist die gesonderte Anfechtung des Summarentscheides mit staatsrechtlicher Beschwerde mit der Voraussetzung der Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG unvereinbar. Eine Gehörsverletzung kann indes im Klageverfahren nicht gerügt werden (BGE 126 III 110). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages verletze Art. 8 und 9 BV, liegt demnach kein letztinstanzlicher Endentscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG vor. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. 
2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen, da in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgericht Luzern-Stadt, Präsident III, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Oktober 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: