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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_884/2016  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, 
nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Suter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gerichtlicher Befehl (Immissionen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 19. Oktober 2016 (OG.2016.00025). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die B.________ AG betreibt an der C.________strasse in U.________ (Gemeinde V._________) auf der Parzelle-Nr. www, Grundbuch U.________, seit 2004 bis zumindest im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ohne (Bau-) Bewilligung einen Recycling-Umschlagplatz für hauptsächlich Altglas, in geringerem Umfang zudem für Sand und Kies. A.________ ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks C.________strasse aaa, Parzelle-Nr. xxx. 
 
B.   
Am 9. Mai 2016 ersuchte A.________ zusammen mit weiteren Privatpersonen beim Kantonsgericht Glarus im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen um Erlass eines gerichtlichen Befehls, mit welchem der B.________ AG im Hauptpunkt befohlen werden sollte, den Betrieb des Umschlagplatzes unverzüglich einzustellen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 verpflichtete der Präsident des Kantonsgerichts die B.________ AG, den Betrieb des Umschlagplatzes unverzüglich einzustellen bis zum Zeitpunkt, in dem eine rechtskräftige Baubewilligung für den Betrieb eines Umschlagplatzes auf der Liegenschaft Nr. www, Grundbuch U.________, vorliege. 
 
C.   
Auf Berufung der B.________ AG vom 24. Juni 2016 hin hob das Obergericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 19. Oktober 2016 die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 13. Juni 2016 auf und trat auf das Gesuch von A.________ nicht ein. 
 
D.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. November 2016 beantragt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts vom 19. Oktober 2016 aufzuheben und die Verfügung der Erstinstanz vom 13. Juni 2016 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Gegen Letztere wird vor Bundesgericht ein weiteres Verfahren (5A_885/2016) geführt, wobei sich der Streit auch dort um einen gerichtlichen Befehl betreffend den Betrieb des Umschlagplatzes dreht. Der Beschwerdeführer verlangt die Vereinigung jenes Beschwerdeverfahrens mit dem seinen (5A_884/2016). Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht kann mehrere Verfahren vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil erledigen, wenn sie etwa auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 BZP e contrario; BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296 in fine). Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Vereinigung der Verfahren 5A_884/2016 und 5A_885/2016 ist vorliegend zu verzichten, da sich in den beiden Verfahren nicht dieselben Parteien gegenüberstehen und auch die Vorinstanz separate Urteile gefällt hat.  
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, welche letztinstanzlich in einer vermögensrechtlichen Zivilsache entschieden hat (Art. 75 und Art. 72 Abs. 1 BGG). Allerdings wird der in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Dieser Begriff ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen. Die Frage muss von allgemeiner Tragweite sein (BGE 140 III 501 E. 1.3 S. 503 mit Hinweisen). Eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung nicht einheitlich oder in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 f. mit Hinweis; Urteil 4A_707/2016 vom 29. Mai 2017 E. 1.1). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 140 III 501 E. 1.3 S. 503 mit Hinweis).  
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer beantragte im kantonalen Verfahren gestützt auf den sachenrechtlichen Immissionsschutz nach Art. 684 ZGB im summarischen Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) den Befehl, der Beschwerdegegnerin wegen übermässiger Immissionen den Betrieb ihres Umschlagplatzes zu verbieten. Die erste Instanz hiess das Gesuch gut und erwog, sei eine konkrete Nutzung nach öffentlich-rechtlichen Kriterien unzulässig, bleibe für einen Ermessensspielraum des Gerichts kein Platz. Der Beschwerdegegnerin fehle eine rechtskräftige Baubewilligung für den Betrieb eines Umschlagplatzes. Die Emissionen, welche aus dem Betrieb des Umschlagplatzes entstünden, seien unzulässig und im Sinne von Art. 684 ZGB als übermässig zu qualifizieren, ohne dass das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch machen müsse. Die Vorinstanz hob diesen Entscheid der ersten Instanz auf und trat auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein mit der Begründung, die sachgerechte Auslegung von Art. 684 ZGB verlange vom Richter, dass er im Einzelfall stets die Intensität konkreter Immissionen feststelle und beurteile, ob darin eine schädliche und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigte (sprich: übermässige) Einwirkung auf benachbarte Grundstücke auszumachen sei. Es komme dabei nicht darauf an, ob für die den Immissionen zugrunde liegende Grundstücknutzung eine gegebenenfalls öffentlich-rechtliche (Bau-) Bewilligung vorliege oder nicht. Selbst wenn keine behördliche Genehmigung bestehe, habe der Zivilrichter dennoch konkret die Übermässigkeit der mangels Bewilligung an sich rechtswidrig bewirkten Immission festzustellen und könne nur bei objektiv feststehender Übermässigkeit der Einwirkung Abwehrmassnahmen zugunsten betroffener Nachbarn anordnen. So stossend es daher im konkreten Fall tatsächlich erscheine, dass die Beschwerdegegnerin seit mehreren Jahren einen Umschlagplatz ohne die dafür notwendige (Bau-) Bewilligung betreibe, habe der Zivilrichter diesen Umstand im Anwendungsbereich von Art. 684 ZGB auszublenden. Diese Bestimmung verbiete dem Grundeigentümer bei der Nutzung seines Grundstücks übermässige Einwirkungen auf Nachbarliegenschaften. Die Beantwortung der Frage, ob eine Immission übermässig sei, verlange vom Richter eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller im konkreten Fall objektiv relevanten Umstände. Es handle sich um eine Ermessensentscheidung. Erfordere die Anwendung einer bestimmten Norm (hier Art. 684 ZGB) einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände, sei eine klare Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO nicht gegeben.  
 
1.3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Frage, ob eine aktenkundige, rechtswidrige Immission per se auch übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB sei, sei von grundsätzlicher Bedeutung. Diese Frage sei vom Bundesgericht noch nie beurteilt worden. In allen Entscheiden, in denen sich das Bundesgericht zum Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Immissionsschutz geäussert habe, sei es darum gegangen, ob eine aus öffentlich-rechtlichen Gründen zulässige Immission gegen das privatrechtliche Immissionsverbot nach Art. 664 [recte: 684] ZGB verstosse.  
 
1.3.4. Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 Abs. 1 ZPO wird gewährt, wenn kumulativ der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz ist mangels Vorliegens dieser Eintretensvoraussetzungen nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten. Der Beschwerdeführer kann deshalb im vorliegenden Verfahren nur eine unrichtige Anwendung von Art. 257 ZPO rügen und auch nur eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Norm aufwerfen. Der Beschwerdeführer wirft indessen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei der Anwendung von Art. 257 ZPO auf. Er setzt sich auch mit den Erwägungen der Vorinstanz, weshalb sie auf das Gesuch nicht eingetreten ist, überhaupt nicht auseinander und legt ebenso wenig dar, dass die Vorinstanz die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen von Art. 257 Abs. 1 ZPO zu Unrecht verneint hätte. Vielmehr bestätigt er mit seinem Antrag der Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, dass auch aus seiner Sicht mit Bezug auf die Anwendung von Art. 684 ZGB kein klares Recht im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO vorliegt. Liegt kein klares Recht vor, ist die aufgeworfene Frage zuerst im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren zu klären. Die Voraussetzungen für eine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG sind somit nicht erfüllt.  
 
1.3.5. Damit ist die fristgerechte Eingabe (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Der zur Beschwerde legitimierte Beschwerdeführer (Art. 115 BGG) kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten indessen nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Da die Beschwerdeschrift keine derartige Rüge enthält, wird auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten.  
 
2.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juni 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller