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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.78/2002 /kra 
 
Urteil vom 7. Februar 2003 
Kassationshof 
 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Giovannone. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Felix Barmettler, Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am Rigi, 
 
gegen 
 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Entzug des Führerausweises (Auslandtat), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 4. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 23. Dezember 2001 ergab eine Geschwindigkeitsmessung der Sezione Polizia Stradale Como mittels Telelaser, dass X.________ auf der Autobahn A9 in Cadorago (Italien, Provinz Como) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h überschritten hatte. Die Sezione Polizia Stradale Como auferlegte ihm eine Busse von LIT 635'090 (EUR 328), welche X.________ auf der Stelle bezahlte, und nahm ihm den Führerausweis ab. Am 4. Januar 2002 aberkannte der Präfekt der Provinz Como X.________ den Führerausweis wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h für die Dauer von 30 Tagen. Dieser Entscheid und die Bussenverfügung erwuchsen unangefochten in Rechtskraft und wurden dem Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen mitgeteilt (act. 7/21 und 7/22). 
 
Im Kanton St. Gallen war X.________ der Führerausweis schon einmal entzogen worden und zwar für einen Monat vom 29. Oktober bis 28. November 2001 gestützt auf die Verfügung vom 23. Januar 2001 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung begangen am 29. April 2000 (act. 7/5 und 7/20). 
B. 
Mit Verfügung vom 1. März 2002 ordnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG an, es sei X.________ für die Dauer von 6 Monaten der Führerausweis zu entziehen (act. 7/33). 
C. 
Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, bestätigte am 4. September 2002 den Führerausweisentzug für die Dauer von sechs Monaten und befand in teilweiser Gutheissung des Rekurses von X.________, es sei ihm der in Italien vollzogene Entzug von einem Monat ganz anzurechnen. 
D. 
X.________ ficht diesen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, von einem Führerausweisentzug sei Umgang zu nehmen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei der Führerausweis für die Dauer eines Monats einzuziehen. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei überdies die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
Die Verwaltungsrekurskommission beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 6). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Verwaltungsrekurskommission vor, sie habe weder ihn befragt noch eine öffentliche Verhandlung durchgeführt (Beschwerde S. 7 unten). 
1.1 Der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken ist ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 121 II 22 E. 3c und 219 E. 2a). Der Betroffene hat daher im kantonalen Verfahren Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung, sofern er eine solche eindeutig beantragt (BGE 127 II 129 unveröffentlichte E. 1b; 125 V 37 E. 2 S. 38; 121 II 22 E. 3c, 219 E. 2a). In diesem Rahmen hat der Betroffene auch Anspruch auf persönliche Anhörung (BGE 119 Ib 311 E. 7a S. 311). 
1.2 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer zum Verfahren Stellung nehmen (act. 7/24), und er hat diese Möglichkeit genutzt. Dass er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und eine persönliche Befragung beantragt hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Rüge einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK ist demnach unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als willkürlich, offensichtlich unzutreffend und aktenwidrig. 
2.1 Vorab bestreitet der Beschwerdeführer den Sachverhalt gemäss Polizeirapport vom 23. Dezember 2001, welcher dem Entscheid des Präfekten der Provinz Como zugrunde liegt, und rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht darauf abgestellt habe (Beschwerde S. 6 f.). 
2.1.1 Ist im ordentlichen Verfahren ein Strafurteil ergangen, so hat die Verwaltungsbehörde grundsätzlich auf die darin festgestellten Tatsachen abzustellen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie auch an den Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn der Beschuldigte wusste oder voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 104). 
2.1.2 Sowohl das Bussendekret vom 23. Dezember 2001 als auch die Verfügung vom 4. Januar 2002 konnten gemäss darauf vermerkter Rechtsmittelbelehrung innert 30 Tagen nach Erhalt beim Friedensrichter angefochten werden (act. 7/21 und 7/22). Mit Schreiben vom 21. Januar 2002 teilte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn ein Administrativmassnahmeverfahren im Hinblick auf einen sechsmonatigen Entzug des Führerausweises eröffnet werde (act. 7/24). Nachdem dem Beschwerdeführer die Eröffnung des Administrativverfahrens bekannt war, wäre er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Verfügung des Präfekten anzufechten. Im Übrigen kann hier auf die zutreffenden Ausführungen der Verwaltungsrekurskommission verwiesen werden (Urteil E. 3c und d, S. 6 f.). 
2.1.3 Da der Beschwerdeführer sich im italienischen Verfahren nicht zur Wehr setzte, er insbesondere die Einsprachefrist ungenutzt verstreichen liess, muss er sich den Sachverhalt gemäss Polizeirapport vom 23. Dezember 2001 entgegenhalten lassen. Auf die diesbezüglichen Rügen ist deshalb nicht einzutreten. 
2.2 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, er sei allein durch Unterbreitung des Bussendekrets auf die Geschwindigkeitsüberschreitung von angeblich 55 km/h hingewiesen worden, ohne dass ihm ersuchtermassen dafür der Nachweis vorgelegt worden wäre. Es sei ihm nicht bekannt, auf welche Weise die inkriminierte Verkehrsverletzung festgestellt worden sei. Über Messweise und -resultat des Telelasers, den Abzug einer Sicherheitsmarge und die Berücksichtigung einer Toleranz sei er nicht informiert worden (Beschwerde S.8). 
 
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diesen Einwand, mit dem er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen will, ebenfalls im italienischen Verfahren hätte vorbringen müssen, ist er aktenwidrig: Gemäss Polizeirapport vom 23. Dezember 2001 (act. 7/21) hat der Beschwerdeführer die erhobene Geschwindigkeit von 195 km/h selbst vom Display des Telelasers abgelesen und so zur Kenntnis genommen. Von dieser Geschwindigkeit wurde die gesetzliche Marge von 5% abgezogen. 
2.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers steht die Feststellung der Vorinstanz, er habe die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h überschritten, auch nicht im Widerspruch zur Verfügung des Präfekten der Provinz Como vom 4. Januar 2002: Darin ist von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h ("di oltre 40 km/h") die Rede (act. 7/22 Absatz. 1). 
2.4 Wenn die Verwaltungsrekurskommission demnach von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 55 km/h bei einer Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn ausgeht, ist das keineswegs willkürlich. 
3. 
Die Vorinstanz wertet die Geschwindigkeitsüberschreitung als schweren Fall im Sinn von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG (Urteil E. 4a S. 7 f.). 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz beurteile die Auslandtat zu Unrecht nach schweizerischem Recht. Wer im Ausland ein Motorfahrzeug führe, habe sich nach den Verkehrsregeln des jeweiligen Landes zu richten. Verletze er diese, so beurteile sich die Verschuldensfrage nach ausländischem Recht. Mit der Beurteilung nach schweizerischem Recht verletze die Verwaltungsrekurskommission das Territorialitätsprinzip gemäss Art. 3 StGB (Beschwerde S. 9 - 11). 
3.1.1 Art. 30 Abs. 4 VZV sieht vor, dass bei Aberkennungen schweizerischer Führerausweise durch ausländische Behörden der für den Ausweisentzug zuständige Kanton zu prüfen hat, ob eine Massnahme gegenüber dem Fehlbaren zu ergreifen ist. Dabei handelt es sich um eine territoriale Ausdehnung der im Ausland angeordneten Massnahme, die Art. 3 StGB nicht widerspricht (BGE 123 II 464 E. 2c und d). Gemäss ständiger und erst kürzlich bestätigter Rechtsprechung kann demzufolge die kantonale Behörde den Entzug des Führerausweises anordnen, wenn die Fahrberechtigung vom ausländischen Tatortstaat entzogen wird (BGE 128 II 133 E. 4a und 5; zur Publikation bestimmtes Urteil 6A.64/2002 vom 17. Dezember 2002 nicht zu publizierende E.1). Darauf ist nicht zurückzukommen. 
3.1.2 Ordnen schweizerische Behörden als Wohnsitzstaat einen Warnungsentzug an, haben sie es in Anwendung schweizerischen Rechtes zu tun. Somit sind beim Nachvollzug die schweizerischen Bestimmungen über die Festsetzung der Dauer und insbesondere jene über die Mindestdauer des Entzuges zu beachten (BGE 123 II 464 E. 3c S. 471; zur Publikation bestimmtes Urteil 6A.64/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 2.2). Die am Tatort geltenden Verkehrsregeln sind Teil des nach schweizerischem Recht zu beurteilenden Sachverhalts. 
3.1.3 Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h bei der auf schweizerischen Autobahnen vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gilt ungeachtet der konkreten Umstände als schwerer Fall (BGE 123 II 106 E. 2c S. 112; 121 II 127 E. 3c). Wenn die Vorinstanz eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 55 km/h bei einer Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf einer italienischen Autobahn ebenfalls als schweren Fall einstuft, erscheint dies als verhältnismässig und damit bundesrechtskonform. 
3.2 Abgesehen davon trifft es nicht zu, dass der Präfekt der Provinz Como das Vorliegen einer schweren Verkehrsgefährdung und eines schweren Verschuldens verneint (Beschwerde S. 10). Er hat lediglich festgehalten, dass die Zuwiderhandlung keinen Schaden zur Folge gehabt habe und nichts über eine Rückfälligkeit des Beschwerdeführers bekannt sei. Im Übrigen hat er das Verhalten des Beschwerdeführers aber als gefährlich bezeichnet und eine Bestimmung des italienischen Rechts angewendet, die eine Mindestentzugsdauer von einem Monat und damit wie Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG den Entzug des Führerausweises vorschreibt (act. 7/22 Absatz 2 und 3). 
4. 
Nach dem Urteil der Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer der Führerausweis für sechs Monate entzogen, wobei der bereits vollzogene Entzug von einem Monat angerechnet wird (Dispositiv Ziff. 2). 
4.1 Unter Berufung auf BGE 128 II 137 macht der Beschwerdeführer geltend, nachdem die italienische Behörde den Führerausweis lediglich für einen Monat entzogen habe, sei es der Administrativbehörde des Wohnsitzkantons verwehrt, einen Entzug von sechs Monaten zu verhängen (Beschwerde S. 11). 
4.1.1 Das Bundesgericht hat in BGE 128 II 133 erkannt, der schweizerische Führerausweis dürfe wegen einer Auslandtat nur entzogen werden, wenn auch der Tatortstaat die Fahrberechtigung für sein Staatsgebiet entzogen hat. Über die Frage, ob der Nachvollzug hinsichtlich der Dauer durch jene der ausländischen Massnahme begrenzt ist, hatte das Bundesgericht im zitierten Fall nicht zu entscheiden (BGE 128 II 133 E. 5; zur Publikation bestimmtes Urteil 6A.64/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 2.1). Die Frage ist aus nachfolgenden Gründen auch hier offen zu lassen. 
4.1.2 Der vorliegende Entzug von sechs Monaten stützt sich auf Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG. Diese Bestimmung schreibt einen Entzug von mindestens dieser Dauer vor, wenn dem Führer innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzugs der Ausweis erneut entzogen werden muss. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 23. Januar 2001 schon einmal für einen Monat (vom 29. Oktober bis 28. November 2001) entzogen worden war (act. 7/5 und 7/20). Der Präfekt der Provinz Como hat ausdrücklich festgehalten, dass ihm nichts über eine Rückfälligkeit des Beschwerdeführers bekannt war (act. 7/22 Absatz 3). Die Administrativbehörde darf von den tatsächlichen Feststellungen im Strafentscheid unter anderem abweichen, wenn und soweit sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa; 119 Ib 158 E. 3c/aa). Die kantonalen Behörden durften demnach die Rückfälligkeit des Beschwerdeführers berücksichtigen und die dafür vorgesehene Gesetzesbestimmung schweizerischen Rechts anwenden. 
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Entzug des Führerausweises durch die schweizerische Behörde bewirke ein erneutes Fahrverbot in Italien. Da ihm die Fahrerlaubnis dort bereits für einen Monat entzogen worden sei, verletze der Entzug den Grundsatz "ne bis in idem". Der Wohnsitzkanton habe deshalb einen örtlich differenzierten Entzug auszusprechen und dem Beschwerdeführer während der Dauer des Entzugs für Italien eine Fahrerlaubnis auszustellen (Beschwerde S. 12). 
4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer einen örtlich differenzierten Entzug vorschlägt, nimmt er Bezug auf eine Anregung des Bundesgerichts in einem früheren unveröffentlichten Entscheid (Urteil 6A.104/1996 vom 17. Februar 1997 E. 3c). Diese hat sich jedoch zwischenzeitlich als nicht praktikabel erwiesen, weshalb vom damaligen Entscheid abzurücken ist (zur Publikation bestimmtes Urteil 6A.64/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 6.2). 
4.2.2 Der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz "ne bis in idem" hat weder Geltung im Verhältnis mehrerer Staaten untereinander (BGE 123 II 464 E. 2b), noch ist er auf Administrativmassnahmen anwendbar (BGE 128 II 133 E. 3b/bb). Immerhin müssen aber die auf Grund der bestehenden Doppelspurigkeit ausgesprochenen Massnahmen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein und dürfen nicht zu einer verkappten Doppelbestrafung führen (BGE 128 II 133 E. 3b/bb; zur Publikation bestimmtes Urteil 6A.64/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 6.2). 
4.2.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den durch die italienischen Behörden angeordneten Entzug zur Anrechnung bringt. Der Umstand sodann, dass das Fahrverbot für das Staatsgebiet Italiens nunmehr das vom italienischen Präfekten verfügte Mass überschreitet, ergibt sich automatisch aus dem Entzug durch den Wohnsitzstaat Schweiz und der Anwendung der schweizerischen Bestimmungen über den Mindestentzug. 
4.3 Die Anrechnung des einmonatigen Entzugs genügt in den Augen des Beschwerdeführers nicht. Da ihm der Führerausweis nicht nach Ablauf eines Monats sondern erst nach zweieinhalb Monaten ausgehändigt worden sei, habe die effektive Dauer des Entzugs, während welcher für ihn sowohl in Italien als in der Schweiz ein absolutes Fahrverbot gegolten habe, zweieinhalb Monate betragen (Beschwerde S. 12 ff.). Diese Dauer sei ihm anzurechnen. 
 
Gemäss Verfügung des Präfekten der Provinz Como konnte der Beschwerdeführer seinen Führerausweis nach Ablauf der Entzugsdauer bei der Präfektur der Provinz Como behändigen (act. 7/22). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe sich auf die Präfektur begeben und es sei ihm dort die Herausgabe des Ausweises verweigert worden. Wenn er demnach seinen Führerausweis nach Ablauf der einmonatigen Entzugsdauer nicht abgeholt hat, hat er sich dies selbst zuzuschreiben. Das ist kein Grund, dass ihm ein mehr als einmonatiger Entzug angerechnet werden müsste. 
4.4 Schliesslich weist der Beschwerdeführer auf seine berufliche Notwendigkeit hin, ein Fahrzeug zu führen. Eine solche Notwendigkeit rechtfertigt jedoch keine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber bei der letzten Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (AS 2002 2767) ausdrücklich festgehalten hat, dass die Mindestentzugsdauer - auch bei beruflicher Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, - nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 nSVG). Würde die gesetzliche Mindestentzugsdauer beim Nachvollzug einer ausländischen Massnahme nicht beachtet, widerspräche dies dem klaren Willen des Gesetzgebers (zur Publikation bestimmtes Urteil 6A.64/2002 vom 17. Dezember 2002 nicht zu publizierende E. 5). Im Übrigen kann hier auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der Verhältnismässigkeit verwiesen werden (Urteil E. 4e S. 10). 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde vollumfänglich. Demzufolge sind ihm die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Februar 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: