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[AZA 0/2] 
5C.262/2001/bie 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
17. Januar 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der 
II. Zivilabteilung, Bundesrichterin Nordmann, 
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber von Roten. 
 
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In Sachen 
B.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel, Belmontstrasse 1, Postfach 160, 7006 Chur, 
 
gegen 
K.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, Postfach, 7002 Chur, 
 
betreffend 
Ehescheidung, 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- B.________, Jahrgang 1972, und K.________, Jahrgang 1978, heirateten am 17. Juli 1998 nach rund einjähriger Bekanntschaftszeit. 
Ihre Ehe blieb kinderlos. Seit dem 14. Januar 2000 leben die Ehegatten getrennt. Am 16. Februar 2000 meldete K.________ beim Vermittleramt des Kreises Chur die Scheidungsklage an. 
 
Das Bezirksgericht Plessur schied die Ehe (Urteil vom 9. Februar 2001). Die Berufung von B.________ wies das Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden ab. Ausschlaggebend für die Scheidung waren die kurze Dauer der ehelichen Gemeinschaft, das jugendliche Alter von K.________ und die feste neue Beziehung sowie die damit und mit der aktuellen Ehesituation einhergehenden gesundheitlichen Probleme von K.________; die Fortsetzung der Ehe hätte nach Ansicht des Kantonsgerichts eine für die junge Frau sowohl physisch wie psychisch unerträgliche Belastung zur Folge und würde ihre persönliche Entwicklung massiv einschränken (E. 7e S. 21 f.). Zur Feststellung der gesundheitlichen Störungen, die über die üblicherweise bei Scheidungsverfahren eintretende psychische Belastung hinausgingen, stützte sich das Kantonsgericht auf die schriftliche Aussage von R.________, dem von K.________ beigezogenen Homöopathen, und auf Aussagen der Zeugin Z.________, der besten Freundin von K.________ (E. 2d und e S. 10 f. und E. 7c S. 20 f. des Urteils vom 9. Juli 2001). 
 
 
Mit eidgenössischer Berufung beantragt B.________ zur Hauptsache die Abweisung der Scheidungsklage. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht hat auf Abweisung der Berufung geschlossen, soweit auf sie einzutreten sei, und unter Hinweis auf die Erwägungen in seinem Urteil auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. Die von B.________ gleichzeitig gegen das nämliche Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. 
 
2.- Der Beklagte erhebt Einwände gegen die Verwertbarkeit der beiden Aussagen sowie Versehensrügen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG gegen die Schlussfolgerungen, die das Kantonsgericht insbesondere aus der schriftlichen Auskunft von R.________ gezogen hat. Damit übereinstimmende Willkürrügen brachte der Beklagte in seiner staatsrechtlichen Beschwerde vor, die das Bundesgericht - der Regel in Art. 57 Abs. 5 OG entsprechend - vorweg behandelt und verworfen hat (E. 3-6 S. 5 ff. des Beschwerdeurteils). 
 
Beweiswürdigung ist eine Frage des kantonalen Rechts und jegliche Kritik daran im Verfahren der eidgenössischen Berufung unzulässig (zuletzt: BGE 127 III 257 E. 5b S. 264; 126 III 189 E. 2a S. 191; 119 II 84 E. 3 S. 85). 
Zur unüberprüfbaren Beweiswürdigung gehören nicht nur die Schlussfolgerungen aus Zeugenaussagen (z.B. BGE 108 II 550 E. 2b S. 554; 114 II 289 E. 2b S. 292), sondern auch die Beurteilung, ob ein Beweismittel erheblich und tauglich ist (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291; 122 III 219 E. 3c S. 223). 
An der Verbindlichkeit der kantonsgerichtlichen Beweiswürdigung ändert der in Art. 139 ZGB vorgeschriebene Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Abs. 1) mit seinen - hier nicht zutreffenden - Ausnahmen für die Zeugnisfähigkeit bestimmter Personen (Abs. 3) nichts. Auf Grund welcher Beweismittel das Gericht seine Überzeugung gewinnt, schreibt Bundesrecht - abgesehen von den erwähnten Ausnahmen - nicht vor (vgl. Botschaft, BBl. 1996 I 1 ff., S. 139 Ziffer 234. 6). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gewährleistet lediglich, dass das Gericht nach Abnahme der Beweise ohne Bindung an bestimmte formelle Beweisregeln des kantonalen Rechts nach pflichtgemässem Ermessen und auf Grund seiner frei gebildeten Überzeugung darüber befinden soll, ob der Beweis für eine bestimmte Tatsache erbracht ist oder nicht (Sutter/ Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 9-12, und Leuenberger, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 4, je zu Art. 139 ZGB); er macht die Beweiswürdigung nicht zur frei überprüfbaren Bundesrechtsfrage, die mit Berufung aufgeworfen werden könnte (Sutter/Freiburghaus, N. 23 zu Art. 139 ZGB; allgemein: 
Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N. 105 S. 143 bei/in Anm. 38 mit Nachweisen; zuletzt: Hohl, Procédure civile, t. I: Introduction et théorie générale, Bern 2001, N. 1103 S. 212; seither: 
BGE 127 IV 46 E. 1c und d S. 47 f.). 
 
Gegenüber der kantonsgerichtlichen Beweiswürdigung versagen die vom Beklagten erhobenen Versehensrügen. Eine Berichtigung "offensichtlich auf Versehen beruhender Feststellungen" (Art. 63 Abs. 2 OG) bedingt, dass eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen worden ist. Die Versehensrüge hat damit einen sehr engen Anwendungsbereich und fällt ausser Betracht, sobald eine Tatsachenfeststellung auf Beweiswürdigung beruht, d.h. sich - wie hier - auf Schlussfolgerungen aus mehreren Aussagen stützt, von denen eine "versehentlich" gewürdigt worden sein soll (Messmer/Imboden, a.a.O., N. 100 S. 138 bei/in Anm. 8; Corboz, Le recours en réforme au Tribunal fédéral, SJ 2000 II S. 1 ff., S. 66; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II, Bern 1990, N. 1.6.3 zu Art. 55 und N. 5.4 zu Art. 63 OG, je mit Nachweisen). 
 
3.- Nach Art. 139 Abs. 2 ZGB darf das Gericht Tatsachen, die zur Begründung der Klage auf Scheidung dienen, nur dann als erwiesen annehmen, wenn es sich von deren Vorhandensein überzeugt hat. Eine Verletzung dieser Vorschrift erblickt der Beklagte darin, dass das Kantonsgericht für die Feststellung der gesundheitlichen Störungen, deren Ursachen und Wirkungen einzig auf die erhobenen Aussagen abgestellt und hierüber kein - von der beweisbelasteten Klägerin allerdings auch nicht beantragtes - Gutachten eines neutralen Sachverständigen eingeholt habe. Der Einwand ist unbegründet. 
Für scheidungsbegründende Tatsachen gilt die Untersuchungsmaxime in dem Sinn, dass das Gericht bei Scheidungsverfahren nach Art. 114 und Art. 115 ZGB vom Vorhandensein dieser Tatsachen überzeugt sein muss (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 139/140 Ziffer 234. 6). Die Untersuchungsmaxime nach Art. 139 Abs. 2 ZGB ist von ihrem Zweckgedanken her - wie bis anhin (aArt. 158 Ziffer 1 ZGB) - beschränkt und verpflichtet das Gericht lediglich, die materielle Richtigkeit der behaupteten Tatsachen anhand der geltend gemachten Beweismittel zu prüfen, hingegen nicht über den Sachvortrag und die Beweisanträge der Parteien hinaus Prozessstoff zu sammeln (zur herrschenden Lehre: Hohl, a.a.O., N. 853 S. 164; Sutter-Somm, Neuerungen im Scheidungsverfahren, in: 
Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 217 ff., S. 225 f. N. 5.16; Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, 1996, N. 5 zu aArt. 158 ZGB, je mit Nachweisen). 
 
4.- Das Kantonsgericht hat die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 115 ZGB geschieden und zur Hauptsache drei Gründe für die Unzumutbarkeit, die Ehe fortzusetzen, angeführt: 
die physische und psychische Belastung der Klägerin, die kurze Dauer der ehelichen Gemeinschaft sowie die Einschränkung der Klägerin in ihrer persönlichen Entwicklung insbesondere mit Blick auf ihre feste neue Beziehung. Der Beklagte wendet ein, diese Gründe reichten für die Scheidung vor Ablauf der vierjährigen Trennungszeit nicht aus. 
 
a) Gemäss Art. 115 ZGB kann ein Ehegatte vor Ablauf der vierjährigen Trennungszeit (Art. 114 ZGB) die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. Unbestritten ist, dass die Scheidung der Ehe nach Art. 114 ZGB ausser Betracht fällt, zumal die Parteien erst seit Januar 2000 getrennt leben, und dass keiner der vom Kantonsgericht angeführten Gründe der Klägerin zuzurechnen ist. Das Kantonsgericht hat die geltenden Scheidungsvoraussetzungen und die für ihre Bejahung massgebenden Kriterien im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben (E. 3 und 4 S. 12 ff.); darauf kann hier verwiesen werden. Bezogen auf den zu beurteilenden Fall sind aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich drei Punkte hervorzuheben: 
 
aa) Die Scheidung nach Art. 115 ZGB setzt nicht die Unzumutbarkeit des ehelichen Zusammenlebens voraus, sondern die Unzumutbarkeit der Ehe dem rechtlichen Bande nach (BGE 126 III 404 E. 4c S. 408; 127 III 129 E. 3a S. 132). 
Das Kantonsgericht hat deshalb zu Recht geprüft, ob die unzumutbaren Auswirkungen durch die Aufnahme des Getrenntlebens beseitigt worden sind bzw. sich erheblich gemildert haben oder ob sie trotz der bloss noch rechtlichen Verbindung andauern. 
 
bb) Das Bundesgericht hat es als weder möglich noch wünschenswert bezeichnet, feste Kategorien von schwerwiegenden Gründen zu bilden (BGE 126 III 404 E. 4h S. 410; 127 III 129 E. 3b S. 134). Art. 115 ZGB ist bewusst offen formuliert, damit die Gerichte den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen können; ein Wille des Gesetzgebers, im Zusammenhang mit der Unzumutbarkeit bestimmte Gründe auszuschliessen, ist nicht ersichtlich, und allein gesetzgebungspolitische Zielsetzungen rechtfertigen es nicht, an das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes übertriebene Anforderungen zu stellen (BGE 127 III 129 E. 3b S. 133 f.; zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2001 i.S. C., E. 3a/cc, 5C.233/2001). Die vom klagenden Ehegatten behaupteten und bewiesenen Gründe, die ihm die Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen sollen, müssen - wie das Kantonsgericht richtig dargelegt hat - objektiv nachvollziehbar sein. Unerheblich ist dabei, ob die zur Scheidung Anlass gebenden Gründe objektiver Natur sind oder ob sie dem anderen Ehegatten zuzurechnen sind. Übersteigerte Reaktionen infolge besonderer Empfindlichkeit können allerdings keine Berücksichtigung finden; desgleichen geben Beeinträchtigungen, die normalerweise mit der Scheidung einhergehen, keinen schwerwiegenden Grund im Gesetzessinne ab (BGE 127 III 129 E. 3b S. 134; zit. Urteil vom 16. November 2001, E. 3a/cc, 5C.233/2001). 
 
cc) Die Beantwortung der Frage, ob ein schwerwiegender Grund im Sinne von Art. 115 ZGB besteht, erfordert stets eine Gesamtbeurteilung aller massgebenden Umstände des konkreten Einzelfalls. Das Kantonsgericht wird damit auf eine Entscheidung nach Recht und Billigkeit verwiesen (Art. 4 ZGB; BGE 126 III 404 E. 4g S. 410; 127 III 129 E. 3b S. 134, 342 E. 3a S. 346 und 347 E. 2a S. 349 sowie zit. Urteil vom 16. November 2001, E. 3a/cc, 5C.233/2001). 
Es steht ihm ein gewisser Spielraum des Ermessens zu, was nach der Rechtsprechung beider Zivilabteilungen des Bundesgerichts im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist. Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es übt dabei allerdings Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (zuletzt: 
BGE 127 III 351 E. 4a S. 354 und BGE 126 III 223 E. 4a S. 227/228). 
 
b) Für die vom Kantonsgericht angeführten Gründe ergeben die gezeigten Grundsätze Folgendes: 
 
aa) Nach den verbindlichen Feststellungen des Kantonsgericht (Art. 63 Abs. 2 OG) liegen bei der Klägerin erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen (chronische Nierenreizungen und Blasenentzündungen sowie insbesondere massive Schlafstörungen) vor, die ihre Ursache in der Ehe finden und trotz tatsächlicher Ehetrennung angehalten haben. In der Gefahr für die physische oder psychische Gesundheit der scheidungswilligen Partei kann ein Grund bestehen, der die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf der vierjährigen Trennungsfrist unzumutbar macht (BGE 126 III 404 E. 4h S. 410 unter Verweis insbesondere auf Rumo-Jungo, Die Scheidung auf Klage, AJP 1999 S. 1530 ff., S. 1536 bei/in Anm. 62, mit Nachweisen). Entgegen der Darstellung des Beklagten muss angesichts des festgestellten Ausmasses mit dem Kantonsgericht davon ausgegangen werden, dass es sich um gesundheitliche Störungen handelt, die über die üblicherweise bei Scheidungsverfahren eintretende psychische Belastung hinausgehen. Dass massive Schlafstörungen sich - wie die Klägerin hervorgehoben hat - namentlich auf das Berufsleben auswirken, aber auch das Gefühlsleben beeinträchtigen und Depressionen auslösen können, leuchtet ohne weiteres ein. 
Ob die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin dem Verhalten des Beklagten (Drohungen u.ä.) anzulasten sind, ist dabei belanglos, wovon auch das Kantonsgericht zutreffend ausgegangen ist. Die (implizite) Bezugnahme des Beklagten auf das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer) vom 7. August 2000 ist unbehelflich: Im beurteilten - verschieden vom vorliegenden - Fall stand auf Grund des Beweisverfahrens lediglich fest, "dass die Ehefrau durch die Scheidungssituation belastet war und ihr Kontakte mit dem Ehemann nicht zumutbar waren", dass aber die "von der Klägerin behauptete Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Integrität ... aufgrund der vorhandenen Arztzeugnisse nicht bewiesen" war (E. c, in: ZBJV 137/2001 S. 82 f. und FamPra 2001 S. 107 f.). 
 
bb) Die Ehegatten haben jung geheiratet. Ihre Ehe hat von der Eheschliessung bis zur tatsächlichen Trennung lediglich eineinhalb Jahre gedauert (17. Juli 1998 bis 14. Januar 2000). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt in der Gesamtbeurteilung der Unzumutbarkeit den Umstand, dass eine Ehe nur kurz gedauert hat (z.B. zit. 
Urteil vom 16. November 2001, E. 3b, 5C.233/2001: Ehe von rund zweieinhalb Jahren Dauer). Obwohl die Ehedauer für sich allein in der Regel keinen wesentlichen Einfluss auf die Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe haben dürfte, kann dennoch tendenziell angenommen werden, dass den Ehegatten bei Kurzehen wohl eher unzumutbar ist, die Trennungsfrist von vier Jahren abzuwarten, wenn der andere Ehegatte nicht zu einer Scheidung auf gemeinsames Begehren Hand bietet; dagegen rechtfertigt eine Ehe von langer Dauer eher einen gewissen Vertrauensschutz (Sutter/Freiburghaus, N. 13 zu Art. 115 ZGB). Ob nur die Ehedauer bis zur faktischen Trennung (achtzehn Monate) massgebend ist, wie das Kantonsgericht angenommen hat (E. 7b S. 19), oder ob die Bekanntschaftszeit von rund einem Jahr (ab Mitte 1997 mit gemeinsamer Wohnung vom 1. April 1998 an) einbezogen werden soll, wovon der Beklagte ausgeht, kann offen bleiben, da auch ein Zusammenleben von - voreheliches und eheliches zusammengerechnet - zweieinhalb Jahren als kurz zu betrachten ist (für das Unterhaltsrecht: Schwenzer, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 48 zu Art. 125 ZGB, mit Nachweisen). 
 
cc) Das Bundesgericht lehnt es auch nicht ab, dass in der Gesamtbeurteilung dem Persönlichkeitsrecht der scheidungswilligen Partei Rechnung getragen wird (z.B. zit. 
Urteil vom 16. November 2001, E. 3b, 5C.233/2001: Beeinträchtigung des Privatlebens). Im Gegenteil. Schwere Verletzungen der Persönlichkeit können sogar für sich allein schon einen schwerwiegenden Grund bilden und die Fortführung der Ehe im Sinne von Art. 115 ZGB unzumutbar machen (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2001 i.S. M., E. 2c, 5C.141/2001, mit Verweis unter anderem auf Rhiner, Die Scheidungsvoraussetzungen nach revidiertem Schweizerischem Scheidungsrecht [Art. 111-116 ZGB], Diss. 
Zürich 2001, S. 312 bei Anm. 1249). Dass das Kantonsgericht einbezogen hat, die persönliche Entwicklung der Klägerin würde bei einer Fortdauer der rechtlichen Verbindung mit dem Beklagten massiv eingeschränkt, verletzt deshalb kein Bundesrecht. 
Entgegen der Darstellung des Beklagten geht es nicht bloss um den Einwand, die Klägerin werde in der Suche eines Partners behindert, was in der Tat jeder Scheidungswillige geltend machen kann, der die Vierjahresfrist von Art. 114 ZGB nicht abwarten will (BGE 127 III 342 E. 3c S. 346/347). Vorliegend steht in tatsächlicher Hinsicht vielmehr fest, dass die Klägerin seit November 2000 in einer engen freundschaftlichen Beziehung mit einem Schweizerbürger (albanischer Herkunft) steht, die sich in der Zwischenzeit zu einer festen Beziehung vertieft haben soll (vgl. E. 6b S. 18 und E. 7b S. 20 des kantonsgerichtlichen Urteils). 
Unter dem persönlichkeitsrechtlichen Blickwinkel jedenfalls darf diese Tatsache berücksichtigt werden (statt vieler: 
Tercier, Le nouveau droit de la personnalité, Zürich 1984, N. 397 ff., vorab N. 402, S. 58 f. und N. 430 ff., vorab N. 434, S. 62 f.; vgl. auch Weber, Besprechung von BGE 127 III 129 Nr. 22, AJP 2001 S. 466 ff., S. 470, vorletzter Absatz). 
 
c) Die genannten Umstände wiegen je für sich allein vielleicht nicht derart schwer, dass der Klägerin die Aufrechterhaltung der Ehe als bloss rechtlicher Verbindung bis zum Ablauf der vierjährigen Trennungszeit nicht zugemutet werden dürfte; darin könnte dem Beklagten allenfalls beigepflichtet werden. Die Fragestellung lautet indessen dahin, ob alle diese Umstände insgesamt der Klägerin in ihrer konkreten Situation die Fortführung ihrer Ehe als unzumutbar erscheinen lassen. Der daherige Ermessensentscheid des Kantonsgerichts verletzt kein Bundesrecht. Angesichts der kurzen Ehedauer sowie der neuen, offenbar gefestigten Beziehung, die die Klägerin eingegangen ist, einerseits, vor allem aber auf Grund der festgestellten gesundheitlichen Beschwerden, die die Klägerin trotz tatsächlicher Ehetrennung anhaltend und erheblich in ihrem Wohlbefinden stören, andererseits, kann objektiv nachvollzogen werden, dass der Klägerin das Fortbestehen der Ehe während vier Jahren unzumutbar ist. Die kantonsgerichtliche Gesamtbeurteilung kann nicht beanstandet werden. 
 
5.- Aus den dargelegten Gründen bleibt die Berufung erfolglos. 
Der Beklagte wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei einem ausgewiesenen Monatsverdienst von Fr. 2'240. 40 hat der Beklagte als bedürftig zu gelten. In der Hauptsache - nicht hingegen mit Blick auf die an der Beweiswürdigung geübte Kritik - können seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Auf anwaltlichen Beistand ist der Beklagte zur Einreichung der Berufung angewiesen gewesen. Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann deshalb entsprochen werden (Art. 152 OG; vgl. zu den Voraussetzungen: Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N. 29 S. 39 ff.). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts (Zivilkammer) von Graubünden vom 9. Juli 2001 wird bestätigt. 
 
2.- Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwältin Karin Caviezel, Belmontstrasse 1, Postfach 160, 7006 Chur, als amtliche Vertreterin bestellt. 
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt, indessen vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.- Rechtsanwältin Karin Caviezel, Belmontstrasse 1, Postfach 160, 7006 Chur, wird als amtlicher Vertreterin des Beklagten aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
5.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 17. Januar 2002 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: