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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.459/2002 /kra 
 
Urteil vom 15. Oktober 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, 
Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Heimgartner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Adolf Spörri, Spörri Peter Rudin, Zollikerstrasse 4 (Kreuzplatz), Postfach, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Vereitelung einer Blutprobe, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, 
vom 30. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 11. April 2000, um circa 2.20 Uhr, fuhr X.________ auf der Müllerstrasse in Zürich mit seinem Personenwagen Subaru rückwärts. Dabei kollidierte er zunächst mit dem Personenwagen Citroën von A.________ und anschliessend mit dem korrekt am rechten Strassenrand auf einem Parkfeld abgestellten Personenwagen Toyota von B.________. In der Folge betrachtete er den am Citroën angerichteten Schaden und bot A.________ Fr. 1'000.-- Schadenersatz an. Da X.________ nach Alkohol roch und einen abwesenden Eindruck machte, telefonierte A.________ in Anwesenheit von X.________ der Polizei. In dieser Zeit legte X.________ seine Visitenkarte unter den Scheibenwischer des Toyotas von B.________, was A.________ allerdings nicht bemerkte. Ohne das Eintreffen der Polizei abzuwarten und ohne A.________ seine Personalien anzugeben, stieg X.________ in sein Fahrzeug. Er fuhr mit seinem Fahrzeug davon, parkierte es vor den Augen von A.________ und begab sich in ein - in Sichtweite vom Unfallort gelegenes - Mehrfamilienhaus an der St. Jakobstrasse. Nachdem die Polizeibeamten den Unfall protokolliert und den Unfallort bereits wieder verlassen hatten, kehrte X.________ frühestens eine halbe Stunde nach dem Vorfall zurück. Erst circa 36 Stunden später meldete er sich bei der Polizei. 
B. 
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich verurteilte X.________ mit Entscheid vom 11. März 2002 wegen Vereitelung einer Blutprobe gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG, Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Tagen und zu einer Busse von Fr. 1'000.--. 
C. 
Auf Berufung sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ am 30. September 2002 der Vereitelung einer Blutprobe schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Tagen. Auf die Anklage betreffend Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall trat es wegen Verjährung nicht ein. 
D. 
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zum Freispruch vom Vorwurf der Vereitelung einer Blutprobe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt er, dass ihm eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen sei. 
E. 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheids richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis BStP). Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden, soweit darin von einem abweichenden Sachverhalt ausgegangen wird. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht der Vereitelung einer Blutprobe schuldig gesprochen und damit Art. 91 Abs. 3 SVG verletzt. 
2.1 Der Beschwerdeführer führt an, er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Polizei den Unfallort ohne weitere Nachforschungen bereits nach einer halben Stunde verlassen würde. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die Polizei auch nach einer halben Stunde noch am Unfallort anwesend sein würde. Sowohl A.________ als auch die Polizeibeamten hätten gewusst, dass er sich in der Liegenschaft St. Jakobstrasse aufgehalten habe. Die Polizeibeamten hätten in Anbetracht der Tatsache, dass er sein Fahrzeug an der St. Jakobstrasse parkiert habe, sowie aufgrund der übrigen Umstände erkennen müssen, dass er sich nicht durch Flucht einer Untersuchung habe entziehen wollen. Das halbstündige Sich-Entfernen vom Unfallort erfülle somit den objektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 SVG nicht. 
 
Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass die Polizeibeamten aufgrund der Umstände davon ausgehen mussten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an der Unfallstelle erscheinen würde. Im Übrigen wäre es unverhältnismässig gewesen, in der Liegenschaft, in welcher zahlreiche Mieter wohnten und sich ein Bordell befinde, nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer A.________ weder seine Personalien noch den Umstand, dass er lediglich für eine kurze Zeitdauer zu seiner Freundin gehen wolle, angegeben habe. 
2.2 Nach Art. 91 Abs. 3 SVG wird bestraft, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt. Diesen Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe kann unter anderem der Fahrzeuglenker erfüllen, der nach einem Unfall mit Drittschaden die in Art. 51 Abs. 3 SVG festgelegte Pflicht verletzt, sofort den Geschädigten unter Angabe von Namen und Adresse zu benachrichtigen und - wenn dies nicht möglich ist - unverzüglich die Polizei zu verständigen (BGE 124 IV 175 E. 4a, mit Hinweisen). Mit der Anordnung einer Blutprobe muss gerechnet werden, wenn bei objektiver Betrachtung sämtlicher Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (BGE 126 IV 53 E. 2a; 124 IV 175 E. 3a, mit Hinweisen). Zu den Umständen gehören der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang) sowie der Zustand und das Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall (BGE 126 IV 53 E. 2a, mit Hinweisen). 
 
Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (Art. 56 Abs. 2 VRV). Auch die Missachtung dieser Pflicht erfüllt unter den genannten Voraussetzungen den objektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 SVG (BGE 125 IV 283 E. 2a). Kehrt der Fahrzeuglenker nach kurzer Zeit zur Unfallstelle zurück und kann daher der Blutalkoholgehalt noch zuverlässig ermittelt werden, fällt lediglich eine Verurteilung wegen versuchter Vereitelung in Betracht (BGE 115 IV 51 E. 5, mit Hinweis). 
2.3 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Anordnung einer Blutprobe angesichts der Umstände sehr wahrscheinlich war. Er macht aber geltend, ein kurzfristiges Sich-Entfernen von der Unfallstelle für die Dauer von 30 Minuten stelle keine relevante Tathandlung im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG dar. Dieser Einwand ist unbegründet. Der Beschwerdeführer verliess vor dem Eintreffen der Polizei die Unfallstelle, ohne dem Beteiligten mitzuteilen, wohin er sich begebe. Frühestens eine halbe Stunde später kehrte er zurück. Die Polizeibeamten waren nicht mehr anwesend. In der Folge unterliess er es, sich unverzüglich bei der Polizei zu melden. Erst circa 36 Stunden später sprach er bei der Polizei vor. Dadurch hat er sich nicht nur kurzfristig, sondern für lange Zeit den polizeilichen Abklärungen entzogen und somit auch die Anordnung einer Blutprobe vereitelt. Indem er die Unfallstelle verliess, missachtete er zudem die in Art. 56 Abs. 2 VRV festgesetzte Pflicht, wonach sich Beteiligte nicht vom Unfallort entfernen dürfen, wenn ein Geschädigter die Polizei beiziehen will. Zudem hat er auch die in Art. 51 Abs. 3 SVG festgesetzte Pflicht verletzt, dass nach einem Unfall mit Sachschaden sofort der Geschädigte unter Angabe von Namen und Adresse und - wenn dies nicht möglich ist - unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen ist. 
 
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Polizei hätte versuchen müssen, ihn in der Liegenschaft zu suchen, vermag daran nichts zu ändern. Die Identität des Beschwerdeführers war der Polizei nicht bekannt, und er trat in eine Liegenschaft, in der zahlreiche Mieter wohnen und sich ausserdem ein Bordell befindet. Das Durchsuchen einer solchen Liegenschaft stünde in keinem Verhältnis zum abzuklärenden Sachverhalt. Angesichts dieser Umstände ist das Verhalten der Polizei auch nicht als freiwilliger Verzicht auf die Anordnung einer Blutentnahme aufzufassen. 
 
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand nicht bereits dadurch erfüllt hat, dass er die Polizei nicht unverzüglich gemäss Art. 51 Abs. 3 Satz 2 SVG verständigte, obschon er die Geschädigte B.________ allenfalls nicht sofort im Sinne von Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG benachrichtigen konnte. 
 
Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe nicht mit Eventualvorsatz gehandelt. Er habe möglichst bald wieder zur Unfallstelle zurückkehren wollen. Tatsächlich sei er nach 30 Minuten dorthin zurückgekehrt, nachdem er in der Liegenschaft nach seiner kranken Freundin gesehen und sie mit der nötigen Pflege versehen habe. Er habe nicht in Kauf genommen, dass er sich durch das Sich-Entfernen vom Unfallort einer Blutprobe entziehen würde. 
 
Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass A.________ die Polizei beiziehen wollte. Er habe mit der Anordnung einer Blutprobe gerechnet. Er habe die Unfallstelle für mindestens 30 Minuten verlassen und sich erst 36 Stunden später bei der Polizei gemeldet. Durch dieses Verhalten habe er die Vereitelung einer Blutprobe zumindest in Kauf genommen. 
3.1 Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 91 Abs. 3 SVG genügt Eventualvorsatz (BGE 126 IV 53 E. 2a, mit Hinweisen). Eventualvorsatz ist unter anderem gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Umstände kannte, welche die Meldepflicht (1) sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe (2) begründen, so dass die Unterlassung der gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 126 IV 53 E. 2a; 109 IV 137 E. 2b). Dasselbe gilt unter der zweiten Voraussetzung, wenn ein Unfallverursacher die Tatsachen kannte, welche eine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 56 Abs. VRV auslösen, und er dieser nicht nachkommt. 
3.2 Der Einwand des Beschwerdeführers geht fehl. Selbst wenn er angenommen haben sollte, dass die Polizeibeamten nach 30 Minuten noch an der Unfallstelle anwesend seien und eine Blutprobe anordnen könnten, erfüllte er den Tatbestand mit seinem weiteren Verhalten (eventual-)vorsätzlich. Der Beschwerdeführer kannte die Umstände, welche die Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG begründen. Auch waren ihm die Tatsachen bekannt, die ihn gestützt auf Art. 56 Abs. 2 VRV verpflichteten, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Zudem war ihm bewusst, dass aufgrund der Umstände die Anordnung der Blutprobe sehr wahrscheinlich war. Indem er es unterliess - nachdem er feststellen musste, dass entgegen seiner (angeblichen) Vorstellung die Polizei nicht mehr an der Unfallstelle anwesend war -, sich unverzüglich bei der Polizei zu melden, hat er zumindest in Kauf genommen, dass durch sein Verhalten eine Blutprobe vereitelt wurde. 
 
Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
4. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (278 Abs. 1 BStP), und es wird ihm keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 278 Abs. 3 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Oktober 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: