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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_600/2021  
 
 
Urteil vom 25. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Villigen, 
Schulstrasse 2, 5234 Villigen, 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, 
handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 26. August 2021 (WBE.2019.428). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
An der Sitzung vom 9. September 2016 wies der Gemeinderat Villigen das Baugesuch von A.________ für die Errichtung eines Ein- und Auswasserungskrans auf der im Ortsteil Stilli an der Aare gelegenen Parzelle Nr. 3434 ab. Zuvor hatte bereits das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau dem Bauvorhaben die erforderliche kantonale Zustimmung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone mit Entscheid vom 30. August 2016 verweigert. Der Bauabschlag erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Im September 2018 stellte der Gemeinderat fest, dass A.________ den nicht bewilligten Ein- und Auswasserungskran trotzdem erstellt hatte. Mit Verfügung vom 10. September 2018 forderte er ihn auf, den Kran innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zurückzubauen. Daraufhin reichte A.________ am 28. September 2018 beim Gemeinderat ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit demer um die nachträgliche Bewilligung des Krans ersuchte. Der Gemeinderat trat stillschweigend auf das Wiedererwägungsgesuch ein und leitete das nachträgliche Baugesuch zur Beurteilung der kantonalen Prüfbelange an das Departement BVU weiter. Dieses wies das nachträgliche Baugesuch mit Entscheid vom 19. Dezember 2018 ab und ordnete den vollständigen Rückbau des Krans einschliesslich der Rekultivierung der betroffenen Fläche innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids an. Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 wies der Gemeinderat Villigen das Baugesuch ebenfalls ab und bestätigte die Anordnung des Rückbaus sowie die Rückbaufrist; gleichzeitig eröffnete er A.________ den Entscheid des Departements BVU. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Aargau am 6. November 2019 ab. Daraufhin erhob A.________ Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses führte einen Augenschein durch und wies mit Urteil vom 26. August 2021 das Rechtsmittel ebenfalls ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 7. Oktober 2021 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Baugesuch zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei wenigstens die private Nutzung des Krans zu bewilligen. 
Das Verwaltungsgericht hat eine Stellungnahme eingereicht, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hält eine Baubewilligung für ausgeschlossen. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Den Verfahrensbeteiligten wurde daraufhin bis am 25. Februar 2022 eine Frist für allfällige weitere Bemerkungen angesetzt. Der Gemeinderat Villigen äusserte mit Schreiben vom 24. Februar 2022, er sei der Ansicht, dass der Kran inklusive Fundament zurückgebaut werden müsse. Der Beschwerdeführer reichte am 7. März 2022 und damit erst nach Fristablauf eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen des BAFU, des Verwaltungsgerichts und des Departements BVU ein. Das Departement BVU setzte sich mit dieser Stellungnahme in einer weiteren Eingabe auseinander, wobei es an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt. 
Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2021 hat das Bundesgericht der Beschwerde hinsichtlich des Rückbaus des Krans aufschiebende Wirkung gegeben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid der Vorinstanz im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff. BGG; BGE 133 II 353 E. 2). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Baugesuchsteller zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die im Spruchkörper vertretenen Richter des Verwaltungsgerichts besässen kein Spezialwissen über Feinstaub oder die Wirkung von mobilen Sauganlagen zur Wartung von Booten. Das Verwaltungsgericht sei deshalb nicht "zuständig" und verletze Art. 30 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Weder Art. 30 BV noch Art. 6 Abs. 1 EMRK setzt jedoch den Beizug von Fachrichtern voraus. Die Rüge ist deshalb unbegründet. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die Einholung eines Gutachtens zur Beantwortung von Fachfragen erforderlich gewesen wäre und dass er eine solche beantragt hätte.  
 
2.2. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht habe sich ohne Begründung über die Ansicht der am Augenschein beigezogenen Fachfrau des Departements BVU (Abteilung Landschaft und Gewässer, Sektion Natur und Landschaft) hinweggesetzt. Darin liege eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Auch diese Rüge geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Äusserungen der erwähnten Fachfrau auseinandergesetzt und sein Urteil hinreichend begründet (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Ob es von diesen Äusserungen abwich bzw. sie in einem anderen Sinn als der Beschwerdeführer interpretierte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, nicht der Begründungspflicht.  
 
3.  
 
3.1. Der vom Beschwerdeführer errichtete Kran, ein Säulenschwenkkran, steht auf einem in das Terrain eingelassenen Betonfundament mit einer Fläche von rund 2,5 m2, das an die bestehende Ufermauer grenzt. Der Kran selbst ist aus Metall gefertigt und weist eine Höhe von 5,5 m sowie eine Ausladung von rund 3 m auf. Er wird elektrisch angetrieben. Er liegt im nach Art. 36a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) festgelegten Gewässerraum. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers am Augenschein des Verwaltungsgerichts dient der Kran gewerblichen Zwecken. Boote von Kunden sollen für die Wartung daran aufgehängt werden. Sie würden dort für einige Stunden trocknen, danach maschinell abgeschliffen und mit einem neuen Anstrich versehen, wobei der gesamte Vorgang mindestens einen Tag in Anspruch nehme.  
 
3.2. Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]). Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde zudem unter anderem die Erstellung der Gewässernutzung dienender Kleinanlagen bewilligen (Art. 41c Abs. 1 Satz 2 und lit. d GSchV).  
 
3.3. Das Verwaltungsgericht hielt fest, die beschriebenen Wartungsarbeiten seien nicht mehr als "der Gewässernutzung dienend" einzustufen. Sie könnten theoretisch an jedem beliebigen Ort vorgenommen werden. Es fehle, soweit der Kran als Wartungseinrichtung genutzt werde, an der Standortgebundenheit im Gewässerraum. Zudem stünden der Nutzung überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die Befürchtung, dass im Zuge der Wartung der Boote Schadstoffe in die Umgebung, allenfalls sogar direkt ins Gewässer gelangen könnten, lasse sich nicht genügend ausräumen. Insbesondere dürfte sich kaum vollständig unterbinden lassen, dass sich der durch das Abschleifen der Bootsrümpfe entstehende, hochflüchtige Feinstaub in der Umgebung verbreite, auch wenn der Arbeitsbereich mit Planen abgedeckt und eine mobile Sauganlage verwendet werde. Ein Standort dermassen nahe beim Gewässer erscheine nicht als geeignet für solche potenziell umweltschädlichen Unterhaltsarbeiten, dies umso weniger, als keine festen Schutzvorrichtungen bestünden und die Überwachungsmöglichkeiten bei mobilen Schutzvorkehrungen naturgemäss eingeschränkt seien. Schliesslich sei anzumerken, dass sich die Einhaltung einer Nutzungsbeschränkung mit dem Inhalt, der Kran dürfe nur für private Zwecke genutzt werden (zum Ein- und Auswassern des eigenen Bootes des Beschwerdeführers), sich nicht mit zumutbarem Aufwand durch die Baupolizeibehörde (Bauverwaltung) kontrollieren liesse.  
 
3.4. Das BAFU führt aus, dass die Durchführung von Wartungsarbeiten auf der Parzelle des Beschwerdeführers die Gefahr berge, dass umweltgefährdende Stoffe in die Umwelt und ins Wasser gelangten. Moderne Korrosionsschutzanstriche, wie sie im Schiffsbau verwendet würden, umfassten Beschichtungssysteme auf Kunststoffbasis. Auch Bewuchsschutzfarben, die auf der Aussenhaut des Unterwasserschiffs angebracht würden, basierten teilweise auf Kunststoffharzen mit abradierenden Schichten. Durch die verschiedenen Wartungstätigkeiten, insbesondere bei der Hochdruckreinigung und dem Abschleifen, würden solche Anstriche abgetragen und könnten als Mikroplastikpartikel oder Staub in die Umwelt, namentlich in Böden und Gewässer, gelangen. Auch beim Auftragen der Beschichtung und der Reinigung der Ausrüstung (z.B. Filterwechsel bei Absauggeräten) würden Bewuchsschutz- und Beschichtungsmittel freigesetzt. Kunststoffpartikel würden nicht oder nur langsam abgebaut. Sie könnten Schadstoffe enthalten oder an ihrer Oberfläche anreichern und hätten daher eine potenziell schädigende Wirkung auf die Fauna und Flora. Solche Emissionen seien gemäss Art. 4 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Der Kanton Aargau habe zusammen mit diversen anderen Kantonen Vorgaben für die Reinigungs- und Wartungsarbeiten von Schiffen und Booten definiert. Diese seien an die Besitzer von Booten, Bootslagerplätzen und -waschplätzen gerichtet und sähen vor, dass Reinigungsarbeiten mit Hochdruck oder Reinigungsmitteln nur auf befestigten Plätzen mit Anschluss an die Kanalisation durchgeführt werden dürften. Schleif- oder Ablaugearbeiten und Bootsanstriche dürfen nur in der Werft oder in einer den Vorschriften entsprechenden Werkstatt durchgeführt werden. Das einfache Absaugen, wie es der Beschwerdeführer zu handhaben gedenke, genüge diesen Vorgaben nicht. Hinzu komme, dass Boote, bevor sie gewartet werden könnten, praxisgemäss mit Wasser gereinigt werden müssten. Bei der Reinigung falle verschmutztes Abwasser an. Es sei jedoch nach Art. 6 Abs. 1 GSchG untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen könnten, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen. Auch die Versickerung des verschmutzten Abwassers sei verboten. Die Parzelle, die vorliegend als "Wartungsplatz" vorgesehen sei, verfüge über keine befestigte Fläche mit Anschluss an die Kanalisation. Aufgrund der fehlenden rechtskonformen Entwässerung wäre der Kran schon aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig.  
 
3.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, die kantonale Fachfrau des Departements BVU habe festgestellt, dass keine Belastung stattfinde. Das Verwaltungsgericht habe, indem es zum gegenteiligen Schluss gelangt sei, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig ermittelt. Tatsächlich seien alle Farben und Lacke, die beim Schiffsbau eingesetzt würden, umweltverträglich. Beim Polieren und Schleifen werde der Staub direkt bei der Schleifscheibe abgesaugt. Die von ihm eingesetzte Technik erfülle alle Umweltstandards. Zudem diene entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch die Wartung von Kundenbooten der Gewässernutzung. Ob statt seinem eigenen ab und zu ein fremdes Boot am Kran hänge, habe auf die Nutzungsintensität keinen Einfluss. Eventuell sei ihm wenigstens die private Nutzung zu erlauben. Dass ein allfälliger Missbrauch nicht mit zumutbarem Aufwand von der Baupolizei erkannt werden könnte, dürfe nicht ausschlaggebend sein. Schliesslich könnte auch eine Auflage verfügt werden, wonach er sein Boot an einem separaten Bock aufhängen oder auf Vierkanthölzern am Boden abstellen müsse, falls das Aufhängen am Kran nicht als zulässig erachtet werde.  
 
3.6. Aus dem Protokoll des vorinstanzlichen Augenscheins vom 26. August 2021 geht hervor, dass die Fachfrau des Departements BVU (Sektion Natur und Landschaft der Abteilung Landschaft und Gewässer) keineswegs die Auffassung vertrat, es sei keine Umweltbelastung zu erwarten. Vielmehr hielt sie gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zum geplanten Verfahren fest, dass die unmittelbaren Auswirkungen auf Fauna und Flora eher gering sein würden und dass dasselbe für das Gewässer gelte, sofern keine Schadstoffe, z.B. Öl, ins Wasser gelangten. Zudem erkundigte sie sich im weiteren Verlauf des Augenscheins danach, ob eine Auflage verfügt worden sei, wonach bei der Behandlung des Bootsrumpfs Vorkehrungen dazu getroffen werden müssten, damit keine Schadstoffe in das Erdreich oder ins Gewässer gelangten, und wer das kontrollieren würde. Aus diesen Aussagen geht hervor, dass die Fachfrau es für möglich erachtete, dass Schadstoffe ins Erdreich und ins Gewässer gelangen. Das Verwaltungsgericht hat somit den Sachverhalt in diesem Punkt nicht offensichtlich falsch festgestellt, wie dies der Beschwerdeführer behauptet (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Im Übrigen bestätigt nach dem Ausgeführten das BAFU als Fachbehörde des Bundes die Gefahr, dass bei Wartungsarbeiten umweltgefährdende Stoffe in die Umwelt und insbesondere ins Wasser gelangen.  
 
3.7. Im Erläuternden Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 22. März 2017 (S. 5) führt das BAFU zu Art. 41c Abs. 1 lit. d GSchV aus, dass insbesondere an Seen und grösseren Fliessgewässern aufgrund der neuen Bestimmungen zum Gewässerraum in bereits genutzten, aber nicht dicht überbauten Uferabschnitten zum Teil Schwierigkeiten im Umgang mit neuen Anlagen zur Gewässernutzung im privaten Interesse aufträten. Häufig handle es sich dabei um kleinere Anlagen wie Stege, Schlipfe, Bootsbahnen, Plattenwege, Treppen, etc. In der GSchV sollten nun explizit neue Kleinanlagen bzw. der Ersatz einer bestehenden Kleinanlage mit einem anderen Typ von Kleinanlage (z.B. Schlipf anstelle Plattenweg) ermöglicht werden, sofern die Kleinanlage der Nutzung der Gewässer diene und keine überwiegenden Interessen entgegenstünden (z.B. keine wesentlichen ökologischen Beeinträchtigungen als Folge, keine Höhergewichtung der Gewässerraumfreihaltung z.B. für allfällige Revitalisierungen, keine Konflikte mit der Raumplanungsgesetzgebung). Mit "der Gewässernutzung dienend" sei in diesem Zusammenhang primär der Zugang zum Gewässer und die Erholungsfunktion der Gewässer angesprochen. Ob solche Kleinanlagen aus raumplanungsrechtlicher Sicht bewilligungsfähig seien, ergebe sich insbesondere aus den restriktiven bundesrechtlichen Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Bericht abrufbar unter «https://www.bafu.admin.ch/» unter Themen/Wasser/Rechtliche Grundlagen/Erläuternde Berichte [besucht am 16. August 2022]).  
 
3.8. Das Verwaltungsgericht hielt in dieser Hinsicht zutreffend fest, dass für die vom Beschwerdeführer beabsichtigten Wartungsarbeiten ein anderer Standort nicht nur möglich, sondern darüber hinaus zur Vermeidung ökologischer Beeinträchtigungen auch geeigneter ist. Es nannte in dieser Hinsicht die Spenglerei- und Carosseriewerkstatt des Beschwerdeführers und legte weiter zu Recht dar, dass die mit der Hanglage des Grundstücks einhergehende Schwierigkeit des Transports von Booten vom Wasser in die Werkstatt nicht entscheidend sei. Somit kann die Nutzung des Krans als Wartungseinrichtung nicht als standortgebunden und damit auch nicht als der Gewässernutzung dienend qualifiziert werden. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Nutzung des Krans verstösst somit bereits aus diesem Grund gegen Bundesrecht. Ob dies zusätzlich auch aus den weiteren von der Vorinstanz und dem BAFU angeführten Gründen der Fall ist, braucht nicht geprüft zu werden.  
 
3.9. Eine Bewilligung kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen verweigert werden könnte (vgl. BGE 121 II 88 E. 3a mit Hinweisen). Als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) kann ein derartiges Vorgehen geboten sein (Urteil 1C_476/2016 vom 9. März 2017 E. 2.4 mit Hinweisen, in: ZBl 118/2017 S. 618). Allerdings muss eine wirksame Kontrolle der Nebenbestimmung gewährleistet sein (BGE 133 II 370 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 1C_489/2011 vom 21. Juni 2012 E. 4.2; 1C_394/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.3). Dass das Verwaltungsgericht diese Voraussetzung in Bezug auf die mögliche Auflage einer ausschliesslich privaten Nutzung nicht als gegeben erachtete, ist nicht zu beanstanden. Für die Baupolizeibehörde wäre eine Kontrolle der Verwendung des Krans auf der Parzelle des Beschwerdeführers nicht zuletzt deshalb äusserst aufwändig, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Aussicht nimmt, lediglich maximal zwei fremde Boote pro Monat zu warten. Die Kritik des Beschwerdeführers geht deshalb fehl. Nachdem er sich bereits über einen rechtskräftigen Bauabschlag hinweggesetzt hat, wäre darüber hinaus davon auszugehen, dass die Kontrolle der rechtskonformen Verwendung des Krans besonders intensiv sein müsste. Hinzu kommt schliesslich, dass er nicht darlegt, ob er für die Nutzung seines eigenen Bootes auf den Kran überhaupt angewiesen oder ob die gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid bereits vorhandene Bootsrampe ausreichend ist.  
 
 
4.  
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Villigen, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold