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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_827/2020  
 
 
Urteil vom 6. Januar 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern, Armee-Ausbildungszentrum, Murmattweg 8, 6000 Luzern 30 AAL, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Teilbegleitete Ausgänge; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 4. Juni 2020 
(4H 19 20/4U 20 12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a.   
Der 1954 geborene, mittlerweile fast 67-jährige A.A.________ wurde am 11. Januar 1985 wegen wiederholter und fortgesetzter Unzucht nach Art. 191 Ziff. 2 aStGB zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er im Zeitraum von Anfang 1983 bis September 1983 als Miterzieher eines Kinderheims zwei Mädchen, knapp 14 und 15 Jahre alt, sexuell missbraucht hatte. Die Strafe fiel trotz des "recht grossen" Tatverschuldens infolge mittelgradig verminderter Zurechnungsfähigkeit tief aus (angefochtenes Urteil S. 33). 
 
A.b.   
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. August 2001 wurde A.A.________ erneut wegen Sexualdelikten verurteilt, begangen zum Nachteil seiner leiblichen Tochter B.A.________ sowie seiner Stiefkinder C.A.________ und D.A.________. Das Obergericht sprach A.A.________ zweitinstanzlich schuldig wegen sexueller Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfacher sexueller Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 und Abs. 3 aStGB sowie mehrfacher, teilweise qualifizierter Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 und Abs. 3 aStGB (Deliktsdaten von 1989 bis 1999). Einer Verurteilung betreffend den Stiefsohn E.A.________ entging A.A.________ infolge Verjährung. Es bestrafte A.A.________ unter Berücksichtigung der schwer verminderten Zurechnungsfähigkeit mit einer Zuchthausstrafe von 5 Jahren (angefochtenes Urteil S. 33 f.). 
 
A.c.   
Vom März 2003 bis zum 1. August 2007, d.h. unmittelbar nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (gemäss Urteil lit. A.b.) und bei laufender ambulanter Behandlung, beging A.A.________ erneut sexuelle Übergriffe auf seine leibliche Tochter B.A.________ im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 und 189 Abs. 1 StGB. Mit diesen Straftaten einher ging ab Herbst/Winter 2005 ein intensiver Konsum von Kinderpornografie im Internet. Der Beschwerdeführer wurde deswegen am 10. April 2008 verhaftet. Das Kriminalgericht Luzern verurteilte A.A.________ am 25. September 2009 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung, Pornografie sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Den Vollzug der Strafe schob es zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB auf. A.A.________ trat die Massnahme am 5. November 2008 vorzeitig an. Er befindet sich seither im Massnahmenvollzug (angefochtenes Urteil S. 2, 34). 
 
B.  
 
B.a.   
Mit Entscheid vom 14. November 2011 hiess der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern die Verlegung von A.A.________ von der geschlossenen in die offene Station der Klinik Beverin, Cazis, gut und bewilligte ihm zeitlich befristete, unbegleitete Ausgänge auf dem Klinikareal. 
 
B.b.   
Anlässlich der Zimmerkontrolle vom 19. Dezember 2011 wurde bei A.A.________ ein nicht autorisiertes Mobiltelefon mit kinderpornografischen Bildern aufgefunden. Weiter befand sich auf dem Mobiltelefon ein strafrechtlich nicht relevanter selbst produzierter fetischistischer Film. Darauf sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden A.A.________ mit Strafbefehl vom 20. Juli 2012 der mehrfachen Pornografie schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 
 
B.c.   
Am 5. April 2013 trat A.A.________ in den Massnahmenvollzug in der Justizvollzugsanstalt Solothurn, Therapiezentrum im Schache, über. 
 
B.d.   
Mit Beschlüssen vom 27. Juni 2014 und 22. August 2019 verlängerte das Kriminalgericht des Kantons Luzern die für A.A.________ angeordnete stationäre therapeutische Massnahme jeweils um 5 Jahre. 
 
B.e.   
Ab dem 14. November 2014 wurden A.A.________ jährlich zwei gesicherte, d.h. vollständig begleitete, Ausgänge zu je 4 Stunden, ab 1. Juli 2016 jährlich vier gesicherte Ausgänge zu je 4 Stunden und ab 1. Juli 2017 jährlich sechs gesicherte Ausgänge zu je 4 Stunden gewährt (angefochtenes Urteil S. 2 f., S. 34 f.). 
 
C.   
A.A.________ beantragte mit Gesuch vom 7. Mai 2019, es seien ihm fortan teilbegleitete Ausgänge zu gewähren. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 1. Juli 2019 ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 4. Juni 2020 ab. 
 
D.   
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Juni 2020 sei aufzuheben. Seinem Antrag vom 7. Mai 2019 um teilbegleitete Ausgänge sei stattzugeben. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.A.________ beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz würdige die Beweise unvollständig bzw. willkürlich. Die Ablehnung von Vollzugslockerungen verstosse gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV, das Verhältnismässigkeitsgebot nach Art. 5 BV, Art. 29 BV, Art. 74 ff. und Art. 84 Abs. 6 StGB.  
Der Gutachter med. pract. F.________, die Justizvollzugsanstalt Solothurn sowie die Therapeutin in ihren Therapieverlaufsberichten befürworteten die beantragten Vollzugslockerungen. Einzig die konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend: KOFAKO), welche beratendes Organ sei, stehe diesen entgegen. Ihre Empfehlungen unterlägen der freien Beweiswürdigung. Indem die Vorinstanz alleine der ablehnenden Empfehlung der KOFAKO folge und die anderen Informationsquellen unberücksichtigt lasse, unterliege sie der Willkür. Zum Zeitpunkt des Entscheides habe er alle im Gutachten von med. pract. F.________ geforderten Voraussetzungen für die beantragten Vollzugslockerungen erfüllt, namentlich die Auseinandersetzung mit dem Themenkomplex "Kinderpornografie". Dies habe seine Therapeutin bestätigt. Die Vorinstanz weiche ohne triftige Gründe von der gutachterlichen Empfehlung ab. Sie ersetze die Einschätzungen des Gutachters, der Justizvollzugsanstalt und der Therapeutin durch ihre eigene Auffassung und masse sich in unzulässiger Weise eigene Fachkenntnisse an. 
Weiter sei es willkürlich, dass die Vorinstanz für den Vorwurf der Nichtbewährung des Beschwerdeführers einen Zeitraum von 35 Jahren, d.h. seit dem Urteil des Kriminalgerichts im Januar 1985, in ihre Würdigung einbeziehe und dabei ausser Acht lasse, dass er sich seit Dezember 2011, d.h. seit 8 ½ Jahren bewährt habe. Die Gutachter, die JVA Solothurn, die Therapeutin und Dr. med. G.________ hätten die Vorgeschichte des Beschwerdeführers bei ihren Empfehlungen gekannt. Darin liege kein Grund, Vollzugslockerungen abzulehnen. 
Schliesslich habe die Vorinstanz die Stellungnahme von med. pract. F.________ vom 8. Dezember 2018 (recte: 8. Oktober 2019, Beschwerde S. 9 Ziff. 32 mit Verweis auf KG ed. Bel. 2.3) sowie den Therapieverlaufsbericht vom 26. Oktober 2019 (recte: 28. Oktober 2019, Beschwerde S. 10 Ziff. 33 mit Verweis auf KG ed. Bel. 2.3) nicht berücksichtigt. 
 
1.2.  
 
1.2.1. Gemäss dem forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 4. Januar 2016 wurde beim Beschwerdeführer eine multiple Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer sehr stark ausgeprägten Pädophilie sowie eines sexuellen Sadismus diagnostiziert. Zusätzlich liege eine akzentuierte narzisstische Persönlichkeit vor, welche die Schwelle einer Persönlichkeitsstörung nicht erreiche. Der Gutachter hielt die multiple Störung der sexuellen Präferenz und die pädophile Neigung in Bezug auf die begangenen Straftaten für sehr stark relevant, während er die akzentuierte narzisstische Persönlichkeit und den zusätzlich bestehenden Offenheitsfokus von moderater Relevanz einstufte. Die Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen an Kindern sowie kinderpornografische Straftaten schätzte der Gutachter langfristig als sehr hoch, die Rückfallgefahr für Vergewaltigungen mindestens als deutlich und für Sexualdelikte begleitende Handlungen als moderat ein. Zum bisherigen Vollzugs- und Therapieverlauf führte der Gutachter aus, das Eingeständnis, an einer Pädophilie zu leiden, sei in Anbetracht des Rückfalls in der Klinik Beverin betreffend das Pornografiedelikt ein kleiner Fortschritt. Der Beschwerdeführer habe in der Justizvollzugsanstalt Solothurn einen guten Zugang zu seiner Therapeutin. Ein tiefergreifendes deliktdynamisches Verständnis liege jedoch nicht vor und könne nicht erreicht werden, solange der Beschwerdeführer vorgebe, sich nicht an die begangenen Delikte zu erinnern. Sein manipulatives Verhalten sei nur leichtgradig besser geworden. Weiterhin könne nicht von einer ausreichenden Offenheit in Bezug auf sexuelle Fantasien ausgegangen werden. Sehr ungünstig sei, dass die Deliktdynamik bei den sexuellen Übergriffen auf die Stiefsöhne und die Vergewaltigungen der Stieftochter nicht geklärt sei. Auch die Kenntnis von Risikofaktoren für "Hands-on-Delikte" sei bisher lediglich in basaler Form verfügbar. Schliesslich sei das Thema Kinderpornografie bislang nur in rudimentärer Weise angegangen worden. Der Gutachter hielt die Therapiefortschritte ("deliktpräventiven Effekte") trotz des Wunsches der Therapeutin, begleitete Ausgänge zu installieren, noch nicht für hinreichend. Er formulierte die Rahmenbedingungen, damit eine realistische Chance bestehe, langfristig eine Verlegung in den offenen Vollzug zu erreichen und um mit begleiteten Urlauben die Fortschritte im Alltag zu überprüfen, wie folgt:  
 
- Vollständige Geständigkeit in Bezug auf sämtliche verurteilten Tathandlungen, 
- Erinnerungen an einzelne der verschiedenen Tatarten (sexuelle Handlungen an B.A.________, Vergewaltigungen von C.A.________, sexuelle Handlungen an E.A.________ und D.A.________ und Kinderpornografiedelikte) sind in ausreichendem Masse gegeben, sodass Deliktrekonstruktionen der verschiedenen Deliktarten möglich werden, 
- plausible Deliktrekonstruktion in Bezug auf sexuelle Handlungen an B.A.________, E.A.________, D.A.________ und C.A.________, wodurch die Deliktdynamiken der verschiedenen Sexualdelikte auf basaler Ebene plausibel dargestellt werden können und sämtliche deliktrelevanten Problembereiche bekannt sind, 
- Offenheit in Bezug auf frühere und aktuelle deliktrelevante sexuelle Fantasien, 
- basales deliktdynamisches Modell betreffend Konsum und Erwerb von Kinderpornografie ist vorhanden und diesbezügliche Risikofaktoren sind bekannt. 
 
 
Der Gutachter ging davon aus, es werde nicht möglich sein, das Risiko für "Hands-on-Delikte" tiefer als auf ein moderates Risiko zu senken. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei einer Verwahrung nach Art. 64 StGB mittelfristig der Vorzug vor einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu geben. 
 
1.2.2. Im Ergänzungsgutachten vom 30. Oktober 2018 bestätigt der Gutachter die beim Beschwerdeführer bestehenden Störungen grundsätzlich und führt aus, im Vergleich zum Vorgutachten habe sich hinsichtlich der multiplen Störung der Sexualpräferenz eine leichte Änderung ergeben. Die sadistische Komponente entspreche nicht einem Sadismus im engeren Sinn gemäss FOTRES, sondern eher einer Dominanzproblematik, die von fetischistischen Anteilen begleitet werde. Es sei zu einem erfreulichen, nicht zu erwartenden Therapieverlauf gekommen, indem die Offenheit des Beschwerdeführers zugenommen habe, was sich anhand einer verbesserten Erinnerungsfähigkeit an die Anlassdelikte, einer nochmals gebesserten Geständigkeit und einer Offenlegung deliktrelevanter Fantasien aufzeigen lasse. Als wichtiges Behandlungsziel habe ein basales Verständnis der verschiedenen Deliktmechanismen mit ausdifferenzierten Tatkreisläufen erarbeitet werden können. Dadurch habe das Verständnis der eigenen Deliktdynamik gefördert werden können. Auch wenn die Risikofaktoren dem Beschwerdeführer bekannt seien, seien seine Kenntnisse noch nicht vollständig und vor allem in Bezug auf Kinderpornografie gering. Die Offenheit betreffend die Benennung von pädosexuellen Fantasien habe zugenommen. Ob seine Fantasiekontrolle bzw. seine Kontrollfähigkeiten tatsächlich so gut seien, wie er schildere, müsse erst noch verifiziert werden. Angesichts seiner früheren manipulativen Fähigkeiten und der Lügenbereitschaft sowie des Rückfalls betreffend Kinderpornografie während laufender Massnahme seien Zweifel an seinen Fähigkeiten angebracht. Zwar sei sich der Beschwerdeführer seiner Ansprechbarkeit auf Kinder bewusst, aber es könne nicht gesagt werden, ob er damit in unbeobachteten Situationen, d.h. im Rahmen unbegleiteter Ausgänge damit umgehen könne. Ein ausdifferenziertes Risikomanagement sei ebenfalls noch nicht erkennbar. Die Rückfallgefahr für einschlägige sexuelle Handlungen mit Kindern und Kinderpornografie erachtet der Gutachter als deutlich bis sehr hoch. Die Rückfallgefahr für Gewalt und Drohung habe sich leicht verbessert und sei gering bis moderat.  
Risikofaktoren seien die stark ausgeprägte bisexuelle Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus, die vorhandenen pädosexuellen Fantasien und die Ansprechbarkeit auf Begegnungen mit Kindern. Kontaktaufnahmen mit Kindern oder über deren Mütter sowie das Aufsuchen geeigneter Orte wie Badeanstalten, Schulen und Sportvereine seien mögliche Risikofaktoren. Sämtliche Kontakte zu Mädchen und Knaben im Alter von vier bis fünfzehn Jahren seien als Risikosituationen einzustufen. In Bezug auf Kinderpornografie seien unbegleitete Ausgänge risikobehaftet. Durch die intensive Auseinandersetzung mit dem Thema könne das Risiko auf ein vertretbares Mass gesenkt werden. Auch der Zugang zu Internet und Mobiltelefonen seien Risikofaktoren für Hands-off-Delikte. 
Sobald eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Thema Hands-off-Sexualdelikte und Kinderpornografiekonsum stattgefunden habe, seien angesichts der erreichten Fortschritte unbegleitete Ausgänge aus forensisch-psychiatrischer Sicht als vertretbar anzusehen, wobei angesichts des bisherigen Massnahmenverlaufs und des Rückfalls in der Klinik Beverin zunächst teilbegleitete und erst danach unbegleitete Ausgänge bis maximal zu Tagesurlauben hin durchgeführt werden sollten. Hinsichtlich einer sofortigen Aufnahme unbegleiteter Ausgänge seien Bedenken angebracht, die jedoch therapeutisch überwunden werden könnten. Eine Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug erachtet der Gutachter innert einer Frist von zwei, eher drei Jahren für möglich, dies unter weiteren strengen Voraussetzungen. Hierfür müsse der Beschwerdeführer eine weitere deliktorientierte Behandlung absolvieren und das Gelernte unter Gewährung von unbegleiteten Vollzugsöffnungen erproben. 
Angesichts der Fortschritte in den letzten drei Jahren sowie der inzwischen geringen bis moderaten therapeutischen Beeinflussbarkeit sei die weitere Behandlung vorläufig nicht als aussichtlos zu bezeichnen. Allerdings seien die erreichbaren therapeutischen Effekte langfristig gesehen limitiert, wodurch sich in fünf Jahren oder später die Umwandlung der stationären Massnahme in eine Verwahrung stellen werde. 
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz fasst die zahlreichen, aus ihrer Sicht relevanten Therapieberichte und Gutachten inhaltlich zusammen (angefochtenes Urteil S. 12 bis S. 33). Es handelt sich um das Gutachten von Dr. med. H.________ vom 31. März 2000, das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.________ vom 20. April 2005, das Kurzgutachten von Dr. med. J.________ vom 27. September 2006, das Ergänzungsgutachten von Dr. med. I.________ vom 4. August 2008, die Abklärungen im Rahmen des risikoorientierten Sanktionenvollzugs ROS durch K.________ und L.________ vom 31. Oktober 2012, das Gutachten von med. pract. F.________ vom 4. Januar 2016 und Ergänzungsgutachten vom 30. Oktober 2018, den Therapieverlaufsbericht vom 15. September 2009 von Dr. med. J.________ und Dr. med. M.________, psychiatrische Dienste Graubünden, den Bericht vom 31. August 2010 von Dr. med. J.________ und Dr. med. M.________, das Standortgespräch vom 2. Februar 2012 mit Dr. med. J.________, den Bericht der psychiatrischen Dienste Solothurn vom 22. Oktober 2013, den Bericht der psychiatrischen Dienste Solothurn vom 24. Februar 2014, den Verlaufsbericht der Therapeutin N.________ vom 14. September 2015, den Therapieverlaufsbericht der psychiatrischen Dienste Solothurn vom 23. August 2016, den Verlaufsbericht vom 23. August 2017, den Bericht von N.________ vom 16. Februar 2018, den Verlaufsbericht der psychiatrischen Dienste Solothurn vom 25. September 2018, den Verlaufsbericht von N.________ vom 10. April 2019, den Therapieverlaufsbericht vom 28. Oktober 2019 und schliesslich die Beurteilungen der KOFAKO vom 3. Februar 2016, 26. März 2018, 12. Dezember 2018 und 16. Dezember 2019.  
Die Vorinstanz berücksichtigt auch die Vorstrafen des Beschwerdeführers und seine seither erfolgte Entwicklung (angefochtenes Urteil S. 33 f.). Sie erwägt, der Beschwerdeführer sei trotz langjähriger Behandlung mehrfach rückfällig geworden. Im Rahmen des gegenwärtigen Massnahmenvollzuges seien zwei solche Vorkommnisse zu verzeichnen. Anlässlich einer Zimmerkontrolle seien bei ihm am 13. Januar 2010 ein Versandhauskatalog mit Abbildungen von Kindern in Unterwäsche, in welchem er an den betreffenden Stellen Lesezeichen eingefügt habe, ein Baby-Schnuller sowie mehrere DVDs mit Kinderfilmen bzw. kindlichen Darstellern gefunden worden. Soweit aus dem vorinstanzlichen Urteil ersichtlich, waren diese Funde nicht von strafrechtlicher Relevanz. Hingegen wurde nach Versetzung des Beschwerdeführers per 4. Oktober 2011 in die offene Station der Klinik Beverin und zwei kurzen unbegleiteten Ausgängen auf dem Klinikareal bei einer Zimmerkontrolle im Dezember 2011 ein Mobiltelefon aufgefunden, auf welchem der Beschwerdeführer etliche kinderpornografische Bilder sowie ein von sich erstelltes Video in weiblicher Aufmachung (Damenstrumpfhosen, Damenbody) zeigten. Für die strafrechtlich relevanten Handlungen, d.h. die kinderpornografischen Bilder, wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden vom 20. Juli 2012 wegen mehrfacher Pornografie schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen bestraft. 
Die Vorinstanz zeigt weiter auf, wie es zum Antrag auf teilbegleitete Ausgänge gekommen ist (angefochtenes Urteil S. 35 ff.). Die Therapeutin des Beschwerdeführers habe im Therapiebericht vom 23. August 2017 ausgeführt, dass weitere Vollzugsöffnungen ab dem Jahr 2018 wünschenswert wären. Die Justizvollzugsanstalt habe gemäss dem Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 21. September 2017 deutlich schneller Vollzugslockerungen befürwortet (d.h. drei unbegleitete Ausgänge ab dem zweiten Halbjahr 2018, anschliessend unbegleitete Tagesurlaube und darauf per Anfang 2019 die Verlegung in den offenen Vollzug), als der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern. Letzterer sei am 26. Februar 2018 mit der Anfrage an die KOFAKO gelangt, ob dem Beschwerdeführer ab Juli 2018 unbegleitete Ausgänge, ab Januar 2019 unbegleitete Tagesurlaube und ab Juli 2019 die Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug gewährt werden könnten. Die KOFAKO habe in ihrer Beurteilung vom 26. März 2018 weitere Vollzugsöffnungen als verfrüht erachtet und die Einholung eines neuen Gutachtens empfohlen. 
Gemäss dem Ergänzungsgutachten vom 30. Oktober 2018 könne sich der Gutachter med. pract. F.________ teilbegleitete Ausgänge mit selbständigen Teilen von einer halben bis maximal einer Stunde während des Jahres 2019, vollständig selbständige Ausgänge und Tagesurlaube im Jahr 2020 mit anschliessender Verlegung in den offenen Vollzug vorstellen, sofern sich der Beschwerdeführer zuvor hinreichend mit dem Problemkreis der Pornografie auseinandersetze und sich die KOFAKO mit den Vollzugslockerungen einverstanden erkläre. 
Wiederum hätten die Justizvollzugsanstalt Solothurn und/oder die Therapeutin (gemäss einem Protokoll der Justizvollzugsanstalt Solothurn) auf Vollzugslockerungen gedrängt und solche entgegen der im Gutachten von med. pract. F.________ geforderten, unumgänglichen Sensibilisierung für den Problemkreis der Kinderpornografie vorzeitig umsetzen wollen. Am 12. Dezember 2018 habe die KOFAKO die Empfehlung ausgesprochen, dem Beschwerdeführer keine über begleitete Vollzugsöffnungen hinausgehende Lockerungen zu gewähren. 
Der Bewährungs- und Vollzugsdienst habe anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 24. April 2019 die anderen Sitzungsteilnehmer über die Rechtsmittelmöglichkeiten eines abweisenden Entscheides informiert, nicht aber die Beschreitung des Rechtsweges empfohlen. Gemäss diesem Protokoll habe sich die Justizvollzugsanstalt Solothurn und/oder die Therapeutin an dieser Sitzung geäussert, dass sich die gegenwärtige Progressionsstufe nicht aufrecht erhalten liesse, wenn keine weiteren Progressionen mehr möglich seien, weil die Entwicklungen des Beschwerdeführers das Massnahme- bzw. Therapieende erreichten. Somit hätten nicht sämtliche Beteiligten, sondern vor allem die Justizvollzugsanstalt Solothurn und die Therapeutin N.________ auf weitere zeitnahe Vollzugsöffnungen gedrängt. Gesamthaft gesehen hätten die Bewährungs- und Vollzugsdienste die Beurteilung der KOFAKO überzeugender bewerten dürfen, als die Therapieverlaufsberichte. 
 
1.3.2. Sodann setzt sich die Vorinstanz mit den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die verweigerten Vollzugslockerungen auseinander (angefochtenes Urteil S. 37 ff.). Nicht stichhaltig sei der Verweis auf das Renommee der Therapeuten, insbesondere auf das von Dr. med. G.________, der bloss die Rolle des Supervisors übernommen und die Ausführungen der behandelnden Therapeutin N.________ auf ihre Plausibilität geprüft habe. Ihre Berichte seien kritisch zu würdigen. Die Therapeutin habe am 16. Februar 2018 die Therapiefortschritte weitaus vorteilhafter geschildert, als im Bericht vom 23. August 2017 ein halbes Jahr zuvor, obwohl in diesem Zeitraum nur 17 Therapiesitzungen stattgefunden hätten. Dies habe die KOFAKO und die Bewährungs- und Vollzugsdienste angesichts der manipulativen Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu Recht aufhorchen lassen. Bezeichnenderweise habe die KOFAKO eine Auswechslung der Therapeutin als angezeigt erachtet, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer die langjährige Zusammenarbeit und die gute Therapiebeziehung mittels seiner ausgeprägten manipulativen Fähigkeiten ausnützen könne. Schliesslich habe die Therapeutin die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers als geringer eingeschätzt als die Gutachter, die Klinik Beverin und die KOFAKO.  
Im Gutachten vom 4. Januar 2016 habe med. pract. F.________ den Zeithorizont für allfällige Vollzugslockerungen noch weit gespannt und erwogen, dass der Beschwerdeführer vielleicht in zehn Jahren in eine offene Vollzugsstation verlegt werden könnte. Auch für begleitete Ausgänge habe er damals strenge Voraussetzungen formuliert und diese damals als noch nicht erfüllt betrachtet. Im Ergänzungsgutachten vom 30. Oktober 2018 habe der Gutachter gänzlich unbegleitete Ausgänge für möglich gehalten, sobald eine einlässliche Auseinandersetzung mit dem Konsum und Erwerb von Kinderpornografie erfolgt sei. Die Bedingungen aus dem Gutachten des Jahres 2016 habe er relativiert und ausgeführt, zwar sei der Beschwerdeführer nach wie vor nicht voll, sondern nur weitgehend geständig. Er könne oder wolle sich immer noch nicht an alle Tathandlungen erinnern, obwohl die fehlenden Erinnerungsfähigkeiten nicht glaubhaft und seinen manipulativen Fähigkeiten und der Bereitschaft zu lügen, zuzuschreiben seien. Zudem bezweifle der Gutachter die Offenheit des Beschwerdeführers in Bezug auf frühere und aktuelle deliktsrelevante sexuelle Phantasien angesichts der manipulativen Fähigkeiten des Beschwerdeführers weiterhin. Ungeachtet der bloss teilweisen Erfüllung der Kriterien des Gutachtens aus dem Jahr 2016 für begleitete Ausgänge habe der Gutachter im Ergänzungsgutachten des Jahres 2018 ausgeführt, die Bedingungen für unbegleitete Ausgänge seien grundsätzlich erfüllt, sofern eine letzte Voraussetzung, die einlässliche Auseinandersetzung mit dem Konsum und Erwerb von Kinderpornografie, hinzutrete. 
Zum Explorationszeitpunkt durch med. pract. F.________ betreffend das Ergänzungsgutachten sei diese letzte Voraussetzung für Vollzugslockerungen noch nicht erfüllt gewesen. Der Gutachter empfehle unbegleitete Ausgänge keineswegs, sondern halte solche unter gewissen Bedingungen für vertretbar. In seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2019 gehe er davon aus, die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers für sexuelle Handlungen mit Kindern könne auch langfristig nicht unter ein geringeres Mass als "moderat" gesenkt werden, wodurch letztlich eine Verwahrung unumgänglich sein werde. Angesichts der Fortschritte des Beschwerdeführers und seiner leicht verbesserten therapeutischen Beeinflussbarkeit mache es Sinn, die Behandlung vorerst weiterzuführen, um Verbesserungen zu erreichen, die im weiteren Verlauf unbegleitete Urlaube und eventuell in einigen Jahren eine Versetzung in den offenen Vollzug erlauben könnten. Dies könne langfristig Effekten des Freiheitsentzugs vorbeugen und für die psychische Stabilität besser sein. Falls die Vollzugsbehörden aber weitere unbegleitete Ausgänge und eine Versetzung in den offenen Vollzug unabhängig vom weiteren Therapieverlauf ablehnten, könne die stationäre Massnahme zeitnah in eine Verwahrung umgewandelt werden. Auch für letztere Variante zeige der Gutachter Verständnis. 
Die Vorinstanz erwägt, es müsse zwischen den Argumenten der Therapeutin und der KOFAKO abgewogen werden, die eine unterschiedliche Einschätzung vertreten würden, ob die gutachterliche Bedingung erfüllt sei. In Einklang mit der KOFAKO seien die plötzlichen Therapiefortschritte des Beschwerdeführers kritisch zu hinterfragen. Er habe zum Zeitpunkt des Gutachtens vom 4. Januar 2016 eine dreijährige stationäre Behandlung in der Klinik Beverin, eine mehrmonatige Behandlung bei O.________, Luzerner Psychiatrie und während weiteren drei Jahren über 90 Therapiesitzungen bei seiner aktuellen Therapeutin absolviert, ohne dass nennenswerte Therapieerfolge zu verzeichnen gewesen wären. Zum Zeitpunkt der Beurteilung durch die KOFAKO am 26. März 2018 habe sich der Beschwerdeführer seit nahezu neuneinhalb Jahren im stationären Massnahmenvollzug befunden und sei intensiv mit seinen Delikten und deren Aufarbeitung konfrontiert worden. Gleichwohl habe die KOFAKO keine relevanten Therapiefortschritte erkannt. Auch die Therapeutin habe sich noch im Bericht vom 23. August 2017 bloss verhalten optimistisch geäussert. Die bis zur neuerlichen Begutachtung gezeigte Entwicklung des Beschwerdeführers lasse ein strategisches und manipulatives Manöver stark vermuten. Dieser habe ein solches Verhalten bereits in den Jahren 2010/2011 in der Klinik Beverin an den Tag gelegt und sei damals im Rahmen von unbegleiteten Ausgängen auf dem Klinikareal einschlägig rückfällig geworden. 
Nicht plausibel erscheine insbesondere, dass der Beschwerdeführer nach neunjähriger vermeintlicher Amnesie angebe, er habe seine Erinnerungen an die Taten zurück erlangt. Der hierfür angegebene Grund, die Visualisierung seiner damaligen Wohnung habe ihm bei der Erinnerung geholfen, sei eine Schutzbehauptung, da das Dokument vom 5. Mai 2016 datiere und die Therapeutin noch geraume Zeit später in ihren Verlaufsberichten von grossen Erinnerungslücken des Beschwerdeführers gesprochen habe, die auch mit Techniken der Erinnerungsaktivierung nicht um weitere Details hätten ergänzt werden können. 
Nun würden teil- bzw. unbegleitete Ausgänge ausserhalb der Institution zur Diskussion stehen, bei denen das Risikopotential höher sei, einschlägig rückfällig zu werden. Halbstündige unbegleitete Zeitfenster reichten aus, um neue Opfer zu finden. Dies habe sein letzter Rückfall in der Klinik Beverin bewiesen, wo er sich ein unerlaubtes Mobiltelefon beschafft und nebst einem fetischistischen Video kinderpornografisches Material hergestellt habe. Die kurzen Zeitfenster genügten, um erste Kontakte anzubahnen, die der Beschwerdeführer später bei weiteren Vollzugslockerungen ausnützen könnte. Nichts ableiten könne der Beschwerdeführer aus dem Verlauf der bisherigen begleiteten Ausgänge, die streng überwacht seien. Würde er in einem solchen Setting rückfällig werden, vergäbe er jegliche Chancen auf Vollzugslockerungen. Nicht erwiesen sei, dass er in der Lage sei, mögliche Risikosituation zu erkennen und diesen mittels der ihm bekannten Copingstrategien auszuweichen. Der Grund, aus welchem der Beschwerdeführer anlässlich eines begleiteten Ausgangs eine Routenänderung vorgeschlagen habe, sei eine innere, nicht belegbare Tatsache. Es sei unklar, ob dies effektiven Therapieerfolgen oder taktischen Überlegungen zuzuschreiben sei. Der entsprechende Bericht beruhe alleine auf Äusserungen des Beschwerdeführers. Auch die Therapeutin könne keinen verlässlichen Beleg für seine Fortschritte liefern, sondern lediglich den äusseren Anschein wiedergeben. Es fehle am Nachweis für ein Umdenken des Beschwerdeführers. 
Solange keine Therapieerfolge existierten bzw. die angeblichen Fortschritte keine zureichende Gewähr dafür bieten würden, dass der Beschwerdeführer die unbegleiteten Zeitfenster nicht missbrauche, um deliktische Handlungen vorzunehmen oder vorzubereiten, müssten gemäss Vollzugsöffnungen a priori ausser Betracht bleiben. Letztere könnten nicht als Rechtfertigung dazu dienen, eine Therapie fortzusetzen bzw. deren Sinn zu gewährleisten. 
 
1.4.  
 
1.4.1. Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien.  
Gemäss Art. 84 Abs. 6 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 StGB ist dem in eine Massnahme Eingewiesenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. 
Die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB beurteilt im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 lit. a und b StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 4bis StGB). Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug (vgl. Art. 75a Abs. 2 StGB). Darunter fallen auch die vom Beschwerdeführer beantragten unbegleiteten Ausgänge. 
 
1.4.2. Auf kantonaler und konkordatlicher Ebene massgebend sind vorliegend das Gesetz des Kantons Luzern vom 14. September 2015 über den Justizvollzug (JVG; SRL 305) und das Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SRL 325). Der einweisende Kanton übt nach Art. 16 Abs. 1 des Konkordats alle Vollzugskompetenzen aus. Darüber hinaus hat die Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz eine Richtlinie betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 19. November 2012 erlassen (nachfolgend: Richtlinie). Weiter besteht ein Merkblatt der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012 (nachfolgend Merkblatt KKJPD, beides abrufbar unter www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed).  
 
1.4.3. Die Richtlinie unterscheidet in Konkretisierung von Art. 84 Abs. 6 StGB zwischen Sach- und Beziehungsurlaub sowie Ausgängen. Letztere sind in Art. 23 der Richtlinie geregelt und dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und therapeutischen Zwecken. Es handelt sich, wie bei Urlaub, um Vollzugslockerungen im Hinblick auf die Vorbereitung auf das Leben in Freiheit, weshalb für die Gewährung von Ausgängen auch jene Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die für die Gewährung von Urlaub erforderlich sind (Urteil 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3.2). Die Bewilligungsvoraussetzungen sind Art. 18 der Richtlinie zu entnehmen. Art. 18 Abs. 1 lit. a der Richtlinie sieht unter anderem vor, dass der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden können, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann.  
 
1.4.4. "Humanitäre Ausgänge" als solche kennen weder das Bundes- noch das Konkordatsrecht (Urteil 6B_577/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.4.3; BENJAMIN F. BRÄGGER, Vollzugslockerungen und Beurlaubungen bei sog. gemeingefährlichen Straftätern, in: Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie, 1/2014, S. 58). Urlaub darf nur in der gesetzlich bestimmten Form bewilligt werden. Entsprechend unterliegen "Ausgänge" den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB (Urteile 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.4; 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3.3). Das Gesetz definiert die drei Urlaubsgründe in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend. Die Urlaubsgewährung ist nur in diesem gesetzlichen Rahmen zulässig (Urteile 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.4; 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2.3.3). Nach der Rechtsprechung darf das Verlassen der Anstalt, welches nur dem sogenannten "Lüften" des Insassen dient oder aus humanitären Gründen gewährt wird, nicht aber in eine realistische Lockerungsperspektive eingebettet ist, nicht bewilligt werden, da es ein zu grosses Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellt (Urteil 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.7; BRÄGGER, a.a.O., S. 61). Die Gewährung einer Vollzugsöffnung ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese sich klar in das Gesamtkonzept der individuellen Resozialisierungsplanung einbettet und darüber hinaus keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen (BRÄGGER, a.a.O., S. 60; auch Urteile 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.7; 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.7).  
 
1.4.5. Vollzugslockerungen erfolgen grundsätzlich gestützt auf Behandlungsfortschritte. Der progressive Vollzug nach Art. 75a StGB gilt auch für Verwahrte und in eine stationäre Massnahme Eingewiesene; d.h. selbst bei gemeingefährlichen Straftätern ist eine schrittweise Wiedereingliederung regelmässig zu prüfen. Bei Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, durch welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person grundsätzlich schwer beeinträchtigt werden kann oder bei denen aus anderen Gründen Hinweise auf eine Gefahr für Dritte bestehen, ist mithin die Gefährlichkeit nötigenfalls unter Beizug der Kommission genauer abzuklären. Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat unter Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (Merkblatt KKJPD, Ziff. 5.2). Die Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht oder eines Rückfalls definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (Urteile 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.3; 6B_577/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.3; 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
1.4.6. Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen. Die kantonalen Behörden verfügen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein bei Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Urteile 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.5; 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
1.4.7. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; je mit Hinweisen).  
Gutachten unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Dennoch darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem gerichtlichen Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 305 E. 6.6.1 S. 315, 369 E. 6.1 S. 372 f.; je mit Hinweisen). 
 
1.5.  
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bundesrechtsverletzung beschränkt sich auf die Frage, wie die vorhandenen Beweismittel zu würdigen sind. Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht geht inhaltlich nicht über die Willkürrügen hinaus, weshalb das angefochtene Urteil lediglich in diesem Rahmen überprüft wird. 
 
1.5.1. Nicht einzutreten ist auf die Rügen, soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss gegen die Beurteilung durch den Bewährungs- und Vollzugsdienst des Kantons Luzern wendet (vgl. z.B. Beschwerde S. 8, S. 10: "Der Vollzugs- und Bewährungsdienst sei willfährig der KOFAKO gefolgt" und er habe sich ursprünglich für die Vollzugslockerung eingesetzt und alleine aufgrund der Empfehlung der KOFAKO die Meinung geändert). Es handelt sich hierbei nicht um einen vor Bundesgericht anfechtbaren letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Beschwerdeführer Willkür geltend macht, ohne den strengen Begründungsanforderungen zu genügen.  
 
1.5.2. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, welche der drei Grundformen des Urlaubs mit den beantragten Ausgängen gemeint ist. Aus den Erwägungen des Vollzugs- und Bewährungsdienstes im Entscheid vom 1. Juli 2019, der Gegenstand vor Vorinstanz war, ergibt sich jedoch, dass es sich um Ausgänge handelt, die gemäss Art. 23 der Richtlinie zur Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und therapeutischen Zwecken dienen (vgl. oben E. 1.4.3 sowie Entscheid S. 2 des Vollzugs- und Bewährungsdienstes im Entscheid vom vom 1. Juli 2019 unten). Letztlich geht es um Vollzugsöffnungen zur Vorbereitung einer Entlassung gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB.  
 
1.5.3. Der Beschwerdeführer weist gemäss den Gutachten vom 4. Januar 2016 und Ergänzungsgutachten vom 30. Oktober 2018, eine sehr stark ausgeprägte bisexuelle Pädophilie, d.h. eine schwere psychische Störung, auf. Diese steht im Zusammenhang mit seinen Delikten. Das Ausmass der Rückfallgefahr für einschlägige sexuelle Handlungen mit Kindern und Kinderpornografiedelikte stuft der Gutachter nach wie vor als deutlich bis sehr hoch ein, jenes für Gewalt und Drohung als gering bis moderat. Der Gutachter berücksichtigt bei seiner Einschätzung die strafrechtliche Laufbahn des Beschwerdeführers seit 1985 sowie den Verlauf der Massnahme und geht aufgrund des Rückfalls aus dem Jahr 2011 von einer gewissen Manipulations- und Lügenbereitschaft des Beschwerdeführers aus. Folglich erweist es sich als sachgerecht, wenn die Vorinstanz diese Vorgeschichte für die Frage der Vollzugslockerungen als relevant erachtet und in ihre Beurteilung einbezieht, auch wenn der Beschwerdeführer dies kritisiert.  
Dabei waren die vom Gutachter genannten Bedingungen und Auflagen für un- bzw. teilbegleitete Ausgänge nach zutreffender vorinstanzlicher Auffassung zum Zeitpunkt des Ergänzungsgutachtens vom 30. Oktober 2018, entgegen der in diesem Punkt appellatorischen Kritik des Beschwerdeführers, nicht erfüllt. Insoweit folgt die Vorinstanz der Einschätzung des Gutachters. Zwar durchlief der Beschwerdeführer zwischen dem Ergänzungsgutachten und dem Entscheid der Vorinstanz am 4. Juni 2020 eine Entwicklung, welche die Therapeutin mittels Verlaufsberichten dokumentierte. Aber auch zu dieser Entwicklung nahm der Gutachter am 8. Oktober 2019 Stellung, welche die Vorinstanz in ihren Entscheid einbezieht. 
 
1.5.4. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz berücksichtige die Stellungnahme von med. pract. F.________ vom 8. Oktober 2019 sowie den Therapieverlaufsbericht vom 28. Oktober 2019 in ihrer Beurteilung nicht, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz führt den Therapieverlaufsbericht nebst den vielen weiteren aktuellen und relevanten Dokumenten in ihrem Urteil auf (angefochtenes Urteil S. 29 f.) und bezieht diesen in ihre Beurteilung ein, indem sie die Argumente der behandelnden Therapeutin, die bereits in ihren bisherigen Verlaufsberichten zu finden waren, kritisch würdigt (angefochtenes Urteil S. 35 ff.). Insbesondere geht die Vorinstanz auf das zwar gebesserte, aber nach wie vor fehlende detaillierte Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers ein, welches die Aufarbeitung der Delikte gemäss der Therapeutin erschwert (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 28. Oktober 2019 S. 5, angefochtenes Urteil S. 38, 40 f.).  
Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, was dieser Therapieverlaufsbericht an der vorinstanzlichen Würdigung gesamthaft gesehen ändern sollte. Dieser Bericht beleuchtet die Therapiefortschritte durchaus kritisch. So legte die Therapeutin dar, der Beschwerdeführer brauche therapeutischen Anstoss und Anleitung um aus den Alltagsschilderungen Zusammenhänge zu deliktsrelevanten Persönlichkeitsanteilen herzustellen, er verfüge über eine eingeschränkte Introspektionsfähigkeit und kognitive Einschränkungen, er habe das Sexualtagebuch aus eigenem Willen von April bis August 2019 gestoppt und erst auf erneute Aufforderung hin weitergeführt und die Thematisierung der aktuellen und vergangenen Sexualität brauche nahezu immer den Anstoss der Therapeutin. 
Die Vorinstanz zitiert weiter auch aus der Stellungnahme des Gutachters vom 8. Oktober 2019, worin dieser ausführt, er hätte durchaus Verständnis, wenn für die Vollzugsbehörden unbegleitete Ausgänge oder Urlaube und eine Versetzung in den offenen Vollzug unabhängig vom weiteren Therapieverlauf nicht in Frage kämen (angefochtenes Urteil S. 39 f.), zumal im geschlossenen Vollzug die Gefahr eines Rückfalls mit "Hands-on-Delikten" leicht geringer und jene bei "Hands-off-Delikten" moderat geringer sei, als bei der Gewährung unbegleiteter Ausgänge oder die Versetzung in den offenen Vollzug. Selbst wenn die Vorinstanz das Zitat aus der Stellungnahme des Gutachters vom 8. Oktober 2019 nicht ausdrücklich als solches bezeichnet, berücksichtigt sie die Stellungnahme inhaltlich. 
Darin bestätigt der Gutachter im Übrigen seine Diagnose und begründet die geringfügigen Abweichungen gegenüber dem früheren Gutachten aus dem Jahr 2016, indem er noch von sadistischen Anteilen und nicht mehr von sexuellem Sadismus ausgeht. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das vorinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden. 
 
1.5.5. Die vorinstanzliche Würdigung, welche unter Abwägung aller Interessen zum Schluss gelangt, es seien abgesehen von den bisherigen begleiteten Ausgängen vorläufig keine weiteren Vollzugslockerungen zu gewähren, erweist sich als korrekt. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz würdige die Beweise einseitig, teils gar nicht oder in willkürlicher Weise, trifft offensichtlich nicht zu. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Entscheid auf das Ergänzungsgutachten vom 30. Oktober 2018 sowie die Stellungnahme des Gutachters vom 8. Oktober 2019, der sich weder ausschliesslich noch unbedingt für Vollzugslockerungen ausspricht. Eine Abweichung vom Gutachten oder eine eigene Anmassung von Fachkenntnissen durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar. Der Gutachter überlässt den Entscheid für teilbegleitete Ausgänge den Behörden und erachtet beide Varianten, deren Genehmigung wie deren Abweisung, für gangbar. Angesichts des dokumentierten und gutachterlich bestätigten Manipulationsvermögens und der Lügenbereitschaft des Beschwerdeführers sowie der wiederholten Rückfälle trotz langjähriger Therapie schätzt die Vorinstanz die positiven Berichte der Therapeutin, der die KOFAKO eine allzu grosse Nähe zum Beschwerdeführer zuschreibt, in korrekter Weise kritisch ein. Dies gilt namentlich für deren Risikoeinschätzung, die positiver ausfällt, als jene des Gutachters. Dass die Vorinstanz ihre Schlüsse nicht aus dem Renommee des Supervisors der Therapeutin, sondern aus einer inhaltlichen Beurteilung gewinnt, ist sachgerecht. Die Vorinstanz erachtet das Risiko als gross, dass der Beschwerdeführer - wie schon früher - im Rahmen der Therapie auf nicht überprüfbaren inneren Erlebnissen basierende Umstände vorschiebt, um in den Genuss von Vollzugsöffnungen zu gelangen. Dies gilt etwa für das "plötzliche" Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Details der Straftaten nach jahrelanger Amnesie oder das angebliche, nicht überprüfbare Vermeiden von Konfliktsituationen bei begleiteten Ausgängen. Gemessen an der langen Therapiedauer durfte die Vorinstanz von unvermittelten Veränderungen ausgehen. Auch der Gutachter hält die angeblich fehlende Erinnerung des Beschwerdeführers für gespielt. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, diese Änderungen seien nicht plötzlich eingetreten, verfällt er in appellatorische Kritik, auf die nicht einzutreten ist.  
Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich sexueller Handlungen mit Kindern bzw. Kinderpornografie mehrfach einschlägig rückfällig wurde, selbst nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug während seiner Probezeit und unter ambulanter Behandlung sowie im stationären Massnahmenvollzug. Sie misst Sicherheitsüberlegungen angesichts den auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgütern ein grosses Gewicht bei, nachdem beim Beschwerdeführer ein deutliches bis sehr hohes Rückfallrisiko für einschlägige Delikte besteht (angefochtenes Urteil S. 43 unten). Ihre Würdigung, dass auch kurze unbegleitete Zeitfenster ein Risiko für erneute Straftaten schaffen, ist durchaus nachvollziehbar (angefochtenes Urteil S. 41), zumal der Beschwerdeführer dies im Rahmen seines letzten Rückfalls in der Klinik Beverin im Jahr 2011 unter Beweis gestellt hatte. 
Dass die Vorinstanz die erfolgreich verlaufenen begleiteten Ausgänge nicht als hinreichenden Grund für weitere Vollzugslockerungen im Sinne von teilbegleiteten Ausgängen sieht, ist ebenfalls vertretbar. Hiermit bezieht sie die Entwicklung des Beschwerdeführers in ihre Beurteilung ein, die jedoch nichts an der zutreffenden vorinstanzlichen Würdigung ändert, dass in unüberwachten Momenten das Risiko eines Rückfalls viel grösser ist. Auch der Gutachter geht bei Beibehaltung der bisherigen Vollzugsmodalitäten aufgrund des Settings von einem geringeren Rückfallrisiko aus, als bei weiteren Vollzugslockerungen (vgl. die Stellungnahme vom 8. Oktober 2019 sowie angefochtenes Urteil S. 41). 
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist weder willkürlich, noch verstösst sie gegen Bundesrecht. 
 
2.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw