Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.53/2005 /bnm 
 
Urteil vom 31. Mai 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
B.________, 
Beklagter und Berufungskläger, 
 
gegen 
 
K.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser, 
 
Gegenstand 
Mündigenunterhalt, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 4. Januar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________, geboren am xxxx 1981, ist der Sohn von B.________, Jahrgang 1947. Er wurde bei der Scheidung seiner Eltern der Mutter, Jahrgang 1950, zugeteilt und erhielt von seinem Vater an monatlichen Unterhaltsbeiträgen Fr. 600.-- bis zum 12. Altersjahr und danach Fr. 800.-- bis zur Mündigkeit zuerkannt (Scheidungsurteil vom 1. Juni 1988). Nach Abschluss der Rekrutenschule im Mai 2001 begann K.________ in U.________ ein Studium der deutschen und englischen Sprache, wechselte dann aber zu Beginn des Wintersemesters 2001 an die juristische Fakultät. Den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt behielt er bei seiner Mutter in Z.________. Seine Mutter arbeitet als Chemikerin HTL bei Novartis. Sein Vater war in derselben Branche tätig und befindet sich seit September 2003 im Vorruhestand. Er hat wieder geheiratet und mit seiner Ehefrau, Jahrgang 1973, die an der Universität U.________ ebenfalls ein Studium der Rechte absolviert, eine Tochter, geboren am xxxx 2002. 
B. 
K.________ erhob am 24. September 2001 Klage gegen seinen Vater auf Bezahlung von Mündigenunterhalt. Das Bezirksgericht G.________ hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete den Beklagten, seinem Sohn ab 1. August 2001 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung einen indexierten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 900.-- inkl. Ausbildungszulagen zu bezahlen (Urteil vom 20. August 2003). Auf Appellation des Beklagten hin setzte das Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau die Unterhaltsbeiträge herab auf monatlich Fr. 540.-- vom 1. August 2001 bis zum 31. März 2005 und auf Fr. 140.-- ab 1. April 2005 bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung (Urteil vom 4. Januar 2005). 
C. 
Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, was seine Verurteilung zu Unterhaltsleistungen an den Kläger und zur anteilsmässigen Tragung von Verfahrens- und Parteikosten anbelangt. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Berufungsantwort ist beim Kläger nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 277 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Mündigkeit des Kindes (Abs. 1). Hat das Kind dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2). Berufungsgegenstand bildet die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Unterhaltsleistungen des Beklagten an seinen mündigen Sohn, den Kläger (S. 3 f.). Strittig ist einerseits der Unterhaltsbedarf des Klägers (S. 4 ff. Ziff. 1) und andererseits die Leistungsfähigkeit des Beklagten (S. 7 ff. Ziff. 2-8) und der leiblichen Mutter des Klägers (S. 20 ff. Ziff. 9-11 der Berufungsschrift). 
 
Die kantonalen Instanzen haben für jede der drei beteiligten Personen den Notbedarf anhand der betreibungsrechtlichen Richtlinien ermittelt, um gewisse Beträge (z.B. die laufende Steuerlast) erweitert und um 20 % erhöht. Diesen sog. familienrechtlichen Notbedarf haben sie den erzielbaren bzw. erzielten Einkünften gegenübergestellt. Die Differenz hat für den Kläger einen ungedeckten Unterhaltsbedarf ausgewiesen (E. 4 S. 14 ff.), für die beiden Elternteile hingegen einen Überschuss ergeben und damit deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belegt (E. 5 S. 20 ff. für den beklagten Vater und E. 6 S. 33 ff. für die leibliche Mutter des Klägers). Den ungedeckten Unterhaltsbedarf des Klägers hat das Obergericht den beiden Elternteilen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auferlegt (E. 7 S. 35 f.; vgl. zu dieser bundesrechtlich nicht vorgeschriebenen, aber zulässigen Berechnungsmethode, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse - wie hier - weder ausgesprochen bescheiden noch aussergewöhnlich gut sind: Urteile des Bundesgerichts 5C.238/2003 vom 27. Januar 2004, E. 2.1, in: FamPra.ch 2004 S. 427 f., für den Mündigenunterhalt, sowie 5C.100/2002 vom 11. Juli 2002, E. 3.1, in: FamPra.ch 2002 S. 829/830, für den Scheidungsunterhalt). 
 
Auf Grund der Vorbringen des Beklagten werden nachfolgend zu erörtern sein der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers und damit in Zusammenhang stehende Notbedarfspositionen (E. 3), die Berücksichtigung des Notbedarfs der Stiefmutter des Klägers im Notbedarf des Beklagten (E. 4) sowie dessen Leistungsfähigkeit (E. 5) und die Leistungsfähigkeit der leiblichen Mutter des Klägers (E. 6). 
2. 
In formeller Hinsicht ist vorauszuschicken, was folgt: 
2.1 Die eidgenössische Berufung ist ein unvollkommenes ordentliches Rechtsmittel. Als "ordentlich" wird sie bezeichnet, weil sie die Rechtskraft des angefochtenen Urteils hemmt (Art. 54 Abs. 2 OG), und als "unvollkommen", weil die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts als Berufungsinstanz auf Rechtsfragen beschränkt ist und nur ausnahmsweise Tatfragen erfasst (Art. 43 und Art. 63 f. OG; vgl. etwa BGE 123 III 213 E. 4 S. 216). 
2.2 Ordentliche Rechtsmittel sind regelmässig reformatorisch. Sie führen, wenn sie begründet sind, zu einem neuen Urteil in der Sache. Der Berufungskläger hat deshalb materielle Anträge zu stellen, d.h. genau anzugeben, welche Punkte des Urteils angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Ein bloss formeller Antrag auf Rückweisung lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise dann genügen, wenn das Bundesgericht für den Fall, dass die Rechtsauffassung des Berufungsklägers begründet sein sollte, kein Urteil in der Sache fällen kann, sondern diese zur Ergänzung des Tatbestands und zur Neubeurteilung an die kantonale Letztinstanz zurückweisen muss (BGE 130 III 136 E. 1.2 S. 139). Massgebend ist freilich nicht die allenfalls unglückliche oder missratene Formulierung des Berufungsantrags. Es genügt, wenn aus dem Berufungsantrag in Verbindung mit der Berufungsbegründung oder mit dem angefochtenen Urteil ohne weiteres ersichtlich ist, in welchem Sinne nach dem Willen des Berufungsklägers in der Sache anders entschieden werden soll (BGE 86 II 192 S. 193; 88 II 205 E. 2 S. 206; 129 III 1 und 55, je E. 1.2 nicht veröffentlicht). Formell stellt der Beklagte zwar lediglich einen Rückweisungsantrag. In Verbindung mit der Berufungsbegründung aber wird sofort ersichtlich, dass er keinen Unterhalt an den Kläger zahlen will und damit zur Hauptsache auf Abweisung der Klage schliesst, eventuell auf Rückweisung. 
2.3 Die Eigenschaft "unvollkommen" macht eine Unterscheidung von Rechts- und Tatfrage notwendig. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes: 
2.3.1 Im Unterhaltsprozess kann das Bundesgericht als Rechtsfragen überprüfen, welche Ausgaben- bzw. Aufwandposten bei der Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen sind und ob diese im Verhältnis zu den Einkünften als unangemessen hoch erscheinen. Die zahlenmässige Bestimmung der entscheiderheblichen Beträge gehört demgegenüber zu den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen (z.B. BGE 126 III 353 E. 1a S. 356 und E. 2b/aa S. 359; 127 III 68 E. 2 S. 69 f.; Urteile 5C.278/2000 vom 4. April 2001, E. 2a, in: ZBJV 138/2002 S. 31, und 5C.77/2001 vom 6. September 2001, E. 2a/cc und 2b/bb, teilweise veröffentlicht in FamPra.ch 2002 S. 420 ff.). 
2.3.2 Ausnahmen von ihrer Verbindlichkeit bestehen für Tatsachenfeststellungen, die offensichtlich auf Versehen beruhen (Art. 63 Abs. 2 OG), unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder zu ergänzen sind (Art. 64 OG). Die Beurteilung einer Versehensrüge im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG setzt voraus, dass die angefochtene Feststellung sowie die Aktenstelle, mit der sie in Widerspruch stehen soll, genau angegeben werden (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG). Desgleichen hat, wer ein Verfahren nach Art. 64 OG verlangt, aufzuzeigen und mit genauen Hinweisen auf die Akten zu belegen, dass er im kantonalen Verfahren die Tatsachen, die zu Unrecht für unerheblich erklärt worden sein sollen, wirklich vorgebracht und zu deren Beweis form- und fristgerecht Anträge gestellt hat (BGE 119 II 353 E. 5c/aa S. 357). Einwände gegen die Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts, die diesen formellen Anforderungen nicht genügen, haben als eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung oder als eine Ergänzung des Sachverhalts zu gelten und sind in der Berufung unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106, 136 E. 1.4 S. 140 und 353 E. 2.2.3 S. 361). 
2.3.3 Gemäss Art. 63 OG ist das Bundesgericht an die Begründung der Parteianträge nicht gebunden (Abs. 1) und in Bezug auf die rechtliche Würdigung der Tatsachen frei, soweit es um Bundesrecht im Sinne von Art. 43 OG geht (Abs. 3). Vorausgesetzt ist allerdings, dass in der Berufungsschrift dargelegt wird, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Aus den Vorbringen muss hervorgehen, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen gezeigt wird, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Urteilsgründen vorgebracht werden, genügen diesen Anforderungen nicht. Fehlt es an der geforderten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, tritt das Bundesgericht auf die erhobenen Einwände nicht ein und kann auf die Überprüfung der Rechtsanwendung verzichten (BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 129 III 404 E. 4.4.2 S. 408). 
3. 
Der Beklagte erneuert seinen Einwand, der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers befinde sich in U.________ und regelmässige Wochenendaufenthalte in Z.________ seien nicht bewiesen. Daraus folge, dass nicht schweizerisches, sondern deutsches Recht angewendet werden müsse und dass Auslagen für die Zugfahrten zum Studienort (E. 4f S. 16 f.) oder ein Naturalbeitrag für das Essen an den Wochenenden und während der Semesterferien bei der leiblichen Mutter (E. 4g S. 17 f. des angefochtenen Urteils) im Notbedarf des Klägers nicht zu berücksichtigen seien (S. 4 ff. Ziff. 1 und zum anwendbaren Recht, z.B. S. 10 Ziff. 2 lit. e der Berufungsschrift). 
3.1 Die Frage, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz des Klägers befinde, hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit Urteil 5C.139/2002 vom 26. September 2002 zu Gunsten von Z.________ in der Schweiz entschieden (E. 2, in: FamPra.ch 2003 S. 202 ff., betreffend Zuständigkeit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Unterhaltsprozesses). Das Obergericht hat darauf hingewiesen (E. 1b S. 11) und gestützt auf die Aussagen dreier Zeugen als Beweisergebnis festgestellt, dass sich der Kläger regelmässig an den Wochenenden in der Schweiz aufhalte (E. 1c S. 11 f.). Es sei deshalb weiterhin von einem Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in Z.________ auszugehen und schweizerisches Recht anzuwenden (E. 1d S. 12). Das Obergericht hat diese Zeugenaussagen im Zusammenhang mit den bestrittenen Auslagen des Klägers für die Zugfahrten wiederholt und dafürgehalten, an diesem Beweisergebnis ändere nichts, dass der Kläger gemäss Telephonrechnungen für Januar und Februar 2002 an verschiedenen Freitagen oder Samstagen an seinem Studienort das Internet benutzt habe (E. 4f S. 16 f.). 
3.2 Eine Verletzung von Art. 8 ZGB erblickt der Beklagte darin, dass seinen Anträgen nicht entsprochen worden sei, der Kläger habe sämtliche Telephonrechnungen offen zu legen, der Kläger wie auch dessen Mutter seien als Zeugen zu befragen, der Kläger habe seine Bahnfahrkarten vorzulegen u.v.a.m. Dass das Obergericht diesen Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt habe, verletzt nach Ansicht des Beklagten zudem die im Unterhaltsprozess herrschende Untersuchungsmaxime. Der Einwand ist unbegründet. Die als verletzt gerügten bundesrechtlichen Beweisvorschriften geben dem Beklagten keinen Anspruch auf unbeschränkte Beweisabnahme. Es bleibt dem Sachgericht vielmehr unbenommen, von Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und annimmt, weitere Abklärungen vermöchten am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern. Derart vorweggenommene Beweiswürdigung kann mit Berufung nicht angefochten werden und verletzt weder den aus Art. 8 ZGB abgeleiteten bundesrechtlichen Beweisanspruch (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.) noch die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 280 Abs. 2 ZGB (BGE 130 III 734 E. 2.2.3 S. 735/736). Dass das Obergericht auf das Ergebnis der Zeugenbefragung abgestellt und weitere Beweiserhebungen unterlassen hat, verletzt daher keine bundesrechtliche Beweisvorschrift. Die Frage, ob die Zeugenaussagen schlüssig sind, betrifft wiederum die Beweiswürdigung (z.B. BGE 130 III 145 E. 3.2 S. 160, für ein Gutachten), die im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann (E. 2.3.2 hiervor). 
3.3 In tatsächlicher Hinsicht muss somit als erstellt gelten, dass der Kläger regelmässig an den Wochenenden zu seiner Mutter nach Z.________ zurückkehrt. Rechtlich hat er deshalb seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz (vgl. zit. Urteil 5C.139/2002, E. 2.2, in: FamPra.ch 2003 S. 203). Dass unter diesen Voraussetzungen schweizerisches Recht anwendbar ist, stellt der Beklagte nicht in Abrede, und dass das Obergericht als Auslagen für die Zugfahrten nach U.________ den Betrag von Fr. 140.-- im Existenzminimum des Klägers berücksichtigt hat, kann nicht beanstandet werden. Zum Naturalbeitrag der leiblichen Mutter des Klägers äussert sich der Beklagte nicht mehr, so dass sich Weiterungen diesbezüglich erübrigen (E. 2.3.3 hiervor). 
3.4 Bezogen auf die Auslagen für Zugfahrten rügt der Beklagte eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zwischen seiner Ehefrau und seinem Sohn. Beide studierten in U.________, doch habe das Obergericht nur dem Kläger die Auslagen für Zugfahrten angerechnet, nicht hingegen seiner Ehefrau (S. 7 Ziff. 1 lit. d). Dieselbe Rüge erhebt der Beklagte bei der Berechnung des Notbedarfs (S. 9 Ziff. 2 lit. c der Berufungsschrift). Auf die Frage der angeblichen Ungleichbehandlung wird dort zurückzukommen sein (E. 4.4 Abs. 3 hiernach). 
3.5 Insgesamt bleibt die Berufung erfolglos, soweit sie gegen die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts und die Bedarfsberechnung auf Seiten des Klägers gerichtet ist. 
4. 
Die heutige Ehefrau des Beklagten ist die Stiefmutter des Klägers. Das Obergericht hat geprüft, in welchem Umfang ihr Notbedarf im Notbedarf des Beklagten zu berücksichtigen ist und damit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vermindert (E. 5a S. 21). Es hat den Bedarf der Ehefrau im Grundbetrag, bei den Wohnkosten und den Krankenkassenprämien eingerechnet, im Gegenzug aber den bezirksgerichtlich zugelassenen Betrag von Fr. 800.-- zur freien Verfügung gestrichen (E. 5j S. 30) und ihr ein Einkommen von monatlich Fr. 320.-- aus zumutbarer eigener Erwerbstätigkeit angerechnet (E. 5c/dd S. 23 f.). Welche Stellung die Ehefrau des Beklagten und damit die Stiefmutter des Klägers im Unterhaltsprozess einnimmt, ist strittig (S. 7 ff. Ziff. 2 der Berufungsschrift). 
4.1 Gemäss Art. 278 ZGB hat jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen (Abs. 2). Diese Beistandspflicht gilt auch für die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber einem mündigen Kind (Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 19 zu Art. 278 ZGB; Breitschmid, Basler Kommentar, 2002, N. 16 zu Art. 277 ZGB; Forni, Die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBJV 132/1996 S. 429 ff., S. 441 bei/in Anm. 28 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). 
 
Die Beistandspflicht des Stiefelternteils ist subsidiär gegenüber der Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern (BGE 120 II 285 E. 2b S. 288) oder - genauer gesagt - gegenüber dem Vermögen des Kindes und dessen vermögenswerten Ansprüchen gegen die leiblichen Eltern oder gegen Dritte (BGE 72 II 165 E. 6 S. 168 f.; ausführlich: Hegnauer, Berner Kommentar, 1964, N. 41-45 zu aArt. 272 ZGB). Entgegen der Darstellung in der Berufungsschrift entfällt die Beistandspflicht der Ehefrau des Beklagten somit nicht schon dann, wenn die leibliche Mutter des Klägers wirtschaftlich in der Lage wäre, auch noch den Kindesunterhaltsbeitrag zu tragen, den der Beklagte schuldet. Entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger gegen seine leibliche Mutter einen über das, was sie schon leistet, hinausgehenden Unterhaltsanspruch hat. Die Frage ist hier offenkundig zu verneinen. Der Unterhalt wird gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB durch Pflege und Erziehung oder durch Geldzahlung geleistet. Naturalleistungen - an Wochenenden und in den Semesterferien - werden von der leiblichen Mutter des Klägers erbracht. Darüber hinaus hat das Obergericht sie verpflichtet, einen Teil des ungedeckten Barbedarfs des Klägers zu übernehmen (vgl. BGE 120 II 285 E. 3a/cc S. 290; Forni, a.a.O., S. 441), und zwar entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft, die bis Ende 2002 wenige hundert Franken schwächer, ab Januar 2003 dann aber bedeutend stärker ist als diejenige des Beklagten. Hat sie zunächst knapp 50 % des ungedeckten Barbedarfs des Klägers zu tragen, so steigt ihr Anteil ab September 2003 auf rund 80 % (E. 7 S. 35 des angefochtenen Urteils). Mit Blick darauf hat der Kläger keinen weitergehenden Anspruch gegen seine Mutter auf Unterhaltsleistungen. Er muss sich ferner die Kinderzulagen, einen Eigenverdienst und Vermögensertrag aus einer unverteilten Erbschaft anrechnen lassen (E. 4i S. 19 f. des angefochtenen Urteils). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, kraft ihrer Subsidiarität sei die Beistandspflicht der Ehefrau des Beklagten, d.h. der Stiefmutter des Klägers, entfallen. 
 
Gegenteiliges ergibt sich aus dem angerufenen BGE 126 III 353 E. 4b (nicht veröffentlicht) nicht. Die gezeigten Grundsätze werden darin bestätigt und - mit Zurückhaltung - auf den Fall des ausserehelichen Kindes, d.h. des Ehebruchskindes übertragen. Aus diesem Urteil vermag der Beklagte nicht abzuleiten, dass seine Unterhaltspflicht oder die Beistandspflicht seiner Ehefrau ihm gegenüber allein schon deshalb entfällt oder vermindert wird, weil die leibliche Mutter wirtschaftlich mehr bezahlen kann, als sie von Rechts wegen bezahlen muss (S. 10). "Die Eltern" und damit beide Elternteile haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen (Art. 276 Abs. 1 ZGB), weshalb sich der eine seiner Unterhaltspflicht auch nicht unter Hinweis auf die grössere Leistungsfähigkeit des anderen entziehen kann. Beide Elternteile sind in gleichem Masse verpflichtet und nur dort, wo der eine Elternteil leistungsunfähig ist, trägt der andere die Unterhaltslast allein. Die Prüfung beginnt deshalb mit der Leistungsfähigkeit eines jeden Elternteils und darf nicht für den einen unter Hinweis auf das Leistungsvermögen des andern Elternteils unterbleiben (vgl. zum Verhältnis der Eltern: Hegnauer, N. 64 ff. zu Art. 276 ZGB). 
4.2 Da der Kläger seit der Scheidung seiner Eltern ausserhalb der Hausgemeinschaft des Beklagten lebt, besteht der Beistand seiner Stiefmutter gegenüber dem Beklagten darin, dass sie - soweit die Mittel nicht ausreichen - einen höheren Anteil an den Kosten des Haushaltes tragen muss und verpflichtet sein kann, gegebenenfalls eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Hegnauer, N. 51, und Breitschmid, N. 12, je zu Art. 278 ZGB, mit Hinweisen; ausführlich: Hegnauer, Der Unterhalt des Stiefkindes nach schweizerischem Recht, FS Müller-Freienfels, Baden-Baden 1986, S. 271 ff., S. 282 ff. Ziff. 5). 
 
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beklagte seit September 2003 vorpensioniert ist und vollumfänglich die im Oktober 2002 geborene Tochter betreut, während seine Ehefrau ihr Studium absolviert. Das Obergericht hat dafürgehalten, die Ehefrau des Beklagten könne trotz dessen Kinderbetreuung neben ihrem Studium nicht vollumfänglich selber für ihren Unterhalt aufkommen, weshalb ihr Bedarf bei demjenigen des Beklagten zu berücksichtigen sei. Sie sei aber in der Lage, neben ihrem Studium wenigstens einen Teil ihres Bedarfs selber zu finanzieren. Es könne von ihr erwartet werden, dass sie - wie der Kläger - neben ihrem Studium einen Verdienst von monatlich Fr. 320.-- erziele, anrechenbar nach einer zweimonatigen Übergangsfrist ab 1. April 2005 (E. 5c/dd S. 24). 
 
Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen, vorab zur Aufgabenteilung und zur Beschäftigung der Ehefrau des Beklagten, ist das Obergericht mit Recht davon ausgegangen, der Beklagte sei nicht so zu stellen, wie er ohne Ehe dastünde. Eine kostenneutrale Berechnungsweise überspannte unter den gegebenen Umständen die Beistandspflicht der Ehefrau des Beklagten. Ihr Notbedarf ist deshalb im Notbedarf des Beklagten zu berücksichtigen gewesen. Was das ihr angerechnete Monatseinkommen von Fr. 320.-- betrifft, gehen die Vorbringen des Beklagten an der Sache vorbei (S. 8). Es wird von seiner Ehefrau nicht erwartet, dass sie abends oder in Deutschland arbeitet, sondern angenommen, dass sie jeweils in den Semesterferien einige Wochen arbeitet und damit ein Einkommen - auf das Jahr umgelegt - von monatlich Fr. 320.-- erzielt (vgl. für den Kläger: E. 2c/aa S. 11/12 des bezirksgerichtlichen Urteils). In Anbetracht der festgestellten Aufgabenteilung erscheint es nicht als bundesrechtswidrig, dass das Obergericht der Ehefrau diesen Eigenverdienst zugemutet und ihren Notbedarf in entsprechender Höhe gekürzt hat. 
4.3 Während das Bezirksgericht im Notbedarf des Beklagten einen Betrag von Fr. 800.-- für Haushaltführung und Studium der Ehefrau eingesetzt hat (E. 2c/cc S. 14), ist das Obergericht davon ausgegangen, für die Beachtung eines solchen Freibetrags bleibe im Rahmen des familienrechtlichen Bedarfs kein Raum. Der Bedarf der Ehefrau des Beklagten werde bereits im Grundbetrag, bei den Wohnkosten, den Krankenkassenprämien und einem Zuschlag von 20 % auf diesen Positionen berücksichtigt (E. 5j S. 30). 
 
Eine "reformatio in peius" erblickt der Beklagte darin, dass das Obergericht den - seiner Ehefrau für die Haushaltführung zustehenden - Betrag zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB aus dem Notbedarf gestrichen habe (S. 8). Die bundesrechtliche Offizialmaxime gilt für den Prozess um Mündigenunterhalt nicht (BGE 118 II 93 E. 1a S. 95 f.; zit. Urteil 5C.238/2003, E. 1, in: ZVW 59/2004 S. 126/127). Es beurteilt sich deshalb nach kantonalem Recht, ob das Gericht an die Begehren der Parteien gebunden ist bzw. ob die Rechtsmittelinstanz über die Rechtsmittelanträge der Parteien hinausgehen und das vorinstanzliche Urteil zu Ungunsten des Rechtsmittelklägers abändern darf (vgl. Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N. 87 S. 122 bei/in Anm. 55, mit Hinweisen). Da mit Berufung nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 43 OG), erweist sich der Einwand des Beklagten als unzulässig, das Obergericht habe das Verschlechterungsverbot verletzt. Er ist aber auch offensichtlich unbegründet: Dass das Obergericht den bezirksgerichtlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.-- zu Gunsten des appellierenden Beklagten auf Fr. 540.-- bzw. Fr. 140.-- herabgesetzt hat, kann keine Verletzung des Verbots der reformatio in peius bedeuten (vgl. für ein Beispiel: BGE 129 III 417 E. 2.1 S. 419 f.), und dass das Obergericht in diesem Rahmen einzelne Elemente der Gesamtabrechnung anders als der Beklagte gewichtet hat, verletzt den Grundsatz der Bindung an die Parteianträge ebenso wenig (BGE 119 II 396 Nr. 79). 
 
Materiell wirft der Beklagte dem Obergericht vor, es habe den Anspruch seiner Ehefrau auf einen Betrag gemäss Art. 164 ZGB zu Unrecht nicht geprüft. Eine Bundesrechtsverletzung ist damit nicht dargetan. Die hier unangefochten anwendbare Berechnungsmethode stellt auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum ab (E. 1 hiervor). Die vom betriebenen Ehegatten dem andern Ehegatten geschuldeten Beträge gemäss Art. 164 ZGB aber sind im gemeinsamen Existenzminimum der Ehegatten nicht zu berücksichtigen (vgl. I. Meier, Neues Eherecht und Schuldbetreibungsrecht, Zürich 1987, S. 124; Vonder Mühll, Basler Kommentar, 1998, N. 34 zu Art. 93 SchKG). Bleiben sie insoweit ohne Einfluss auf das Existenzminimum, brauchte das Obergericht nicht zu prüfen, ob der Beklagte seiner Ehefrau tatsächlich einen Betrag gemäss Art. 164 ZGB schuldet. 
4.4 Für Studienkosten hat das Obergericht Fr. 200.-- eingesetzt und festgehalten, weitere Kosten seien nicht aufzurechnen, nachdem solche nicht belegt seien (E. 5j S. 30). Der Beklagte bestreitet dieses Beweisergebnis. Er habe Zugfahrten seiner Ehefrau an den Studienort von mindestens Fr. 140.-- monatlich belegt. Seine Sachverhaltsrüge begründet er mit dem Hinweis auf die "Duplikbeilage 7 der Duplik vom 20. Januar 2002". Er macht ferner eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zum Kläger geltend, in dessen Bedarfsberechnung die Kosten für Zugfahrten berücksichtigt worden seien (S. 9 Ziff. 2 lit. c der Berufungsschrift; vgl. E. 3.4 hiervor). 
Es ist eine Frage der formellen Ausgestaltung des kantonalen Instanzenzugs und damit - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - des kantonalen Rechts, ob die Rechtsmittelinstanz die schon vor erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen und Beweisantretungen von Amtes wegen berücksichtigt oder ob die entsprechenden Vorbringen von den Parteien im Rechtsmittelverfahren wiederholt werden müssen (Urteil 5C.111/2001 vom 29. Juni 2001, E. 2a). Daran ändert die bundesrechtliche Untersuchungsmaxime nichts. Sie wird eingeschränkt durch die Pflichten der Parteien, einerseits ihre Eingaben zu begründen (Urteil 5C.207/2004 vom 26. November 2004, E. 2.1) und andererseits an der Ermittlung des Sachverhalts aktiv mitzuwirken, d.h. unter anderem dem Gericht das Tatsachenmaterial (z.B. die Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse) zu unterbreiten und die Beweismittel zu benennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413). Gerade in einem Unterhaltsprozess, in dem über drei Notbedarfsrechnungen und dabei praktisch um jede Notbedarfsposition gestritten wird, darf die Rechtsmittelinstanz verlangen, dass die Parteien ihr abschliessend darlegen, in welchen Punkten sie die Berechnung anfechten oder anerkennen. Sachverhaltsrügen im Berufungsverfahren können deshalb auch nur mit Tatsachen begründet werden, die vor der letzten kantonalen Instanz vorgebracht worden sind (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Mit dem Hinweis auf eine Duplikbeilage in erster Instanz vermag der Beklagte eine unrichtige oder lückenhafte Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts somit nicht zu belegen. 
 
Eine Ungleichbehandlung zwischen dem Kläger und der Ehefrau des Beklagten bezogen auf die Kosten für Zugfahrten von Fr. 140.-- ist zudem nicht ersichtlich. Während der Kläger Unterhaltsbeiträge erhält, die seinen Bedarf von knapp Fr. 1'700.-- (vom 1. August 2001 bis 31. August 2003) und rund Fr. 700.-- (ab 1. September 2003) decken, verbleibt dem Beklagten und seiner Ehefrau nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge ein Überschuss über ihren Bedarf von mehr als Fr. 3'000.-- bei Erwerbstätigkeit des Beklagten und von rund Fr. 700.-- nach dessen Eintritt in den Vorruhestand. Aus dem Überschuss, der dem Kläger gänzlich fehlt, kann der Beklagte die Kosten für Zugfahrten seiner Ehefrau ohne weiteres begleichen. Unterschiedliche wirtschaftliche Verhältnisse - wie unterschiedliches prozessuales Vorgehen - dürfen unterschiedlich beurteilt werden. 
4.5 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung von Bundesrecht in der obergerichtlichen Berechnung und Berücksichtigung des Notbedarfs der Ehefrau des Beklagten in dessen Notbedarf. 
5. 
Das Obergericht hat sich mit der Leistungsfähigkeit des Beklagten eingehend befasst (E. 5a-5n S. 20 ff.). Dagegen wendet sich der Beklagte in seiner Berufungsschrift zur Hauptsache (S. 10 ff. Ziff. 3-8). Es geht um drei Punkte: Prämien für freiwillige Versicherungen, Unterstützungsleistungen an die Mutter und Tilgung von Drittschulden. 
5.1 Bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu. Im Berufungsverfahren übt das Bundesgericht deshalb bei der Prüfung der vom kantonalen Gericht festgelegten Unterhaltsbeiträge grosse Zurückhaltung. Es schreitet insbesondere ein, wenn die Vorinstanz entweder Kriterien berücksichtigt hat, die nach dem Gesetz keine Rolle spielen dürfen, oder Umstände ausser Acht gelassen hat, die für den Unterhaltsbeitrag ausschlaggebend sein sollten. Zu einer Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides kommt es schliesslich, wenn der festgesetzte Unterhaltsbeitrag auf Grund der konkreten Umstände als eindeutig unangemessen erscheint (allgemein: BGE 130 III 571 E. 4.3 S. 576; für den Mündigenunterhalt: zit. Urteil 5C.238/2003, E. 2.1, in: FamPra.ch 2004 S. 428). 
5.2 Statt der geforderten Fr. 1'073.-- an Krankenkassenkosten hat das Obergericht lediglich die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung im Existenzminimum zugelassen mit der Begründung, es seien keine Gründe ersichtlich, die eine Berücksichtigung der Beiträge für Zusatzversicherungen erforderlich machten (E. 5e S. 24 f.). Desgleichen hat es das Obergericht nicht beanstandet, die Kosten der Mobiliar- und der Lebensversicherung nicht anzurechnen (E. 5g S. 25). Der Beklagte erhebt verschiedene Einwände (S. 10 ff. Ziff. 3 und 4). Gemäss seiner "Berechnung des monatlichen Überschusses" (S. 19 Ziff. 8 der Berufungsschrift) betragen die Kosten für "Versicherungen" zusätzlich Fr. 150.-- und für "Krankenkasse" Fr. 865.-- (1. August 2001 bis 31. August 2003) und Fr. 1'073.-- (ab 1. September 2003) statt der obergerichtlich zugelassenen Fr. 506.20 (vom 1. August 2001 bis 31. Oktober 2002), Fr. 566.20 (vom 1. November 2002 bis 31. Dezember 2003) und Fr. 681.30 (ab 1. Januar 2004). 
 
Im Grundsatz sind nur unfreiwillig, d.h. gestützt auf eine gesetzliche oder arbeitsvertragliche Beitragspflicht zu leistende, nicht aber freiwillig geleistete Versicherungsbeiträge dem Existenzminimum zuzurechnen. Prämien für Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung und für eine freiwillige Lebens- oder Mobiliarversicherung müssen aus dem Grundbetrag und aus dem gewährten Zuschlag von hier 20 % bezahlt werden. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen zulässig. Wo der Schuldner gezwungen wäre, seine freiwillige Versicherung zu kündigen, dabei Gefahr liefe, keine gleichwertige Versicherung mehr abschliessen zu können, und insoweit nicht wiedergutzumachende Folgen zu tragen hätte, kann es beim familienrechtlichen Unterhalt als gerechtfertigt erscheinen, auf Grund der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls ausnahmsweise den Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen zu berücksichtigen (vgl. dazu Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002 S. 644 ff., S. 650 f. Bst. E/a-b/aa und S. 653 f. Bst. A). 
 
Unter dem Blickwinkel der - hier allein zu beurteilenden (E. 1) - wirtschaftlichen Zumutbarkeit kann die Ermessensausübung des Obergerichts nicht beanstandet werden. Allein der Zuschlag von 20 % beträgt für die gesamte Dauer der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten mehr als Fr. 1'200.-- (E. 5n S. 32 f. des angefochtenen Urteils). Daraus vermag der Beklagte den Prämienaufwand für freiwillige Versicherungen problemlos zu bestreiten, ohne dafür seinen Grundbetrag einsetzen zu müssen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse verdeutlichen, dass er nicht gezwungen ist, freiwillige Versicherungen aufzulösen. In Anbetracht dessen ist auf seine weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände nicht mehr einzugehen. 
5.3 Unterstützungsbeiträge sind im Notbedarf zu berücksichtigen, selbst wenn für deren Leistung eine nur moralische Verpflichtung besteht. Voraussetzung der Anrechnung ist, dass die Beiträge im Verhältnis zum Einkommen des Schuldners ein vernünftiges Mass nicht übersteigen und die regelmässige Leistung durch entsprechende Belege nachgewiesen ist (Bühler, a.a.O., S. 649 Bst. C/c). Insbesondere wenn die Leistung ohne gerichtlichen Entscheid und damit freiwillig erfolgt, hat sich der Schuldner oder allenfalls der Empfänger zusätzlich darüber auszuweisen, dass die Leistung für die unterstützte Person unbedingt erforderlich ist (Vonder Mühll, N. 29 zu Art. 93 SchKG; seither, z.B. Urteil 7B.135/2002 vom 2. August 2002, E. 3.3; BGE 130 III 45 E. 2 S. 47). 
 
Im Gegensatz zum Bezirksgericht hat das Obergericht dem Beklagten Unterstützungsbeiträge von monatlich Fr. 980.-- nicht angerechnet, die er seiner Mutter bis zu deren Tod am 24. August 2003 geleistet haben will (E. 5k S. 30). Soweit der Beklagte darin eine Verletzung des Verbots der reformatio in peius erblickt, ist der Einwand unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet; auf Gesagtes kann verwiesen werden (E. 4.3 Abs. 2 hiervor). Der Beklagte wendet sodann ein, seine Unterstützungspflicht beurteile sich nach tschechischem Recht und danach gehe die Unterstützungspflicht gegenüber den Eltern der Unterhaltspflicht gegenüber einem mündigen Kind vor. Die gegenteilige Annahme des Obergerichts gestützt auf schweizerisches Recht sei unbeachtlich (S. 13 f. Ziff. 5 der Berufungsschrift). Nach welchem Recht sich die Rangfolge von Unterstützungs- und Unterhaltspflicht beurteilt, kann dahingestellt bleiben. Schweizerisches Recht ist massgebend für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ins Ausland fliessende Unterstützungsbeiträge im Existenzminimum zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 124 III 505 E. 3a S. 507 f.). 
 
Zum Nachteil des Klägers hat das Obergericht angenommen, dass die Zuwendung, die ihm die am 24. August 2003 verstorbene Mutter des Beklagten testamentarisch gemacht hat, einen Wert von Fr. 50'000.-- habe. Davon müsse sich der Kläger für die voraussichtliche Dauer seines Studiums bis im Herbst 2006 monatlich Fr. 1'000.-- anrechnen lassen (E. 4h S. 18 f.). Unter diesem Blickwinkel kann die Mutter des Beklagten in den letzten zwei Jahren vor ihrem Tod, während derer sich der Beklagte Unterstützungsleistungen im Existenzminimum anrechnen lassen will, nicht als unterstützungsbedürftig gelten. Die abweichende Sicht des Beklagten ist widersprüchlich. Es kann seine Mutter nicht gleichzeitig als unterstützungsbedürftig und als vermögend angesehen werden mit der Folge, dass im ersten Fall die Leistungskraft des Beklagten vermindert und im zweiten Fall die Leistungskraft des Klägers erhöht, in jedem Fall aber die Unterhaltsbeitragspflicht des Beklagten an den Kläger geschmälert würde. Bei der festgestellten Sachlage erweist es sich vielmehr als folgerichtig, dass das Obergericht die geltend gemachten Unterstützungsleistungen von Fr. 980.-- aus dem Notbedarf des Beklagten gestrichen und dem Kläger im Gegenzug einen Vermögensertrag von Fr. 1'000.-- als Einkommen angerechnet hat. 
5.4 Das Obergericht hat im Existenzminimum des Beklagten monatliche Wohnkosten von Fr. 2'978.-- zugelassen, bestehend aus Hypothekarzinsen (Fr. 2'678.--) und regelmässigen Nebenkosten (Fr. 300.--). Zusätzlich hat das Obergericht Amortisationszahlungen von monatlich Fr. 666.-- berücksichtigt (E. 5h/bb S. 26 ff.), die Aufrechnung weiterer Privatkreditraten hingegen abgelehnt (E. 5i S. 29). Der Beklagte verlangt die Berücksichtigung von Fr. 1'250.-- an Amortisationszahlungen und von Fr. 1'029.-- an Kreditraten (S. 14 ff. Ziff. 6 und 7 der Berufungsschrift). 
5.4.1 Drittschulden des Unterhaltspflichtigen sind in dessen Notbedarf nur mit Zurückhaltung zu berücksichtigen. Ihre Aufnahme kann dann geboten sein, wenn die Drittschuld zur Befriedigung von Unterhaltsbedürfnissen begründet worden ist, die im Zusammenhang mit dem ehelichen Haushalt stehen und nicht bloss im Interesse einer Partei liegen (BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292). Der daherige Entscheid des Sachgerichts beruht auf Ermessen (Bräm, Zürcher Kommentar, 1998, N. 118A Ziff. 9.1. zu Art. 163 ZGB). Dass es Schulden gibt, die bei der Notbedarfsrechnung einbezogen werden müssen, und zwar je nach dem, in welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck sie begründet worden sind, gilt auch für den Mündigenunterhalt (zit. Urteil 5C.238/2003, E. 2.2.3, in: FamPra.ch 2004 S. 429 f.). Dabei kann insbesondere zu berücksichtigen sein, dass die Unterhaltsdauer von Gesetzes wegen begrenzt ist, "bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann" (Art. 277 Abs. 2 ZGB). 
5.4.2 Amortisationen von Hypothekardarlehen sind im Unterschied zu Hypothekarzinsen nicht in die Bedarfsberechnung aufzunehmen. Sie dienen nicht dem Unterhalt, sondern der Vermögensbildung (zuletzt: Urteil 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004, E. 3.3.3). Das Obergericht hat eine Ausnahme von dieser Regel gestatten wollen, weil der Beklagte zur Amortisation von monatlich Fr. 666.-- vertraglich verpflichtet sei und es die finanziellen Verhältnisse zuliessen (unter Hinweis auf Bräm, N. 118A Ziff. 2.1.d zu Art. 163 ZGB). Zum heute erneuerten Einwand des Beklagten hat es ausgeführt, eine weitergehende Amortisationsverpflichtung habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Zwar habe er eine Bestätigung der Bank R.________ vom 8. November 2001 ins Recht gelegt, wonach die Amortisationsrate erhöht worden sei. Indes habe er nicht rechtsgenüglich dargelegt, dass er die über den Betrag von Fr. 8'000.-- (Fr. 666.-- x 12 Mt.) hinausgehenden Amortisationszahlungen nicht einstellen könnte, ohne vertragsbrüchig zu werden (E. 5h/bb S. 29). Was der Beklagte gegen dieses Beweisergebnis vorträgt, ist nicht stichhaltig. Das Obergericht hat keine bundesrechtliche Untersuchungsmaxime verletzt, zumal ihn im Unterhaltsprozess Mitwirkungs- und Begründungslasten treffen (E. 4.4 Abs. 2 hiervor). Weder die erwähnte Bankbestätigung noch die angerufene Lebenserfahrung vermögen zu belegen, dass sein Schuldendienst nicht für die kurze Dauer der Unterhaltspflicht hätte aufgeschoben und die bestehenden Hypotheken nicht hätten aufgestockt werden können. Insgesamt kann die vom Obergericht vorgenommene Berücksichtigung der Amortisationszahlungen nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden. 
5.4.3 Der am 30. August 2001 abgeschlossene Privatkreditvertrag über Fr. 50'000.-- hat nach Angaben des Beklagten dazu gedient, einen Teil des 1992 ausgeliehenen Pensionskassenkapitals von Fr. 90'000.-- zurückzuzahlen. Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang verschiedene Ungereimtheiten festgestellt - z.B. Rückzahlung des Vorbezugs von Pensionskassengeldern vor Abschluss des Kreditvertrags u.ä. - und die Berücksichtigung der Kreditraten im Notbedarf abgelehnt (E. 5i S. 29). Der Beklagte verwahrt sich gegen angebliche Spekulationen des Obergerichts und erläutert nunmehr den tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse vor Bundesgericht, insbesondere den Umstand, dass er mit dem Kredit im Rahmen seines "Cashflow-Management" nur das Defizit ausgeglichen hat, das durch die vorgängige Tilgung der Schuld gegenüber der Pensionskasse entstanden ist. Derartige Sachvorbringen sind vor Bundesgericht allesamt unzulässig (E. 2.3.2 hiervor). Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, wie es sich damit genau verhalten hat. Entscheidend ist, dass der Beklagte die fragliche Drittschuld nicht eingegangen ist, um damit indirekt seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem Kläger nachzukommen, wie er das heute behauptet (S. 17). Allein schon auf Grund der zeitlichen Verhältnisse und des späteren Verhaltens des Beklagten muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Vorbezug aus der Pensionskasse (1992 bzw. 1994), die Rückzahlung (19. Juni 2001) und die Kreditaufnahme (30. August 2001) hauptsächlich im Interesse des Beklagten und seiner Ehefrau gelegen und nicht dazu gedient haben, Mündigenunterhalt zu bezahlen, den der Kläger erst am 24. September 2001 gerichtlich begehrt hat. Insoweit kann nicht beanstandet werden, dass das Obergericht die Privatkreditraten nicht im Notbedarf des Beklagten berücksichtigt hat (vgl. für einen Anwendungsfall: zit. Urteil 5C.70/2004, E. 3.3.5.2). 
5.5 Soweit sie sich gegen die Festsetzung des Notbedarfs auf Seiten des Beklagten richtet, bleibt die Berufung aus den dargelegten Gründen erfolglos. 
6. 
Schliesslich wendet sich der Beklagte gegen die Bestimmung von Einkommen und Notbedarf der leiblichen Mutter des Klägers (S. 20 ff. Ziff. 9-11 der Berufungsschrift). 
6.1 Auf Vorhalt des Beklagten hat das Obergericht aus dem Notbedarf der leiblichen Mutter des Klägers - anders als beim Beklagten (E. 5.4.2 hiervor) - die geltend gemachten Amortisationszahlungen von Fr. 209.-- gestrichen (E. 6b S. 33) und festgestellt, das um die Steuern und um einen Zuschlag von 20 % erweiterte Existenzminimum betrage demnach Fr. 4'282.80 (E. 6d S. 34). Der Beklagte hat offenkundig keine weiteren Rügen gegen die Notbedarfsrechnung erhoben. Sein heutiger Einwand, das Obergericht sei von unrichtigen Krankenkassenprämien ausgegangen (S. 11 f. Ziff. 3 lit. b und S. 21 f. Ziff. 11 der Berufungsschrift), erweist sich deshalb als neu. Derart neue rechtliche Vorbringen sind nicht ausgeschlossen, sofern sie auf Grund der verbindlichen Tatsachenfeststellungen beurteilt werden können (BGE 130 III 28 E. 4.4 S. 34) und nicht auf einer unzulässigen Ausweitung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts beruhen (BGE 116 II 695 E. 4 S. 699). Feststellungen zu den beanstandeten Krankenkassenkosten fehlen im obergerichtlichen Urteil. Dem bezirksgerichtlichen Urteil (E. 2c/bb S. 12) wiederum lassen sich die vom Beklagten behaupteten Prämien nicht entnehmen. Selbst wenn auf die von ihm genannten Zahlen abgestellt würde, müsste im Übrigen aus Gründen der Gleichbehandlung beider Elternteile davon ausgegangen werden, die allenfalls zu viel angerechneten Krankenkassenkosten seien durch die gestrichenen Amortisationszahlungen kompensiert, für deren Leistung - wie beim Beklagten - auch bei der leiblichen Mutter des Klägers eine vertragliche Verpflichtung bestanden hat. 
6.2 Gestützt auf ihr steuerbares Vermögen hat das Obergericht festgehalten, die leibliche Mutter des Klägers verfüge über kein so grosses Vermögen, wie das der Beklagte behaupte (E. 6c S. 33 unter Hinweis auf die Beilagen 33 und 34 zur Eingabe des Klägers vom 2. Juni 2003). Aus den vom Obergericht genannten Belegen zieht der Beklagte andere Schlüsse (S. 20 Ziff. 9) und kritisiert damit unzulässigerweise das obergerichtliche Beweisergebnis (E. 2.3.2 hiervor). Soweit er sich auf eine zu seinen Gunsten uneingeschränkte Untersuchungsmaxime beruft und sinngemäss eine Verletzung seines Beweisanspruchs geltend macht, kann auf Gesagtes verwiesen werden (E. 3.2 und E. 4.4 Abs. 2 hiervor). 
6.3 Das Obergericht hat die Appellationsverhandlung am 19. Oktober 2004 durchgeführt und den durchschnittlichen Nettolohn der leiblichen Mutter des Klägers für das Jahr 2004 anhand der Bezüge in den vorangegangenen Monaten, d.h. von Januar bis September 2004 hochgerechnet, zuzüglich 13. Monatslohn (E. 6e S. 34). Mit seinen davon abweichenden, für die Monate Oktober bis Dezember 2004 auf angenommenen Zahlen beruhenden Lohnberechnungen vermag der Beklagte keine unrichtigen Tatsachenfeststellungen zu belegen (E. 2.3.2 hiervor). Mit Blick auf die während des Jahres teilweise erheblich schwankenden Lohnzahlen kann auch gestützt auf die Lebenserfahrung nicht angenommen werden, dass die Lohnbezüge für das letzte Quartal des Jahres dem vierfachen Lohn entspricht, der im September ausbezahlt worden sein soll (S. 20 f. Ziff. 10 der Berufungsschrift). Die Berufung bleibt ohne Erfolg. 
7. 
Aus den dargelegten Gründen kann die obergerichtliche Bestimmung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers (E. 3), des Beklagten und seiner Ehefrau (E. 4 und 5) sowie der leiblichen Mutter des Klägers (E. 6 hiervor) nicht beanstandet werden. Zu einer Neuverteilung des ungedeckten Unterhaltsbedarfs auf Seiten des Klägers, wie sie der Beklagte heute vorschlägt (S. 23 Ziff. 12), besteht damit kein Anlass. Die Berufung des Beklagten muss insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beklagte wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens gemäss den Anträgen des Beklagten (S. 24 Ziff. 13) fällt mangels Abänderung des angefochtenen Urteils in der Sache ausser Betracht (vgl. Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG; BGE 114 II 144 E. 4 S. 152). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Mai 2005 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: