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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_912/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. März 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB). 
 
Gegenstand 
Gesuch um Aufhebung der umfassenden Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 26. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geb. 1954) wurde mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde U.________ vom 22. März 2010 nach aArt. 370 ZGB unter Vormundschaft gestellt. 
 
B.  
 
B.a. Ab 1992 war A.________ immer wieder, meist mehrere Monate lang, stationär in verschiedenen psychiatrischen Kliniken hospitalisiert (freiwillig und in der Form fürsorgerischer Unterbringungen).  
 
B.b. Im Rahmen eines Strafverfahrens 2011 gegen A.________ wegen Diebstahls und Sachbeschädigung von Gräbern beauftragte die Staatsanwaltschaft Nidwalden die Ambulanten Dienste der Psychiatrie V.________ mit einem forensisch-psychiatrischen Gutachten, welches am 3. November 2011 erstattet wurde. Die Gutachter kamen zum Schluss, A.________ leide an einer chronisch und kontinuierlich verlaufenden paranoiden Schizophrenie. Sie empfahlen, soweit nachfolgend relevant, die Vormundschaft in eine solche nach aArt. 369 ZGB umzuwandeln, da A.________ an einer Geisteskrankheit im Sinne des ZGB leide.  
 
B.c. Am 23. Januar 2012 wandelte die Vormundschaftsbehörde U.________ die bestehende Vormundschaft in eine solche nach aArt. 369 ZGB um.  
 
C.  
 
C.a. Am 24. Mai 2013 ersuchte A.________ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden, welche mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 die Vormundschaftsbehörde abgelöst hatte, um Aufhebung der "Vormundschaft" (seit 1. Januar 2013 "umfassende Beistandschaft"). Eventualiter sei eine Begleitbeistandschaft nach neuem Recht anzuordnen.  
 
C.b. Die KESB forderte mit Schreiben vom 4. Juni 2013 bei der Psychiatrie W.________ einen Arztbericht ein zum Antrag um Aufhebung der Vormundschaft. Die zuständigen Ärzte erstatteten am 11. Juni 2013 Bericht. Sie hielten unter anderem fest, A.________ sei zuletzt vom 20. Dezember 2012 bis 19. März 2013 in der Psychiatrie W.________ hospitalisiert gewesen.  
 
C.c. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2013 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) das Aufhebungsgesuch ab. Die umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB des neuen Rechts werde beibehalten.  
 
D.  
 
D.a. A.________ erhob am 18. November 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragte, es sei auf eine Beistandschaft zu verzichten und ihr Mann mit der Wahrnehmung ihrer Anliegen und Rechte betreffend einen näher umschriebenen Betrieb und ein Grundstück zu beauftragen (Art. 392 Ziff. 2 ZGB). Eventualiter sei eine Begleitbeistandschaft oder eine "Vertretungsbeistandschaft ohne finanzielle Belange mit viel Spielraum für Handlungsfähigkeit" anzuordnen. Die KESB sprach sich für die Abweisung der Beschwerde aus.  
 
D.b. Am 26. Mai 2014 entschied das Verwaltungsgericht in Abwesenheit der Betroffenen, wies die Beschwerde ab und auferlegte die Gerichtskosten A.________.  
 
E.   
Mit Beschwerde vom 19. November 2014 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, auf eine Beistandschaft zu verzichten; eventualiter sei ihrem Mann Auftrag zu erteilen, ihre Anliegen und Rechte betreffend den näher umschriebenen Betrieb und das Grundstück wahrzunehmen. Subeventualiter sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, ein Sachverständigengutachten einzuholen und gestützt darauf neu über ihr Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft bzw. der umfassenden Beistandschaft zu befinden. 
 
 Am 17. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert weitere Unterlagen und Ergänzungen zur Beschwerdeschrift ein. 
 
F.   
Das Verwaltungsgericht beantragte mit Stellungnahme vom 13. März 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die KESB verzichtete auf eine Vernehmlassung und verwies auf den angefochtenen Entscheid. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59).  
 
1.2. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen Endentscheid über die Aufrechterhaltung einer Beistandschaft (Art. 90 BGG) und damit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Der Streit ist nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. Urteil 5A_667/2013 vom 12. November 2013 E. 1). Obwohl das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin ausdrücklich als prozessfähig erklärte und auf die in eigenem Namen erhobene Beschwerde eintrat, hat es den Entscheid nicht der Beschwerdeführerin an deren Privatadresse, sondern ihrer Beiständin zugestellt, was nicht als rechtswirksame Zustellung gelten kann. Nach Weiterleitung durch die Beiständin erhielt die Beschwerdeführerin den Entscheid erst am 20. Oktober 2014, weshalb hierauf als Eröffnungsdatum abzustellen ist. Damit ist die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände rung (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.  
 
1.3. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit direkt der Entscheid der KESB vom 18. Oktober 2013 kritisiert wird. Gegenstand der Beschwerde in Zivilsachen kann nur der Entscheid der Vorinstanz sein (Art. 75 BGG). Die nach Fristablauf eingereichten Unterlagen und Ergänzungen sind nicht zu berücksichtigen.  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) kann das Bundesgericht die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (zu den Voraussetzungen der Motivsubstitution: BGE 136 III 247 E. 4 S. 251 f. mit Hinweis).  
 
 Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin kann die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).  
 
3.   
Mit dem Inkrafttreten der Änderung des ZGB vom 19. Dezember 2008 über das neue Erwachsenenschutzrecht (AS 2011 725) am 1. Januar 2013 wurde die für die Beschwerdeführerin bestehende altrechtliche Vormundschaft von Gesetzes wegen in eine umfassende Beistandschaft nach neuem Recht umgewandelt (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchlT ZGB). Ge genstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Umwandlung an sich, sondern ob die umfassende Beistandschaft auf das Gesuch der Beschwerdeführerin hin hätte aufgehoben werden müssen. 
 
 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Voraussetzungen für eine umfassende Beistandschaft (noch) gegeben sind. Sie wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 446 Abs. 2 ZGB und ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es auf die Einholung eines Gutachtens einer sachverständigen Person verzichtete, obwohl sie sowohl vor der KESB als auch vor Verwaltungsgericht ausdrücklich ein Sachverständigengutachten verlangt habe. Es rechtfertigt sich, diese Rüge vorab zu prüfen. 
 
3.1. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Antrag, es sei ein (neues) Gutachten einzuholen, explizit auseinandergesetzt und erwog, es sei "fraglich, ob man die Anordnung der Beistandschaft auf die vorliegenden Gutachten und Arztberichte stützen kann oder eine erneute Begutachtung stattfinden muss". Die Beschwerdeführerin bestreite sowohl die Darlegungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens der Psychiatrie V.________ vom 3. November 2011 als auch diejenigen des Arztberichts der Psychiatrie W.________ vom 11. Juni 2013. Ersteres erachte sie als willkürlich und nicht mehr aktuell. Den Arztbericht der Psychiatrie W.________ halte die Beschwerdeführerin sodann für nicht unabhängig, zumal sie zwei Mal gegen ihren Willen dort hospitalisiert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, man müsse sie im Rahmen ihres Gesuches um Aufhebung der bestehenden Massnahme neu und adäquat begutachten; sie habe um ein Gutachten ersucht, das ausserhalb der Kantone Ob- und Nidwalden erstellt werde.  
 
 Schliesslich verneinte das Verwaltungsgericht aber die Notwendigkeit einer Begutachtung. Das ausführliche Gutachten der Psychiatrie V.________ sei nicht zu beanstanden. Es sei unabhängig, sehr umfassend, gut begründet und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin werde darin eine schwere psychiatrische Symptomatik diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahrzehnten an einer chronischen paranoiden Schizophrenie mit Gedankeneingebung, Wahnwahrnehmungen, Beeinträchtigungswahn, kommentierenden Stimmen, anhaltenden Halluzinationen, Gedankenabreissen und Negativsymptomen wie sozialem Rückzug, verminderter sozialer Leistungsfähigkeit und verflachten Affekten. Sie erleide immer wieder Schübe und absolviere seit 1992 Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken. Das Gutachten, welches im Zusammenhang mit einer Sachbeschädigung und einem Diebstahl Ende Juli 2011 erstellt worden sei, beruhe auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtige die Eigenangaben der Beschwerdeführerin sowie umfangreiche Vorakten. Obwohl es mehr als zwei Jahre zurückliege, sei das Gutachten hinreichend aktuell, wie die seitherige Entwicklung der Lebensumstände der Beschwerdeführerin zeige, so dass die KESB auf eine weitere Begutachtung habe verzichten dürfen. Gemäss Arztbericht der Psychiatrie W.________ sei diese zuletzt vom 20. Dezember 2012 bis 19. März 2013 hospitalisiert gewesen. Der Arztbericht halte sodann fest, dass in absehbarer Zeit keine Aussicht auf eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Patientin bestehe und die Beibehaltung der "Vormundschaft" unerlässlich sei. Gestützt auf diese Erwägungen kam die Vorinstanz zum Schluss, die Prognose sei aufgrund der Chronifizierung sehr ungünstig; es werde nie zu einer kompletten Remission kommen. Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren Geisteskrankheit und sei daher besonders hilfsbedürftig. Die Aufrechterhaltung der umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB erweise sich als notwendig, angemessen und verhältnismässig. Es stehe keine mildere Massnahme zur Verfügung. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 398 ZGB wird eine umfassende Beistandschaft errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist (Abs. 1); sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs (Abs. 2); die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen (Abs. 3).  
 
 Das Gesetz nennt explizit den Fall dauernder Urteilsunfähigkeit. Zu berücksichtigen ist, dass Urteils (un) fähigkeit in zeitlicher und sachlicher Hinsicht relativ ist. Das heisst, sie ist in Bezug auf eine konkrete Handlung in einem bestimmten Zeitpunkt zu prüfen (BGE 134 II 235 E. 4.3.2 S. 239; 124 III 5 E. 1a S. 8; Andrea Büchler/Margot Michel, in: Andrea Büchler/Christoph Häfeli/Audrey Leuba/Martin Stettler, FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 8 zu Art. 16 ZGB; Peter Breitschmid, in: Peter Breitschmid/Alexandra Rumo-Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl. 2012, N. 9 zu Art. 16 ZGB; Frank Th. Petermann, in: ZGB Kommentar Navigator.ch, 2. Aufl. 2011, N. 12 zu Art. 16 ZGB). Je nach Handlung sind unterschiedliche Anforderungen an Vernunft, Bewusstsein und Entschlusskraft zu stellen; es ist denkbar, dass eine Person mit allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit bezüglich Alltagsgeschäfte urteilsfähig, für anspruchsvollere Geschäfte aber urteilsunfähig ist (BGE 124 III 5 E. 1a S. 8 f.). Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird daher vermutet. Wer also ihr Nichtvorhandensein behauptet, hat dies zu beweisen. Bestimmte Geisteskrankheiten und andere Fälle können zu einer umgekehrten Vermutung führen (siehe ausführlich in Rechtsprechung und Literatur: BGE 124 III 5 E. 1b S. 9; 117 II 231 E. 2b S. 235; Andrea Büchler/Margot Michel, op. cit., N. 4 und 10 zu Art. 16 ZGB; Peter Breitschmid, op. cit., N. 11 f. zu Art. 16 ZGB; Frank Th. Petermann, op. cit., N. 14 zu Art. 16 ZGB). Auch das Vorliegen einer Geisteskrankheit hat nicht zwangsläufig Urteilsunfähigkeit zur Folge, sondern ist mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen (BGE 127 I 6 E. 7b/aa S. 19 f.). 
 
 Für die Anordnung - oder die Aufrechterhaltung - einer umfassenden Beistandschaft ist in jedem Fall (zusätzlich) vorausgesetzt, dass die betroffene Person besonders hilfsbedürftig ist. In diesem Sinne ist trotz dauerhafter Urteilsunfähigkeit auf die umfassende Verbeiständung einer Person zu verzichten, wenn ihr mit einer weniger einschneidenden Massnahme die nötige Hilfe zuteil wird. Auch bei Menschen mit einer geistigen Behinderung ist eine umfassende Beistandschaft nicht in jedem Fall notwendig und sinnvoll; auch diese Personen sind massgeschneidert zu schützen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 7001 ff., S. 7048; ebenso die überwiegende Lehre: Helmut Henkel, in: Basler Kommentar zum ZGB, 5. Aufl. 2014, N. 10 ff., 20 zu Art. 398 ZGB; Philippe Meier, in: Andrea Büchler/Christoph Häfeli/Audrey Leuba/Martin Stettler, FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 7 zu Art. 398 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, 2010, N. 7 zu Art. 398 ZGB; ähnlich Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina Aebi-Müller, Das neue Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl. 2014, Rz. 2.116 f.). Dieselbe Ansicht vertritt Christoph Häfeli, der weiterführend ausformuliert, dass unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht viele Menschen mit einer psychischen Störung und daraus resultierender Schutz- und Hilfsbedürftigkeit mit einer kombinierten Beistandschaft genügend geschützt werden können (Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht mit einem Exkurs zum Kindesschutz, 2013, Rz. 19.61, 19.63). 
 
3.2.2. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Verfügt ein Mitglied der Behörde, das beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen, muss nicht zwingend ein externer Experte beigezogen werden; fehlt dem Spruchkörper der erforderliche Sachverstand, ist insbesondere bei Einschränkungen der Handlungsfähigkeit wegen einer psychischen Störung ein Sachverständigengutachten anzuordnen (vgl. Botschaft, op. cit., S. 7078 f.).  
 
 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 140 III 97 festgehalten, dass eine infolge psychischer Störung oder geistiger Behinderung errichtete Schutzmassnahme, namentlich die Anordnung einer umfassenden Beistandschaft, welche die schwerste Massnahme des Erwachsenenschutzrechts darstellt, auf einem Sachverständigengutachten beruhen muss, soweit nicht eines der Mitglieder der Erwachsenenschutzbehörde über die nötigen Kenntnisse verfügt (E. 4.2 f. S. 99 f.; zur umfassenden Beistandschaft vorstehend E. 3.2.1). 
 
 Das gegebenenfalls einzuholende Gutachten muss es der befassten Instanz ermöglichen, die wesentlichen Rechtsfragen zu beantworten (vgl. sinngemäss zur fürsorgerischen Unterbringung BGE 140 III 105 E. 2.3 f. S. 106 f. mit Hinweisen). Das Gutachten bei allenfalls angezeigter umfassender Verbeiständung hat sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu äussern. Sofern der Experte eine geistige Behinderung oder psychische Störung (vgl. Art. 16 ZGB) feststellt, hat er darüber Auskunft zu geben, in welcher Hinsicht die betroffene Person fähig bzw. unfähig ist, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen bestimmter Handlungen zu erkennen (intellektuelle Komponente), bzw. in welcher Hinsicht sie (nicht) in der Lage ist, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach ihrem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (Charakterelement). In diesem Zusammenhang hat der Experte zu beantworten, in welcher Hinsicht Bedarf an der Betreuung der betroffenen Person besteht, das heisst, inwiefern diese besonders hilfsbedürftig ist, namentlich mit Bezug auf die persönliche Betreuung, die Besorgung von Angelegenheiten des täglichen Bedarfs, aber auch hinsichtlich der Verwaltung des eigenen Vermögens. Schliesslich gehört dazu auch eine Aussage darüber, ob die betroffene Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht verfügt. 
 
 Die Aufforderung zur Einholung eines Gutachtens richtet sich in erster Linie an die Erwachsenenschutzbehörde. Hat diese ein unabhängiges Gutachten eingeholt, so darf die gerichtliche Beschwerdeinstanz darauf abstellen (vgl. Botschaft, op. cit., S. 7088; dort im Kontext von Art. 450e Abs. 3 ZGB). 
 
3.2.3. Vorliegend geht es nun nicht um die Anordnung einer Beistandschaft, sondern um ein Gesuch um Aufhebung, eventualiter Umwandlung der umfassenden Beistandschaft in eine mildere Massnahme.  
 
 Sobald für die Fortdauer einer Beistandschaft kein Grund mehr besteht, hebt die Erwachsenenschutzbehörde diese auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts hält ausserdem Art. 14 Abs. 2 SchlT ZGB fest, dass die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen so bald wie möglich die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht vorzunehmen hat. Gemäss Botschaft bedeutet dies, dass jeder Fall überprüft und abgeklärt werden muss, ob eine weniger einschneidende Massnahme genügt, wobei auf vorzitierten Art. 399 Abs. 2ZGB verwiesen wird, weshalb eine umfassende Beistandschaft von Amtes wegen aufzuheben sei, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr bestehe. Im Übrigen stehe es der betroffenen Person frei, von sich aus das Gesuch um Aufhebung oder Umwandlung der Entmündigung zu stellen (Botschaft, op. cit., S. 7107). 
 
3.2.4. Die Vorinstanz verweigerte das Ersuchen der Beschwerdeführerin (um Aufhebung der umfassenden Beistandschaft) gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 3. November 2011, wogegen sich die Beschwerdeführerin wehrt. Sie macht geltend, dass es ihr besser gehe, so dass die Massnahme nicht mehr gerechtfertigt sei. Weder KESB noch Verwaltungsgericht hätten geprüft, ob eine weniger einschneidende Alternative angezeigt (sie redet von Begleitbeistandschaft oder Auftragserteilung an ihren Ehemann) oder von jeder Massnahme abzusehen sei. Sie sei heute weder in administrativer, persönlicher oder medizinischer Hinsicht besonders hilfsbedürftig noch sei sie urteilsunfähig, wie das Verwaltungsgericht ohne medizinische Abklärung annehme.  
 
 Damit ist zu prüfen, ob die Vorinstanzen ihren Entscheid auf die Expertise aus dem Jahr 2011 abstützen durften. Ob eine Expertise den Voraussetzungen entspricht, ist eine Rechtsfrage, die der freien Prüfung durch das Bundesgericht unterliegt. Ist kein Gutachten vorhanden oder erweist sich dieses als unvollständig, sind offensichtliche rechtliche Mängel zu bejahen und hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf (BGE 140 III 105 E. 2.3 S. 106 mit Hinweisen). Der Verwendung von Gutachten früherer Verfahren sind allein schon deshalb enge Grenzen gesetzt, weil sich der Gutachter zu den Fragen des konkreten Verfahrens zu äussern hat (BGE 140 III 105E. 2.7 S. 107 f.). 
 
3.2.5. Wie dargelegt, muss für die Anordnung einer umfassenden Beistandschaft ein Gutachten eingeholt werden (vorstehend E. 3.2.2 zu BGE 140 III 97). Weder Gesetz noch Botschaft äussern sich dazu, ob im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens zwingend ein (neues) Gutachten anzuordnen sei. Anders war es noch unter der Herrschaft des vormaligen aArt. 436 ZGB (in Kraft bis 31. Dezember 2012). Demnach durfte die Aufhebung einer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche angeordneten Vormundschaft nur erfolgen, nachdem ein Gutachten von Sachverständigen eingeholt und festgestellt worden war, dass der Bevormundungsgrund nicht mehr bestand.  
 
 Indes gilt Art. 446 ZGB für alle Verfahren vor der KESB. Das heisst, die darin enthaltenen Grundsätze kommen auch in Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren zur Anwendung (vgl. so explizit Philippe Meier, in: Andrea Büchler/Christoph Häfeli/Audrey Leuba/Martin Stettler, FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 33 zu Art. 399 ZGB). Sodann verlangt die Rechtsprechung zur fürsorgerischen Unterbringung bei den periodischen Überprüfungen oder Entscheiden aufgrund eines Entlassungsgesuches der betroffenen Person konsequent ein aktuelles Gutachten, wobei je nach Verhältnissen eine Bestätigung, wonach sich gegenüber dem ursprünglichen Gutachten nichts verändert hat, genügen kann. 
 
3.3. So oder anders ist im Fall der Beschwerdeführerin offensichtlich, dass das frühere Gutachten nicht zur Abweisung des Ersuchens der Beschwerdeführerin hätte herangezogen werden dürfen. Dieses genügt den oben dargelegten Anforderungen (E. 3.2.2) nicht.  
 
 Wird die Fragestellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens (vgl. Sachverhalt B.b) den Anforderungen an ein Gutachten im vorliegenden Kontext (E. 3.2.2) gegenübergestellt, erhellt, dass die Beschwerdeführerin überhaupt nie zur Frage der umfassenden Verbeiständung begutachtet wurde. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, wurde das forensisch-psychiatrische Gutachten der Psychiatrie V.________ vom November 2011 im Rahmen eines Strafverfahrens und zu Handen der Staatsanwaltschaft erstellt (E. 3.1, Sachverhalt B.b). Das Gutachten sollte Aufschluss geben zur Art der psychischen Störung, zur Schuldfähigkeit resp. allfälliger Verminderung der Schuldfähigkeit zur Zeit der Taten (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB), zur Rückfallgefahr und zu einer allfälligen strafrechtlichen Massnahme (Art. 59-61 und 63 StGB). Die Gutachter haben sich denn auch ausführlich zur psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin geäussert, allerdings nur am Rande zu den im vorliegenden Kontext massgebenden Fragen. Insbesondere zum konkreten Fürsorgebedarf resp. inwiefern die Beschwerdeführerin derart hilfsbedürftig wäre, dass dem nicht mit anderen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts begegnet werden kann, äussert sich das Gutachten nicht ausreichend. Auf dieser Grundlage kann weder die Frage nach der Notwendigkeit und Angemessenheit der angeordneten Massnahme noch diejenige nach allenfalls weniger einschneidenden Alternativen beantwortet werden. Der Arztbericht vom 11. Juni 2013 der Psychiatrie W.________ beschränkt sich sodann auf zwei Seiten, wurde offenbar ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin erstellt und stammt im Übrigen von einer behandelnden Klinik (vgl. Sachverhalt C.b), womit dieser ein Gutachten nicht ersetzen kann. Zum Erfordernis der Unbefangenheit des Sachverständigen sei auf BGE 118 II 249 E. 2c S. 253 verwiesen. Zu guter Letzt geht aus dem angefochtenen Entscheid auch nicht hervor, dass ein Mitglied der KESB über den erforderlichen Sachverstand verfügt hätte, um vom Gutachten einer externen sachverständigen Person absehen zu können. 
 
3.4. Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin nie zur Frage der umfassenden Verbeiständung begutachtet worden, womit die Grundlagen zur Beurteilung, ob eine umfassende Beistandschaft (noch) gerechtfertigt ist, fehlen. Der angefochtene Entscheid hält damit vor Bundesrecht nicht stand und ist aufzuheben.  
 
 Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen und die Vorinstanz aufzufordern, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens neu über das Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft zu befinden. Dabei wird die Vorinstanz die Kosten und Entschädigungen für das kantonale Verfahren neu festlegen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen Rügen der Beschwerdeführerin. 
 
4.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Beschwerdeführerin ist vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 26. Mai 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Einholung eines Sachverständigengutachtens und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann